Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: einstweilige verfügung, link, sammlung, werbung, quelle, anschluss, verfahrenskosten, verjährungsfrist, unterlassen

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Gericht:
KG Berlin 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W 67/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 11 UWG, § 12 Abs 2 UWG, §
91a ZPO
Verjährung des lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs
während des Eilverfahrens
Leitsatz
Ist wegen eines Wettbewerbsverstoßes eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege (zu
Recht) ergangen und legt der Antragsgegner dagegen später nach Verjährungseintritt unter
Erhebung der diesbezüglichen Einrede Widerspruch ein, so sind die Kosten des daraufhin
übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens regelmäßig dem Antragsgegner
aufzuerlegen (Anschluss an: OLG Celle GRUR-RR 2001, 285; OLG Stuttgart WRP 1996, 799;
a.M. OLG Hamburg GRUR 1989, 296).
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Kammer für
Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin vom 4. Januar 2010 - 103 O 131/08 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 3.500 €.
Gründe
I.
Die gemäß § 91a Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin
hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat stimmt dem angefochtenen Beschluss zu und
verweist auf die auch aus seiner Sicht zutreffenden Gründe der angefochtenen
Entscheidung zur Frage der nach Verjährungseintritt und übereinstimmender
Erledigungserklärung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung, die
durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Insbesondere wird der
Beschwerde nicht darin beigetreten, eine vom Antragsteller "versäumte"
Hauptsachenklage müsse sich auf die Kostenfolge auswirken. Vielmehr tritt der Senat
der Auffassung bei, dass bei übereinstimmender Erledigungserklärung die
Verfahrenskosten (regelmäßig) dem Antragsgegner aufzuerlegen sind, wenn - wie hier -
wegen eines Wettbewerbsverstoßes ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige
Verfügung (zu Recht) ergangen ist und der Antragsgegner erstmals in der nach Ablauf
der Verjährungsfrist eingereichten Widerspruchsbegründung die Einrede der Verjährung
erhebt (vgl. OLG Celle GRUR-RR 2001, 285; OLG Stuttgart WRP 1996, 799). Der
gegenläufigen Auffassung, ein Antragsteller, der das Eilverfahren gegenstandslos
werden lasse, indem er für die Durchsetzbarkeit des zu sichernden Rechts nicht Sorge
trage, habe nach übereinstimmender Erledigungserklärung billigerweise die Kosten zu
tragen (so OLG Hamburg GRUR 1989, 296), ist entgegenzuhalten, dass es - ohne
Schuldnerantrag gemäß § 926 ZPO - ein "Pflicht zur Hauptsachenklageerhebung" nicht
gibt, und es für den Gläubiger gute Gründe geben kann, dies zu unterlassen, so etwa,
wenn mit der einstweiligen Verfügung eine schnelllebige, inzwischen überholte Werbung
untersagt worden ist (vgl. OLG Celle und OLG Stuttgart, jeweils a.a.O.).
II.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 97
Abs. 1, § 3 ZPO.
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