Urteil des KG Berlin vom 23.02.2006

KG Berlin: vergleich, grundstück, widerklage, unterlassen, anschlussberufung, anpassung, auflage, bauverbot, lärmschutz, verjährungsfrist

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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 71/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 199 BGB, § 241 Abs 1 S 1
BGB, § 313 BGB, § 779 BGB
Prozessvergleich: Änderung der Geschäftsgrundlage eines 1963
vereinbarten Bauverbotes; Verjährungsbeginn bei Verstoß
gegen ein Unterlassungsgebot
Leitsatz
Zur Frage des Verjährungsbeginns bei Verstößen gegen Unterlassungsgebote;
Änderung der Geschäftsgrundlage bei einem 1963 geschlossenen gerichtlichen Vergleich
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 23. Februar 2006 verkündete Urteil der
Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten zu 4) und der in der Berufungsinstanz erweiterten
Widerklage der Beklagten zu 4) und 5) wird das am 23. Februar 2006 verkündete Urteil
der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin abgeändert und hinsichtlich der Widerklagen
der Beklagten zu 4) und 5) neu gefasst:
Auf die Widerklage der Beklagten zu 4) und 5) wird der Kläger verurteilt, den von ihm
errichteten Ergänzungsbau (sogenannte Hofspange) insoweit zu beseitigen, als dieser in
einem Abstand von weniger als 20 m von den Grundstücken ... und in einem Abstand
von weniger als 25 m von dem Grundstück ... in ... entfernt errichtet wurde.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 200.000,00 EUR zuzüglich der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor:
1. Das Landgericht habe den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß §
313 BGB zu Unrecht abgelehnt. Das Gericht habe die Grundlagen, die für den
Vergleichsabschluss maßgebend gewesen seien, fehlerhaft ermittelt. Gleiches gelte für
die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen.
Die Vereinbarung von 1963 habe den Zweck gehabt, die Nachbargrundstücke von
Lärmimmissionen zu schützen. Soweit das Landgericht davon ausgehe, dass der
Vergleich auch den Zweck gehabt habe, den „Villencharakter“ der Gegend zu schützen,
treffe dies nicht zu. Seinerzeit habe es keine geeigneten anderen Maßnahmen für den
Lärmschutz gegeben als die Einhaltung eines bestimmten Abstands zum
Nachbargrundstück. Soweit die damaligen Kläger davon ausgegangen seien, dass ein zu
Schulzwecken genutztes Gebäude per se den Charakter der Umgebung verändere,
hätten das Kammergericht und der BGH dieser Auffassung eine Absage erteilt. In dem
damaligen Rechtsstreits sei es nur um die Eindämmung des Schullärms gegangen. Die
Umgebung der Schule im Jahre 1963 sei davon gekennzeichnet gewesen, dass
nennenswerte Lärmbelästigungen ausschließlich von der Schule ausgegangen seien.
Der Verkehr auf der C. sei deutlich geringer gewesen.
Zwar habe der BGH den Rechtsstreit an das Kammergericht auch insoweit
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Zwar habe der BGH den Rechtsstreit an das Kammergericht auch insoweit
zurückverwiesen, als die Nachbarn geltend gemacht hätten, dass der Kläger den
Bestand der Schule hinsichtlich der räumlichen Verhältnisse nicht erweitern oder
ergänzen dürfe. Darauf beruhe auch Ziff. 3 des Vergleichs. Die in dem Vergleich
titulierten Ansprüche der Beklagten seien zwar auf Abwehr eines Gebäudes gerichtet,
aber nicht im Interesse eines Villencharakters, sondern im Hinblick auf § 906 BGB. Die
Parteien des Vergleichs hätten sich keine Vorstellung über eine bestimmte Höchstzahl
von Schülern gemacht.
Der Verkehrslärm auf der C. sei seit 1963 erheblich angestiegen. Dies führe dazu, dass
der Lärm der Schulkinder heute nicht mehr als primäre Lärmquelle wahrgenommen
werde. Die schallschutztechnischen Erkenntnisse und Schutzmöglichkeiten hätten sich
erheblich entwickelt. Die „Hofspange“ verbessere die Lärmsituation bezüglich des
Verkehrslärmes und des Lärms der Kinder. Die „Hofspange“ führe sogar zu einer
Geräuschverringerung.
Der Raumbedarf des Klägers habe sich erhöht. Bereits 1986 hätten 826 Schüler die
Schule besucht, ohne dass ein Erweiterungsbau notwendig gewesen sei. Ende der 90 er
Jahre sei die Klassenfrequenz reduziert worden und ein zweizügiges System eingeführt
worden. Aus diesem Grund und wegen des besseren Bildungsangebots bestehe ein
höherer Raumbedarf. Nach der Auflage zur Baugenehmigung betrage die zulässige
Schülerzahl nur 785.
Die Rechtslage habe sich geändert. Der Rechtsschutz des Nachbarn gegen
Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken werde heutzutage vollständig durch die
Verwaltungsgerichte gewährt. Die bauliche Nutzung sei nach jetziger Rechtslage der
zivilrechtlichen Disposition entzogen. Die Baugenehmigung habe präjudizielle Wirkung.
Durch die Entscheidung über die Baugenehmigung werde auch für den Nachbarn
verbindlich festgelegt, dass das Vorhaben mit der Gebietsfestsetzung des
Bebauungsplanes übereinstimme. Der Zivilrichter sei an die in der Baugenehmigung
enthaltene Erklärung, das Bauvorhaben stimme mit den Vorschriften des öffentlichen
Rechts überein, gebunden. Es könne nur noch ein Anspruch aus § 1004 BGB wegen des
Lärms geltend gemacht werden. Die Nachbarrechte aus den §§ 1004, 906 BGB könnten
aber nicht auf Abwehr des Gebäudes selbst gerichtet sein.
Das Landgericht habe das Risiko für die Veränderung der Verhältnisse allein dem Kläger
auferlegt, was zu beanstanden sei. Der Kläger habe mit dem Vergleich nicht das Risiko
veränderter Schülerzahlen übernommen, weil sich eine Schülerhöchstzahl aus dem
Vergleich nicht entnehmen lasse. Die mit dem Fortschritt von Lärmschutztechniken und
der Entwicklung pädagogischer Unterrichtskonzepte verbundenen Veränderungen lägen
nicht im Risikobereich des Klägers. Auch durch die Baugenehmigung sei eine neue
Situation geschaffen worden.
Weder dem Kläger noch den Beklagten sei bei objektiver Würdigung das Festhalten an
dem Vergleich zuzumuten. Eine alternative Bebauung unter Einhaltung der im Vergleich
geregelten Abstandsflächen würde zu einer (größeren) Beeinträchtigung der Nachbarn
führen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger
keine eigennützigen oder profitorientierten Ziele verfolge, sondern sein Grundstück für
Ausbildung von Kindern besser nutzen wolle. Im Rahmen der Interessenabwägung sei
der Gedanke des § 226 BGB (Schikaneverbot) zu berücksichtigen. Die
Grundstückssituation der Nachbarn sei hinsichtlich der Belichtungs- und
Belüftungssituation durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Das Bauvorhaben führe
nicht zu einer Veränderung der Gebietssituation.
2. Die Hilfsanträge würden für den Fall, dass der Senat die Vollstreckungsgegenklage für
unzulässig erachte, aufrecht erhalten. Materiell-rechtlich seien auch hier die Grundsätze
des Wegfalles der Geschäftsgrundlage anzuwenden.
3. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Kläger aus Ziff. 3 des
Vergleichs ein Unterlassen schulde. Ziff. 3 verpflichte zu einem positiven Tun, nämlich
der Errichtung eines Gebäudes unter Einhaltung des Abstands. Der Leistungsanspruch
sei daher gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB im Juli 1993 verjährt gewesen.
Selbst wenn es sich um einen Unterlassungsanspruch handele, sei auch dieser Anspruch
verjährt. Der Unterlassungsanspruch beginne mit der Zuwiderhandlung zu verjähren. Es
sei dem Landgericht zuzustimmen, dass nicht jede Zuwiderhandlung zu einem erneuten
Verjährungsbeginn führe. Das Landgericht hätte die Frage, ob die in den Jahren 1970/71
errichteten Garagen und die „Abiturbaracke“ die Abstandsflächen einhielten, nicht offen
lassen dürfen, sondern durch Beweisaufnahme klären müssen. Das Landgericht stelle zu
Recht darauf ab, dass die Verjährungsfrist eines Anspruchs auf ein dauerndes
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Recht darauf ab, dass die Verjährungsfrist eines Anspruchs auf ein dauerndes
Unterlassen nach der ersten Zuwiderhandlung beginne und weitere Zuwiderhandlungen
keine neue Verjährungsfristen in Lauf setzten. Soweit das Landgericht hier eine
Ausnahme zulasse, weil sich das weitere Verhalten nicht als Fortsetzung des bisherigen
darstelle, sondern eine neue Dimension erreiche, könne dem nicht gefolgt werden.
Solche Billigkeitserwägungen seien dem Verjährungsrecht fremd. Es werde zudem auch
keine „neue Dimension“ erreicht. Spätestes mit der Errichtung der „Abiturbaracke“
habe die Verjährungsfrist nach § 218 BGB a.F. begonnen mit der Folge, dass die
Ansprüche im Jahre 2001 verjährt gewesen seien.
4. Dass die Widerklagen unbegründet seien, ergebe sich aus der Begründetheit der
Klage.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts vom 23. Februar 2006 - AZ: 33 O 39/05 - abzuändern
und die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 02. Juli 1963 (KG 6 U 1917/62) mit
Vollstreckungsklausel des Landgerichts vom 27. Januar 2005 für unzulässig zu erklären;
hilfsweise den Prozessvergleich vom 02.Juli 1963 abzuändern und die Verpflichtung
zu 3) aufzuheben;
weiter hilfsweise, den Prozessvergleich vom 02. Juli 1963 abzuändern und die
Verpflichtung zu Ziff. 3 dahingehend zu modifizieren, dass das mit Baugenehmigung des
Bezirksamtes ... vom 03. November 2004 – ... - genehmigte Bauvorhaben zulässig ist.
Die Beklagten zu 2), 3), 4) und 5) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen
Die Beklagte zu 4) erwidert:
1. Mit den im damaligen Rechtsstreit gestellten Hilfsanträgen hätten die
Grundstückseigentümer eine Rechtsposition erstrebt, wonach der Schule zumindest eine
Nutzung des Grünstreifens entlang der Grundstücke ... unmöglich gemacht werde. Der
BGH habe in seinem Urteil deutlich gemacht hatte, dass der Kläger den Bestand der
Schule nicht hinsichtlich der räumlichen Verhältnisse erweitern und ergänzen dürfe, aber
auch, dass im Falle der Errichtung des geplanten Schulergänzungsbaus die
Grundstücksnachbarn vortragen und beweisen müssten, dass diese Bebauung und die
dadurch zusätzlich bewirkte Beengung der räumlichen Verhältnisse für das gegebene
Wohngebiet nicht mehr ortsüblich seien. Der dann abgeschlossene Vergleich habe für
die Grundstücksnachbarn den Vorteil gebracht, dass sie durch Einhaltung der
Abstandsflächen eine weitere Verschlechterung der räumlichen Verhältnisse und der
Beeinträchtigung des Villencharakters hätten verhindern können und, dass die
Grundstücksnachbarn den vom BGH geforderten Nachweis nicht mehr hätten erbringen
müssen. Der Kläger seinerseits habe den Schulbetrieb auf dem übrigen Gelände
ungestört ausüben und auch erweitern können.
Die Eigentümer der Nachbargrundstücke hätten den Lärmschutz nicht oder nicht
vorrangig im Blick gehabt.
Die Verhältnisse hätten sich nicht wesentlich geändert. Das Grundstück sei im Jahre
1963 mit drei Gebäuden bebaut gewesen und damit sei Verkehrslärm von der C. auf die
Grundstücke ... gedrungen, welchen die Grundstückseigentümer bereit gewesen seien,
hinzunehmen. Durch die im Jahre 2004 begonnene Bebauung durch den Kläger seien die
Grundstücke vom Verkehrslärm weitgehend abgeschirmt, einzige Lärmquelle sei
nunmehr der Schulbetrieb. Der Verkehrslärm von der C. falle daher nicht ins Gewicht.
Durch früher errichtete Baulichkeiten sei gegen das Unterlassungsgebot nicht verstoßen
worden. Die Abiturbaracke habe bei Errichtung einen Abstand von 20 m zur
Grundstückgrenze gehabt. Soweit der Kläger behauptet, dass die Abiturbaracke zum
Zeitpunkt des Abrisses zum Grundstück ... nur einen Abstand von 18,90 m gehabt habe,
werde dies bestritten. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, müssten nachträglich
Bauarbeiten an der Baracke stattgefunden haben. Im Übrigen habe die Beklagte zu 4)
von ihrem Grundstück eine eventuelle Nichteinhaltung des Abstandes nicht erkennen
können. Soweit es die Garagen angehe, sei von der Beklagten zu 4) – entgegen der
Darstellung des Landgerichts - bestritten worden, dass diese unter Verstoß gegen den
Grenzabstand errichtet worden seien. Letztlich sei dies aber nicht erheblich, weil die
Garagen keine Gebäude im Sinne des Vergleichs seien.
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Bei der Beurteilung des Sachverhalts komme es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben
bauplanungsrechtlich zulässig sei. Die Baugenehmigung werde unbeschadet der Rechte
Dritter erteilt und es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Baubehörde, über private
Rechtsverhältnisse zu entscheiden. Die Beklagte zu 4) mache auch keine
Abwehransprüche aus §§ 906, 1004 BGB geltend, sondern vertragliche Ansprüche aus
dem geschlossenen Prozessvergleich.
In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Umstände aus der Risikosphäre derjenigen
Vertragspartei, die eine Anpassung begehre, nicht zur Geschäftsgrundlage gehörten und
im Falle von Fehlvorstellungen auch keine Vertragsanpassung möglich sei. Der Kläger
habe durch Erhöhung der Schülerzahlen und Veränderung des Umfangs des
Schulbetriebs gerade selbst die Ursachen für einen erhöhten Raumbedarf geschaffen.
Der Lärmschutz sei nicht Grundlage des Vergleichs gewesen.
Aber selbst wenn die geltend gemachten Interessen des Klägers anzuerkennen wären,
so führte dies nicht zu der vom Kläger gewünschten Anpassung des Vergleichs. Denn
auch die Interessen der Beklagten müssten angemessen Berücksichtigung finden.
2. Bei dem im Vergleich vereinbarten Bauverbot handele es sich – wie das Landgericht
zutreffend angenommen hat - um einen Unterlassungsanspruch. Bei zutreffender
Auslegung des Vergleichs sei davon auszugehen, dass jeder der am Vergleich
beteiligten Nachbarn einen Anspruch auf Freihaltung des gesamten Grünstreifens von
jeglicher Bebauung habe.
Die Beklagten zu 2), 3) und 5) tragen vor:
Der Vergleich habe neben der Verbesserung des Lärmschutzes einen weiteren Zweck
gehabt, nämlich auch den Villen– und Vorortcharakter zu erhalten. Die damaligen
Grundstücksnachbarn hätten sogar das Ziel gehabt, den Betrieb einer Schule insgesamt
zu unterbinden. Der Vergleich habe damals der Herstellung eines dauerhaften
Rechtsfriedens zwischen dem Kläger und den Nachbarn gedient.
Es werde weiter bestritten, dass sich die Lärmquellen dahin verändert hätten, dass
nunmehr erhöhter Verkehrslärm auf das Grundstück einwirke und, dass die „Hofspange“
die Lärmsituation verbessere. Schon aus dem Vortrag des Klägers werde deutlich, dass
es für den Kläger nicht unzumutbar sei, den Vergleich einzuhalten. Denn der Kläger
räume selbst ein, dass er anderweitig ein Gebäude errichten könnte. Dem Kläger sei es
möglich gewesen, statt der Hofspange das Gebäude des früheren
Landesverfassungsschutzes südlich der Straße ... zu nutzen. Es hätte auch Gebäude,
die näher zur C. liegen, aufstocken können.
Der Anspruch sei nicht verjährt.
Die Beklagten zu 2), 3), 4) und 5) halten den Unterlassungsanspruch nicht für verjährt.
Die Beklagte zu 4) trägt zur Begründung ihrer Berufung vor:
Die Beklagte zu 4) sei aufgrund des gerichtlichen Vergleichs berechtigt, vom Kläger die
Beseitigung des Ergänzungsbaus – hier des sogenannten Mittelbaus – auch insoweit zu
fordern als dieser hinter dem Grundstück ... errichtet worden sei. Das Landgericht habe
den gerichtlichen Vergleich fehlerhaft ausgelegt, wenn es davon ausgehe, dass der
Vergleich individuell verschiedene Grenzabstände festlege und sich nichts dafür ergebe,
dass jeder der angrenzenden Grundstückseigentümer einen eigenen Anspruch auf
Einhaltung der Grenzabstände auch zu seinen Nachbarn haben solle. Nach dem
eindeutigen Wortlaut habe sich der Kläger gegenüber jedem der am Vergleich beteiligten
Nachbarn verpflichtet, im Falle eines Neu- oder Ergänzungsbaus diesen nicht näher als
20 m an die Grundstücke ... heranzulegen. Eine Beschränkung auf jeweils einzelne
Grundstücke sei dem Vergleich gerade nicht zu entnehmen. Aus der Formulierung der
Hilfsanträge im Vorprozess ergebe sich auch, dass jeder Eigentümer für sich selbst
einen Anspruch gegenüber dem Kläger auf Freihaltung des Grünstreifens in voller Länge
– d.h. nicht nur hinter dem jeweils eigenen Grundstück – geltend gemacht habe.
Das langjährige Verhalten des Klägers, der den gesamten Grünstreifen durch einen
Zaun abgeriegelt und eine Bebauung – hinter den Grundstücken ... - mehr als 40 Jahre
nicht vorgenommen habe, spreche für dasselbe Rechtsverständnis des Klägers. So habe
der Kläger stets eine vergleichsweise Regelung mit einzelnen Eigentümern als für sich
wertlos angesehen, da die anderen Nachbarn immer noch die Beseitigung des
gesamten Baus verlangen könnten. Sinn und Zweck des Vergleichs sei es, den Zustand
des Grundstückstreifens unverändert in dem bestehenden Zustand zu erhalten, den
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des Grundstückstreifens unverändert in dem bestehenden Zustand zu erhalten, den
Charakter der Gegend als „Wohnen im Wald“ weitgehend zu wahren und eine weitere
Verschlechterung der bereits bestehenden beengten Grundstücksituation zu verhindert.
Dieses Ziel könne nicht erreicht werden, wenn die Beklagte zu 4) die Errichtung des Baus
an den angrenzenden Gründstücken ... dulden müsste.
Die Beklagte zu 4) beantragt,
den Kläger unter Abänderung des am 23. Februar 2006 verkündeten Urteils des
Landgerichts Berlin zu verurteilen, den vom Kläger errichteten Ergänzungsbau (sog.
Hofspange) auch insoweit zu beseitigen, als dieser hinter dem Grundstück ... (sog.
Mittelbau) unter Verstoß gegen das im Prozessvergleich vom 02. Juli 1963 vereinbarte
Bauverbot im Abstand von weniger als 20 Metern von dem Grundstück ... entfernt
errichtet wurde.
Ferner beantragt die Beklagte zu 4) im Wege der Anschlussberufung
widerklageerweiternd,
den Kläger zu verurteilen, den vom Kläger errichteten Ergänzungsbau (sogenannte
Hofspange) insoweit zu beseitigen, als dieser in einem Abstand von weniger als 20 m
von den Grundstücken ... und in einem Abstand von weniger als 25 m von dem
Grundstück ... in ... entfernt errichtet ist.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 4) zurückzuweisen und die erweiterte Widerklage
abzuweisen.
Der Kläger erwidert:
Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien des Vergleichs jedem einzelnen
Nachbarn die Rechtsposition zubilligen wollte, die Einhaltung des gesamten
Grenzabstandes ohne Beteiligung des anderen Nachbarn einfordern zu können. Über die
Gestaltung eines Grenzabstandes zwischen Grundstücken könnten nur die Parteien
disponieren, deren Grundstücksgrenzen betroffen seien. Die von der Beklagten zu 4)
geltend gemachte Rechtsposition würde dazu führen, dass keiner der vier
Vergleichsgläubiger allein darüber entscheiden könnte, wie der Grenzabstand zwischen
seinem Grundstück und der Schule sein solle. Die Voraussetzungen für eine
Gesamtgläubigerschaft lägen nicht vor. Eine besondere Abrede in diesem Sinne ergebe
sich auch nicht aus der Auslegung des Vergleichs.
Die Beklagte zu 5) erweitert die Widerklage und trägt hierzu vor:
Der Vergleich begründe für jeden der Vergleichsbeteiligten als Gesamtgläubiger einen
Anspruch auf Unterlassung der Bebauung in den im Vergleich genannten
Grundstücksbereichen des Klägers. Der Anspruch des einzelnen Grundstücksnachbarn
beschränke sich nicht nur auf Unterlassung bezogen auf den an sein bestimmtes
Grundstück anliegenden Teil des Grundstücks des Klägers. Die Beklagte zu 5) macht
sich insoweit den Vortrag der Beklagten zu 4) zu eigen.
Die Beklagte zu 5) beantragt im Wege der Anschlussberufung widerklageerweiternd,
den Kläger zu verurteilen, den vom Kläger errichteten Ergänzungsbau (sog.
Hofspange) insoweit zu beseitigen, als dieser in einem Abstand von weniger als 20 m
von den Grundstücken am ... in ... entfernt errichtet ist.
Der Kläger beantragt,
die erweiterte Widerklage abzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die Anschlussberufung der Beklagten zu 4) und die durch die Beklagte zu 4) und zu 5)
im Wege der zulässigen Anschlussberufung erweiterten Widerklagen sind begründet.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Zwangsvollstreckung aus dem
gerichtlichen Vergleich des Kammergerichts vom 02. Juli 1963 – 6 U 1917/62 – ist nicht
unzulässig.
1. Der Kläger kann sich auf den Wegfall oder die Störung der Geschäftsgrundlage nicht
berufen. Gemäß § 313 BGB kann Anpassung eines Vertrages verlangt werden, wenn sich
Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss
schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem
anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderungen vorausgesehen
hätten. Nicht voraussehbare Veränderungen allein rechtfertigen es nicht, ein
Rechtsgeschäft ganz oder teilweise als unwirksam anzusehen. Das Festhalten an den
Bestimmungen des Vertrags unter Berücksichtigung der wirklichen und veränderten
Sachlage muss zu einen nicht mehr tragbaren Ergebnis führen. Das setzt voraus, dass
die Geltung des Vereinbarten für die eine Partei schlechthin unzumutbar ist, und dass
der anderen Partei ein Abgehen von dem Vereinbarten zugemutet werden kann (BGHZ
58, 363; 115, 132; WM 1993, 1233; Urteil vom 18.November 1993 – IX ZR 34/93 -, NJW-
RR 1994, 434). Das Festhalten am Vertrag muss zu untragbaren, mit Recht und
Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnissen führen (BGHZ 84, 9; 121, 329;
128, 238; 133, 321;Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Auflage, § 313 BGB, Rdnr. 24). § 313
BGB gilt auch für den Vergleich gemäß § 779 BGB (vgl. BGH NJW 1984, 1746; NJW-RR
1994, 434; BAG NZA 2005, 691). Der Prozessvergleich fällt unter § 779 BGB, da er
sowohl einen materiellen Vertrag wie auch eine Prozesshandlung enthält (BGH 28, 171;
sogenannte Doppelnatur, BGH NJW 2000, 1942).
§ 313 Abs. 1 BGB verlangt die Veränderungen der Grundlagen des Vertrages nach
dessen Abschluss. Geschäftsgrundlage sind allerdings nicht die zum eigentlichen
Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen
Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm
nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein oder
dem Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser
Vorstellung aufbaut (ständige Rechtsprechung des BGH; BGHZ 84, 1, 2 f.; 226, 231; NJW
1984, 1746; BGH, Urteil vom 18. November 1993, a.a.O.; Erman/Hohloch, BGB, 11.
Auflage, § 313 BGB, Rdnr. 12).
Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt bei Vorliegen deren strengen
Voraussetzungen grundsätzlich nicht zur Aufhebung des Vertrages, sondern zur
Anpassung seines Inhalts an die veränderten Bedingungen. Das maßgebliche Kriterium
für die Anpassung ist die Zumutbarkeit (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313 BGB, Rdnr.
40).
Unter Zugrundelegung dieser strengen Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für den
Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht vor.
a) Zunächst ist davon auszugehen, dass sich aus dem gerichtlichen Vergleich für die
Geschäftsgrundlage nichts entnehmen lässt. Die Regelungen des Vergleichs sind – wie
dargelegt – nicht selbst Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB. Dem Vergleich
sind auch keine Eingangsbemerkungen oder eine Präambel vorangestellt, aus denen
sich etwas für die Geschäftsgrundlage entnehmen ließe.
b) Entgegen der Ansicht des Klägers kann eine Änderung der Geschäftsgrundlage, die
eine Vertragsanpassung rechtfertigen würde, nicht im dem erhöhten Raumbedarf des
Klägers gesehen werden. Regelmäßig kann sich eine Partei nicht mit Erfolg auf den
Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, wenn sich ergibt, dass sie das mit
unvorhersehbaren Veränderungen der Umstände verbundene Risiko zu tragen hat (BGH
101, 152; NJW 1998, 2875; NJW 2001, 1714). Umstände, die nach dem Vertragszweck in
das Risiko nur einer Partei fallen, geben dieser grundsätzlich kein Recht sich auf den
Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (Erman/Hohloch, a.a.O., § 313 BGB, Rdnr.
20).
Zwar ist eine bestimmte Schülerzahl nicht Geschäftsgrundlage geworden. Grundlage
des Vertrages waren aber offenbar die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück
des Klägers. Auf dem Grundstück des Klägers befanden sich zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Vergleichs im Jahre 1963 drei Einzelgebäude mit einer Gesamtfläche
von 1.592,60 qm (vgl. Lageplan Anlage A 1, Bd. IV, fl. 165). Die mögliche Vergrößerung
der Schule wurde bereits im Urteil des Kammergerichts vom 25. Oktober 1960 - 6 U
601/59 - angesprochen. So führt das Kammergericht auf Seite 19/20 des Urteils aus,
dass die Möglichkeit der Störung der Nachbarschaft durch Lärm oder andere
Einwirkungen näher rückt, wenn die Schule des Beklagten (jetziger Kläger) dadurch
vergrößert wird, dass mehr Schüler als bisher aufgenommen werden. Der Umstand der
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vergrößert wird, dass mehr Schüler als bisher aufgenommen werden. Der Umstand der
Schulvergrößerung wegen erhöhter Schülerzahlen muss daher beim Vertragsabschluss
bereits eine Rolle gespielt haben. Wenn dann gleichwohl ein Vergleich abgeschlossen
wird, der keine Regelung über veränderte Schülerzahlen oder erhöhten Raumbedarf
enthält, dann ist das ein Risiko, das zu Lasten des Klägers geht. Die Errichtung weiterer
Gebäude ist nur auf den erhöhten Raumbedarf des Klägers zurückzuführen. Ob dieser
aufgrund gestiegener Schülerzahlen oder geänderter pädagogischer Anforderungen und
der damit verbundener Absenkung der Klassenfrequenzen erforderlich ist, ist
unerheblich. Diese Umstände stammen ausschließlich aus der Risikosphäre des Klägers,
die dem Kläger kein Recht geben, sich auf den Wegfall oder die Störung der
Geschäftsgrundlage zu berufen.
c) Ohne Erfolg macht der Kläger mit der Berufung geltend, dass alleinige Grundlage des
Vertrages der Schutz der Grundstücksnachbarn vor den Lärmimmissionen, die von der
auf dem Grundstück des Klägers betriebenen Privatschule ausgingen, war. Zwar ist dem
Kläger zuzugeben, dass der Lärmschutz eine Vertragsgrundlage gewesen ist. Aus dem
Wortlaut des Vergleichs ergibt sich aber, dass es den damaligen Grundstücksnachbarn
auch darum ging, dass ein bestimmter Abstand zwischen ihren Grundstücken und
möglicherweise neu zu errichtender Schulgebäude eingehalten wird. Soweit der Kläger
geltend macht, dass sich aus der Historie des geführten Rechtsstreits etwas anders
ergebe, ist dem nicht zu folgen. Die damaligen Grundstücksnachbarn hatten mit dem
Hilfsantrag zu 2) beantragt, den Beklagten (jetzigen Kläger) zu verurteilten, entlang der
Grenze der Grundstücke in eine Entfernung von 20 m einen Zaun mit einer Höhe von 2
m zu errichten, so dass dieser Zwischenraum vom Grundstück des Schulvereins nicht
durch Schüler betreten werden könne und diesen Bereich mit immergrünen Gehölzen
und Sträuchern zu bepflanzen, damit der vom Grundstück ausgehende Lärm gedämpft
werde. In dem Urteil vom 25. Oktober 1960 führt das Kammergericht hierzu aus, dass
sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Z. ergebe, dass Hecken und
andere Pflanzen nicht zum Abfangen von Geräuschen geeignet seien. Dennoch
schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem bestimmte Abstandsflächen vom
Kläger einzuhalten sind. Dann kann es mit der Vergleichsregelung nicht nur um die
Eindämmung von Lärm gegangen sein, sondern auch um die Einhaltung von
bestimmten Abstandsflächen als solches.
Soweit der Kläger weiter geltend macht, dass sich aus dem Urteil des BGH vom 28.
September 1962 - V ZR 233/60-, NJW 1962, 2341 entnehmen ließe, dass der BGH
bezüglich der Ortsüblichkeit ausschließlich auf die Frage der Lärmimmission abgestellt
habe, ist dem nicht zu folgen. Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung ausgeführt, dass
entscheidend für die Frage der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks ist, wie weit die
mit dem Schulbetrieb notwendig verbundenen Geräusche gedämpft werden, denn nur
die Benutzung gilt als ortsüblich, die in dem betreffenden Gebiet keine stärker störenden
Geräusche abgibt, als eben dort im allgemeinen üblich ist (BGH, a.a.O., Seite 2342, linke
Spalte). Der BGH hat aber in Bezug auf den von den damaligen Klägern geltend
gemachten Anspruch, den Bestand der Schule hinsichtlich der räumlichen Verhältnisse
nicht zu erweitern und zu ergänzen, ausgeführt, dass ein zu nahes Heranrücken etwa zu
errichtender neuer Gebäude an die Grundstücksgrenze dazu führen kann, dass diese
Bebauung für das hier gegebene Wohngebiet nicht mehr eine gewöhnliche und damit
ortsübliche ist, wofür die damaligen Kläger (die Grundstücksnachbarn) beweisbelastet
wären (BGH, a.a.O., Seite 2344, re. Spalte). Es mag zwar sein, dass bei der Beurteilung
der Frage der Ortsüblichkeit maßgeblich auf die Lärmbelästigung abzustellen ist. Dies
kann aber nicht von der Frage getrennt werden, ob durch die beabsichtigten Neubauten
auch der Charakter des Wohngebietes als (zumindest überwiegend) „Villengegend“ und
als „Wohnen im Walde“ mit einem bestimmten Wohngefühl erhalten bleibt. Damit im
Zusammenhang steht auch das Anliegen der damaligen Grundstücksnachbarn, eine
dichtere Bebauung zu verhindern. Daher ist davon auszugehen, dass gerade die
Festlegung der konkreten Abstandsflächen für etwaige Neu- oder Ergänzungsbauten zur
Grundstücksgrenze auch der Intention der damaligen Kläger – der Grundstücksnachbarn
– entsprach. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die damaligen Grundstücksnachbarn
mit den im Vorprozess gestellten Hauptanträgen das Betreiben der Schule als solches
zu unterbinden suchten. Zwar hatten das Kammergericht und der BGH in ihren
Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass die Grundstücksnachbarn (damalige
Kläger) mit diesen Klagebegehren keinen Erfolg haben würden. Dies führt aber nicht
dazu, das dies im Rahmen des Vergleichsabschlusses keine Rolle mehr gespielt hat.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist hier nicht nur darauf abzustellen, welche Ansprüche
die Grundstücksnachbarn tatsächlich hätten durchsetzen können. Es entspricht der
Natur eines Vergleichs, auch des Prozessvergleichs, dass streitige und ungewisse
Punkte zwischen den Parteien verbindlich festgelegt werden (Palandt/Heinrichs, a.a.O., §
779 BGB, Rdnr. 1a). Geschäftsgrundlage des Vergleichs konnten danach auch
Interessen sein, die die damaligen Grundstücksnachbarn rechtlich nicht hätten
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Interessen sein, die die damaligen Grundstücksnachbarn rechtlich nicht hätten
durchsetzen können. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob die Lärmimmission sich –
wie der Kläger behauptet – zu Lasten des Verkehrslärms verschoben hat. Im Übrigen ist
dies auch deswegen von untergeordneter Bedeutung, weil die Grundstücksnachbarn den
von der C. ausgehenden Verkehrslärm nach ihren Erklärungen im Vorprozess
hinzunehmen bereit waren.
d) Eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage ergibt sich – entgegen der
Ansicht des Klägers – auch nicht aus der Änderung der Rechtslage. Zwar können auch
die rechtlichen Verhältnisse Vertragsgrundlage geworden sein, bei der einer Anpassung
des Vertrages in Betracht kommt (Erman/Hohloch, a.a.O., § 313 BGB, Rdnr. 2). Der
Kläger macht hier geltend, dass ein etwaiger Schutz des Gebietscharakters, also der
Ortsüblichkeit der Nutzung des Nachbargrundstücks, nach heutiger Rechtslage
vollständig der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnet ist und deswegen der erteilten
Baugenehmigung für das Bauvorhaben präjudizielle Wirkung zukomme. Dieser
Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Was Regelungsgehalt einer Baugenehmigung
ist, bestimmt grundsätzlich das Landesbauordnungsrecht. Die Baugenehmigung wurde
unbeschadet der Rechte Dritter erteilt (vgl. Baugenehmigung vom 03. November 2004).
Die Baugenehmigung regelt folglich zu den privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem
Kläger als Adressaten der Baugenehmigung und den Grundstückseigentümern der
Nachbargrundstücke nichts. Die Baugenehmigung erstreckt sich damit nicht auf alle –
auch privatrechtlichen – Aspekte der Rechtsmäßigkeit des genehmigten Bauvorhabens,
insbesondere im Nachbarschaftsverhältnis (vgl. BVerwG Urteil vom 10.11.1998 – 4 B
197/98-, NVwZ 1999, 413). Die Parteien streiten aber darum, ob den Beklagten die sich
aus dem gerichtlichen – privatrechtlichen - Vergleich ergebenden Rechte weiterhin
zustehen oder, ob der Vergleich aufgehoben oder angepasst werden muss. Die dem
Kläger erteilte Baugenehmigung hat hierauf keinerlei Einfluss.
Soweit der Kläger geltend macht, dass den Beklagten im Hinblick auf die veränderte
Rechtslage nur Ansprüche aus den §§ 906, 1004 BGB zustünden, die aber auf Abwehr
des Gebäudes gerichtet seien, trifft dies nicht zu. Die Prozessparteien des damaligen
Rechtsstreits, deren Rechtsnachfolger die Beklagten sind, haben eine vertragliche
Vereinbarung getroffen. Diese vertraglichen Ansprüche bestehen unabhängig und neben
den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen.
e) Ohne Erfolg macht der Kläger mit der Berufung geltend, dass bei objektiver
Interessenabwägung das Festhalten am Vergleich für den Kläger nicht zumutbar sei.
Denn nach eigenem Vortrag des Klägers bietet sein Grundstück die Voraussetzungen,
dass eine alternative Bebauung möglich wäre. Ob diese zu einer geringeren
Beeinträchtigung der Beklagten führen würde, wie der Kläger behauptet, kann mangels
Vortrags nicht festgestellt werden. Soweit der Kläger geltend macht, dass das Festhalten
der Beklagten an dem Vergleich dem Schikaneverbot widerspreche, ist dem nicht zu
folgen. § 226 BGB setzt voraus, dass nach Lage der gesamten Umstände ein anderer
Zweck als Schadenszufügung objektiv ausgeschlossen ist (Palandt/Heinrichs, a.a.O., §
226 BGB, Rdnr. 3; RG 68, 425; NJW 1979, 1613). Es genügt nicht, dass jemand subjektiv
aus verwerflichen Gründen von seinem Recht Gebrauch macht (wobei auch dies
vorliegend nicht erfüllt ist); es muss feststehen, dass die Rechtsausübung dem
Berechtigten objektiv keinen Vorteil bringen kann und lediglich zur Schädigung eines
anderen taugt. Wenn ein berechtigtes Interesse auch mitbestimmend sein kann,
scheidet Schikane aus (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 226 BGB, Rdnr. 3; RG 98, 17). Den
Beklagten steht ein berechtigtes Interesse am Festhalten des Vergleichs insoweit zu, als
dass sie die Grundstückssituation im Interesse der Erhaltung der Gegend als „Wohnen
im Walde“ und das damit verbundene besondere Wohngefühl weitgehend gewahrt
wissen wollen und eine (weitere) Verdichtung der Bebauung verhindern wollen. Gerade
dieser Interessenlage entsprach auch – wie dargelegt – der im Jahre 1963
abgeschlossene gerichtliche Vergleich.
Eine Unzumutbarkeit (§ 242 BGB) ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der
Kläger bereits mit dem Bau der sogenannten „Hofspange“ begonnen hat. Denn der
Kläger hat den Beginn der Bauarbeiten erst im Wege der einstweiligen Einstellung der
Zwangsvollstreckung im Rahmen dieses Rechtsstreits erreicht. Damit ist er das Risiko
eines möglichen Abrisses der bereits ausgeführten Bauarbeiten – im Falle der Abweisung
der Zwangsvollstreckungsgegenklage - bewusst eingegangen, worauf das Landgericht
bereits zutreffend hingewiesen hat.
2. Die Ansprüche aus dem Vergleich sind – entgegen der mit der Berufung
weiterverfolgten Ansicht des Klägers – auch nicht verjährt (§ 199 Abs. 4 und 5 BGB).
a) Es ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger ein Unterlassen der Bebauung
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a) Es ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger ein Unterlassen der Bebauung
des im Vergleich näher bezeichneten Grenzstreifens schuldet. Ohne Erfolg macht der
Kläger geltend, dass die Verpflichtung in Ziff. 3 des Vergleichs ein positives Tun der
Einhaltung des Grenzabstandes beinhaltet. Soweit der Kläger dies aus dem Wortlaut des
Vergleichs entnehmen will, wonach geregelt ist, dass „der Beklagte (jetzige Kläger) (sich)
verpflichtet … für den Fall eines Neu– oder Ergänzungsbaus dieses Gebäude nicht näher
als 20 m an die Grundstücke am ... heranzulegen…“, folgt der Senat dem nicht.
Unterlassen (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist jedes untätige Verhalten, das einen
bestimmten Kausalablauf nicht beeinflusst. Darauf, ob das Verhalten im Schuldtitel
negativ oder positiv formuliert ist, kommt es allein nicht an (Köln OLGZ 94, 313;
Saarbrücken NJW-RR 2001, 163). Durch Auslegung der Urteilsformel – hier des Vergleichs
– ist zu ermitteln, ob es sich um eine solche Unterlassungsverpflichtung handelt
(Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Auflage, § 890 ZPO, Rdnr. 1). Nach
der im Vergleich gewählten Formulierung kam es den dortigen Klägern ersichtlich darauf
an, dass der Beklagte (hiesige Kläger) keine Bautätigkeiten in den bezeichneten
Grundstücksbereichen vornimmt. Die vom Kläger übernommene Verpflichtung
beinhaltet danach ein Bauverbot in dem genannten Grundstücksbereich (vgl. Bay OLG
NJW-RR 1987, 1040 für Bauverbot im Sondernutzungsbereich eines
Wohnungseigentümers). Eine vertraglich vereinbarte Baubeschränkung ist auf ein
dauerhaftes Unterlassen gerichtet (vgl. BGH NJW 1975, 341 für Verpflichtung, eine
Bebauung mit bestimmter Traufhöhe zu unterlassen). Das festgelegte Bauverbot
beinhaltet ein Unterlassen jeglicher Bautätigkeit in dem betreffenden
Grundstücksbereich, um den Zustand auf dem Grundstück des Klägers so zu erhalten,
damit die Abstandsflächen in dem genannten Umfang aufrechterhalten werden (vgl.
Beschluss Kammergericht vom 05. April 2005 - 6 W 46/05 -).
b) Das Gesetz knüpft den Verjährungsbeginn an den Zeitpunkt der Zuwiderhandlung an
(§ 199 Abs. 5 BGB), weil vorher kein hinreichender Anlass und auch keine Möglichkeit für
den Gläubiger besteht, gegen den Schuldner vorzugehen. (BGHZ 59, 72, 74; Staudinger/
Peters, BGB, 2004, § 199 BGB, Rdnr. 71; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 199 BGB, Rdnr. 22;
Münchener Kommentar/Grothe, BGB, 5. Auflage, § 199 BGB, Rdnr. 50).
Es ist umstritten, ob bei Ansprüchen auf dauerndem Unterlassen mit jeder
Zuwiderhandlung eine neue Verjährung beginnt (Bejahend: Palandt/Heinrichs, a.a.O., §
199 BGB, Rdnr. 22; Müko/Grothe, a.a.O., § 199 BGB, Rdnr. 50 ausdrücklich nur für
wiederholte wettbewerbsrechtlich Verstöße; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Auflage, 1999,
§ 198 BGB, Rdnr. 15; Erman/Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 199 BGB, Rdnr. 43;
Danke/Liebe/Heidel/Ring, Anwaltkommentar, 2005, § 199 BGB, Rdnr. 100;
Prütting/Wegen/Weinrich, BGB, 2006, § 199 BGB, Rdnr. 7).
Dagegen wird auch die Ansicht vertreten, dass vertraglich begründete
Unterlassungsansprüche mit der erstmaligen Beeinträchtigung auch dann zu verjähren
beginnen, wenn weitere Beeinträchtigungen folgen (Staudinger/Peters, a.a.O., § 199
BGB, Rdnr. 73; vgl. RGZ 63, 252 für Unterlassungspflicht nach § 60 HGB). Dies wird
damit begründet, dass Unterlassungsansprüche im Ergebnis der Verjährung entzogen
wären, also nie verjähren könnten (Staudinger/Peters, a.a.O.).
Dieser Streit muss vorliegend nicht entschieden werden. Sofern davon ausgegangen
wird, dass mit jeder Zuwiderhandlung eine neue Verjährung beginnt, so ist der Anspruch
nicht verjährt. Denn die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB n.F. wäre durch
die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs gehemmt.
Wenn für den Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt der erstmaligen
Zuwiderhandlung abgestellt wird mit der Folge, dass bei weiteren Zuwiderhandlungen
keine neue Verjährung beginnt, so ist die Verjährung vorliegend auch nicht eingetreten.
Denn von einem Neubeginn der Verjährung kann nur ausgegangen werden, wenn sich
das weitere Verhalten nicht als Fortsetzung des bisherigen darstellt, sondern die erneute
Zuwiderhandlung eine andere Dimension erreicht (Staudinger/Peters, a.a.O., § 199 BGB,
Rdnr. 74 für absolute Rechte). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wie das
Landgericht zu Recht angenommen hat. Die Verjährung des Unterlassungsanspruchs im
Zeitraum vor dem 01. Januar 2002 richtet sich nach § 198 Satz 2 BGB a.F. Gemäß Art.
229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB richtet sich der Beginn der Verjährung im Zeitraum bis
Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 01. Januar 2002
nach den alten Vorschriften. Demnach gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist. Zutreffend
ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Bau des sogenannten Elterntreffs den
Verjährungsbeginn nicht ausgelöst hat, da es sich nicht um einen Neu- oder
Ergänzungsbau handelt, der erst nach Vergleichsschluss begonnen worden ist.
Der Bau der sog. Hofspange ist eine erneute Zuwiderhandlung, die zu einem Neubeginn
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Der Bau der sog. Hofspange ist eine erneute Zuwiderhandlung, die zu einem Neubeginn
der Verjährung führt. Die Garagen sind in den Jahren 1970/1971 unstreitig unter Verstoß
gegen die Abstandsflächen errichtet worden. Dies trifft nach den Behauptungen des
Klägers ebenso auf die Abiturbaracke zu. Mit dem Landgericht geht der Senat davon
aus, dass der nunmehr beabsichtigte – zwischenzeitlich begonnene – Ergänzungsbau
(sog. Hofspange) eine andere Dimension hinsichtlich Intensität und Ausmaß hat und
damit keine Fortsetzung des Baus von Garagen und Abiturbaracke darstellt. Dies hat zur
Folge, dass die Verjährung neu beginnt. Zur weiteren Begründung wird auf die
Ausführungen im Urteil des Landgerichts auf Seite 7 verwiesen, denen sich der Senat
anschließt, und die der Kläger mit der Berufung nicht erheblich angegriffen hat.
3. Die gegen die Abweisung der Hilfsanträge gerichtete Berufung des Klägers ist
unbegründet. Aus den oben dargelegten Gründen kommt eine Anpassung des
Vergleichs gemäß § 313 BGB nicht in Betracht.
4. Soweit der Kläger mit der Berufung auch die teilweise Stattgabe der Widerklage der
Beklagten zu 4) und die Stattgabe der Widerklage der Beklagten zu 5) angreift, ist die
Berufung ebenfalls unbegründet. Wegen der Begründung wird auf die nachfolgenden
B.
Die Berufung der Beklagten zu 4) ist zulässig und begründet. Die im Wege der
Anschlussberufung erweiterte Klage ist zulässig und begründet.
Die Beklagte zu 4) kann vom Kläger – über den zuerkannten Beseitigungsanspruch
bezogen auf das Grundstück ... hinaus - die Beseitigung des errichteten Ergänzungsbaus
(sog. Hofspange) auch insoweit verlangen, als dieser in einem Abstand von weniger als
20 m von den Grundstücken ... und in einem Abstand von weniger als 25 m von dem
Grundstück ... in ... errichtet worden ist.
1. Der mit der Widerklage geltend gemachte Beseitigungsanspruch ergibt sich aus dem
geschlossenen Vergleich. Der Kläger hat dadurch, dass er mit der Errichtung des
Ergänzungsbaus innerhalb der im Vergleich festgelegten Abstandsflächen begonnen
hat, gegen den Vergleich verstoßen. Den Beklagten steht aus dem Vergleich und aus §
1004 BGB ein Beseitigungsanspruch zu. Zur weiteren Begründung wird auf die
zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 9 bis 11 des Urteils verwiesen,
denen sich der Senat anschließt und die der Kläger nicht im Einzelnen angegriffen hat.
Die Beklagte zu 4) macht mit der Berufung zu Recht geltend, dass ihr
Beseitigungsanspruch nicht nur für den Teil des Schulgebäudes besteht, der sich hinter
ihrem Grundstück ... befindet, sondern sich auch auf alle weiteren betroffenen
Grundstücke bezieht. Die Auslegung des Vergleichs ergibt, dass der Beklagten zu 4) ein
solcher (umfassender) Anspruch zusteht. Bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts der
zwischen den Vergleichsbeteiligten getroffenen Vereinbarung ist ausgehend vom
Wortlaut der Erklärung auch die Interessenlage zu berücksichtigen (BGH NJW 1981, 1549
und 2295; NJW 2000, 2099). Neben der Interessenlage ist der mit dem Rechtsgeschäft
verfolgte Zweck zu berücksichtigen (BGHZ 2, 385; 20, 110; Palandt/Heinrichs, a.a.O., §
133 BGB, Rdnr. 18). Bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergibt sich, dass die
Grundstücke ..., die an das Grundstück des Klägers angrenzen, als Einheit betrachtet
worden sind. Denn in Ziff. 3 heißt es, dass „dieses Gebäude nicht näher als 20 m, an die
Grundstücke ... heranzulegen ist “ (Hervorhebung d. den Senat). Auch die weiteren
Regelungen zur Schalldämmung beziehen sich auf alle Grundstücke .... In Ziff. 2
verpflichtete sich der Kläger „als Schulhof das Gebäude nördlich des zweiten Hauses
parallel zur C. zu verwenden, mit einem Abstand von 20 m zu den Grundstücken auf
dem ... “ (Hervorhebung d. den Senat). An dieser einheitlichen Betrachtungsweise
ändert sich auch nichts dadurch, dass bezüglich des Grundstücks ... eine größere
Abstandsfläche von 25 m vereinbart worden ist. Sinn und Zweck des Vergleichs
bestehen darin, den gesamten Grundstücksstreifen zu den Grundstücken ... in einer
Breite von 20 m und zu dem Grundstück ... in einer Breite von 25 m von Gebäuden des
Klägers freizuhalten. Der gesamte Grünstreifen entlang der Grundstücke ... sollte
unverändert bleiben, auch um eine beengte Grundstückssituation zu verhindern. Ein
anderes Verständnis würde dazu führen, dass einzelne Beteiligte die Errichtung eines
Gebäudes auf dem Grundstück des Klägers in den Bereich hinnehmen müsste, wenn
andere Beteiligte auf die Durchsetzung des Vergleichs nicht bestehen würden.
Die im Wege der Anschlussberufung erweiterte Widerklage der Beklagten zu 5) ist
zulässig und begründet.
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Wegen der Entbehrlichkeit einer Beschwer kann sich der in 1. Instanz voll
durchgedrungene Kläger der Berufung des Beklagten zur Klageerweiterung anschließen
(BGHZ 4, 234; Zöller/Gum-mer/Heßler, a.a.O., § 524 ZPO, Rdnr. 33). Dies ist auf die
Widerklage entsprechend übertragbar.
Der mit der erweiterten Widerklage verfolgte Anspruch ist auch begründet. Die Beklagte
zu 5) kann vom Kläger verlangen, dass der vom Kläger errichtete Ergänzungsbau - über
die bereits erfolgte Verurteilung bezüglich des Grundstücks ... hinaus – auch insoweit
beseitigt wird, als dieser in einem Abstand von weniger als 20 m von den Grundstücken
am ... in ... entfernt errichtet worden ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zur
Berufung der Beklagten zu 4) (Abschnitt B.) verwiesen, die hier entsprechend gelten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht
zugelassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).
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