Urteil des KG Berlin vom 15.11.2005

KG Berlin: interview, trennung, scheidung, veröffentlichung, privatsphäre, gestatten, eltern, belastung, aufmerksamkeit, sammlung

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Gericht:
KG Berlin 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 269/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1
BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1
GG, Art 5 Abs 1 GG
Privatsphärenschutz in der Presse: Anspruch einer prominenten
Person auf Unterlassung einer Berichterstattung aus ihren
Privatleben bei vorheriger Gestattung gleichartiger
Veröffentlichungen
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 15.11.2005 verkündete
Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 772/05 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1.
Die Berufung ist zwar zulässig, weil der Berufungsbegründung auch ohne konkreten
Antrag zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass der erstinstanzliche Antrag in vollem Umfang
weiter verfolgt wird, was als Erklärung gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ausreicht (vgl. BGH
NJW 1992, 698 und NJW-RR 1999, 211 jeweils m. w. N.).
2.
Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Dies gilt sowohl für den Hauptantrag, der
Antragsgegnerin Berichte über Inhalte der Scheidung und/oder Trennung der
Antragstellerin von ihrem Ehemann und/oder über Fragen der elterlichen Sorge
hinsichtlich des gemeinsamen Kindes zu untersagen, als auch für den Hilfsantrag, der
sich gegen eine Verbreitung einzelner Passagen aus dem in der "B " Nr. .. /..
veröffentlichten Interview mit dem Ehemann richtet. Dabei kann offen bleiben, ob der
Hauptantrag hinreichend bestimmt ist, denn die geltend gemachten
Unterlassungsansprüche stehen der Antragstellerin nicht zu. Sie ist durch den Artikel in
der "B " Nr. .. /.. mit dem Interview ihres Ehemanns, der als Schauspieler selbst einige
Bekanntheit genießt, nicht rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
verletzt worden. Auf die Begründung des angefochtenen Urteils kann in vollem Umfang
Bezug genommen werden. Auf das Berufungsvorbringen der Antragstellerin sei
Folgendes hervor gehoben:
Das von der Antragsgegnerin veröffentlichte Interview betrifft zwar die Privatsphäre der
Antragstellerin, die bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat plausibel gemacht
hat, weshalb sie eine solche Berichterstattung für sich, für ihren Sohn und insbesondere
für ihre Tochter als belastend empfindet. Ferner befriedigt die Ausgangsmitteilung kein
ernsthaftes Informationsbedürfnis, sondern zielt auf die Befriedigung von Neugier.
Allerdings stehen auch unterhaltende Beiträge unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz
1 GG, wenngleich der Meinungsfreiheit insoweit weniger Gewicht zukommt als bei einer
ernsthaften und sachbezogenen Erörterung von Fragen, welche die Öffentlichkeit
wesentlich angehen (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021 zu II.2.b). Die Ehe der Antragstellerin
mit dem Interviewten bzw. das Scheitern der Beziehung stößt auf ein gewisses
Öffentlichkeitsinteresse. Aus diesem Grund sahen sich die Antragstellerin und ihr
Ehemann auch veranlasst, zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am
14.10.2004 eine – wenn auch sehr knappe - Pressemitteilung herauszugeben.
Maßgeblich ist hier, dass sich die Antragstellerin entgegen halten lassen muss, in der
Vergangenheit ihre privaten Angelegenheiten in annähernd vergleichbarer Weise
öffentlich gemacht zu haben (vgl. BVerfG a. a. O. zu I.1.b.cc).
Die Antragstellerin hatte sich, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt, wiederholt in
Interviews zur Erziehung ihrer Kinder und zur häuslichen Aufgabenverteilung unter den
Eheleuten geäußert. Im Interview für den F Nr. .. /.. hatte sie auch geschildert, wie sie
ihren Ehemann kennen gelernt hat sowie dass ihr früherer Lebensgefährte, der Vater
ihrer Tochter, und sie noch ein gutes Verhältnis hätten und schon wegen der Tochter ein
Leben lang aneinander gebunden seien.
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Leben lang aneinander gebunden seien.
Das streitgegenständliche Interview befasst sich mit einer ganz ähnlichen Thematik und
erschöpft sich in vergleichbar allgemein gehaltenen Angaben. Dabei wird der
Aussagegehalt des Artikels nicht durch die (offenen) Fragen des Interviewers, ob der
Sohn unter der Scheidung leide und ob es Streitigkeiten und Konflikte gebe, sondern
durch die Antworten des Ehemannes geprägt. Dessen Äußerungen, etwa zu den
Gründen der Trennung ("Wir waren sicher zu verschieden." etc.), zu seinem Verhältnis
zur Antragstellerin ("Das läuft so gut, wie es eben geht in so einer Situation." etc.), zum
Stand des Scheidungsverfahrens ("Das dauert alles.") und zu seinem Umgang mit dem
gemeinsamen Sohn ("Meistens jedes zweite Wochenende." etc.) sind weithin nichts
sagend. Anlass zu Spekulationen über Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten,
etwa um das Sorge- bzw. Umgangsrecht betreffend den gemeinsamen Sohn, bieten die
Aussagen nicht. Das Landgericht hat auch zu Recht hervorgehoben, dass die
Ausgangsmitteilung die Antragstellerin nicht in ein ungünstiges Licht rückt und nicht mit
dem Artikel "Was macht N bloß mit den Männern?" in der "B " vom .. ... ..... vergleichbar
ist, in dem Trennungsgerüchte über die Ehe der Antragstellerin verbreitet wurden. Die
Behauptung, dass der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (wohl fünfjährige) Sohn auf
die unverfänglichen Interview-Äußerungen seines Vaters angesprochen worden sei, ist
auch in der mündlichen Verhandlung unpräzise geblieben; insbesondere ist unklar
geblieben, inwieweit der Sohn, dessen Umgebung die Trennung seiner Eltern ohnehin
bekannt sein wird, und/oder der familiäre Umgang der Antragstellerin mit ihrem Sohn
durch diese Äußerungen zusätzlich zu der durch die Scheidungssituation
hervorgerufenen Belastung beeinträchtigt wurde.
Zwar kann ein Privatsphärenschutz wieder aufleben, wenn der Betroffene
situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck bringt, dass sein Entschluss, die
Berichterstattung über bestimmte Vorgänge der Privatsphäre zu gestatten, rückgängig
gemacht wird (vgl. BVerfG a. a. O.). Dies kann aber das Berichterstattungsinteresse
nicht von einem Tag auf den anderen zurückdrängen und setzt eine generelle
Zurückhaltung bei der Mitteilung privater Dinge voraus. Der Betroffene kann nicht
verlangen, dass ein einzelner Aspekt aus einem von ihm publik gemachten
Lebensbereich nunmehr von der öffentlichen Wahrnehmung gänzlich ausgeschlossen
wird. Der Einzelne hat keinen Anspruch, nur so dargestellt zu werden, wie er gesehen
werden möchte (vgl. BVerfG NJW 1999, 1322).
Die Antragstellerin hat überdies ihr Familienleben nicht konsistent einer
Berichterstattung entzogen. Vielmehr hat sie sich noch kurz vor der
streitgegenständlichen Veröffentlichung, nämlich im Interview für den "F.... " Nr. .. /.. ,
zum Umgang mit ihren Kindern sowie dahin geäußert, sie lebe ganz gern monogam. Wer
mit solch einer privaten Mitteilung, sei sie auch in Auskünfte zur beruflichen Tätigkeit
eingebettet, die öffentliche Aufmerksamkeit auf sich zieht, muss es hinnehmen, dass
unverfängliche Äußerungen eines früheren Lebenspartners zu der Beziehung zum
Thema einer (neutral gehaltenen) Berichterstattung gemacht werden. Dass die
Antragstellerin einen Interviewwunsch der Antragsgegnerin im August 2003 abgelehnt
und wegen des erwähnten Artikels vom 25.9.2003 gerichtlich gegen sie vorgegangen ist,
stellt angesichts ihrer anderweitigen Äußerungen kein situationsübergreifendes
Verhalten dar.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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