Urteil des KG Berlin vom 20.07.2004

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Gericht:
KG Berlin 17.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 U 72/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 119 BGB, §§ 119ff BGB, § 130
BGB, § 145 BGB
eBay-Auktion: Verbindliches Verkaufsangebot trotz vorzeitigen
Abbruchs der Auktion durch den Anbieter
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Juli 2004 verkündete Urteil der
Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin – 4 O 293/04 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Berufungsstreitwert
von 13.864,06 EUR zu tragen.
Der Streitwert für die erste Instanz wird - in Abänderung des Beschlusses des
Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2004 - ebenfalls auf 13.864,06 EUR festgesetzt.
Gründe
Durch das am 20. Juli 2004 verkündete Urteil hat das Landgericht den Beklagten
verurteilt, an den Kläger den Pkw Oldtimer Jensen Interceptor MK III, Erstzulassung 1974,
angeboten bei ebay zur Artikelnummer …, Zug um Zug gegen Zahlung von 8.218,12
EUR binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu übergeben. Zugleich hat es
festgestellt, dass der Beklagte sich im Annahmeverzug befindet; und schließlich hat es
den Beklagten für den Fall, dass er seiner Übergabepflicht nicht fristgerecht nachkommt,
zur Zahlung von 13.781,88 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
04.06.2004 verurteilt.
Die hiergegen von dem Beklagten eingelegte Berufung ist zwar statthaft (§ 511 ZPO),
insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519,
520 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel aber nach übereinstimmender Auffassung
der Senatsmitglieder keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt insoweit auf die
Ausführungen in seiner Verfügung vom 10. Dezember 2004 Bezug, zu der der Beklagte
Bedenken nicht geäußert hat.
Soweit der Berufung danach die Erfolgsaussicht fehlt und auch die übrigen
Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorliegen, ist das Rechtsmittel ohne
mündliche Verhandlung, d. h. im Beschlusswege, zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 47,48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Danach war angesichts der
wirtschaftlichen Identität der unter Ziffern 1. und 3. ausgesprochenen Verurteilungen
insoweit nur der höhere Wert von 13.781,88 EUR maßgeblich (Hartmann: Kostengesetze,
34. Aufl., § 48 GKG – Anhang (§ 5 ZPO) "Wertersatz"; Zöller-Herget, ZPO-Kom., 25. Aufl.,
Rz.8 zu § 5 ZPO). Zudem war die Feststellung des Annahmeverzugs mit 82,18 EUR zu
berücksichtigen.
Dementsprechend war – gemäß § 63 Abs. 3 GKG – auch der Streitwertbeschluss des
Landgerichts vom 20. Juli 2004 auf insgesamt 13.864,06 EUR abzuändern
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