Urteil des KG Berlin vom 04.10.2006

KG Berlin: hochzeit, meldung, presse, veröffentlichung, sicherheitsleistung, anonymität, wiederholungsgefahr, bekanntmachung, eltern, vorname

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Gericht:
KG Berlin 10.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 U 196/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG,
§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1
BGB
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Veröffentlichung des
Vornamens eines Minderjährigen im Zusammenhang mit der
Berichterstattung über die Hochzeit der Mutter
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten vom 04. Oktober 2006 gegen das am 21. September
2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 616/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
3. Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 EUR,
im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(gemäß §§ 542 Abs.1, 543, 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO) Die
Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt
(§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO) worden.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1,
1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auch unter Berücksichtigung des
Berufungsvorbringens der Beklagten zu.
Die streitige Textveröffentlichung vom 26. Januar 2006 in der „M. O.“ (M.) verletzt den
Kläger rechtswidrig in seinem grundrechtlich geschützten allgemeinen
Persönlichkeitsrecht. Die Nennung seines Vornamens im unmittelbaren Zusammenhang
mit der Berichterstattung über die Hochzeit seiner Mutter und deren dadurch
erworbenen neuen Familiennamen greift unzulässigerweise in die Privatsphäre des
Klägers ein, zu der grundsätzlich, insbesondere aber bei Minderjährigen, auch das Recht
auf Wahrung der Anonymität gehört (vgl. Burckhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kapitel 10 Rdnr. 53).
In das Recht des minderjährigen Klägers, seine Anonymität zu wahren, hat die Beklagte
rechtswidrig eingegriffen.
Die Beklagte hat in dem streitigen Artikel vom 26. Januar 2006 den vollen Namen des
Klägers genannt. Zwar hat sie ihn nicht direkt mit „L. E. F.“ bezeichnet, durch die
Nennung seines Vornamens unmittelbar nach der Mitteilung, dass seine Mutter
aufgrund der Hochzeit nunmehr den Familiennamen F. führt, steht jedoch für den im
Rahmen der Feststellung des Sinngehalts einer Meldung maßgeblichen
Durchschnittsleser fest, dass der Kläger mit vollem Namen „L. E. F.“ heißt.
Die Namensnennung des Klägers am 26. Januar 2006 war nicht durch ein überwiegendes
öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt (vgl. dazu KG NJW 1989, 398). Ob ein
solches, dem Schutz des Persönlichkeitsrechts vorgehendes öffentliches
Informationsinteresse vorliegt, ist im Einzelfall durch eine umfassende Abwägung der
beiderseitigen Interessen festzustellen, wobei auch die Kriterien, die die Rechtsprechung
im Rahmen der Auslegung der §§ 22, 23 KUrhG zur Bildveröffentlichung entwickelt hat,
Berücksichtigung finden (OLG Brandenburg NJW 1999, 3339, 3342) können.
So ist dem öffentlichen Informationsinteresse regelmäßig der Vorrang einzuräumen,
wenn der von der Berichterstattung Betroffene durch sein Verhalten zu einer
entsprechenden Darstellung Veranlassung gegeben hat (OLG Brandenburg a.a.O.; BGH
NJW 1994, 124 – Greenpeace; BGH NJW 2000, 1036, 1038 – Verdachtsberichterstattung).
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NJW 1994, 124 – Greenpeace; BGH NJW 2000, 1036, 1038 – Verdachtsberichterstattung).
Ein solches Verhalten, das zu Gunsten der Beklagten ins Gewicht fallen würde, ist
vorliegend jedoch nicht erkennbar. Ein eigenes Verhalten des Klägers kommt hier schon
deshalb nicht in Betracht, weil er zur Zeit der Berichterstattung noch ein Säugling war.
Ob er sich im Rahmen der vorzunehmenden Güterrechtsabwägung ein entsprechendes
Verhalten seiner Mutter zurechnen lassen müsste, kann dahin gestellt bleiben, da die
Beklagte zu einem Verhalten der Mutter des Klägers, dass konkret zur Nennung des
Vornamens des Klägers Veranlassung gegeben hätte, nichts vorträgt. Allein die
Tatsache, dass die prominente Mutter des Klägers ihren Lebensgefährten, der zugleich
der Vater des Klägers ist, geheiratet hat, mag eine Berichterstattung über diese
Hochzeit und auch über die dabei vorgenommene Änderung des Familiennamens der
Mutter rechtfertigen, nicht aber die gleichzeitige Nennung des Vornamens des Klägers.
Dass eine ausdrückliche Einwilligung oder eine nachträgliche Genehmigung seitens der
gesetzlichen Vertreter des Klägers in die Namensnennung vorlag, behauptet die
Beklagte selbst nicht.
Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Beklagte ihre
„pressemäßige Sorgfalt“ im Rahmen der Recherche gewahrt hatte. Die Beklagte hätte
den Vornamens des Klägers nicht ohne vorherige Nachfrage bei der Agentur der Mutter
des Klägers verbreiten dürfen (vgl. Bamberger in Bamberger/Roth Beck`scher Online-
Kommentar, Stand 01.02.2007, § 12 Rdnr. 196). Die Beklagte durfte ohne konkrete
Nachrecherche auch im Hinblick auf die bereits am 25. Januar 2006 auf diversen
Internetseiten sowie in der B.-Z. erfolgten Veröffentlichungen nicht davon ausgehen,
dass die Eltern des Klägers mit einer Bekanntmachung seines Vornamens
einverstanden waren. Bei den Internetseiten „w...b...-a...d...“ und „w...A...-E...I...“ handelt
es sich um so genannte „fan-pages“, die weder von der Mutter des Klägers noch von
ihrer Künstleragentur autorisiert sind. Dass der Vorname des Klägers unmittelbar zeitlich
vor der hier streitigen Veröffentlichung zudem auf Online-Portalen der so genannten
seriösen Presse genannt und von den großen Nachrichtenagenturen verbreitet wurde,
mag die Beklagte von der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Meldung
entbunden haben, nicht aber von einer grundsätzlichen Recherchepflicht dahingehend,
ob die Meldung überhaupt veröffentlicht werden durfte (so zuletzt OLG Nürnberg AfP
2007, 127, 128).
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch nicht allein aus der Vielzahl der weiteren
zeitnah erfolgten Veröffentlichungen zwingend der Schluss auf das Vorliegen eines
überragenden öffentlichen Interesses an der Nennung des Vornamens des Klägers
gezogen werden. Zutreffend stellt das Ausgangsgericht in diesem Zusammenhang
darauf ab, dass die Presse es nicht in der Hand haben kann, sich ein solches
überwiegendes Öffentlichkeitsinteresse quasi selbst herbei zu schreiben.
Die für den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB erforderliche
Wiederholungsgefahr ist durch den rechtswidrigen Eingriff indiziert (BGH NJW 2004,
1035). Sie ist auch nicht durch die im Rahmen des diesem Rechtsstreit
vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren abgegebenen einfachen
Unterlassungserklärung entfallen; das Ausgangsgericht nimmt insoweit zutreffend Bezug
auf die Entscheidung des BGH (NJW 1994, 1281, 1283), wonach die durch eine
rechtswidrige Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr in der Regel nur durch die
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann (vgl. auch
BayObLG 95, 174, 179 und OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 244, 245).
Der Unterlassungsanspruch ist letztlich nicht wegen rechtsmißbräuchlichen Verhaltens
des Klägers ausgeschlossen. Er entfällt insbesondere nicht schon deshalb, weil der
Kläger möglicherweise nicht gegen alle Verletzungen seines Rechts auf Anonymisierung
gerichtlich vorgegangen ist. Dass er seinen Anspruch willkürlich nur gegenüber der
Beklagten geltend gemacht hat, behauptet diese selbst nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO –
grundsätzliche Bedeutung der Sache oder das Erfordernis einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofes zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung – nicht vorlagen.
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