Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: erbschein, grundstück, ausschlagung der erbschaft, abfindung, ddr, erblasser, letztwillige verfügung, materielle rechtskraft, gerichtlicher vergleich, zugehörigkeit

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 48/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 779 BGB, § 2353 BGB, § 19
FGG
Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde im
Erbscheinsverfahren: Erstreckung eines vergleichsweisen
Rechtsmittelverzichts in einem vorangegangenen
Erbscheinsverfahren auf einen inhaltsgleichen zweiten Erbschein
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 3.000 EUR
festgesetzt.
Die Beteiligte zu 2. hat der Beteiligten zu 1. die im Verfahren der weiteren Beschwerde
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
2. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren
Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die weitere Beschwerde ist unzulässig. Zwar ist sie an sich gemäß §§ 27, 29 FGG
zulässig eingelegt mit dem Ziel der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, durch
den der Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Oktober 1997 aufgehoben und das
Amtsgericht angewiesen worden ist, der Beteiligten zu 1. einen gegenständlich
beschränkten Erbschein für im Beitrittsgebiet belegenes Grundvermögen, der sie als
Alleinerbin – zu ergänzen: nach bürgerlichem Recht – ausweist, zu erteilen (vgl.
Keidel/Winkler, FGG, 15.Aufl., § 84 Rdn. 3 m.w.N.). Auch die erforderliche
Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2. gemäß § 20 Abs.1 FGG ist gegeben. Durch den
Inhalt eines Erbscheins in eigenen Rechten beeinträchtigt ist, wer das für einen anderen
bescheinigte Erbrecht selbst in Anspruch nimmt, wobei für die Prüfung der
Rechtsbeeinträchtigung die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu
unterstellen ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da die von der Beteiligten
zu 2. aufgrund des Testaments des Erblassers vom 4.Juli 1978 geltend gemachte
erbrechtliche Stellung als Miterbin zur Hälfte in dem Erbschein nicht ausgewiesen wird
(vgl. Keidel/Kahl a.a.O. § 20 Rdn. 18, 73 m.w.N.).
Das Rechtsmittel ist jedoch deshalb unzulässig, weil sich die Beteiligte zu 2. in dem im
vorangegangenen Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht am 3. Februar 1981
geschlossenen Vergleich verpflichtet hat, den Bestand des der Beteiligten zu 1. erteilten
Alleinerbscheins vom 26. September 1980 nicht mehr anzugreifen, diese Verpflichtung
weiterhin wirksam ist und sich auf den im vorliegenden Verfahren beantragten Erbschein
erstreckt.
a) Nach allgemeiner Auffassung ist ein gerichtlicher Vergleich in Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zulässig, wenn und soweit der Gang des Verfahrens und das vom
Vergleich betroffene Rechtsverhältnis der Dispositionsbefugnis der Vergleichsbeteiligten
unterliegt, sie also nach materiellem Recht wirksam über den jeweiligen
Verfahrensgegenstand verfügen können. Demgemäß ist für das Erbscheinsverfahren
allgemein anerkannt, dass sich die Beteiligten mit materiellrechtlich bindender Wirkung
über die Ausübung von Verfahrensrechten, wie die Stellung und Rücknahme von
Anträgen und Rechtsmitteln bzw. einen Verzicht auf solche, einigen können. Über die
Erbenstellung selbst ist eine Einigung mit dinglicher Wirkung nicht möglich, da diese nur
durch Gesetz oder durch eine (wirksame) letztwillige Verfügung begründet werden kann;
nur über die Ausübung von die Erbfolge beeinflussenden Gestaltungsrechten wie die
Ausschlagung der Erbschaft oder die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen können
sich die Beteiligten einigen (vgl. zu Vorstehendem BayObLGZ 1966, 233/236; 1991, 1/6;
1997, 217/220 = ZEV 1997, 461 m.Anm.Ott; OLG Stuttgart MDR 1984, 403; Jansen,
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1997, 217/220 = ZEV 1997, 461 m.Anm.Ott; OLG Stuttgart MDR 1984, 403; Jansen,
FGG, 2.Aufl., Vorbem. §§ 8-18 Rdn.80; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., Vorb §§ 8-18 Rdn. 24).
Ein Auslegungsvertrag über die Gültigkeit oder die Auslegung einer letztwilligen
Verfügung, durch den sich die Beteiligten schuldrechtlich verpflichten, einander so zu
stellen, als sei die vereinbarte Auslegung zutreffend (vgl. BGH, DNotZ 1987, 109
m.Anm. Cieslar = JR 1986, 373 m.Anm. Damrau = MittBayNot 1998, 365 m.Anm.
Geimer), kann daher, auch wenn es sich um einen gerichtlichen Vergleich handelt, das
Nachlassgericht nicht binden und seine Pflicht zur Prüfung und Ermittlung von Amts
wegen (§§ 2358 BGB, 12 FGG) nicht beseitigen. Allenfalls kann ihm indizielle Wirkung
zukommen, wenn nach den Umständen angenommen werden kann, dass die
vereinbarte Auslegung dem Erblasserwillen entspricht. Denn der Erbschein beansprucht
(mit der Wirkung des § 2366 BGB) Geltung über die Verfahrensbeteiligten hinaus und
erwächst auch nicht in materielle Rechtskraft, sondern ist bei Unrichtigkeit einzuziehen
(wohl h.M., vgl. zu Vorstehendem BayObLGZ 1991, 1/6; OLG Frankfurt/Main FamRZ
2000, 1607/1610; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5.Aufl., § 34 IV, S.792ff.; Palandt/Edenhofer,
BGB, 62. Aufl,. § 2359 Rdn. 1; Soergel/Zimmermann, BGB, 13.Aufl., § 2353 Rdn.58 und §
2358 Rdn.11; Soergel/Loritz a.a.O. § 2084 Rdn.32; Staudinger/Marburger, BGB, 13.Aufl.,
Neubearb.2002, § 779 Rdn.9; Firsching/Graf, Nachlassrecht, 8. Aufl., Rdn. 3.33; Weiß in:
Gedächtnisschrift für Günther Küchenhoff 1987, S.389/405).
b) Vorliegend haben die Beteiligten im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vor dem
Landgericht am 3. Februar 1981 – 83 T 458/80 – einen gerichtlichen Vergleich
geschlossen, durch den sich die Beteiligte zu 2. verpflichtet hat, "die Richtigkeit" des der
Beteiligten zu 1. erteilten Alleinerbscheins vom 26.September 1980 "nicht länger
anzuzweifeln", während sich die Beteiligte zu 1. "als Erbin des Erblassers" verpflichtet
hat, der Beteiligten zu 2. den Betrag von 9.000 DM zu zahlen.
Der Vergleich ist durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbst in eigener
Zuständigkeit und ohne Bindung an die Erwägungen des Beschwerdegerichts
auszulegen, soweit die getroffenen Vereinbarungen auf verfahrensrechtlichem Gebiet
liegen (vgl. BGH NJW 1990, 1118 und FamRZ 1999, 1585; OLG Frankfurt/Main FamRZ
1996, 420/421; Staudinger/Marburger a.a.O. Rdn.92; Keidel/Meyer-Holz a.a.O. § 27 Rdn.
50 m.w.N.). Die Auslegung des materiellrechtlichen Inhalts eines Vergleichs unterliegt
seiner Nachprüfung grundsätzlich nur darauf, ob das Landgericht alle wesentlichen
Tatsachen berücksichtigt hat, gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln,
allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze beachtet oder eine in Betracht
kommende andere Auslegung nicht erwogen hat, oder den Sachverhalt
verfahrensfehlerhaft oder nicht erschöpfend aufgeklärt hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz a.a.O.
§ 27 Rdn. 49 m.w.N.; s.a. Staudinger/Marburger a.a.O. Rdn. 57, 92). Es kann
dahingestellt bleiben, ob die genannte Beschränkung auf eine rechtliche Nachprüfung
auch dann gilt, wenn – wie hier – dieselbe Erklärung sowohl in verfahrensrechtlicher als
auch in materiellrechtlicher Hinsicht auszulegen ist, oder ob sie in diesem Fall durch das
Rechtsbeschwerdegericht uneingeschränkt auszulegen ist, weil die eigene Auslegung
durch den Senat vorliegend zu keinem für die Beteiligte zu 2. günstigeren Ergebnis führt
(vgl. dazu BGH NJW 1984, 1346/1347; 1986, 198; 2000, 1942/1943).
c) Der Senat legt den Vergleich – jedenfalls im Ergebnis übereinstimmend mit dem
Landgericht – dahin aus, dass sich die Beteiligte zu 2. gegen die Zahlung einer
Abfindung von 9.000 DM zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht verpflichtet hat, den
Erbschein vom 26. September 1980 nicht durch Ausübung von Verfahrensrechten wie
die Stellung von Einziehungsanträgen oder Einlegung von Rechtsmitteln anzugreifen,
und sich darüber hinaus in materiellrechtlicher Hinsicht verpflichtet hat, die
Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 1. anzuerkennen und ihre eigene nach dem
Testament des Erblassers vom 4. Juli 1978 mögliche Miterbenstellung nicht mehr
geltend zu machen.
Gemäß § 779 Abs.1 BGB handelt es sich bei einem Vergleich um einen Vertrag, durch
den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege
gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Vorliegend bestand zwischen den Beteiligten
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Streit und Ungewissheit darüber, ob die im
Testament des Erblassers vom 4. Juli 1978 enthaltene Erbeinsetzung der Beteiligten zu
2. als Miterbin zur Hälfte neben der Beteiligten zu 1. noch wirksam war. Denn der
Erblasser hatte die Beteiligte zu 2. im Testament als "Freundin (Braut)" bezeichnet. Nach
dem Vortrag der Beteiligten zu 1. hatte im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ein
Verlöbnis des Erblassers mit der Beteiligten zu 2. bestanden, das jedoch von ihr mit dem
Brief vom 15. Januar 1979 aufgelöst und später auch nicht mehr erneuert wurde.
Demgegenüber hatte die Beteiligte zu 2. im vorangegangenen Erbscheinsverfahren
vortragen lassen, dass das Verlöbnis nach dem Brief wieder erneuert worden sei bzw. sie
ihren Rücktritt vom Verlöbnis widerrufen und die Heiratsabsicht bis zu seinem Tode
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ihren Rücktritt vom Verlöbnis widerrufen und die Heiratsabsicht bis zu seinem Tode
fortbestanden habe. Möglicherweise sei ihre Erbeinsetzung auch aufgrund ihrer
unabhängig davon bestehenden Freundschaft erfolgt. Es war daher ungewiss, ob die
Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2. gemäß § 2077 Abs.2 BGB unwirksam geworden war
oder wirksam blieb, weil anzunehmen war, dass der Erblasser sie auch für einen solchen
Fall getroffen haben würde (§ 2077 Abs. 3 BGB).
Möglicherweise hatte ein Verlöbnis auch nie bestanden, der Erblasser sich aber
entsprechende Hoffnungen gemacht, die später enttäuscht wurden, wie der Brief der
Beteiligten zu 2. vom 15. Januar 1979 nahe legt. Im Hinblick darauf war ungewiss, ob die
Beteiligte zu 1. die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2. wirksam gemäß § 2078 Abs. 2
BGB angefochten hatte.
Zur Klärung dieser Fragen war eine förmliche Beweisaufnahme (§ 15 FGG) erforderlich.
Dabei lag der Brief der Beteiligten zu 2. vom 15. Januar 1979 im Original vor, durch den
im Wege des Urkundenbeweises die Behauptung gestützt wurde, dass ein Verlöbnis
zwischen ihr und dem Erblasser entweder gar nicht bestanden hatte, aber von ihm
irrtümlich angenommen worden war, oder ein bestehendes Verlöbnis von ihr damit
beendet worden war. Hinzu kam die unstreitige Tatsache, dass der Erblasser zwei
Verlobungsringe hatte anfertigen lassen und diese zusammen mit dem Brief aufbewahrt
hatte. Zu dem Termin vor dem Landgericht waren sodann insgesamt 7 Zeugen
erschienen, die über das Verhältnis des Erblassers zur Beteiligten zu 2. vernommen
werden sollten. Außerdem sollten die Beteiligten persönlich gehört werden.
Angesichts der Tatsache, dass die Beteiligten unter diesen Umständen noch vor der
Durchführung der beabsichtigten Beweisaufnahme den gerichtlichen Vergleich
schlossen, ist davon auszugehen, dass das mit der Beweisaufnahme verbundene Risiko
vermieden und der zwischen ihnen bestehende Streit und die Ungewissheit über die
Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 1. stattdessen durch den Vergleich im Wege
gegenseitigen Nachgebens endgültig beseitigt werden sollte. Denn die Beteiligte zu 2.
verpflichtete sich, "die Richtigkeit" des der Beteiligten zu 1. erteilten Alleinerbscheins
vom 26.September 1980 "nicht länger anzuzweifeln", während sich die Beteiligte zu 1.
"als Erbin des Erblassers" verpflichtete, der Beteiligten zu 2. den Betrag von 9.000 DM zu
zahlen.
Dabei ist die von der Beteiligten zu 2. eingegangene Verpflichtung nach ihrem Wortlaut
zunächst als Verpflichtung auszulegen, den Erbschein vom 26. September 1980 nicht
mehr mit den im Erbscheinsverfahren gegebenen Verfahrensrechten anzugreifen, wobei
nach den Umständen die Stellung von Einziehungsanträgen oder die Einlegung und
Aufrechterhaltung von Rechtsmitteln in Betracht kam. Der Sache nach kommt diese
Verpflichtung somit einem Verzicht auf die Ausübung von Verfahrensrechten gleich. Dies
ergibt sich auch aus dem eigenen Vortrag der Beteiligten zu 2. im Schriftsatz ihres
Verfahrensbevollmächtigten vom 25.Juni 2001, wonach durch diese Verpflichtung
verhindert werden sollte, dass die im Erbschein zum Ausdruck kommende formale
Rechtsposition später nochmals angegriffen werden könnte, etwa indem dessen
Einziehung wegen Unrichtigkeit beantragt würde. Von der Vereinbarung eines Verzichts
auf die Ausübung von Verfahrensrechten gegenüber dem Erbschein vom 26. September
1980 dürfte das Landgericht ebenfalls ausgegangen sein, wenn auch Ausführungen dazu
im angefochtenen Beschluss fehlen (§ 25 FGG).
Darüber hinaus dürfte der Vergleich dahin auszulegen sein, dass sich die Beteiligte zu 2.
auch materiellrechtlich zur Anerkennung der Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 1.
verpflichtete, wovon das Landgericht ausgegangen ist. Denn der von den Beteiligten
ohne Durchführung der vorgesehenen Beweisaufnahme geschlossene Vergleich
entsprach nur dann ihrer Interessenlage, wenn die Beteiligte zu 2. das Alleinerbrecht der
Beteiligten zu 1. auch schuldrechtlich verbindlich anerkannte und die Erbfolge nach dem
Erblasser damit endgültig verbindlich geklärt wurde. Hierzu genügte die Verpflichtung der
Beteiligten zu 2., den Erbschein vom 26.September 1980 nicht mehr durch Ausübung
von Verfahrensrechten anzugreifen, für sich allein nicht. Denn dadurch wurde nicht
ausgeschlossen, dass sie die von ihr behauptete Miterbenstellung zu einem späteren
Zeitpunkt in anderer Weise, etwa durch Erhebung einer Feststellungsklage, geltend
machen könnte. Die Zahlung einer Abfindung wäre in solchem Fall nicht gerechtfertigt
gewesen. Der genaue Inhalt und die Auswirkung einer solchen materiellrechtlichen
Vereinbarung auf das Erbscheinsverfahren können jedoch im Hinblick auf die
festgestellte verfahrensrechtliche Verpflichtung dahingestellt bleiben.
d) Die demnach unzweifelhaft von der Beteiligten zu 2. übernommene
verfahrensrechtliche Verpflichtung, den Erbschein vom 26.September 1980 nicht mit
den im Erbscheinsverfahren gegebenen Verfahrensrechten anzugreifen, ist im Wege der
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den im Erbscheinsverfahren gegebenen Verfahrensrechten anzugreifen, ist im Wege der
Auslegung auf den in diesem Verfahren beantragten gegenständlich beschränkten
Erbschein für im Beitrittsgebiet belegenes Grundvermögen zu erstrecken.
Eine erweiternde Auslegung der genannten verfahrensrechtlichen Verpflichtung der
Beteiligten zu 2. in diesem Sinne ist schon deshalb geboten, weil eine Nachlassspaltung
wegen der nur gesamthänderischen Beteiligung des Erblassers an dem Grundstück in
der DDR tatsächlich nicht eingetreten ist, sodass der Erbschein vom 26.September 1980
an sich bereits die Erbfolge nach ihm auch in Ansehung dieses Grundstücks ausweist.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 24. Januar 2001 ein
Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten zu 1. an der Erteilung eines gegenständlich
beschränkten Erbscheins in Ansehung des im Beitrittsgebiet belegenen
Grundvermögens allein im Hinblick auf die vorliegend gegebene Besonderheit bejaht,
dass bei dem Tode der Mutter des Erblassers im Jahre 1978 Nachlassspaltung eintrat
mit der Folge, dass sich die Erbfolge in Ansehung des Grundstücks nach dem ZGB-DDR
richtet und neben der aus ihren Söhnen bestehenden Erbengemeinschaft nach
bürgerlichem Recht eine weitere personengleiche Erbengemeinschaft nach dem ZGB-
DDR entstanden ist.
Zudem gebietet es der von den Beteiligten mit dem Abschluss des Vergleichs verfolgte
Zweck, das Alleinerbrecht der Beteiligten zu 1. nach dem Erblasser endgültig verbindlich
zu klären, die verfahrensrechtliche Verpflichtung der Beteiligten zu 2., den Erbschein
vom 26.September 1980 nicht anzugreifen, auf einen inhaltsgleichen Erbschein zu
erstrecken, dessen Erlangung später aus außerhalb des Erbscheinsverfahrens liegenden
formalen Gründen – hier der Verfahrensweise des für das Grundstück zuständigen
Grundbuchamts – benötigt würde. Da der Erbschein vom 26.September 1980 das
Alleinerbrecht der Beteiligten zu 1. bereits in Ansehung des gesamten Nachlasses des
Erblassers ausweist, bedeutet die Erteilung des die gleiche Erbfolge noch gesondert in
Ansehung des im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücks bezeugenden weiteren
Erbscheins keine außerhalb der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung liegende
Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Beteiligten zu 2. und begründet daher auch kein
gemäß § 242 BGB zu berücksichtigendes Interesse der Beteiligten zu 2., gegen diesen
Erbschein durch Ausübung von Verfahrensrechten vorzugehen.
e) Der Vergleich ist nicht gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift,
die einen Sonderfall des Fehlens der (subjektiven) Geschäftsgrundlage regelt, ist ein
Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein
Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich),
unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte
Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit und die Ungewissheit über
das Rechtsverhältnis bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wären. Der
streitausschließende gemeinsame Irrtum muss das gegenwärtige Bestehen des
Sachverhalts betreffen, nicht dagegen Erwartungen über die zukünftige Entwicklung (vgl.
BGH NJW 1986, 1348/1349; NJW-RR 1994, 434; NJW 2000, 2497/2498; BAG ZIP 2000,
1781/1786; Palandt/Sprau a.a.O. § 779 Rdn. 15-17; Staudinger/Marburger a.a.O. Rdn. 70,
jew. m.w.N.).
Eine Unwirksamkeit des Vergleichs gemäß § 779 Abs.1 BGB liegt danach nicht vor. Zwar
ist nach dem Vortrag der Beteiligten zu 2. im Schriftsatz vom 25.Juni 2001, dem die
Beteiligte zu 1. nicht entgegen getreten ist und der mit dem Inhalt der Akten und
beigezogenen Grundakten übereinstimmt, davon auszugehen, dass den Beteiligten bei
Abschluss des Vergleichs die Zugehörigkeit der gesamthänderischen Beteiligung des
Erblassers von wertmäßig einem Drittel an dem ursprünglich seinen Eltern und sodann –
nach dem Tode seines Vaters – seiner Mutter gehörenden Grundstück zum Nachlass
nicht bekannt war. Offenbar hat die Beteiligte zu 1. von dem Grundstück erst im Jahre
1997 erfahren. Jedoch stellt dieser Umstand keinen Sachverhalt dar, bei dessen
Kenntnis der Streit und die Ungewissheit nicht entstanden wären. Denn Gegenstand des
durch den Vergleich beseitigten Streits und der Ungewissheit war – wie dargelegt – die
Erbfolge nach dem Erblasser aufgrund des Testaments vom 4. Juli 1978. Dieser Streit
wäre auch bei Kenntnis der Zugehörigkeit der gesamthänderischen Beteiligung an dem
Grundstück zum Nachlass nicht ausgeräumt gewesen. Ohne Belang ist dabei, ob es
dann zu einem Vergleich anderen Inhalts gekommen wäre (vgl. BGH NJW 1986,
1348/1349 m.w.N.).
f) Der gemeinsame Irrtum der Beteiligten über die Zugehörigkeit der
gesamthänderischen Beteiligung an dem Grundstück zum Nachlass und dessen spätere
Wertsteigerung infolge der Änderung der politischen Verhältnisse in der DDR und der
Wiedervereinigung führt nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der
Geschäftsgrundlage weder zur Unwirksamkeit des Vergleichs noch hat er gemäß § 242
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Geschäftsgrundlage weder zur Unwirksamkeit des Vergleichs noch hat er gemäß § 242
BGB zur Folge, dass sich die Beteiligte zu 1. in diesem Verfahren auf den Vergleich nicht
berufen könnte.
Geschäftsgrundlage sind die beim Vergleichsschluss bestehenden gemeinsamen
Vorstellungen beider Parteien über das Vorhandensein oder den künftigen Eintritt
gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen aufbaut. Das
Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage löst für sich allein jedoch noch keine
Rechtsfolgen aus. Es wird nur dann rechtlich erheblich, wenn und soweit das Festhalten
an dem Vergleich unter Berücksichtigung der wirklichen oder veränderten Sachlage für
die eine Partei schlechthin unzumutbar ist und der anderen Partei ein Abgehen von dem
Vereinbarten zugemutet werden kann. Rechtsfolge ist grundsätzlich nur die Anpassung
des Vergleichs im Rahmen des beiden Parteien Zumutbaren, nicht aber dessen
Aufhebung (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 1986, 1348/1349; NJW-RR 1994, 434; NJW
2000, 2497/2498; BAG ZIP 2000, 1781/1786; Staudinger/Marburger a.a.O. Rdn. 84, jew.
m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend als Rechtsfolge nicht die Anpassung oder
Aufhebung des Vergleichs in Betracht. Vielmehr ist entsprechend dem – nur
wegweisenden und daher verfahrensrechtlich nicht bindenden – Hinweis des
Bundesgerichtshofs auf seine Ausführungen in BGHZ 123, 76/82 zu prüfen, ob sich die
Beteiligte zu 1. auf die von der Beteiligten zu 2. im Vergleich übernommene
Verpflichtung in diesem Verfahren, in dem es um die Erteilung eines Erbscheins im
Hinblick auf die Beteiligung des Erblassers an dem Grundstück geht, noch berufen kann.
Dies ist nach Auffassung des Senats der Fall.
aa) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die gemeinsame Vorstellung der Beteiligten von
dem Wert und der Zusammensetzung des Nachlasses einschließlich ihres Irrtums über
das Vorhandensein und den Wert der gesamthänderischen Beteiligung an dem
Grundstück in der DDR Geschäftsgrundlage des Vergleichs war.
Gegenstand des Vergleichs war – wie dargelegt – die Erbfolge nach dem Erblasser, wobei
der zwischen den Beteiligten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestehende Streit
und die Ungewissheit darüber, ob die im Testament vom 4. Juli 1978 enthaltene
Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2. als Miterbin zur Hälfte neben der Beteiligten zu 1.
noch wirksam war oder die Beteiligte zu 1. Alleinerbin geworden war, in letzterem Sinne
beigelegt wurde.
Dabei ist zwar davon auszugehen, dass die gemeinsame Vorstellung der Beteiligten
vom Wert und der Zusammensetzung des Nachlasses jedenfalls für die Höhe der im
Vergleich vereinbarten Abfindung von Bedeutung war. Jedoch kann nicht mit Sicherheit
festgestellt werden, dass der Geschäftswille der Beteiligten auf dieser Vorstellung in der
Weise aufbaute, dass der Vergleich bei Kenntnis der Zugehörigkeit der
gesamthänderischen Beteiligung an dem Grundstück zum Nachlass nicht oder nur mit
einer wesentlich höheren Abfindung geschlossen worden wäre. Denn die Beteiligung an
dem Grundstück in der DDR wirkte sich im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses keinesfalls
werterhöhend aus, da es aufgrund der bekannten politischen Verhältnisse dort von den
in Berlin lebenden Beteiligten ohnehin nicht hätte genutzt werden können. Die Kenntnis
seiner Zugehörigkeit zum Nachlass hätte daher an dessen übereinstimmender
Bewertung mit etwa 50.000 DM nichts geändert. Es ist auch nicht ohne weiteres
anzunehmen, dass die Beteiligten eine höhere Abfindung vereinbart hätten, wenn ihnen
bei Vergleichsabschluss die Zugehörigkeit von Grundvermögen in der DDR bekannt
gewesen wäre und sie die spätere Änderung der politischen Verhältnisse als möglich
vorausgesehen hätten. Denn die vereinbarte Abfindung betrug wertmäßig nur etwa 36%
des hälftigen damals bekannten Nachlasswerts. Auch haben die Beteiligten trotz
gerichtlicher Auflagen nicht vorgetragen, dass die Höhe der Abfindung einem
bestimmten Prozentsatz des Wertes des streitigen Erbteils entsprechen sollte. Daher ist
der Schluss gerechtfertigt, dass der Wert und die Zusammensetzung des Nachlasses
nicht von grundlegender Bedeutung für den Vergleichsschluss waren, sondern andere
Umstände, wie etwa die Beurteilung der Beweislage durch die Beteiligten. Dies kann
jedoch dahingestellt bleiben.
bb) Jedenfalls führte das nachträgliche Bekanntwerden der Zugehörigkeit der
gesamthänderischen Beteiligung an dem Grundstück zum Nachlass und dessen
Wertsteigerung infolge der Änderung der politischen Verhältnisse in der DDR und der
Wiedervereinigung aus vorstehenden Erwägungen nicht zum Fehlen oder Wegfall der
Geschäftsgrundlage des Vergleichs.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang auf seine in BGHZ 123,
76/82 veröffentlichte Entscheidung hingewiesen und dem Landgericht aufgegeben zu
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76/82 veröffentlichte Entscheidung hingewiesen und dem Landgericht aufgegeben zu
prüfen, ob sich die Beteiligte zu 1. noch auf den Vergleich berufen kann, soweit es um
die Beteiligung des Erblassers an dem in der DDR belegenen Grundstück geht. Der dem
dortigen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist jedoch in wesentlichen Punkten dem
vorliegenden nicht vergleichbar, wie das Landgericht bereits zutreffend festgestellt hat.
Dort hatten die Parteien zur Abgeltung des unstreitig bestehenden Pflichtteilsanspruchs
der Klägerin einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Parteien auf einen der
Pflichtteilsquote der Klägerin entsprechenden Betrag geeinigt hatten, der ausgehend
von dem übereinstimmend bewerteten Westvermögen des Erblassers berechnet worden
war. Hinsichtlich der später aufgrund des Vermögensgesetzes wiedererlangten
Grundstücke des Erblassers in der DDR oder Entschädigungen für solche hat der
Bundesgerichtshof die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine
Anpassung oder Aufhebung des Vergleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage nicht in Betracht komme, sondern lediglich die Beschränkung der
vereinbarten Abgeltungsklausel auf den damals in den Vergleich einbezogenen
Nachlass. Die Klägerin sei an der klageweisen Geltendmachung von
Pflichtteilsergänzungsansprüchen gemäß oder analog § 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht
gehindert, weil die Abgeltungsklausel auf den damals in den Vergleich einbezogenen
Nachlass beschränkt gewesen sei und nur Ungewissheiten über dessen Bewertung
beseitigt werden sollten.
Demnach stand dort zwischen den Vergleichsbeteiligten außer Streit, dass die Klägerin
pflichtteilsberechtigt und damit in bestimmtem Umfang wertmäßig am Nachlass zu
beteiligen war. Gegenstand des Vergleichs war lediglich die Beseitigung von
Ungewissheiten über die Bewertung des in den Vergleich einbezogenen Nachlasses.
Dies ließ ohne weiteres den Schluss zu, dass die Klägerin auch an dem nachträglich
entstandenen Vermögen des Erblassers mit ihrer Pflichtteilsquote wertmäßig zu
beteiligen war.
Vorliegend war dagegen die Miterbenstellung der Beteiligten zu 2. gerade streitig und
damit auch die Frage, ob sie überhaupt am Nachlass zu beteiligen war. Durch den
Vergleich verpflichtete sich die Beteiligte zu 2. gegen die Zahlung einer Abfindung – wie
dargelegt –, das im Erbschein ausgewiesene Alleinerbrecht der Beteiligten zu 1. nicht
mehr durch verfahrensrechtliche Mittel anzugreifen. Gegenstand des Vergleichs war
damit nicht – wie in BGHZ 123, 76/82 – eine prozentual bestimmte wertmäßige
Beteiligung der Beteiligten zu 2. am Nachlass. Schon dies steht der Annahme entgegen,
dass die nachträglich bekannt gewordene Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstands
zum Nachlass und dessen Wertsteigerung im Zuge der Wiedervereinigung die
Geschäftsgrundlage des Vergleichs in der Weise hat entfallen lassen, dass die Beteiligte
zu 2. an den geschlossenen Vergleich im Hinblick auf den nachträglich bekannt
gewordenen Nachlass nicht gebunden ist und nunmehr ihre vermeintliche Erbenstellung
erneut geltend machen kann.
Gegen die prozentual bestimmte wertmäßige Beteiligung der Beteiligten zu 2. am
Nachlass als Geschäftsgrundlage spricht ferner, dass die vereinbarte Abfindung mit etwa
36% erheblich unter dem von der Beteiligten zu 2. beanspruchten hälftigen damals
bekannten Nachlasswert lag. Auf die gerichtlichen Auflagen zu den Umständen des
Vergleichsschlusses hat im Übrigen keine der Beteiligten vorgetragen, die Höhe der
Abfindung habe einem bestimmten Prozentsatz des Wertes des streitigen Erbteils
entsprechen sollen. Nach allem ist der Schluss gerechtfertigt, dass nicht der Wert und
die Zusammensetzung des Nachlasses für den Vergleichsschluss von entscheidender
Bedeutung waren, sondern andere Gesichtspunkte wie etwa die Beurteilung der
Beweislage durch die Beteiligten, wobei die geschilderten Umstände dafür sprechen,
dass die Beteiligte zu 2. diese für sich als eher ungünstig einschätzte und deshalb eine
relativ geringe Barzahlung dem Risiko, bei Durchführung der Beweisaufnahme leer
auszugehen, vorgezogen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beteiligung
des Erblassers an dem Grundstück im Rahmen der aus ihm und seinen beiden Brüdern
bestehenden Erbengemeinschaft nur ein Drittel beträgt. Dass ein möglicher
wertmäßiger Anteil der Beteiligten zu 2. von 1/6 an dem im Familienerbe stehenden
Grundstück auch bei Kenntnis der späteren Wertentwicklung zu einer wesentlich höheren
Abfindung geführt hätte, liegt eher fern.
g) Nach alledem ist die Beteiligte zu 2. aufgrund ihrer weiterhin bestehenden
verfahrensrechtlichen Verpflichtung, nicht gegen den Erbschein vom 26. September
1980 vorzugehen, auch verpflichtet, nicht gegen den nunmehr beantragten Erbschein
durch die Einlegung von Rechtsmitteln vorzugehen. Gegen diese Verpflichtung hat sie
bei dem hier gegebenen Verfahrensverlauf verstoßen, indem sie gegen den Beschluss
des Landgerichts, durch den das Amtsgericht zur Erteilung dieses Erbscheins
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des Landgerichts, durch den das Amtsgericht zur Erteilung dieses Erbscheins
angewiesen worden ist, die weitere Beschwerde eingelegt hat.
Der Verstoß der Beteiligten zu 2. gegen die von ihr eingegangene Verpflichtung ist
jedenfalls auf die von der Beteiligten zu 1. erhobene Einrede zu berücksichtigen und hat
die Verwerfung der weiteren Beschwerde als unzulässig zur Folge (vgl. BGHZ 109, 19/29;
FamRZ 1999, 1585; OLG Frankfurt/Main FamRZ 1996, 420/421; Keidel/Kahl a.a.O. § 19
Rdn. 103f. m.w.N.).
Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. durch
die Beteiligte zu 2. für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf der
zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO. Dabei ist das
maßgebende Interesse der Beteiligten zu 2. gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO
ausgehend vom Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls zu bestimmen (vgl.
Senat KG-Report Berlin 1994, 107). Da der damalige Wert der Beteiligung des Erblassers
am Grundstück, auf die das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten in diesem Verfahren
allein gerichtet ist, nicht bekannt ist, bewertet der Senat ihr Interesse mit dem Regelwert
des § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
2. Soweit sich die Beteiligte zu 2. gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wendet, ist ihr Rechtsmittel gemäß § 14 FGG in Verbindung mit §
567 Abs.3 ZPO in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nicht zulässig. § 567
Abs.3 ZPO a.F. ist vorliegend maßgebend, weil der angefochtene Beschluss vor dem 1.
Januar 2002 erlassen worden ist (vgl. § 26 Nr.10 EGZPO). Hiernach ist eine Beschwerde
gegen Entscheidungen des Landgerichts im Berufungsverfahren und im
Beschwerdeverfahren außer in den in § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F. aufgeführten und hier
nicht einschlägigen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt nach ganz überwiegender und vom
Senat seit der Entscheidung OLGZ 1973, 159 = JurBüro 1973, 566 geteilter Auffassung
entsprechend auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl.
Keidel/Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 14 Rdn. 34 m.w.N.). Daran wird festgehalten.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren
Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus
den Gründen zu 1. ergibt, keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 14 FGG in Verbindung mit §
114 ZPO).
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