Urteil des KG Berlin vom 29.05.2009

KG Berlin: fluchtgefahr, untersuchungshaft, bewährung, anklageschrift, freilassung, wohngemeinschaft, polizei, strafverfahren, link, sammlung

1
2
3
4
Gericht:
KG Berlin 4.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 Ws 72/09, 1 AR
964/09 - 4 Ws 72/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 118 Abs 5 StPO
Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Höchstfrist zur
Anberaumung eines Haftprüfungstermins
Leitsatz
Die Nichteinhaltung der Höchstfrist des § 118 Abs. 5 StPO führt grundsätzlich nicht zu einer
Aufhebung des Haftbefehls oder der Freilassung des Angeklagten.
Tenor
Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den die Haftfortdauer anordnenden
Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Mai 2009 wird verworfen.
Von einer Auferlegung der Rechtsmittelkosten wird abgesehen; seine notwendigen
Auslagen trägt der Angeschuldigte selbst.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeschuldigten mit der vor dem Amtsgericht
Tiergarten – Jugendschöffengericht - erhobenen Anklageschrift vom 7. Mai 2009 zur Last,
sich am 1. Mai 2009 in Berlin wegen eines besonders schweren Falls des
Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit
versuchter gefährlicher Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung strafbar
gemacht zu haben. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anklageschrift vom 7.
Mai 2009 Bezug genommen. Der Angeschuldigte ist am 1. Mai 2009 vorläufig
festgenommen worden und befindet sich seit dem 2. Mai 2009 auf Grund des an diesem
Tage vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin erlassenen Haftbefehls (382 Gs 221/09) in
Untersuchungshaft. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die von dem
Amtsgericht Tiergarten in dem Haftprüfungstermin angeordnete Haftfortdauer bestätigt.
Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Angeschuldigten hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat in dem auch dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger
bekannt gemachten Beschluss vom 29. Mai 2009 eingehend dargelegt, weshalb sie eine
Änderung der Haftverhältnisse, insbesondere die beantragte Aufhebung des
Haftbefehls, ablehnt. Dem Inhalt dieses Beschlusses vermag der Senat nur wenig
hinzuzufügen. Er gibt den Sachstand ausführlich und zutreffend wieder und die
Erwägungen der Strafkammer überzeugen. Der Senat nimmt deshalb auf den Inhalt
dieses Beschlusses Bezug und verwirft die Beschwerde als unbegründet; zu den
Ausführungen der Verteidigung ist folgendes anzumerken:
a. Der zwischen dem Antrag auf Haftprüfung am 2. Mai 2009 und dem nach Fertigung
und Erhebung der Anklage anschließend anberaumten Haftprüfungstermin vor dem
Jugendschöffengericht am 19. Mai 2009 liegende Zeitraum von wenig mehr als vierzehn
Tagen rechtfertigt die Aufhebung des Haftbefehls nicht. Unabhängig davon, dass auch
die Nichteinhaltung der Höchstfrist von vierzehn Tagen, innerhalb derer nach § 118 Abs.
5 StPO die mündliche Verhandlung über den Haftprüfungsantrag durchzuführen ist, nicht
zur Aufhebung des Haftbefehls und der Freilassung des Angeschuldigten aus der
Untersuchungshaft führt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2005, 3 Ws
381/05, m.w.Nachw.), war vorliegend der Antrag auf Bestimmung eines
Haftprüfungstermins bei dem zuständigen Schöffengericht erst mit der Anklage am 12.
Mai 2009 eingegangen, so dass gegen die Terminierung am 19. Mai 2009 nichts zu
erinnern ist.
b. Der Angeschuldigte muss auch mit der Verhängung einer Jugendstrafe rechnen, die
nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Zwar ist der Verteidigung insoweit
Recht zu geben, dass bei der Bildung einer Einheitsstrafe nach § 31 JGG das neue Urteil
unter Zusammenfassung eigenständiger Würdigung der in dem früheren Urteil
5
6
unter Zusammenfassung eigenständiger Würdigung der in dem früheren Urteil
rechtskräftig festgestellten Straftaten und der neuen Straftaten originär auf diejenige
Rechtsfolge zu erkennen ist, die das Gericht – nach etwaiger veränderter Beurteilung der
erzieherischen Bedürfnisse - für sämtliche begangenen Straftaten als angemessen
ansieht (vgl. Eisenberg JGG, 13. Aufl. § 31 Rdn. 38 m.w.Nachw.). Angesichts des relativ
schnellen Bewährungsbruchs seitens des Angeschuldigten, muss jedoch mit einem
erheblichen Erziehungsbedarf gerechnet werden, so dass es auf die Ausführungen der
Verteidigung weder zu den Vorwürfen in dem einzubeziehenden Urteil noch zu der
vorliegenden Sache entscheidend ankommt. Inwieweit sich der Anklagevorwurf in der
vorliegenden Sache bestätigen lässt, muss der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.
Woher die Verteidigung jedoch die Überzeugung nimmt, dass sich der Angeschuldigte
nun – nach einem Bewährungsbruch – alleine die Verurteilung zur Warnung dienen
lassen und keine Straftaten mehr begehen wird, ist nicht erkennbar.
c. Entgegen der Auffassung des Verteidigers besteht auch Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr.
2 StPO). Die Untersuchungshaft soll nicht nur die Durchführung des Strafverfahrens
gewährleisten, sondern auch die spätere Vollstreckung des auf Freiheitsentzug
lautenden Urteils sicherstellen (std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 27.
Dezember 2007, 4 Ws 166/07, vom 31. März 2006, 4 Ws 58/06; Meyer-Goßner, StPO 52.
Aufl., vor § 112 Rdn. 4; jeweils m. w. Nachw.). Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr
kommt es nicht darauf an, dass bestimmte Umstände vorliegen, aus denen die
Fluchtgefahr abgeleitet werden kann. Vielmehr besteht hier eine Straferwartung, bei der
nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. etwa Beschluss des Senats
vom 27. Dezember 2007 a.a.O. m. w. Nachw.) nur zu prüfen ist, ob Tatsachen gegeben
sind, die die hieraus herzuleitende Fluchtgefahr ausschließen oder mindern können.
Solche liegen hier nicht vor. Seine Bindungen zu seiner Familie sind offenbar eher
gelockert, nachdem er wegen erheblicher Streitigkeiten ausgezogen und in seiner
Vernehmung vor der Polizei am 2. Mai 2009 behauptet hatte, seine Mutter sei nicht
mehr seine Erziehungsberechtigte. Der Angeschuldigte absolviert seit eineinhalb Jahren
einen Berufsvorbereitungskurs. Er lebt in einer betreuten Wohngemeinschaft; obwohl
den Betreuern klar gewesen sein musste, dass der Angeschuldigte unter Bewährung
stand, er also besonderer Betreuung bedurfte, waren sie offenbar nicht in der Lage zu
verhindern, dass der Angeschuldigte sich unter noch festzustellendem Alkoholeinfluss an
den Straftaten am 1. Mai 2009 beteiligte. Die Gefahr, dass er sich dem Strafverfahren
entzieht, ist angesichts dieser Umstände erheblich, unabhängig davon, ob der
Angeschuldigte seine Auslandsbeziehungen, die sich nicht nur auf den Vater beziehen
dürften, dabei nutzt oder in Deutschland untertaucht. Mildere Mittel, der Fluchtgefahr zu
begegnen, sind derzeit nicht erkennbar (§ 116 StPO).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 74 JGG.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum