Urteil des KG Berlin vom 04.11.2005

KG Berlin: anspruch auf rechtliches gehör, einspruch, link, aufklärungspflicht, quelle, sammlung, rüge, fahrzeugführer, einzelrichter, ermessen

1
2
3
Gericht:
KG Berlin 3. Senat für
Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ss 49/06 - 3 Ws (B)
136/06, 2 Ss 49/06, 3
Ws (B) 136/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 73 Abs 2 OWiG
Bußgeldverfahren: Begründung der Ablehnung des Antrags auf
Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen in der
Hauptverhandlung
Tenor
Auf den Antrag des Betroffenen wird die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des
Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 4. November 2005 zugelassen.
Auf die Rechtsbeschwerde wird das genannte Urteil aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des
Rechtsmittels - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen verbotswidriger
Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons (§§ 23 Abs. 1 a Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO)
nach § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 40,-- Euro verhängt. Auf den rechtzeitig
eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht - soweit hier von Interesse -
den Termin zur Hauptverhandlung auf den 4. November 2005 angesetzt. Daraufhin hat
der Verteidiger mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2005 die Entbindung des Betroffenen
vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung beantragt. Der Betroffene werde
sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern. Auch sei nicht ersichtlich, daß
seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts
erforderlich sein könnte. Daraufhin hat die Richterin am Amtsgericht mit Schreiben vom
5. Oktober 2005 mitgeteilt, daß der Betroffene nicht vom persönlichen Erscheinen in der
Hauptverhandlung entbunden werde. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 hat der
Verteidiger seinen Antrag auf Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen
in der Hauptverhandlung wiederholt und zur Begründung ausgeführt, der Betroffene
gebe über ihn an, der verantwortliche Fahrzeugführer zum Vorfallzeitpunkt gewesen zu
sein. Weitere Angaben zur Sache werde er in der Hauptverhandlung nicht machen und
auch eventuelle Fragen seitens des Gerichts nicht beantworten. Seine Anwesenheit sei
zur weiteren Aufklärung nicht erforderlich. Über seinen Antrag solle durch Beschluß in
der Hauptverhandlung entschieden werden. Daraufhin teilte die Richterin am
Amtsgericht dem Verteidiger mit, es bleibe dabei, daß der Betroffene nicht vom
persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werde. Zum
Hauptverhandlungstermin erschien der Betroffene nicht. Über den Entbindungsantrag
wurde nicht entschieden und der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid formularmäßig
nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, da es geboten ist,
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Sowohl über die
Zulassung, als auch über die Rechtsbeschwerde, hat der Einzelrichter zu entscheiden
(vgl. OLG Hamm DAR 2004, 662 m.N.).
Die ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Antrag des
Betroffenen, ihn von der gesetzlichen Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden
(§ 73 Abs. 2 OWiG) zu Unrecht nicht entsprochen und habe daher durch die Verwerfung
seines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
(Art. 103 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) ist ordnungsgemäß ausgeführt. Die Rüge ist
auch begründet, weil das Amtsgericht weder in seinen Entscheidungen vor der
Hauptverhandlung, noch sonst dargelegt hat, warum es dem vom Betroffenen gestellten
Entbindungsbegehren nicht entsprochen hat. Zwar konnte es die Anträge auf
Entbindung von der Erscheinungspflicht zunächst ohne Begründung ablehnen;
4
5
Entbindung von der Erscheinungspflicht zunächst ohne Begründung ablehnen;
spätestens im Urteil wäre das Gericht jedoch gehalten gewesen, sich mit der Frage
auseinanderzusetzen, warum es dem Antrag des Betroffenen nicht entsprochen hat.
Andernfalls ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht in der Lage zu prüfen, ob das
Amtsgericht in rechtsfehlerfreier Weise den Entbindungsantrag des Betroffenen
abgelehnt hat (vgl. OLG Dresden DAR 2005, 460; s. auch OLG Karlsruhe ZfS 1999, 538;
BayObLG DAR 2001, 371).
Zudem war hier der Betroffene nach § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht zu
entbinden. Nach dieser Bestimmung entbindet das Gericht den Betroffenen von seiner
Verpflichtung zum Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er
sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde und seine Anwesenheit zur
Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Dabei ist
zu beachten, daß die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen
des Gerichts gestellt ist. Vielmehr ist das Gericht verpflichtet, dem Antrag zu
entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. OLG
Dresden a.a.O.). Hier liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß unter dem
Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht die Anwesenheit des Betroffenen in der
Hauptverhandlung geboten gewesen wäre.
Der Senat hebt nach alledem das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurück.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum