Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: verwirkung, treu und glauben, vergleich, pflegeheim, auskunftserteilung, sozialhilfe, einkünfte, selbstbehalt, obliegenheit, gerichtsverfahren

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
18 UF 145/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 1585b BGB, § 1601
BGB, § 1602 Abs 1 BGB, § 1613
Abs 2 Nr 1 BGB
Elternunterhaltsanspruch: Verwirkung bei nicht zügiger
gerichtlicher Geltendmachung
Leitsatz
1. Ein Unterhaltsgläubiger, der seinen Anspruch auf Elternunterhalt nach Inverzugsetzung
nicht zügig gerichtlich geltend macht, sondern zunächst die - zögerliche - Auskunftserteilung
des Unterhaltsschuldners sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Inanspruchnahme
des Trägers der Sozialhilfe abwartet, kann seinen Unterhaltsanspruch verwirken.
2. Verwirkung kann auch dann eintreten, wenn der Unterhaltsanspruch bereits im Wege der
Stufenklage rechtshängig geworden ist, der Unterhaltsgläubiger den Rechtsstreit aber über
einen längeren Zeitraum nicht betreibt.
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Juni 2004 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 158 F 135/01 - abgeändert:
Der Beklagte wird auf sein Anerkenntnis verurteilt, an die Klägerin einen
monatlichen Unterhalt ab dem 1. Juni 2002 bis zum 30. Juni 2003 in Höhe von 696,62
EUR und ab dem 1. Juli 2003 fortlaufend in Höhe von 664.- EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Tatbestand siehe Entscheidungsgründe
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Die Parteien streiten um Elternunterhalt für die in einem Pflegeheim lebende,
demenzkranke Klägerin, die die Mutter des Beklagten ist.
Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge
wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen, durch die die Klage
abgewiesen worden ist.
Die Klägerin vertieft in der Berufungsinstanz ihr Vorbringen zu ihrer Bedürftigkeit. Im
Übrigen streiten die Parteien mit dem erstinstanzlichen Sachvortrag weiter um die
Leistungsfähigkeit des Beklagten.
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
an sie
1. für den Zeitraum vom 1. November 1997 - 30. Juni 2002 Unterhalt in Höhe
von 24.765,04 EUR
2. ab dem 1. Juli 2002 eine monatliche Unterhaltsrente jeweils bis zum ersten
eines Monats in Höhe von 696,62 EUR, ab dem 1. Juli 2003 in Höhe von 687,43 EUR
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eines Monats in Höhe von 696,62 EUR, ab dem 1. Juli 2003 in Höhe von 687,43 EUR
sowie ab dem 1. Januar 2004 in Höhe von 724,36 EUR
zu zahlen.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Klageforderung insoweit anerkannt,
als sie den monatlichen Unterhalt für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 30. Juni 2003 in
Höhe von 696,62 EUR und seit dem 1. Juli 2003 fortlaufenden monatlichen Unterhalt von
664.- EUR betrifft.
Im Übrigen beantragt er,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist insoweit
begründet, als der Beklagte auf sein Anerkenntnis hin zu verurteilen ist. Im Übrigen
erweist sich die Berufung als unbegründet und ist deshalb zurückzuweisen. Soweit die
Klägerin Unterhalt für den Zeitraum vom 1. November 1997 bis zum 31. Mai 2002
geltend macht, ist ihr Unterhaltsanspruch verwirkt; im übrigen ist er - soweit nicht vom
Beklagten anerkannt - der Höhe nach unbegründet.
Die unter Betreuung stehende Klägerin ist bedürftig und hat deshalb gegen den
Beklagten, ihren Sohn, im Grundsatz einen Anspruch auf Unterhalt gemäß §§ 1601,
1602 Abs. 1 BGB. Es steht in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien außer Streit,
dass die jetzt 95 Jahre alte Klägerin seit 1. März 1997 in einem Pflegeheim lebt, weil sie
wegen einer ausgeprägten senilen Demenz außer Stande ist, ein eigenständiges Leben
in einer eigenen Wohnung zu führen. Ebenso unstreitig hat der Beklagte selbst die
Unterbringung der Klägerin in ihrem jetzigen Pflegeheim veranlasst. Die monatlichen
Heimkosten betragen im Jahr 2004 einschließlich Taschengeld 1.736,83 EUR. Die von der
Klägerin bezogene Witwenrente hat im Jahr 2003 1.021,95 EUR und im Jahr 2004
1.012,47 EUR betragen. Weitere Einkünfte erzielt die Klägerin nicht, so dass sich aus der
Differenz zwischen den Heimkosten und ihren Rentenbezügen der Bedarf der Klägerin
ergibt. Ferner unstreitig zahlt der Beklagte seit Juni 2002 unter Vorbehalt einen Betrag
von monatlich 692,52 EUR (Monate mit 30 Tagen) bzw. 746,23 EUR (Monate mit 31
Tagen).
Der der Klägerin zustehende Unterhaltsanspruch ist teilweise verwirkt. Eine Verwirkung
kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht
längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete
sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte
und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen
werde. Insofern gilt für Unterhaltsrückstände, die teilweise Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits sind, nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene
Ansprüche (BGH, FamRZ 2002, 1698 m.w.N.). Vielmehr spricht gerade bei derartigen
Ansprüchen vieles dafür, an das so genannte Zeitmoment der Verwirkung keine
strengen Anforderungen zu stellen. Nach § 1613 Abs. 1 BGB kann Unterhalt für die
Vergangenheit ohnehin nur ausnahmsweise gefordert werden. Von einem
Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist,
muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich
zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Andernfalls können
Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Abgesehen
davon sind im Unterhaltsrechtsstreit die für die Bemessung des Unterhalts
maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Parteien nach längerer Zeit oft nur schwer
aufklärbar. Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt
nahe legen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt
sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr
zurückliegen. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1585b Abs. 3, 1613
Abs. 2 Nr. 1 BGB verdient der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei
Unterhaltsrückständen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besondere
Beachtung. Diesem Rechtsgedanken kann im Rahmen der Bemessung des
Zeitmoments in der Weise Rechnung getragen werden, dass das Verstreichenlassen
einer Frist von mehr als einem Jahr ausreichen kann (BGH, a.a.O.; BGH, FamRZ 1988,
370; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 zu XII ZR 155/01, im Internet
abrufbar). Da ein Unterhaltsanspruch nicht verwirkt sein kann, bevor er überhaupt fällig
geworden ist, müssen vorliegend die in Rede stehenden Zeitabschnitte insofern
gesondert betrachtet werden.
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Für den Unterhaltszeitraum vom 1. November 1997 bis zum 13. März 2001 (Zustellung
der Klage) liegt eine Verwirkung des Anspruchs auf der Hand. Denn die Klägerin, die
nach ihren Angaben bereits seit März 1997 bedürftig gewesen ist, hat in dem gesamten
Zeitraum ihren Unterhaltsanspruch nicht gerichtlich geltend gemacht. Hierzu ist sie aber
jedenfalls seit der Bestellung ihres Betreuers im Dezember 1997 in der Lage gewesen.
Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist aber von einem Unterhaltsgläubiger, der auf den
Unterhalt dringend angewiesen sein will, zu erwarten, dass er seine Ansprüche zeitnah
durchsetzt und nicht Jahre damit abwartet, während in dieser Zeit die
Unterhaltsansprüche zu einer drückenden Schuldenlast für den Unterhaltsschuldner
werden. Vorliegend macht die Klägerin immerhin Rückstände für die Zeit vom 1.
November 1997 bis zum 30. Juni 2002 von 24.765,04 EUR geltend. Die Klägerin kann
sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, der Beklagte habe ihr
Auskunftsbegehren nur zögerlich bzw. gar nicht erfüllt. Das ist ohne Belang. Immerhin
lagen der Klägerin seit 1998 steuerliche Unterlagen des Beklagten vor, so dass sie sich
ein gewisses Bild von dessen Einkünften machen konnte. Im Übrigen wäre sie bei
fehlenden Auskünften gehalten gewesen, ihre Auskunftsansprüche ebenfalls zeitnah
gerichtlich geltend zu machen und damit nicht bis zum Ablauf des Jahres 2000 zu
warten. Auch das so genannte Umstandsmoment der Verwirkung ist erfüllt, denn der
Beklagte zahlte in diesem Zeitraum nach den eigenen Angaben der Klägerin monatlich
300.- DM und konnte unter diesen Umständen angesichts des Verhaltens der Klägerin
davon ausgehen, von ihr nicht gerichtlich und nicht mit einem höheren Betrag auf
Unterhalt in Anspruch genommen werden.
Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin in diesem Zeitraum das
Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg betrieben hat, um den
Träger der Sozialhilfe zur Zahlung der ungedeckten Heimkosten zu veranlassen, und in
diesem Verfahren unterlegen ist. Der Beklagte ist der Klägerin vorrangig vor dem Träger
der Sozialhilfe zum Unterhalt verpflichtet. Das stand von Anfang an fest. Hierauf hat
auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. August 1998 ausdrücklich
hingewiesen. Unter diesen Umständen hätte es nahe gelegen, vorrangig den Beklagten
gerichtlich auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen. Dies hat die Klägerin nicht getan; sie
hat nicht einmal versucht, durch Beantragung von Prozesskostenhilfe ein solches
Verfahren vorzubereiten. Auch wenn der Beklagte vom Verlauf der Verfahrens vor dem
Verwaltungsgericht fortlaufend unterrichtet worden sein mag, konnte und durfte er sich
unter diesen Umständen, zumal er ohnehin in dieser Zeit 300.- DM monatlich zahlte,
darauf einrichten, von der Klägerin für diesen Zeitraum nicht auf einen höheren Betrag in
Anspruch genommen zu werden.
Nach Auffassung des Senats ist aber auch der Unterhaltsanspruch für die Zeit ab 14.
März 2001 bis zum 31. Mai 2002 verwirkt, denn die Klägerin hat ihren
Unterhaltsanspruch nicht zügig verfolgt, sondern das Verfahren streckenweise gar nicht
betrieben. Der Verwirkung steht nicht entgegen, dass die Unterhaltsansprüche bereits
rechtshängig geworden waren. Es gibt keinen Rechtssatz dahin, dass rechtshängige
Forderungen nicht der Verwirkung unterliegen (vgl. hierzu OLG Schleswig, FamRZ 2000,
889, 890; OLG Düsseldorf, FamRZ 1989, 776, 778). Der Grundsatz von Treu und Glauben
beherrscht das gesamte Zivilrecht und die Prozeßordnung. Der Sonderfall, dass ein
rechtshängiges Verfahren über einen längeren Zeitraum nicht betrieben wird, ist nicht
nur an der - im übrigen gerade auch auf dem Gedanken der Verwirkung beruhenden -
Vorschrift des § 1585b BGB zu messen (OLG Schleswig, a.a.O., m.w.N.). Der in § 211
BGB a.F. enthaltene allgemeine Rechtsgedanke belegt, dass eingetretene
Rechtshängigkeit nicht vor den materiellrechtlichen Rechtsfolgen einer nachlässigen
Anspruchsverfolgung schützt. Für rechtshängige Unterhaltsansprüche kann nichts
anderes gelten (vgl. OLG Köln, NJW 1990, 2630). Im Gegenteil kann gerade von einem
Unterhaltsgläubiger, der - wie schon ausgeführt - dringend auf Unterhaltsleistungen
angewiesen ist, eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden,
dass er sich um eine zeitnahe Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht. Sieht ein
Unterhaltsgläubiger von einer zeitnahen Durchsetzung seiner Ansprüche ab, erweckt
sein Verhalten in aller Regel den Eindruck, er sei in dem fraglichen Zeitraum nicht
bedürftig gewesen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles sind die
Voraussetzungen der Verwirkung - Zeit- und Umstandsmoment - auch für diesen
Zeitraum erfüllt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. April 2001 haben die
Parteien ohne Sachanträge einen Zwischenvergleich geschlossen, nach dem sich der
Beklagte zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte aus selbständiger wie
nichtselbständiger Erwerbstätigkeit verpflichtet hat. Danach ist bis zum Juli 2001 nichts
geschehen. In der Folgezeit wurde der Rechtsanwalt der Klägerin ausgewechselt und
2002
eingegangenen Schriftsatz vom 1. Oktober 2001 hat der Beklagte dem Gericht
gegenüber die geschuldeten Auskünfte erteilt, wobei die Parteien darüber streiten, ob
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gegenüber die geschuldeten Auskünfte erteilt, wobei die Parteien darüber streiten, ob
die Klägerin schon zu einem früheren Zeitpunkt Auskunft erhalten hat. Jedenfalls hat die
2003
Unterhaltsansprüche beziffert und das Verfahren weiter betrieben. Dies geschah damit
2 ½ Jahre
unstreitigem Erhalt der Auskunft.
Damit genügte die Klägerin ihrer Obliegenheit zur zeitnahen Durchsetzung von
Unterhaltsansprüchen nicht. Nachdem der Beklagte sich zur Auskunftserteilung
verpflichtet hatte und später seine wirtschaftlichen Grundlagen dargelegt hatte, wäre es
Sache der Klägerin gewesen, ihren Auskunftsanspruch zügig durchzusetzen, ihren
Unterhaltsanspruch alsbald zu beziffern und dem Gerichtsverfahren Fortgang zu geben.
Wenn die Klägerin gleichwohl eine zeitnahe Weiterverfolgung ihres Begehrens unterließ,
brauchte der Beklagte angesichts eines „Ruhens“ des Verfahrens von 2 ½ Jahren nicht
mehr damit zu rechnen, dass die Klägerin noch Rückstände beanspruchen würde. Dem
Beklagten konnte und durfte sich der Eindruck aufdrängen, die Auswertung der erteilten
Auskünfte und Belege habe auf Seiten der Klägerin zu der Einschätzung geführt, dass
Unterhaltsansprüche jedenfalls mit Blick auf die Vergangenheit nicht mehr bestünden.
Ab dem Juni 2002, als der Beklagte Zahlungen aufgenommen hat, scheidet eine
Verwirkung jedoch aus, auch wenn er diese Zahlungen zur Vermeidung einer Kündigung
des Heimvertrages und ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung
vorgenommen hat. Denn Voraussetzung einer Verwirkung ist auch, dass sich der
Schuldner tatsächlich darauf eingerichtet hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu
werden. Dies ist aber bei einem Schuldner, der tatsächlich - und sei es auch unter
Vorbehalt - zahlt, nicht der Fall. Er hat den tatsächlichen Mittelabfluss in seine
Dispositionen eingestellt, sich also entsprechend wirtschaftlich eingerichtet.
Die Klägerin kann deshalb nur rückwirkend ab dem 1. Juni 2002 Unterhalt vom Beklagten
verlangen.
Die Berufung der Klägerin erweist sich auch insoweit als teilweise unbegründet, als sie für
die Zeit ab 1. Juli 2003 einen höheren Unterhalt als 664.- EUR monatlich begehrt. Für die
Berechnung der Höhe des Unterhalts gilt folgendes:
Auszugehen ist von einem bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von
4.250.- EUR aus allen Erwerbsformen, wie es der Beklagte und seine geschiedene
Ehefrau im Scheidungsfolgenvergleich vom 25. Juni 2003 für das Jahr 2003 angenommen
haben. Dieses Einkommen ist zu bereinigen um 242.- EUR monatlich, die der Beklagte
als Unterhalt für den behinderten, volljährigen Sohn zahlt. Weiter ist in Abzug zu bringen
ein monatlicher Unterhalt für die geschiedene Ehefrau in Höhe von 1.429,71 EUR,
gerundet 1.430.- EUR. Diese Anrechnung ist möglich, obwohl der Beklagte nicht
dargelegt hat, aus welchem unterhaltsrechtlichen Tatbestand sich der
Unterhaltsanspruch der Ehefrau herleitet und weshalb diese nicht selbst erwerbstätig ist.
Immerhin hat er sich in einem gerichtlichen Vergleich zu dieser Unterhaltszahlung
verpflichtet und auch schon während der Trennungszeit Unterhalt an seine Ehefrau
gezahlt.
Soweit der Beklagte sich in dem Vergleich zu weiteren Zahlungen an die Ehefrau
verpflichtet hat und insbesondere sämtliche Belastungen der Immobilien, die den
Eheleuten gemeinsam gehören, trägt, ist dies vorliegend unterhaltsrechtlich nicht
anrechenbar, zumal diese Zahlungen auch der Vermögensbildung des Beklagten und
seiner geschiedenen Ehefrau dienen. Insoweit geht der Vergleich eindeutig zulasten der
ebenfalls unterhaltsbedürftigen Klägerin und die übernommenen
Zahlungsverpflichtungen übersteigen einen Unterhaltsanspruch der Ehefrau, der
allenfalls 3/7 seines Einkommens betragen kann, erheblich. 3/7 des Einkommens des
Beklagten sind aber angesichts des der Ehefrau zuzurechnenden Wohnwertvorteils
lediglich 1.430.- EUR und nicht mehr. Danach verbleiben dem Beklagten monatlich
2.578,29 EUR. Hiervon ist der Selbstbehalt von 1.158,08 EUR (= 2.265.- DM) in Abzug zu
bringen, der erst zum 1. Juli 2003 auf 1.250.- EUR gestiegen ist. Es verbleiben dem
Beklagten 1.420,21 EUR, wovon die Hälfte, also 710,10 EUR anrechnungsfrei ist (21.3.2
der Leitlinien des Kammergerichts). Demnach kann die Klägerin ab 1. September 2002
bis zum 30. Juni 2003 den für den fraglichen Zeitraum geforderten Betrag von 696,62
EUR monatlich verlangen.
Die ab 1. Juli 2003 geforderten höheren Beträge von 687,43 EUR und ab 1. Januar 2004
in Höhe von 724,36 EUR kann sie hingegen nicht in voller Höhe verlangen, sondern nur
den anerkannten Teil. Ab dem 1. Juli 2003 steigt der dem Beklagten zustehende
Selbstbehalt auf 1.250.- EUR. Es verbleibt dann eine Differenz von 1.328,29 EUR. Hiervon
die Hälfte sind 664,145 EUR, gerundet 664.- EUR, die die Klägerin als monatlichen
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die Hälfte sind 664,145 EUR, gerundet 664.- EUR, die die Klägerin als monatlichen
Unterhalt verlangen kann.
Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß § 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die
Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht
vorliegen.
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