Urteil des KG Berlin vom 24.09.2008

KG Berlin: besondere härte, geldstrafe, bewährung, quelle, link, sammlung, einwirkung, vergleich, strafzumessung

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Gericht:
KG Berlin 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(3) 1 Ss 326/08
(99/08)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 47 Abs 1 StGB, § 242 StGB
Strafzumessung: Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen
Freiheitsstrafe
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. April
2008 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung –
auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 21. September 2007
wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten –
gebildet aus zwei Einzelstrafen von jeweils zwei Monaten – verurteilt. Auf seine Berufung
hin hat das Landgericht dieses Urteil abgeändert und den Angeklagten wegen eines
Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen
freigesprochen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt
die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat lediglich hinsichtlich des
Rechtsfolgenausspruches (vorläufig) Erfolg.
1. Es ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, nach § 349 Abs. 2 StPO
unbegründet.
2. Der Rechtsfolgenausspruch hingegen kann nicht bestehen bleiben.
Angesichts der gesetzgeberischen Intention, Freiheitsstrafen von unter sechs Monaten
nur ausnahmsweise und als letztes Mittel festzusetzen, ist eine umfassende Feststellung
und erschöpfende Würdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände, die für und
gegen die Annahme eines derartigen Ausnahmefalles sprechen, unverzichtbar [vgl. OLG
Nürnberg, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 2 St OLG Ss 150/05 – bei Juris Rdn. 14]. Die
Urteilsausführungen müssen diese Umstände und ihre Abwägung erkennen lassen und
zugleich offenbaren, dass sich das Gericht der Bedeutung des verfassungsrechtlichen
Übermaßgebotes bewusst gewesen ist und die besondere Härte einer kurzen
Freiheitsstrafe im Vergleich zur Geldstrafe in seine Überlegungen einbezogen hat [vgl.
KG StV 2007, 35 ff.]. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Zur Begründung der verhängten Freiheitsstrafe heißt es dort lediglich, dass „
“ komme (UA S. 7) und eine kurze Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den
Angeklagten unerlässlich sei. „ so die weiteren
Ausführungen, „
“ (UA S. 8). Damit
hat die Strafkammer maßgeblich auf die Vorstrafen abgestellt, ohne näher auf diese
einzugehen. So ist nicht unbeachtlich, in welchem zeitlichen Abstand die Vortaten liegen,
wie groß deren Schuldgehalt ist und ob bzw. inwieweit sich die Lebensverhältnisse des
Angeklagten zwischenzeitlich geändert haben. Denn für die Entscheidung, ob die
Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe in Betracht kommt, sind die Lebensverhältnisse
des Angeklagten zum Zeitpunkt des Urteils maßgeblich [vgl. KG StV 2004, 383 ff.].
Vorliegend kommt hinzu, dass die letzte einschlägige Tat längere Zeit zurückliegt und
die seinerzeit zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe zwischenzeitlich
erlassen worden ist. Wenngleich der geringe Wert des Diebesgutes der Verhängung einer
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erlassen worden ist. Wenngleich der geringe Wert des Diebesgutes der Verhängung einer
kurzen Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht entgegensteht und etwa durch einen größeren
Handlungsunwert ausgeglichen werden könnte [vgl. OLG Nürnberg a.a.O. Rdn. 20],
bedarf dies näherer, hier fehlender Ausführungen.
Der Senat hebt daher das Urteil im Rechtsfolgenausspruch auf und verweist die Sache
zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
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