Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: eigenes verschulden, geschäftsführer, kennzeichnung, werbung, internet, anfang, link, sammlung, quelle, empfehlung

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Gericht:
KG Berlin 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W 38/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 890 ZPO
Ordnungsgeldfestsetzung wegen Zuwiderhandlung gegen ein
wettbewerbsrechtliches Unterlassungsgebot: Verstoß einer
anderen Konzerngesellschaft mit personenidentischen
Geschäftsführern gegen ein Werbeverbot
Leitsatz
1. Wie gegenüber sonstigen Dritten muss die Unterlassungsschuldnerin auch auf eine - die
wettbewerbswidrige Werbung fortsetzende - Konzerngesellschaft einwirken, wenn deren
Handeln ihr zugute kommt und es im rechtlichen oder tatsächlichen Einflussbereich der
Schuldnerin liegt.
2. Eine solche Einflussnahmemöglichkeit folgt nicht in jedem Fall schon aus der
Personenidentität der Organe der beiden Gesellschaften, wenn deren Aufgabenbereiche
unterschieden werden können.
3. Auch an einem Rechtsmissbrauch fehlt es in der Regel, wenn keine Aufgaben zwischen den
Konzergesellschaften zur Umgehung des gerichtlichen Verbots verlagert worden sind.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der Kammer für
Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 2004 - 103 O 204/99 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von
25.000,00 EUR zu tragen.
Gründe
I.
Der Schuldnerin ist mit Urteil des Senats vom 9. April 2002 untersagt worden, sich im
geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes der Kennzeichnung
„I... P... -A... GmbH Berlin“ zu bedienen.
Die alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin, die „I... Holding Verwaltungs- und
Beteiligungsgesellschaft mbH“, benannte daraufhin auf ihrer Domain u.a. einen ihrer
Standorte mit „Berlin“ und sie wies auf eine Tätigkeit der „I... P...-A... GmbH Berlin“ hin.
Den darauf bezogenen Ordnungsgeldantrag hat das Landgericht zurückgewiesen.
II.
Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige Beschwerde der Gläubigerin ist
nicht begründet, § 890 ZPO.
1.
Der Schuldnerin ist es untersagt, eigene wettbewerbswidrige Werbung für sich unter der
o.g. Kennzeichnung vorzunehmen. Dazu muss sie auch auf Dritte (Geschäftspartner,
Abnehmer) einwirken, wenn diese die wettbewerbswidrige Werbung der Schuldnerin
fortsetzen wollen und deren Handeln im rechtlichen oder tatsächlichen Einflussbereich
der Schuldnerin liegt und ihr zugute kommt (vgl. Senat, WRP 1998, 627, 628;
Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 305 m.w.N.; Baumbach/Hefermehl/Köhler, UWG, 23.
Aufl., § 12 Rdn. 6.7). Der juristischen Person ist das Handeln ihrer Organe als eigenes
Verschulden zuzurechnen, § 31 BGB (BGH, GRUR 1991, 929, 931 - fachliche Empfehlung
II; Baumbach/Hefermehl/Köhler, a.a.O., § 12 Rdn. 6.6).
2.
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Vorliegend besteht zwar objektiv ein Verstoß gegen den Unterlassungstitel. Denn die
Internetseiten enthielten eine Werbung für die Schuldnerin mit der untersagten
Kennzeichnung.
Die Schuldnerin ist hierfür aber nicht verantwortlich.
a.
Die Organe der Schuldnerin hatten hier kein rechtliches Sanktionsmittel gegenüber ihrer
Alleingesellschafterin, soweit es allein um deren eigene Handlungen geht.
aa.
Die Androhung eines Regresses bei der Alleingesellschafterin setzt voraus, dass bereits
eine Ordnungsmittelsanktion gegenüber der Schuldnerin möglich war. Das Handeln der
Alleingesellschafterin ist der Schuldnerin als eigenständiger juristischer Person aber nicht
zuzurechnen. Dann drohte der Schuldnerin auch noch nicht die Verhängung eines
Ordnungsgeldes.
bb.
Der Abbruch geschäftlicher Beziehungen innerhalb eines Konzerns (wie im Verhältnis zu
Dritten) kann zwar in Betracht kommen. Zu bestehenden derartigen vertraglichen
Verbindungen hat die Gläubigerin aber nichts vorgetragen.
b.
Auch wirksame tatsächliche Maßnahmen standen den Organen der Schuldnerin nicht zur
Verfügung. Hierzu fehlt ebenso ein Vortrag der Gläubigerin. Die bloße Information der
Alleingesellschafterin vom gerichtlichen Verbot ist für sich genommen wirkungslos.
Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn mit der Information eigene Ansprüche -
insbesondere Schadensersatzansprüche der Gläubigerin - gegen die
Alleingesellschafterin begründet werden würden, etwa weil dann ein Verschulden vorläge.
Von einer solchen anspruchsbegründenden Kenntnisvermittlung ist vorliegend schon
deshalb nicht auszugehen, weil der Alleingesellschafterin das gerichtliche Verbot
bekannt war.
c.
Die teilweise Personenidentität der Geschäftsführer auf Seiten der Schuldnerin und ihrer
Alleingesellschafterin führt vorliegend ebenfalls nicht weiter.
aa.
Denn die Aufgabenfelder der Geschäftsführer für die Schuldnerin einerseits und die
Alleingesellschafterin andererseits waren hier von Anfang an deutlich unterschieden.
Hinsichtlich des Internet-Auftritts der Alleingesellschafterin handelten die
Geschäftsführer ausschließlich als solche der Alleingesellschafterin, nicht aber - auch -
als solche der Schuldnerin. Der Internet-Auftritt war ausschließlich eine Aufgabe der
Geschäftsführer für die Alleingesellschafterin.
bb.
Anderes könnte unter dem Gedanken des § 242 BGB und eines Rechtsmissbrauchs in
Betracht kommen, wenn zur Umgehung eines gerichtlichen Verbots Aufgaben einer (der
vom Verbot betroffenen) Konzerngesellschaft auf eine andere verlagert werden, die vom
Verbot betroffene Konzerngesellschaft aber weiterhin am Ergebnis teil hat (daran fehlte
es offenbar im Fall des OLG Frankfurt/Main, GRUR 1994, 668).
Vorliegend fand eine solche Aufgabenverlagerung aber nicht statt. Denn den Internet-
Auftritt betrieb von Anfang an nur die Alleingesellschafterin. Es war daher der Gläubigerin
möglich und zumutbar, eigenständige rechtliche Schritte gegen die Alleingesellschafterin
einzuleiten. Über deren Erfolgsaussichten ist hier nicht zu befinden.
cc.
Die Gläubigerin hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Geschäftsführer
der Schuldnerin rechtlich eigenständig als Unterlassungsschuldner in Anspruch zu
nehmen. Ob diesen Geschäftsführern persönlich dann auch das Handeln für die
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nehmen. Ob diesen Geschäftsführern persönlich dann auch das Handeln für die
Alleingesellschafterin vorgeworfen werden könnte, etwa unter dem Gesichtspunkt eines
kerngleichen Verstoßes, (dahin erwägend OLG Frankfurt/Main, a.a.O.), muss deshalb hier
ebenso wenig abschließend entschieden werden.
III.
Die Nebenentscheidung zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf §§ 97 Abs.
1, 3 ZPO.
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