Urteil des KG Berlin vom 15.06.2006

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Gericht:
KG Berlin 4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 Sch 1/07, 4 Sch
1/07 KapMuG
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 3 S 1 Nr 1 KapMuG, §
538 Abs 2 ZPO
Kapitalanleger-Musterverfahren: Sofortige Beschwerde gegen
Zurückweisung des Musterfeststellungsantrags nach
Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom
15. Juni 2006 – 30 O 102/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz im Zusammenhang mit seinem
Beitritt zu dem geschlossenen Immobilienfonds T. I. und V. GmbH & Co KG – L. Fonds
12. Das Landgericht hat den Musterfeststellungsantrag des Klägers vom 29. Dezember
2005 am Schluss der Sitzung vom 15. Juni 2006 als unzulässig zurückgewiesen, weil der
Rechtsstreit zur Entscheidung reif sei, § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1. KapMug. Durch das am
gleichen Tag verkündete Urteil hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten
wird auf die Ausführungen des Landgerichts im Beschluss und im Urteil vom 15. Juni
2006 verwiesen.
Gegen die Zurückweisung des Musterfeststellungsantrages richtet sich die sofortige
Beschwerde des Klägers vom 13. Oktober 2006 (GA VI 75). Das Landgericht hat der
sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 20. November 2006 = GA VI
104).
II.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat, nachdem die gemäß
§ 568 S. 1 ZPO zuständige Einzelrichterin die Sache gemäß § 568 S. 2 ZPO dem Senat
wegen der grundsätzlichen Bedeutung übertragen hat.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, sie ist auch rechtzeitig
innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Die sofortige
Beschwerde ist aber unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Nachdem das
Landgericht am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2006 ein Endurteil
verkündet hat und damit das Verfahren für die erste Instanz abgeschlossen ist, kann ein
Musterfeststellungsverfahren nicht mehr durchgeführt werden, weil dieses nur im
erstinstanzlichen Verfahren statthaft ist (Vorwerk in Vorwerk/Wolf, KapMuG § 1 Rn 56).
Das Beschwerdegericht hat dabei nicht zu prüfen, ob das Landgericht zu Recht eine
Entscheidungsreife des Rechtsstreits angenommen hat, denn eine Aufhebung und
Zurückverweisung kommt in diesem Verfahrensstadium nicht mehr in Betracht, da die
Hauptsache bereits beim Berufungsgericht anhängig ist. Die gegenteilige Auffassung
würde dazu führen, dass das Beschwerdegericht in der Sache prüft, ob das Landgericht
die Entscheidungsreife - unter Zugrundelegung von dessen Rechtsansicht (Vorwerk in
Vorwerk/Wolf, KapMuG § 1 Rn 52) - zutreffend bejaht hat. Käme es dabei zu dem
Ergebnis, dass keine Entscheidungsreife vorlag, so müsste es den Beschluss des
Landgerichts über die Zurückweisung des Musterfeststellungsantrages aufheben und
das Landgericht anweisen, den Antrag neu zu bescheiden. Das Landgericht müsste
dann einen Musterfeststellungsbeschluss in einem Verfahren erlassen, dessen
Hauptsache bei ihm gar nicht mehr anhängig ist. Solches sieht aber das Gesetz nicht
vor.
Es ist auch nicht, oder jedenfalls nur in Einzelfällen, möglich, die Hauptsache an das
Landgericht zurückzuverweisen, denn dies würde voraussetzen, dass die
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Landgericht zurückzuverweisen, denn dies würde voraussetzen, dass die
Voraussetzungen des § 538 Absatz 2 ZPO vorliegen. Dies ist aber zum Beispiel immer
dann nicht der Fall, wenn es nur um die Entscheidung von Rechtsfragen geht. Für eine
solche Konstellation sieht die ZPO eine Zurückverweisungsmöglichkeit nicht vor. Auch in
vielen anderen Fällen wird eine Zurückverweisung nicht in Betracht kommen, wenn
jeweils die Voraussetzungen von § 538 Absatz 2 ZPO nicht vollständig erfüllt sind. Die
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des
Musterfeststellungsantrages kann aber nicht davon abhängen, ob in dem jeweils
streitigen Fall - mehr oder weniger zufällig - auch die Voraussetzungen des § 538 Absatz
2 ZPO vorliegen. Einen besonderen Zurückverweisungsgrund hat der Gesetzgeber im
Rahmen des Erlasses des KapMuG in den § 538 ZPO nicht eingeführt, so dass mangels
Zurückverweisungsmöglichkeit der Hauptsache es dabei verbleibt, dass das Landgericht
einen Musterfeststellungsbeschluss in einer Sache erlassen müsste, die bei ihm nicht
mehr anhängig ist. Dies ist aber vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt.
Der Senat sieht auch keinen Anlass für eine analoge Anwendung von § 538 ZPO für die
vorliegende Fallkonstellation, um dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers Genüge zu
tun. Denn der Rechtsstreit zwischen den hiesigen Parteien wird im Berufungsverfahren
umfassend geprüft. Alle entscheidungserheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen werden
in diesem Verfahren geklärt. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des
Beschwerdeverfahrens fehlt hier ebenso wie in den Fällen, in denen das Landgericht ein
Ablehnungsgesuch betreffend einen erstinstanzlichen Richter zurückweist und
gleichzeitig ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht. Wenn gegen dieses Urteil ein
Rechtsmittel gegeben ist, ist der Ablehnungsgrund - aus Gründen der Prozessökonomie
- in der Berufungsinstanz als Verfahrensfehler geltend zu machen, während die parallel
geführte Beschwerde unzulässig ist (BGH Beschluss vom 18.10.2006 - XII ZB 244/05 im
Anschluss an KG, Beschluss vom 5.11.2004 – 15 W 105/04 = MDR 2005, 890 jeweils mit
weiteren Nachweisen).
Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, dass der Sinn des KapMuG-Verfahrens,
durch eine Interessenbündelung in einem einheitlichen Verfahren für eine Vielzahl gleich
gelagerter Schadensfälle eine einheitliche Lösung auf prozessökonomischen Wege zu
erzielen, nicht erreicht werde, weil die Rechtskraft der Entscheidung nur zwischen den
Parteien des konkreten Verfahrens und nicht für eine Vielzahl anderer Anleger gilt. Denn
- wie sich aus der Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 KapMuG ergibt - schränkt das Gesetz
den von ihm angestrebten Rechtsschutz selbst dadurch ein, dass es einen
Musterfeststellungsantrag dann für unzulässig hält, wenn der zu Grunde liegende
Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Dem zügigen Abschluss eines einzelnen Verfahrens
wird danach der Vorrang eingeräumt vor dem Bedürfnis, für eine Vielzahl von Anlegern
eine verbindliche Entscheidung über bestimmte Feststellungsziele zu erreichen. Auch
wenn im Regierungsentwurf unter “Effektiver Rechtsschutz” (zitiert bei Reuschle, Das
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, Seite 79 f) die hohen Rechtsverfolgungskosten
genannt werden, aufgrund derer die Gefahr bestehe, dass der einzelne Anspruch nicht
durchgesetzt werden könne oder in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Aufwand
stehe und für die einzelnen Anleger deshalb der Anreiz bestehe, sich dem
Musterverfahren durch Klageerhebung anzuschließen, spricht dies nicht gegen eine
Unzulässigkeit der Beschwerde im vorliegenden Fall. Denn diese Argumentation zielt
ausschließlich auf die Interessen der anderen Anleger, die sich dem
Musterfeststellungsverfahren anschließen könnten, nicht aber auf das Verhältnis der
Parteien des hiesigen Rechtsstreits. Denn hier sind die Rechtsverfolgungskosten bei dem
Kläger, der den Rechtsstreit durch die I. Instanz geführt und in die II. Instanz gebracht
hat, bereits entstanden.
Die sofortige Beschwerde war nach alledem als unzulässig zurückzuweisen. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat.
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