Urteil des KG Berlin vom 11.12.2001

KG Berlin: geschäftsführer, erwerb, geschäftsführung, vertretung, gesellschafterversammlung, treuhandverhältnis, interessenkollision, ausschluss, mehrheitsbeteiligung, bevorzugung

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Gericht:
KG Berlin 2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 U 36/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 47 Abs 4 GmbHG, § 243 Abs 2
S 1 AktG
Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Stimmberechtigung des
Mehrheitsgesellschafters bei seiner Wahl zum Geschäftsführer
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Dezember 2001 verkündete Urteil
der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1) trägt 1/3, der Beklagte zu 2) 2/3 der Gerichtskosten und der
außergerichtlichen Kosten des Klägers; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
1,2fachen der festgesetzten Beträge zuzüglich eines Aufschlags abwenden, wenn nicht
der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des 1,2fachen des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Gründe
A.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird
auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen:
Bis zum 10. November 1993 waren an der GbR "E 3" (im Folgenden GbR) beteiligt:
Die Beteiligungsverhältnisse am Kommanditkapital der E GmbH & Co KG (im Folgenden
KG) gestalteten sich bis zum 10. November 1993 wie folgt:
Am 10. November 1993 regelten die Gesellschafter der beiden beteiligten
Gesellschaften ihre gesellschaftsvertraglichen Beziehungen – die bislang nur rudimentär
durch den Treuhand- und Gebäudenutzungsvertrag vom 27. Juli 1983 (I, 191 ff.) geregelt
waren, sowie teilweise auch die Beteiligungen neu.
Die Gesellschafter der GbR schlossen den als Anlage K 1 bei den Akten befindlichen
Gesellschaftsvertrag. § 3 des Vertrages betreffend den Zweck der Gesellschaft lautet:
Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und die Verwaltung des Erbbaurechts E. in
Berlin-Kreuzberg, welches im Erbbaugrundbuch des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg
von Luisenstadt Band 322 Blatt 8517 verzeichnet ist.
Das Erbbaurecht wird zur Zeit aufgrund des vorbezeichneten Treuhand- und
Gebäudenutzungsvertrages, welcher heute in notariell beurkundeter Form neugefaßt
wird, für die Gesellschaft von der E GmbH & Co. KG treuhänderisch gehalten. Die
Treuhänderin hat in dieser Eigenschaft das Haus E. auf dem Erbbaugrundstück. Sie nutzt
es aufgrund des vorbezeichneten Vertrags ausschließlich für ihre betrieblichen Zwecke.
Die Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung finden sich in § 7, der lautet:
Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Dieser wird von den Gesellschaftern mit
Stimmenmehrheit jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt.
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Jeder Gesellschafter hat Anspruch darauf, dass dem gewählten Geschäftsführer
diejenigen Vollmachten erteilt werden, die er benötigt, um die Geschäfte der
Gesellschaft allein führen zu können.
Der Geschäftsführer hat insbesondere die Aufgabe, die Rechte der Gesellschaft aus
dem Treuhandvertrag mit der E GmbH & Co. KG wahrzunehmen und den
Rechnungsabschluß der Gesellschaft aufzustellen.
Den Umfang der Geschäftsführungsbefugnis regeln die-Gesellschafter bei der Wahl
des Geschäftsführers mit Stimmenmehrheit. Soweit die Geschäftsführungsbefugnis des
Geschäftsführers reicht, sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung und
Vertretung ausgeschlossen.
...
§ 10 des Gesellschaftsvertrages sieht hinsichtlich der Gesellschafterversammlung,
Beschlussfassung und des Stimmrechts vor, dass die Bestimmungen der §§ 47 bis 51
GmbHG entsprechend gelten sollen.
Nach § 12 des Vertrages kann jeder Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil unter
Ausschluss der Auseinandersetzung auf einen anderen Gesellschafter übertragen. Die
Übertragung gilt als erst erfolgt, wenn sie den übrigen Gesellschaftern von dem
ausscheidenden und dem übernehmenden Gesellschafter schriftlich angezeigt ist.
Gleichzeitig mit dem Abschluss dieser Verträge trat der Beklagte zu 2) seinen
Kommanditanteil an der KG in Höhe von 202.922 DM an den Kläger ab, dessen
Beteiligung sich dadurch auf 311.348 DM – und im Jahre 2000 durch Erwerb der
Beteiligung des Kommanditisten P von 27.800 DM auf den jetzigen Stand von 339.148
DM erhöhte (67,78 %). Im Jahre 1998 hatte der Kläger außerdem den Gesellschaftsanteil
des Gesellschafters P an der GbR von 16,97 % erworben und seine Beteiligung damit auf
55,36 % erhöht.
Mit ihrer Berufung, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten
ihren Klageabweisungsantrag und ihre erstinstanzlichen Widerklageanträge weiter.
Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die im zweiten Rechtszug
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien in der
mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2003 darauf hingewiesen, dass für die
Entscheidung konzernrechtliche Gesichtspunkte von Bedeutung sein könnten und ihnen
diesbezüglich Gelegenheit zu schriftsätzlicher Stellungnahme dazu gegeben.
B.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Kläger war entgegen der Ansicht der Beklagten nicht von der Ausübung seines
Stimmrechts ausgeschlossen.
Ein solcher Ausschluss des Stimmrechts ergibt sich nicht aus der – nach § 10 des
Gesellschaftsvertrags vorgesehenen – entsprechenden Anwendung von § 47 Abs. 4
GmbHG. Danach ist der Gesellschafter von seinem Stimmrecht ausgeschlossen, wenn
er durch den Beschluss entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll (§ 47
Abs. 4 S. 1 GmbHG) und wenn der Beschluss die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder
einen Rechtsstreit gegenüber dem Gesellschafter betrifft (§ 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG). Als
Ausschlussgrund käme vorliegend insoweit nur letzte Alternative – Vornahme eines
Rechtsgeschäfts gegenüber dem Gesellschafter – in Betracht. Die Wahl des
Geschäftsführers ist jedoch als Organisationsakt der Gesellschaft anzusehen, der nicht
vom Stimmverbot des § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG erfasst ist (vgl. BGHZ 51, 209, 215; K.
Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 609). Zwar ist die Bestellung zum
Geschäftsführer ein Rechtsgeschäft eigener Art, jedoch stellt dies lediglich die Ausübung
des Mitgliedschaftsrechts dar, zu der alle Gesellschafter berufen sind und die sich von
einem Rechtsgeschäft der Gesellschaft mit dem Gesellschafter als einem Dritten
unterscheidet (vgl. BGH, aaO, S. 215 f.). Deshalb kommt die analoge Anwendung von §
47 Abs. 4 GmbHG vorliegend nicht in Betracht.
Ein Stimmrechtsverbot lässt sich auch nicht durch analoge Anwendung von § 243 Abs. 2
S. 1 AktG begründen. Nach dieser Vorschrift ist ein Beschluss anfechtbar, wenn ein
Gesellschafter mit dem Beschluss zum Schaden der Gesellschaft einen Sondervorteil für
sich zu erlangen suchte.
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Ein Sondervorteil i. S. d. Norm ist jeder Vorteil, der bei einer Gesamtwürdigung der
Umstände als sachwidrige, mit den Interessen der Gesellschaft und der Gesellschafter
unvereinbare Bevorzugung erscheint (vgl. Hüffer in Münchner Kommentar zum AktG, 2.
Aufl., § 243 Rn. 74). Dies kann zwar auch in der Verbesserung der
korporationsrechtlichen Stellung bestehen (vgl. Hüffer, aaO, § 243 Rn. 76), und die
Stellung als Geschäftsführer vermittelt dem Kläger auch eine unmittelbare
Einwirkungsmöglichkeit auf die Gesellschaft. Dies erscheint jedoch angesichts der
Verteilung der Geschäftsanteile in der GbR vorliegend nicht als sachwidrig, da die
Möglichkeit der Wahl seiner eigenen Person aus der Anteilsmehrheit folgt und daher
nicht als unvereinbare Bevorzugung erscheint.
Das Stimmrecht des Klägers war auch nicht nach den allgemeinen, für die GbR
gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Grundsätzen über den Stimmrechtsausschluss
in der Gesellschaft ausgeschlossen.
Danach wäre ein Stimmrechtsausschluss nur anzunehmen, wenn bei dem
Gesellschafter eine Interessenkollision hinsichtlich des betreffenden Beschlusses
vorliegt, die den Ausschluss des Stimmrechts erforderlich machen würde, um den
Einfluss von gesellschaftsfremder Sonderinteressen einzelner Gesellschafter auf die
Entscheidung der Gesellschaft zu verhindern. Dies wird allgemein aus den Regelungen
über den Stimmrechtsausschluss bei den verschiedenen Körperschaften abgeleitet (vgl.
§§ 34 BGB, 47 Abs. 4 GmbHG, 136 Abs. 1 AktG). Eine solche zum Stimmverbot führende
Interessenkollision kann sich vor allem aus der Beteiligung des Gesellschafters an dem
betreffenden Geschäft unter dem Aspekt des Insichgeschäfts (vgl. § 181 BGB für den
rechtsgeschäftlichen Bereich) und andererseits aus dem Grundsatz über das "Richten in
eigener Sache" ergeben, insbesondere bei der Abstimmung über Sanktionen gegenüber
dem betroffenen Gesellschafter (vgl. K. Schmidt, aaO, S. 609 f.).
Als verbotenes Insichgeschäft kann die Wahl zum Geschäftsführer nicht eingeordnet
werden. Zwar ist der Kläger gleichsam doppelt involviert – als Wähler und Gewählter –
jedoch stellt dieses dem Prinzip der Selbstorganschaft immanentes Phänomen kein
unzulässiges Insichgeschäft dar, sondern ist in einer GbR vielmehr der Normalfall. Daher
wird eine solche "Selbstwahl" zum Geschäftsführer auch grundsätzlich nicht als ein dem
"Richten in eigener Sache" vergleichbarer Tatbestand missbilligt. Denn die Wahl des
Gesellschaftsorgans steht nicht der Verhängung von Sanktionen oder der Entlastung
des Gesellschafters gleich.
Ein Stimmrechtsausschluss lässt sich auch nicht tragfähig damit begründen, die
Interessenkollision, in der der Kläger sich befinde, habe sich schon in der Vergangenheit
in einem Maße verwirklicht, das es den Beklagen unzumutbar mache, die Wahl des
Klägers zum Geschäftsführer der GbR hinzunehmen und erst abzuwarten, bis er sich
ggfs. zukünftige Verfehlungen zu Schulden kommen lassen werde. Die Beklagten
stützen sich in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kläger in den vergangenen
Jahren ihrer Ansicht nach zu Unrecht ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der von der
KG nach § 6 des Treuhand-Gebäudenutzungsvertrages geschuldeten jährlichen
Vergütung von insgesamt 15.000 DM geltend gemacht habe. Insoweit lassen sich aber
nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (§ 286 ZPO) vor dem Hintergrund der
ersichtlich jahrelangen tiefen Zerstrittenheit der Parteien keine eindeutigen
Feststellungen zu Lasten des Klägers treffen, die einen Stimmrechtsausschluss
rechtfertigten.
Auch die zwischen den Parteien umstrittene Bilanzierung des E. bei der KG
lässt sich nicht ohne Weiteres als schwere gesellschaftsrechtliche Verfehlung des Klägers
auffassen, auch wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen das nicht bei
der Treuhänderin bilanziert werden darf und die KG als Treuhänderin dafür zu sorgen hat,
dass bei der Aufteilung des steuerlichen Einheitswertes ihres Betriebsvermögens u. a.
das Gebäude dem Treugeber, also der GbR zugerechnet wird (§ 8 des Treuhand- und
Gebäudenutzungsvertrages). Es erscheint dem Senat in Anbetracht der Besonderheit
der rechtlichen Beziehungen zwischen der KG und der GbR zumindest nicht eindeutig zu
sein, dass das Gebäude der GbR steuerrechtlich zugerechnet werden darf. Zwar scheint
die die Zurechnung von Wirtschaftsgütern regelnde Bestimmung des § 39 Abs. 2 Nr. 1
Satz 2 AO die diesbezüglichen Auffassung der Beklagten vordergründig zu stützen.
Danach sind die Wirtschaftsgüter bei Treuhandverhältnissen dem Treugeber
zuzurechnen. Indes handelt es sich bei der treuhänderischen Überlassung des
Gebäudes auf dem Erbbaugrundstück ganz offensichtlich nicht um ein
Treuhandverhältnis im Sinne der steuerrechtlichen Zurechnungsbestimmung. Dieses ist
dadurch gekennzeichnet, dass der Treuhänder das jeweilige Recht – regelmäßig geht es
dabei um Eigentum – nur nach außen formal inne hat, diese Stellung aber im Interesse
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dabei um Eigentum – nur nach außen formal inne hat, diese Stellung aber im Interesse
des Treugebers ausfüllt und dieser es ist, der das Treuhandverhältnis – über ein
Weisungsrecht, das die jederzeitige Rückforderung des Treuguts einschließt – beherrscht
(vgl. i. E. Klein/Brockmeyer, AO, 8. Aufl., § 39 Rn. 32 ff.). Vorliegend herrschte
demgegenüber zwischen allen Beteiligten seinerzeit aber Einvernehmen darüber, dass
die KG es sein sollte, die das Recht wirtschaftlich-unternehmerisch nutzen sollte. Die
gewählte Konstruktion war dabei unstreitig allein dem Umstand geschuldet, dass
seinerzeit nicht alle Kommanditisten bereit waren, sich am Erwerb des Erbbaurechts zu
beteiligen. Die Rechtsstellung der "Treuhänderin" ist nach der Ausgestaltung der
jeweiligen Rechte und Pflichten im Treuhand- und Gebäudenutzungsvertrag eine ganz
andere, als die des "echten" Treuhänders im Rechtssinne. Exemplarisch sei insoweit auf
die Kündigungsregelung in dem 1993 geschlossenen Vertrag verwiesen, die der
Treugeberin das Recht zur Kündigung des Treuhandverhältnisses erstmals zum Ende
des Jahres 2006 einräumte mit anschließender Verlängerungsklausel um jeweils 5 Jahre.
Die Wahl des Klägers zum Geschäftsführer ist auch nicht unter konzernrechtlichen
Gesichtspunkten deshalb nichtig, weil der Kläger durch diese Wahl einen Konzern unter
seiner einheitlichen Leitungsmacht gebildet hätte und er deshalb nur auf Grund einer
einstimmigen Entscheidung der Gesellschafterversammlung zum Geschäftsführer hätte
bestimmt werden können oder weil die Übernahme der Geschäftsführung durch ihn
zumindest auf Grund erheblicher sachlicher Gründe gerechtfertigt wäre (vgl. BGH NJW
1981, 1512 ff.).
Der GbR konzernrechtlichen Schutz angedeihen zu lassen, liegt bei Lichte betrachtet,
nicht nahe, weil es sich bei ihr nicht nur nicht um eine Handelsgesellschaft im Sinne des
HGB handelt, sondern weil sie selbst überhaupt nicht als ein werbendes Unternehmen
am Markt tätig ist. Ihr Gesellschaftszweck erschöpft sich vielmehr in der Verwaltung des
Erbbaurechts E., welches für die Gesellschaft von der E GmbH Co KG treuhänderisch
gehalten wird, die in dieser Eigenschaft das Haus E. auf dem Erbbaugrundstück hat und
ausschließlich für ihre betrieblichen Zwecke nutzt und der GbR dafür eine jährliche
Vergütung von 7.669,38 € (15.000 DM) schuldet. Der Beklagte zu 2), dessen Beteiligung
an der GbR neben der des Klägers allein noch wesentlich ins Gewicht fällt, macht in
diesem Zusammenhang selbst geltend, dass seine Beteiligung für ihn nach der
Abtretung seiner Beteiligung an der KG (nur noch) den Charakter einer Kapitalanlage
hat. Auch wenn sich die Interessenlage, worauf noch zurückzukommen sein wird, durch
die Änderung in der Beteiligungsstruktur in beiden Gesellschaften verlagert hat, kann in
diesem Zusammenhang nach wie vor nicht übersehen werden, dass die KG das
Erbbaurecht zwar rechtlich nur treuhänderisch hält, dass zwischen allen Beteiligten
seinerzeit aber Einvernehmen darüber herrschte, dass die KG es sein sollte, die das
Recht wirtschaftlich-unternehmerisch nutzen sollte. Es handelt sich somit, wie
vorstehend bereits dargelegt um ein untypisches Treuhandverhältnis, dessen
Begründung unstreitig allein darauf beruht, dass sich seinerzeit nicht alle
Kommanditisten am Erwerb des Erbbaurechts beteiligen wollten.
Hinzu kommt unter konzernrechtlichen Gesichtspunkten bei der insoweit gebotenen
wertenden und die beteiligten Interessen berücksichtigenden Betrachtung Folgendes:
Die Forderung nach einer nur einstimmigen oder nur auf Grund besonderer Umstände
zuzulassenden Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer wegen der damit
verbundenen Begründung einer Abhängigkeitslage wäre konzernrechtlich allenfalls dann
gerechtfertigt, wenn sich die Ausübung konzernmäßiger Leitungsmacht durch den Kläger
infolge seiner Wahl zum Geschäftsführer für die übrigen Gesellschafter der GbR als
nachträglich entstandene Folge einer in der
Gesellschaft hinsichtlich der potenziellen Möglichkeit des Entstehens einer
Abhängigkeitslage i. S. des Konzernrechts darstellte (vgl. dazu etwa Ulmer in
Großkomm. HGB Anhang § 105 Rn. 38 ff.). So verhält es sich indes bei wertender
Betrachtung nicht. Wie oben unter A. wiedergegeben, ging die Gestaltung der
Rechtsverhältnisse in der GbR durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages vom 10.
November 1993 zeitgleich einher mit einer einschneidenden Veränderung der
Beteiligungsverhältnisse an der KG. Dort hatte bei einem Kommanditkapital von 500.400
DM zuvor der Beklagte zu 2) mit einem Anteil von 202.922 DM die mit Abstand größte
Beteiligung gehalten. Erst infolge der Abtretung dieser Beteiligung an den Kläger
erlangte dieser – er war zuvor mit 108.426 – DM am Kommanditkapital beteiligt –
überhaupt eine Mehrheitsbeteiligung. Dass seine Ehefrau zuvor bereits mit 119.552 DM
an der KG beteiligt war, ist konzernrechtlich ohne weiteres unerheblich, weil es keinen
Erfahrungssatz gibt, demzufolge Familienangehörige stets gleichgerichtete Interessen
verfolgten (BGH NJW 1981, 1513). Ungeachtet dessen schlossen die Parteien zusammen
mit dem damaligen Mitgesellschafter P den GbR-Gesellschaftsvertrag, der hinsichtlich
der Geschäftsführung und Vertretung eine für die gesellschaftsinterne Willensbildung von
der gesetzlichen Regelung akzentuiert abweichende Sonderregelung vorsah. Danach
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der gesetzlichen Regelung akzentuiert abweichende Sonderregelung vorsah. Danach
waren nämlich nicht nur Mehrheitsentscheidungen überhaupt vorgesehen, sondern bei
den von der Gesellschafterversammlung zu treffenden Entscheidungen sollte entgegen
der Grundregel in § 709 Abs. 2 BGB die Mehrheit der Stimmen nicht nach der Zahl der
Gesellschafter berechnet werden, sondern – entsprechend § 47 GmbHG – nach der
Höhe der Beteiligung. Da die hier besonders interessierende Wahl des Geschäftsführers
ohnehin in dreijährigem Turnus vorgesehen war, war vorhersehbar, dass in Zukunft auch
der Kläger zum Geschäftsführer gewählt werden könnte, wenn er nur eine weitere
Beteiligung außer der des Beklagten zu 1) hinter sich brachte. Dass gilt umso mehr, als
die Gesellschafter im Vertrag eine Regelung zuließen, derzufolge gesellschaftsinterne
Anteilsübertragungen nicht zustimmungs- sondern lediglich anzeigepflichtig waren.
Hatten die Beklagten aber bei (Neu-)Abschluss des Gesellschaftsvertrages über die GbR
diese Regelungen betreffend die Geschäftsführerwahlen und Anteilsübertragungen
einvernehmlich mitgetragen, obwohl der Kläger gleichzeitig eine Mehrheitsbeteiligung an
der KG erwarb, dann erscheint es nicht angezeigt, ihnen bei einer konkret erfolgten Wahl
des Klägers zum Geschäftsführer nachträglichen konzernrechtlichen Schutz zuzubilligen.
Die Forderung der Beklagten nach einer Beschränkung der Geschäftsführervollmacht
findet im Vertrag keine Grundlage.
Der Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die sofortige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen,
weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern.
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