Urteil des KG Berlin vom 31.03.2005

KG Berlin: vorzeitige entlassung, straftat, anklageschrift, bewährung, wahrscheinlichkeit, haftbefehl, kokain, polizei, handel, haftentlassung

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Gericht:
KG Berlin 5.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 AR 538/06 - 5 Ws
273/06, 1 AR 538/06,
5 Ws 273/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 57 Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, Art 6
Abs 2 MRK
Entscheidung über die Strafrestaussetzung zum
Zweidrittelzeitpunkt: Einschränkung der "Erstverbüßer-Regel"
bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln; Berücksichtigung noch nicht rechtskräftig
festgestellter Straftaten bei der Prognoseentscheidung
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin -
Strafvollstreckungskammer - vom 31. März 2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Verurteilte verbüßt zur Zeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten wegen fünffachen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus dem Urteil des
Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2003. Zwei Drittel der Strafe sind bereits verbüßt; das
Strafende ist auf den 20. Juni 2007 notiert. Mit dem angefochtenen Beschluß hat es die
Strafvollstreckungskammer abgelehnt, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur
Bewährung auszusetzen. Mit seiner sofortigen Beschwerde (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO)
wendet sich der Verurteilte gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der
Reststrafe; außerdem begehrt er die Einholung eines Gutachtens nach § 454 Abs. 2
StPO.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Strafvollstreckung ist fortzusetzen. Der Senat teilt die Auffassung der
Strafvollstreckungskammer, daß dem Beschwerdeführer die für eine vorzeitige
Entlassung aus der Strafhaft erforderliche günstige Prognose (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
StGB) nicht gestellt werden kann.
1. Für einen Erstverbüßer wie den Verurteilten spricht zwar grundsätzlich die Vermutung,
daß die erste Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ihn ausreichend beeindruckt und in
Zukunft von weiteren Straftaten abhält (vgl. KG ZfStrVo 1996, 245 = NStZ-RR 1997, 27
und Beschluß vom 6. November 2002 - 5 Ws 533-534/02 -). Dieser Grundsatz erfährt
jedoch eine Einschränkung, wenn der Verurteilte mit Betäubungsmitteln handelte. Der
Beschwerdeführer hat in mehreren Fällen - zum Teil als Kurier - mit Ecstasy - Tabletten in
erheblichem Umfang Handel getrieben und sich an solchen Taten beteiligt, obwohl er
selbst nicht abhängig war. Angesichts der außerordentlichen Gefährdung, die derartige
Taten für das Leben und die Gesundheit Dritter mit sich bringen, wiegt die
Verantwortung, die die Vollstreckungsgerichte mit einer vorzeitigen Haftentlassung des
Täters auf sich nehmen, besonders schwer (vgl. KG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2002 -
5 Ws 569/02 - und vom 4. Oktober 2001 - 5 Ws 640/01 -).
Eine günstige Prognose ließe sich in diesen Fällen nur dann gewinnen, wenn Tatsachen
vorlägen, die sicherstellten, daß der Beschwerdeführer seine charakterlichen Mängel
soweit behoben hätte, um Tatanreizen künftig zu widerstehen. Allein der Wille, sich
künftig an Gesetze zu halten, genügt nicht(vgl. KG NStZ-RR 2000, 170). Das
ordnungsgemäße Vollzugsverhalten reicht hierfür nicht aus; denn daraus ergibt sich nur,
daß der Gefangene sich unter den strengen Regeln des Vollzuges beanstandungsfrei
verhalten kann. Für seine Führung in Freiheit lassen sich daraus keine tragfähigen
Schlüsse ziehen (vgl. KG ZfStrVo 1996, 245 = NStZ 1997, 27 und Beschluß vom 22.
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Schlüsse ziehen (vgl. KG ZfStrVo 1996, 245 = NStZ 1997, 27 und Beschluß vom 22.
April 1998 - 5 Ws 197/98 -). Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während
des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muß. Dazu zählen etwa die Beseitigung
von Defiziten im Sozialverhalten, vor allem die Behebung von tatursächlichen
Persönlichkeitsmängeln, wie sie bei dem Beschwerdeführer zutage getreten sind. Dazu
ist die aktive und erfolgreiche Auseinandersetzung mit den Taten und die Aufarbeitung
ihrer Ursachen erforderlich. Davon kann nur gesprochen werden, wenn der Verurteilte
sein Fehlverhalten angemessen beurteilen und sich die Taten hinsichtlich ihrer Ursachen,
ihrer konkreten Bedeutung und ihren Folgen so bewußt gemacht hat, daß eine
Wiederholung dieses oder eines anderen Gesetzesverstoßes wenig wahrscheinlich ist
(vgl. KG, Beschlüsse vom 6. November 2002 - 5 Ws 533-534/02 - und vom 11. Februar
2002 - 5 Ws 55/02 -). Tatsachen für eine derartige günstige Entwicklung sind aber weder
vorgetragen noch erkennbar. Dem Verurteilten ist es lediglich gelungen, sich den
Bedingungen des Vollzuges anzupassen und formal seine Taten zu bereuen. Hieran
ändert auch die Tatsache nichts, daß er Vollzugslockerungen bis zum 13. Juli 2005
beanstandungsfrei absolvierte. Umstände für eine günstige Entwicklung müssen
feststehen; sie dürfen nicht lediglich unterstellt werden. Auf die Gründe, warum der
Beschwerdeführer solche Tatsachen nicht schaffen konnte, kommt es nicht an (vgl. OLG
Frankfurt NStZ-RR 2001, 311; KG, Beschluß vom 24. Februar 1999 - 5 Ws 87/99 -).
2. Diesen Anforderungen genügt der Beschwerdeführer nicht.
Ein dauerhafter charakterlicher Wandel, der den dargestellten Anforderungen genügt
kann dem Beschwerdeführer trotz seines bis zum 13. Juli 2005 beanstandungsfreien
Vollzugsverhaltens nicht attestiert werden. Denn mit Haftbefehl vom 14. Juli 2005 und
einer diesem entsprechenden Anklageschrift vom 18. Januar 2006 wird dem Verurteilten
erneut eine einschlägige Tat, die in die Zeit der Strafvollstreckung fällt, vorgeworfen.
Danach hat der Verurteilte am 13. Juli 2005 zusammen mit einem weiteren Gefangenen
mit insgesamt 471,2 Gramm Kokain Handel getrieben. Die Feststellungen zum
Tatgeschehen beruhen im wesentlichen auf den Angaben des Zeugen P..., der auf
dieses Geschäft zum Schein eingegangen war, nachdem er das Landeskriminalamt
informiert und von diesem auch das nötige Bargeld zur Verfügung gestellt bekam.
Ernsthafte Zweifel an den Bekundungen des Zeugen P... bestehen nicht. Denn die von
ihm der Polizei vorab geschilderten Übergabemodalitäten, unter anderem daß der
Verurteilte das Tatfahrzeug führen und sein Mittäter das Kokain übergeben wird,
entsprechen dem tatsächlichen durch die Polizei überwachten Geschehensablauf.
Wegen dieses Vorwurfs wurde der Beschwerdeführer am 21. Juni 2006 im Verfahren 538
- 1/06 - nicht rechtskräftig - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Darin zeigt sich, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sich von seinen
Straftaten dauerhaft zu distanzieren.
Die Strafvollstreckungskammer war entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht daran
gehindert, ihre negative Prognosebeurteilung auch auf die dem Verurteilten mit der
Anklageschrift vom 18. Januar 2005 zur Last gelegten Tat zu stützen, die
zwischenzeitlich zu einer nicht rechtskräftigen Verurteilung geführt hat.
Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK steht dem nicht entgegen. Das von der
Beschwerde herangezogene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
vom 3. Oktober 2002 (vgl. EGMR StV 2003, 82) bezieht sich auf den Bewährungswiderruf
nach § 56 f Abs. 1 StGB und hat für das von dem Beschwerdeführer betriebene
Aussetzungsverfahren nach § 57 Abs. 1 StGB keine Bedeutung. Denn die
Nachtragsentscheidung nach § 56 f Abs. 1 StGB ist an andere Voraussetzungen
geknüpft als die Entscheidung über die bedingte Reststrafaussetzung nach § 57 Abs. 1
StGB. Für letztere ist es nicht von Bedeutung, ob die dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Straftaten bereits rechtskräftig abgeurteilt sind (vgl. OLG Hamm NStZ-RR
2005, 154; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 248; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 87).
Voraussetzung für einen Bewährungswiderruf ist nämlich, daß der Proband in der
Bewährungszeit eine Straftat begangen hat; insoweit ist die Feststellung der neuen
Straftat erforderlich. Demgegenüber ist die bedingte Reststrafaussetzung lediglich an
das Vorliegen einer günstigen Legalprognose geknüpft. Im Rahmen der
vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB) gehen Zweifel über das
Prognoseurteil zu Lasten des Verurteilten, so daß bei verbleibenden Unsicherheiten über
die Frage, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von künftiger Straffreiheit des
Verurteilten auszugehen sei, eine bedingte Haftentlassung nicht in Betracht kommt.
Dies begründet den maßgeblichen Unterschied zu § 56 f StGB, da bei der dortigen
Prognoseentscheidung bestehende Zweifel an der Begehung der neuen Tat zwingend
einen Widerruf verbieten, sich mithin zu Gunsten des Probanden auswirken.
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Hinzu kommt, daß das Verfahren nach § 57 StGB nicht die Rechtsfolgen der neuen Tat
betrifft, sondern allein die Frage der Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits
rechtskräftig erkannten Strafe wegen eines ungünstigen Prognoseurteils. Folglich bedarf
es nicht zwingend sicherer Feststellungen über das Vorliegen einer neuerlichen Straftat;
vielmehr kann die Prognose bereits dann ungünstig erscheinen, wenn der Verurteilte mit
hoher Wahrscheinlichkeit eine neue Straftat begangen hat (vgl. BVerfG NJW 1994, 378).
Vorliegend ist die Beweislage aufgrund der Bekundungen des Zeugen P... und der
übrigen Beweismittel klar. Deshalb durfte die Strafvollstreckungskammer auch auf die
Anklageschrift und den Haftbefehl zum Tatgeschehen für ihre Überzeugungsbildung
zurückgreifen (vgl. zur Zulässigkeit der Überzeugungsbildung des Vollstreckungsgerichts
anhand des Akteninhalts OLG Düsseldorf StV 1992, 287). Die zwischenzeitliche
Verurteilung des Beschwerdeführers bestätigt die Beurteilung der
Strafvollstreckungskammer.
3. Da unter diesen Umständen eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung
nicht in Betracht kommt, scheidet die Einholung eines Prognosegutachtens nach § 454
Abs. 2 StPO aus (vgl. BGH NStZ 2000, 279; Senat, Beschluß vom 29. September 2004 -
5 Ws 508-509/04 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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