Urteil des KG Berlin vom 14.03.2017

KG Berlin: heimbewohner, unfall, pflegeheim, aufstehen, genehmigung, pflegepersonal, unterlassen, zeugnis, zahl, privatsphäre

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 107/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 1906 Abs 4 BGB
Heimvertrag: Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der
Heimbewohner vor Schädigung
Leitsatz
Allein aus dem Umstand, dass eine Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der
Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Heimbetreibers oder dessen Mitarbeiter geschlossen werden.
Eine Pflicht zur Fixierung eines Heimbewohners während der Mittagsruhe oder das
Hochfahren der Bettgitter besteht nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§
1906 Abs. 4 BGB), die nicht ohne hinreichenden Anlass eingeholt werden muss; drei Stürze
vor Aufnahme in das Pflegeheim innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Unfall reichen
dafür nicht aus.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Februar 2003 verkündete Urteil der
Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin - 28 O 336/02 - abgeändert und die Klage
abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die am 24. Februar 2003 eingelegte und nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist um einen Monat mit einem am 6. Juni 2003 bei Gericht
eingegangene Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am
2. April 2003 zugestellte Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin vom 14.
Februar 2003, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagte verfolgt ihr erstinstanzliches Abweisungsbegehren weiter. Sie wiederholt
und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz, wonach es entgegen der Ansicht des
Landgerichts Sache der Klägerin gewesen sei, eine konkrete Pflichtverletzung der
Beklagten, die zum Sturz der Frau Gertraud W. geführt hat, darzulegen und zu beweisen.
Mangels entsprechenden Vorbringens der Klägerin sei die Klage unschlüssig gewesen.
Zu Unrecht habe das Landgericht seine Entscheidung auf die Feststellungen im
Pflegegutachten des M. gestützt. Dieses sei der Beklagten aus Gründen des
Datenschutzes zum Unfallzeitpunkt nicht bekannt gegeben worden. Zu Unrecht habe
sich das Landgericht über den erstinstanzlichen und unter Beweisantritt gestellten
Vortrag der Beklagten hinweggesetzt, wonach Frau W. in der Lage gewesen sei, ihr Bett
allein und ohne fremde Hilfe zu verlassen, um sich in ihrer vertrauten Umgebung bzw. im
Wohnbereichsflur selbständig zu bewegen. Bei dem Pflegepersonal der Beklagten
handele es sich um qualifizierte Fachkräfte, die im Umgang mit alten Menschen geschult
seien und ein Gespür und einen Blick dafür hätten, ob Anhaltspunkte für eine
Sturzgefahr bestünden oder nicht. Auch habe Frau W. jederzeit die Möglichkeit gehabt,
durch Rufen oder Betätigen der Klingel auf sich aufmerksam zu machen. Weiter
wiederholt und vertieft die Beklagte ihr Vorbringen, wonach Sicherungsmaßnahmen, wie
das Anbringen eines Bettgitters grundsätzlich unzulässig gewesen seien.
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Die Beklagte behauptet, eine Fixierung der Frau W. hätte wegen deren Unruhe zu
zusätzlichen Leiden geführt (Beweis: Sachverständigengutachten). Wenn Frau W.
gemeint habe, Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen, habe sie stets das Pflegepersonal
informiert (Beweis: Zeugnis V.). Lediglich für weitere Distanzen habe sie - je nach
Tagesform - Hilfe der Pflegekräfte in Anspruch genommen (Beweis: Zeugnis V.). Der
Sohn der Frau W., Herr Jürgen W., der deren Betreuer gewesen sei, habe sich bei
Gesprächen gegen die Anbringung eines Bettgitters ausgesprochen (Beweis: Zeugnis V.,
W.).
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2003 die
Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, die Beklagte habe die
Möglichkeit gehabt, den Sturz der Frau W. durch verschiedene Maßnahmen, wie das
Anbringen eines Bettgitters, eine speziell geformte Matratze, Rückhaltegurte,
Bewegungsmelder oder Lichtschranken zu verhindern oder die Versicherte zumindest
durch das Tragen von Hüftprotektoren vor eintretenden Folgen eines Sturzes bewahren
zu können.
Die Klägerin behauptet, es sei nach aller Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Frau
W. aus Schwäche oder infolge eines Schwindelanfalls den Halt verloren habe.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage.
1. Ein Schadensersatzanspruch wegen einer positiven Vertragsverletzung eines
zwischen der verletzten Frau W. bzw. deren Betreuer und der Beklagten geschlossenen
Heimvertrages, welcher gemäß § 116 Abs. 1, 8 SGB X auf die Klägerin übergegangen
sein könnte, besteht nicht. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat
eine schuldhafte Verletzung der sich aus dem Heimvertrag ergebenden Pflichten durch
die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter nicht dargetan und bewiesen.
a) Zwar ist der Träger eines Altenheims nicht nur zur Betreuung und Versorgung der
Heimbewohner verpflichtet. Vielmehr trifft ihn auch eine Verkehrssicherungspflicht zum
Schutz der alten Menschen vor einer Schädigung, die diese wegen Krankheit oder einer
sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung und durch die Einrichtung und
bauliche Gestaltung des Altenheims droht (OLG Koblenz, NJW RR 2002, 867 f.).
b) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann jedoch nicht allein aus dem Umstand, dass
die Heimbewohnerin Frau W. im Bereich des Pflegeheims der Beklagten gestürzt ist und
sich dabei verletzt hat auf eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten bzw. ihrer
Mitarbeiter geschlossen werden. Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsansicht
herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (in NJW 1991, 1541 = VR
1991, 310 f.) sowie des OLG Dresden (in NJW RR 2000, 761 = VR 2001, 520) sind nicht
einschlägig. Beiden Entscheidungen ist gemeinsam, dass dort ein Patient bzw.
Heimbewohner während eines Transportes im Beisein eines Mitarbeiters des
Krankenhauses bzw. Pflegeheimes zu Fall gekommen war. Die Betroffenen befanden
sich zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses also im unmittelbaren Einflussbereich
eines Mitarbeiters des in Anspruch genommenen Krankenhauses bzw. Pflegeheimes.
Demgegenüber befand sich Frau W. zum Zeitpunkt des Sturzes allein bzw. mit zwei
anderen Heimbewohnerinnen in einem 3-Bett-Zimmer. Beim letzten Kontrollgang durch
eine Pflegekraft der Beklagten gegen 13.00 Uhr lag Frau W. zur Mittagsruhe in ihrem
Bett. Eine Transport- oder Pflegemaßnahme durch Bedienstete der Beklagten fand zum
Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwischen 13.00 und 14.00 Uhr nicht statt. Die
Schädigung der Frau W. ist mithin nicht im voll beherrschbaren Gefahrenbereich der
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Schädigung der Frau W. ist mithin nicht im voll beherrschbaren Gefahrenbereich der
Beklagten erfolgt. Eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin kommt daher nicht in
Betracht (ebenso OLG Hamm, NJW RR 2003, 30 f.; OLG München, VR 2004, 618; LG
Essen, VR 2000, 893; LG Bonn, VR 2001, 521).
c) Eine Pflichtverletzung der Beklagten lässt sich auch nicht damit begründen, ihre
Bediensteten hätten, nachdem Frau W. sich zur Mittagsruhe gelegt hatte, diese in ihrem
Bett fixieren oder zumindest die Bettgitter hochfahren müssen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass derartige Maßnahmen in die Menschenwürde und das
Freiheitsrecht der Frau W. eingegriffen hätten. Zur Vornahme einer solchen Maßnahme
war die Beklagte ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht berechtigt (§
1906 Abs. 4 BGB). Die Beklagte war im vorliegenden Fall auch nicht verpflichtet, sich mit
einem Antrag auf Fixierung an das Vormundschaftsgericht zu wenden. Dies würde
voraussetzen, dass das Verhalten der Frau W. vor dem Unfall Anlass zu einem solchen
Antrag gegeben hätte. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Zwar ergibt sich aus dem
Pflegegutachten vom 15. April 1998, dass Frau W. in den letzten sieben Jahren vor dem
streitigen Unfall insgesamt drei Mal gestürzt war und sich dabei jeweils erheblich verletzt
hatte. So hatte sie sich 1994 eine Schenkelhalsfraktur links zugezogen. Im Jahr 1997 war
sie zu Hause gestürzt und hatte sich ein Schädelhirntrauma ersten Grades zugezogen.
Schließlich musste sie vom 18. Januar bis zum 5. Februar 1998 - also bereits nach
Aufnahme in das Pflegeheim der Beklagten - stationär behandelt werden, weil sie sich
bei einem Sturz ein Schädelhirntrauma zweiten Grades zugezogen hatte. Dies war der
Beklagten bzw. ihren Mitarbeitern auch bekannt. Zwar ist ihr das Gutachten vom 22.
April 1998 unstreitig nicht zur Kenntnis gebracht worden, doch beruhen die
Feststellungen in dem Gutachten neben den in Gegenwart einer Pflegekraft der
Beklagten vorgenommenen Untersuchung der W. auf den Angaben der für die Beklagte
beschäftigten Schwester V. Der Umstand indessen, dass Frau W. im Januar 1998
gestürzt war, brauchte der Beklagten jedoch noch keinen Anlass zu geben, sich wegen
einer Genehmigung auf Fixierung an das Vormundschaftsgericht zu wenden. Dagegen
spricht zum einen, dass Frau W. zwischen dem Sturz im Januar 1998 und dem
streitgegenständlichen Unfall ca. dreieinhalb Jahre sturzfrei geblieben war. Hätte die
Beklagte nach dem Sturz im Januar 1998 eine Genehmigung auf Fixierung beantragt und
tatsächlich erhalten, so hätte dies zur Folge gehabt, dass Frau W. auf Jahre hinaus fixiert
worden wäre, obwohl dies mit der ärztlich attestierten Unruhe der Heimbewohnerin
kaum zu vereinbaren gewesen wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der von der
Klägerin mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte medizinische Sachverständige,
obwohl der letzte Sturz der Frau W. zum Zeitpunkt der Untersuchung nur etwa drei
Monate zurücklag, keinen Anlass gesehen hat, eine Fixierung der Heimbewohnerin oder
zumindest das Hochfahren der Bettgitter zu empfehlen. Wenn sich aber dem von der
Klägerin mit einer eingehenden Untersuchung der Patienten beauftragten Arzt derartige
Maßnahmen nicht aufdrängten, so mussten sie sich auch dem Pflegepersonal der
Beklagten nicht aufdrängen (vgl. OLG Koblenz NJW RR 2002, 867, 868, OLGR Schleswig
2004, 85). Hinsichtlich des von der Klägerin verlangten Hochfahrens der Bettgitter ist
zudem zweifelhaft, ob sich der streitgegenständliche Unfall durch eine derartige
Maßnahme überhaupt hätte verhindern lassen.
d) Die Beklagte hat auch nicht dadurch gegen ihre Pflichten aus dem Pflegeheimvertrag
verstoßen, dass sie es unterlassen hat, Frau W. vor dem streitigen Unfall Protektorhosen
anzuziehen. Die Klägerin hat schon nicht dargetan, dass derartige Protektoren zum
Zeitpunkt des Unfalls im Juni 2001 üblich gewesen seien. Jedenfalls im Jahr 2000 war die
Verwendung von Protektorhosen noch nicht üblich (OLG Schleswig, Urteil vom 18.6.2004
- 1 U 8/04 -). Dass sich dies im Jahr 2001 geändert hätte, hat die insoweit darlegungs-
und beweispflichtige Klägerin nicht vorgetragen. Auch der erforderliche
Ursachenzusammenhang zwischen einem entsprechenden Unterlassen der Beklagten
und der Verletzung der Frau W. lässt sich nicht feststellen, denn die Klägerin hat weder
konkret vorgetragen noch unter Beweis gestellt, in welchem Umfang, das heißt, mit
welchem Grad an Wahrscheinlichkeit, Verletzungen, wie sie Frau W. erlitten hat, durch
das Tragen von Protektorhosen zu verhindern gewesen wären. Aus dem Verfahren - 12
U 230/03, an dem die AOK Schleswig Holstein beteiligt ist, ist dem Gericht bekannt, dass
die Wirksamkeit von Protektorhosen im medizinischen Schrifttum nach wie vor
umstritten ist, und das Tragen von Protektoren die Gefahr des Wundliegens erhöht (vgl.
hierzu OLGR Schleswig 2004, 85). Hier hatte die Heimbewohnerin sich vor dem Unfall zur
Mittagsruhe gelegt. Nach der eigenen Darstellung der Klägerin hat sich der Unfall direkt
nach dem Aufstehen ereignet. Der Einsatz von Protektorhosen hätte die Verletzung der
Frau W. mithin allenfalls dann verhindern können, wenn diese die Protektorhosen auch
während der Mittagsruhe getragen hätte. Eine Verpflichtung der Beklagten, hierauf
hinzuwirken, kann indessen nicht festgestellt werden. Schließlich erscheint es als
zweifelhaft, ob die Beklagte aus eigenen Mitteln Protektorhosen für ihre Heimbewohner
hätte anschaffen müssen (vgl. OLG Schleswig a.a.O.). Dass Frau W. eigene
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hätte anschaffen müssen (vgl. OLG Schleswig a.a.O.). Dass Frau W. eigene
Protektorhosen gehabt hätte, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
e) Dem Landgericht kann auch nicht gefolgt werden, wenn es meint, die Beklagte hätte
dafür Sorge tragen müssen, dass Frau W. beim Aufstehen Hilfe zuteil wurde. Nach dem
unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten befand sich in Reichweite von Frau W. eine
Klingel, mit der diese im Bedarfsfall Hilfe hätte herbeirufen können. Auch ist weder
vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass Frau W. beim Aufstehen stets der Hilfe
bedurft hätte. Da die Beklagte bzw. deren Bedienstete auch nicht wissen konnten, wann
genau Frau W. das Bedürfnis verspüren würde, aufzustehen, würde die Forderung des
Landgerichts, die Beklagte hätte dafür Sorge tragen müssen, dass Frau W. beim
Aufstehen Hilfe zuteil geworden wäre, im Ergebnis auf eine lückenlose Überwachung aller
Heimbewohner durch die Mitarbeiter des Pflegeheimes hinauslaufen. Dadurch wären
jedoch die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Pflegeheimes überspannt (OLG
Schleswig a.a.O.; sowie Schleswig OLGR 2004, 85, OLG Koblenz, NJW RR 2002, 867; KG;
Urteil vom 25.5.2004 - 14 U 37/03 -). Eine lückenlose Überwachung aller Heimbewohner
würde über das einem Pflegeheim wirtschaftlich Zumutbare hinausgehen und zudem
auch dem Interesse der Heimbewohner an der Wahrung ihrer Privatsphäre
widersprechen.
f) Schließlich lässt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten auch nicht damit begründen,
diese hätte Bewegungsmelder installieren müssen, um regelmäßig informiert zu sein,
wenn ein Heimbewohner dazu ansetzt, aus dem Bett oder von einem Stuhl aufzustehen.
Abgesehen davon, dass sich auch hier die Frage danach stellt, inwieweit eine solche
Maßnahme mit dem Interesse der Heimbewohner an einer möglichst weitgehenden
Wahrung ihrer Privatsphäre zu vereinbaren ist, lässt sich der erforderliche
Ursachenzusammenhang zwischen dem Unterlassen des Anbringens vom
Bewegungsmeldern und dem streitgegenständlichen Unfall nicht feststellen. Die Klägerin
hat weder im Einzelnen vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass es einer Pflegekraft
regelmäßig möglich wäre, bei Auslösen des Bewegungsmelders so rechtzeitig beim
entsprechenden Heimbewohner zu sein, dass ein Sturz mit Sicherheit zu verhindern
wäre. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Möglichkeit, dass mehrere
Heimbewohner gleichzeitig den Bewegungsmelder auslösen, so dass die Beklagte
gezwungen wäre, eine größere Zahl von Pflegekräften mit der Überwachung der
Heimbewohner zu betrauen. Letztlich käme auch dies einer lückenlosen Überwachung
der Heimbewohner nahe, die, wie oben ausgeführt, nicht verlangt werden kann.
2. Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein
Pflegeheim für Verletzungen einzustehen hat, die sich ein Heimbewohner während des
Heimaufenthaltes zuzieht, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Klägervertreter hat
hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass allein die Klägerin bundesweit
etwa 1.500 Klagen wegen vergleichbarer Sachverhalte vorbereitet. In einer noch
größeren Zahl vergleichbarer Fälle liefen derzeit noch Vergleichsverhandlungen. Nach
dem derzeitigen Stand ist mithin davon auszugehen, dass die Frage nach den
Sorgfaltspflichten, die ein Pflegeheim gegenüber den Heimbewohnern zu beachten hat,
sowie die Frage nach der Darlegungs- und Beweislast in derartigen Fällen, für eine
unbestimmte Vielzahl von Fällen von ausschlaggebender Bedeutung sein wird.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711 ZPO i.V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
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