Urteil des KG Berlin vom 08.07.1998

KG Berlin: letztwillige verfügung, ddr, testament, gesetzliche erbfolge, erbeinsetzung, grundstück, erblasser, zgb, miteigentumsanteil, bewegliches vermögen

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 86/02, 1 W 87/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 133 BGB, § 2032 BGB, § 2084
BGB, § 2087 Abs 1 BGB, § 2087
Abs 2 BGB
Erbfolgeregelung: Nachlassspaltung bei Miteigentum und
Miterbenanteil an einem in der ehemaligen DDR belegenen
Grundstück; Einsetzung zum Alleinerben; Auslegung eines
Brieftestaments
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Juli
1998 werden aufgehoben.
Das Amtsgericht Tiergarten wird angewiesen, der Beteiligten zu 1. bei Vorliegen der
kostenrechtlichen Voraussetzungen den am 22.April 1997 beantragten Erbschein mit
der Maßgabe zu erteilen, dass sie in Bezug auf das Eigentum und andere Rechte an
Grundstücken und Gebäuden in der ehemaligen DDR Alleinerbin der Erblasserin in
Anwendung des Zivilgesetzbuchs der DDR ist.
Gründe
I. Die weitere Beschwerde richtet sich gegen den angefochtenen Beschluss nur insoweit,
als das Landgericht (unter Ziffer 1 der Entscheidungsformel) die Erstbeschwerde der
Beteiligten zu 1. gegen den ihren Erbscheinsantrag vom 22.April 1997 zurückweisenden
Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Juli 1998 zurückgewiesen hat. Nicht Gegenstand der
weiteren Beschwerde ist die unter Ziffer 2 der Entscheidungsformel ausgesprochene
Aufhebung des Vorbescheids des Amtsgerichts vom 27. Januar 1999, durch den die
Erteilung eines den Beteiligten zu 2. als Alleinerben hinsichtlich des im Gebiet der
ehemaligen DDR belegenen Immobilienvermögens ausweisenden Erbscheins
angekündigt worden war.
Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig eingelegt mit dem Ziel, unter
Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen das Amtsgericht zur Erteilung des in
notarieller Erbscheinsverhandlung vom 22.April 1997 beantragten Erbscheins
anzuweisen, der die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin der Erblasserin sowohl in Bezug auf
das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden in der ehemaligen
DDR als auch in Bezug auf das übrige Vermögen der Erblasserin ausweisen soll. Der
Antrag ist demnach zunächst auf die Erteilung eines gegenständlich auf das im Gebiet
der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen beschränkten
Eigenrechtserbscheins gerichtet, in dem in entsprechender Anwendung des § 2369 BGB
die Erbfolge nach dem Zivilgesetzbuch der DDR (i.F. ZGB-DDR) bezeugt wird. In
Ansehung des übrigen Vermögens der Erblasserin ist er auf die Erteilung eines
unbeschränkten, die Erbfolge nach dem BGB bezeugenden Eigenrechtserbscheins
gemäß § 2353 BGB gerichtet. Beide Erbscheine können in einer einheitlichen Urkunde
zusammengefasst werden (sog. Doppelerbschein). Jedoch ist auch dann, wenn die
Erbfolge nach beiden Erbstatuten übereinstimmt, in entsprechender Anwendung des §
2369 BGB in dem Erbschein anzugeben, dass hinsichtlich des im Gebiet der ehemaligen
DDR belegenen Immobilienvermögens das ZGB-DDR für die Erbfolge maßgebend ist
(vgl. zu Vorstehendem Senat OLGZ 1992, 279/284; Staudinger/Rauscher, BGB, 13.Aufl.,
Art.235 § 1 EGBGB, Rdn.104f.; Soergel/Zimmermann, BGB, 13.Aufl., § 2369 Rdn.9f.).
Die weitere Beschwerde ist auch sonst zulässig. Insbesondere ergibt sich die
erforderliche Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1. bereits daraus, dass durch die
angefochtene Entscheidung ihre Erstbeschwerde in diesem Umfang zurückgewiesen
worden ist.
II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des
Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand und ist daher aufzuheben
(§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit 546f. ZPO). Da weitere Ermittlungen nicht
veranlasst sind, kann der Senat selbst in der Sache entscheiden (§§ 27 Abs. 1 Satz 2
FGG i.V.m. 563 Abs.3 ZPO). Dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung des
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FGG i.V.m. 563 Abs.3 ZPO). Dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung des
Amtsgerichts und zur Anweisung an das Amtsgericht, den beantragten Erbschein zu
erteilen, jedoch mit der (klarstellenden) Maßgabe, dass in Bezug auf das im Gebiet der
ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen das für die Erbfolge maßgebende ZGB-
DDR entsprechend § 2369 BGB anzugeben ist.
1. Verfahrensrechtlich richtig hat das Landgericht die Erstbeschwerde der Beteiligten zu
1. gemäß §§ 19, 20 FGG für zulässig erachtet. Mit Recht hat es insbesondere ihre
Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs.1 und 2 FGG bejaht im Hinblick darauf, dass durch
den Beschluss des Amtsgerichts ihr Erbscheinsantrag zurückgewiesen worden ist.
In der Sache ist das Landgericht im Wege der Auslegung des privatschriftlichen
Testaments der Erblasserin vom 14.Januar 1976 und ihres Schreibens vom 26.Mai 1976
zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erblasserin die Beteiligte zu 1. durch das Testament
vom 14.Januar 1976 zu ihrer Alleinerbin eingesetzt habe, während sie in dem ebenfalls
als Testament anzusehenden Schreiben vom 26.Mai 1976 zugunsten des Beteiligten zu
2. nur Vermächtnisse angeordnet habe. Jedoch sei die Erbeinsetzung auf ihr
Geldvermögen und sonstiges bewegliches Vermögen beschränkt und erstrecke sich
nicht auch auf das in der ehemaligen DDR belegene Grundstück. Dieses bilde einen
rechtlich selbständigen Nachlass, weil sich die erbrechtlichen Verhältnisse an ihm nach
dem ZGB-DDR richteten. Da es an einer testamentarischen Regelung in Ansehung des
Grundstücks fehle, sei insoweit gesetzliche Erbfolge eingetreten.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat zunächst verkannt, dass lediglich der hälftige Miteigentumsanteil
des Grundstücks, der auf die Erblasserin als Alleinerbin ihres vorverstorbenen
Ehemannes übergegangen war, einen abgespaltenen Nachlass bildete. Dagegen fiel die
lediglich gesamthänderische Beteiligung der Erblasserin an dem weiteren hälftigen
Miteigentumsanteil im Rahmen der aus ihr und dem Beteiligten zu 2. bestehenden
Erbengemeinschaft, der sie anstelle ihres vorverstorbenen Ehemannes als dessen
Alleinerbin angehörte, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht
in den abgespaltenen Nachlass, sondern wurde nach den allgemein für die Erbfolge nach
der Erblasserin maßgebenden Vorschriften des BGB vererbt. Der Miterbenanteil an dem
Grundstück gehörte damit ohnehin zum "Westvermögen" der Erblasserin, zu dessen
Alleinerbin sie die Beteiligte zu 1. nach Auffassung des Landgerichts eingesetzt hatte.
Der Umstand, dass die Erblasserin das Grundstück in ihrem Testament vom 14.Januar
1976 nicht erwähnt hat, ist daher nicht geeignet, die Auslegung des Testaments in dem
Sinne, dass sich die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1. nicht auf das
Immobilienvermögen in der ehemaligen DDR beziehe, zu stützen.
Die Auslegung des Testaments vom 14.Januar 1976 ist zudem deshalb rechtsfehlerhaft,
weil das Landgericht dessen Wortlaut nicht genügend Bedeutung beigemessen hat,
indem es die Anordnung der Erblasserin, die Beteiligte zu 1. solle ihren Nachlass
verteilen und erhalte den größten Anteil, der einschränkungslos auf ihren gesamten
Nachlass bezogen ist, allein auf das Geldvermögen und das bewegliche Vermögen
bezogen hat. Schließlich beruht die Annahme des Landgerichts, bei dem Schreiben vom
26.Mai 1976 handele es sich um ein weiteres Testament der Erblasserin, auf
unzureichender Würdigung der sich aus seinem Inhalt und sonstigen, aus den Akten und
Beiakten ersichtlichen Umständen ergebenden Zweifel am Bestehen eines Testierwillens
der Erblasserin bei dessen Verfassen.
a) Im Grundsatz zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass
gemäß Art. 235 § 1 Abs.1 EGBGB auf die erbrechtlichen Verhältnisse nach der vor dem
3.Oktober 1990 verstorbenen Erblasserin das bis dahin geltende Recht anzuwenden und
das danach maßgebende Sachrecht nach dem bereits damals in der Bundesrepublik
geltenden interlokalen Privatrecht zu bestimmen ist. Hatte der Erblasser seinen
gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Gebiet der Bundesrepublik oder im ehemaligen
Westteil Berlins, so richtete sich die Erbfolge bei einem im Jahre 1976 – wie hier –
eingetretenen Erbfall entsprechend Art. 24 Abs.1, 25 EGBGB a.F. grundsätzlich nach
dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Darüber hinaus war in entsprechender Anwendung des
Art.28 EGBGB a.F. seit dem 1.Januar 1976 die besondere Vorschrift des § 25 Abs.2 des
Rechtsanwendungsgesetzes der ehemaligen DDR (RAG-DDR) zu beachten. Danach
bestimmten sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Bezug auf das Eigentum und andere
Rechte an in der DDR befindlichen Grundstücken und Gebäuden nach deren Recht. Die
damit in Bezug auf zum Nachlass gehörendes, in der ehemaligen DDR belegenes
Immobilienvermögen eintretende Nachlassspaltung hat zur Folge, dass die Erbfolge für
jeden Nachlassteil nach dem maßgebenden Erbstatut gesondert zu beurteilen ist (vgl.
zu Vorstehendem BGHZ 124, 270 = NJW 1994, 582; BGHZ 146, 310 = FamRZ 2001,
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zu Vorstehendem BGHZ 124, 270 = NJW 1994, 582; BGHZ 146, 310 = FamRZ 2001,
622; Senat OLGZ 1992, 279/280f.; Rpfleger 2001, 79/80, jew. m.w.N.).
Wie aus dem bei den Akten befindlichen Grundbuchauszug hervorgeht und von den
Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wird, war die Erblasserin als Alleinerbin ihres am
17.Oktober 1975 vorverstorbenen Ehemannes Miteigentümerin zu ½ an dem im
Grundbuch von Oranienburg eingetragenen Grundstück geworden. Dieser
Miteigentumsanteil unterfiel dem Anwendungsbereich der besonderen Vorschrift des §
25 Abs.2 RAG-DDR. An dem weiteren hälftigen Miteigentumsanteil war die Erblasserin im
Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt, die zuvor aus dem Beteiligten zu 2. und
ihrem vorverstorbenen Ehemann bestanden hatte und an dessen Stelle sie als seine
Alleinerbin getreten war. Wie der Bundesgerichtshof (in BGHZ 146, 310 = FamRZ 2001,
622) auf Vorlage des Senats (Rpfleger 2001, 79/80) entschieden hat, tritt eine
Nachlassspaltung nicht ein, wenn der nach BGB beerbte Erblasser an einem in der
ehemaligen DDR belegenen Grundstück nur gesamthänderisch im Rahmen einer
Erbengemeinschaft beteiligt war.
Nach alledem richtet sich die Erbfolge nach der Erblasserin hinsichtlich ihres beweglichen
Nachlasses einschließlich ihrer gesamthänderischen Beteiligung an einem hälftigen
Miteigentumsanteil an dem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück im Rahmen
der Erbengemeinschaft nach dem BGB, in Ansehung des weiteren hälftigen
Miteigentumsanteils an dem Grundstück dagegen nach den am 1.Januar 1976 in Kraft
getretenen Vorschriften des ZGB-DDR.
b) Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht sodann davon ausgegangen, dass die beiden
Schriftstücke vom 14.Januar 1976 und vom 26.Mai 1976 von der Erblasserin eigenhändig
niedergeschrieben und unterschrieben worden sind und damit die Formerfordernisse
eines eigenhändigen Testaments gemäß § 2247 BGB erfüllen. Dabei ist hinsichtlich des
an den Beteiligten zu 2. gerichteten Schreibens vom 26.Mai 1976 davon auszugehen,
dass es von der Erblasserin mit "eure Mutz" unterschrieben wurde und es sich hierbei
um einen von ihr geführten Kosenamen handelte. Denn sie wird auch in dem von der
Beteiligten zu 1. eingereichten Schreiben des Beteiligten zu 2. an sie vom 14. März 1997
als "Mutz" bezeichnet. Dagegen hatte die Erblasserin das Schreiben nicht etwa
zusätzlich mit "dein Teppich" unterschrieben. Vielmehr handelte es sich hierbei
ersichtlich um einen Nachtrag zu der vorangegangenen Aufzählung der verschiedenen
Gegenstände, die der Beteiligte zu 2. erhalten sollte. Nach allgemeiner Auffassung
genügt auch die Unterzeichnung mit einem vom Erblasser geführten Kosenamen den
Anforderungen an eine Unterschrift gemäß § 2247 Abs.3 BGB, ist jedoch bei der Prüfung,
ob das Schriftstück von ihm mit Testierwillen verfasst wurde, zu berücksichtigen (vgl.
Palandt/Edenhofer, BGB, 62.Aufl., § 2247 Rdn.1 m.w.N.).
Das Landgericht hat weiter rechtlich zutreffend angenommen, dass die beiden
Schriftstücke vom 14.Januar 1976 und vom 26.Mai 1976 auslegungsbedürftig sind. Dabei
konnte es hinsichtlich des mit "Mein letzter Wille" überschriebenen Schriftstücks vom
14.Januar 1976 ohne nähere Prüfung annehmen, dass es sich um ein Testament
handelt, das der Auslegung bedarf, soweit es um die Frage geht, ob die Erblasserin die
Beteiligte zu 1. oder alle darin bedachten Personen zu ihren Erben bestimmt hat und ob
die Erbeinsetzung auch den abgespaltenen Nachlass umfasst, zu dem allerdings – wie
dargelegt – nur der Miteigentumsanteil an dem in der ehemaligen DDR belegenen
Grundstück gehört. Ob eine letztwillige Verfügung der Auslegung fähig und bedürftig ist,
ist eine vom Rechtsbeschwerdegericht im vollen Umfang nachzuprüfende Rechtsfrage
(vgl. Senat Rpfleger 2001, 79/82 m.w.N.). Sie ist vorliegend schon im Hinblick darauf zu
bejahen, dass die Erblasserin keine der bedachten Personen ausdrücklich als ihre Erben
bezeichnet hat, jedoch die Beteiligte zu 1. nach Satz 1 und 2 des Testaments den
Nachlass der Erblasserin verteilen und den größten Anteil erhalten sollte, während im
nachfolgenden Satz weitere 5 Personen, darunter die Beteiligten zu 2. und 3. jeweils
1000 Mark erhalten sollten, und das Grundstück, das seit dem Tode ihres Ehemannes
am 17.Oktober 1975 zu ½ in ihrem Miteigentum stand, keine Erwähnung findet.
Auch hinsichtlich des Schreibens vom 26.Mai 1976 ist das Landgericht rechtlich
zutreffend von dessen Auslegungsbedürftigkeit ausgegangen. Diese betrifft allerdings
vorrangig schon die vom Landgericht ohne nähere Begründung bejahte Frage, ob es sich
überhaupt um eine von der Erblasserin mit ernstlichem Testierwillen verfasste letztwillige
Verfügung handelt. Anlass zu näherer Prüfung gibt der Umstand, dass es in Form eines
Briefes gehalten, nur mit einem Kosenamen unterschrieben und selbst vom Beteiligten
zu 2. offenbar zunächst nicht als Testament angesehen wurde, wie die Tatsache zeigt,
dass er es erst geraume Zeit nach Einleitung des Erbscheinsverfahrens bei dem
Nachlassgericht eingereicht hat. Sofern die Frage zu bejahen ist, bedarf das Schreiben
der Auslegung hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang es eine Erbeinsetzung
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der Auslegung hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang es eine Erbeinsetzung
des Beteiligten zu 2. enthält.
c) Die danach vorzunehmende Auslegung der beiden Schriftstücke liegt auf
tatsächlichem Gebiet und kann vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht nur darauf
überprüft werden, ob die Vorinstanz alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt hat,
gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze
oder Denkgesetze beachtet oder eine in Betracht kommende andere Auslegung nicht
erwogen hat, Umstände zu Unrecht verwertet oder für die Auslegung wesentliche
Umstände nicht beachtet hat oder den Sachverhalt verfahrensfehlerhaft oder nicht
erschöpfend aufgeklärt hat (§§ 12, 25 FGG; vgl. dazu Jansen, FGG, 2. Aufl., § 27 Rdn. 21;
Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15.Aufl., § 27 Rdn. 49). Der rechtlichen Nachprüfung nach
diesen Grundsätzen hält die angefochtene Entscheidung nicht stand.
aa) Das Landgericht ist im Wege der Auslegung des Testaments der Erblasserin vom
14.Januar 1976 und ihres als weiteres Testament angesehenen Schreibens vom 26.Mai
1976 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beteiligte zu 1. aufgrund dieser Testamente
Alleinerbin der Erblasserin nur hinsichtlich ihres im ehemaligen Westteil Berlins bzw. der
früheren Bundesrepublik belegenen Nachlasses, nicht jedoch in Bezug auf das in der
ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen geworden sei. Denn die Erblasserin
habe nur über ersteren testiert, während sie in Bezug auf das in der ehemaligen DDR
belegene Grundvermögen von einer Testierung abgesehen habe mit der Folge, dass
insoweit gesetzliche Erbfolge eingetreten sei.
Dabei hat das Landgericht das Schreiben vom 26.Mai 1976 dahin ausgelegt, dass es
lediglich Vermächtnisanordnungen enthalte, nach denen der Beteiligte zu 2. einige
Einrichtungsgegenstände aus der Wohnung der Erblasserin erhalten sollte, die teilweise
aus der ersten Ehe ihres Ehemannes, seines Vaters stammten.
Die Auslegung des Testaments vom 14.Januar 1976 hat es dahingehend vorgenommen,
dass die Erblasserin darin über ihr geldwertes Vermögen, das etwa 15.000 DM
ausgemacht habe, in der Weise verfügt habe, dass die Zuwendungen von jeweils 1.000
DM an die Beteiligten zu 2. und 3. und drei weitere Personen ebenfalls Vermächtnisse
darstellten, während die Beteiligte zu 1. als diejenige, die den Nachlass verteilen und den
größten Anteil erhalten sollte, die Stellung als Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin
erhalten sollte und damit als ihre Alleinerbin anzusehen sei. Aus dem Umstand, dass
sich beide Testamente ausschließlich mit der Verteilung des geldwerten Vermögens und
von Einrichtungsgegenständen befassten, hat es hergeleitet, dass die Erblasserin die
Erbeinsetzung auf das "Westvermögen" beschränkt und in Bezug auf das in der
ehemaligen DDR belegene Grundvermögen von einer Testierung abgesehen habe.
bb) Hinsichtlich des in Briefform gehaltenen Schreibens der Erblasserin vom 26.Mai 1976
unterliegt schon die Annahme des Landgerichts, dass es sich um ein Testament
handele, durchgreifenden Bedenken.
Nach allgemeiner und vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilter Auffassung kann
zwar eine letztwillige Verfügung auch in einem Brief enthalten sein. Jedoch kann eine
solche, an sich der Formvorschrift des § 2247 BGB genügende schriftliche Erklärung nur
dann als Testament gelten, wenn sie auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers
beruht. Daher muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser sie als rechtsverbindliche
letztwillige Verfügung angesehen oder zumindest das Bewusstsein hatte, sie könnte als
solche angesehen werden. Ob ein ernstlicher Testierwille vorgelegen hat, ist im Wege der
Auslegung gemäß § 133. BGB unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb
der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen.
Dabei sind an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen, weil die
Briefform nicht der üblichen Testamentsform entspricht. Die Vorschrift des § 2084 BGB
findet bei verbleibenden Zweifeln keine Anwendung (vgl. zu Vorstehendem Senat NJW
1959, 1441; BayObLG FamRZ 1990, 672 und 2001, 944; Palandt/Edenhofer a.a.O. § 2247
Rdn.4).
Die Ausführungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, dass es das Schriftstück
einer Auslegung nach vorstehenden Grundsätzen im Hinblick auf das Vorliegen eines
ernstlichen Testierwillens der Erblasserin unterzogen hat (§ 25 FGG). Näherer Prüfung
bedurften insoweit Wortlaut und Inhalt des Schreibens, die von dem zuvor verfassten
und eindeutig als Testament gekennzeichneten Schreiben vom 14.Januar 1976 erheblich
abweichen, wie auch der Umstand, dass es sich auf einem zur Hälfte abgeschnittenen
Papierbogen befindet. Ferner bestand Anlass zur Erörterung des Umstands, dass der
Beteiligte zu 2. das Schreiben offenbar selbst zunächst nicht als Testament angesehen
hat. Denn er hat es erst am 11.März 1998 und damit geraume Zeit nach Einleitung
dieses und des parallel geführten Erbscheinverfahrens nach dem Ehemann der
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dieses und des parallel geführten Erbscheinverfahrens nach dem Ehemann der
Erblasserin bei dem Nachlassgericht abgeliefert. Auch die Beteiligte zu 1. hat er nach
ihrem unwidersprochenen Vortrag zuvor nicht – auch nicht im Rahmen der nach dem
Tode der Erblasserin von ihr durchgeführten Nachlassabwicklung – über dessen Existenz
informiert. Demgegenüber hat er in mehreren Schreiben (vom 20.Mai und 22.Juli 1997
und 11.Februar 1998) sowie mündlich gegenüber dem Nachlassgericht am 28.Mai und
13.Oktober 1997 vorgetragen, es habe einen Anhang zum Testament vom 14.Januar
1976 gegeben, in dem er bedacht worden sei, diesen habe die Beteiligte zu 1.
zusammen mit dem Testament am Abend des Sterbetages der Erblasserin vorgelesen
und sodann an sich genommen. Dies lässt den Schluss zu, dass es sich bei dem
Schreiben vom 26.Mai 1976 nicht um den behaupteten Anhang handeln kann, dessen
Existenz die Beteiligte zu 1. mit gewichtigen Argumenten bestreitet. Diese für die
Auslegung des Schreibens vom 26.Mai 1976 als Testament wesentlichen Umstände hat
das Landgericht nicht gewürdigt.
cc) Hinsichtlich des Testaments vom 14.Januar 1976 ist das Landgericht zwar von
zutreffenden Auslegungsgrundsätzen ausgegangen. Es hat jedoch teilweise unrichtige
Voraussetzungen zugrunde gelegt und nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt.
(1) Bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen ist gemäß §§ 133, 2084 BGB ausgehend
von ihrem Wortlaut der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen, wobei nicht am
buchstäblichen Wortsinn zu haften ist und auch ein an sich klarer und eindeutiger
Wortlaut keine Grenze setzt. Dabei ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde zu
würdigen und ihr Sinn unter Heranziehung aller, auch außerhalb des Testaments
liegender Umstände zu ermitteln. Kann sich der Richter von dem tatsächlich
vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen, muss er sich mit dem
Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am besten entspricht. Soweit dann
noch Zweifel verbleiben, sind die gesetzlichen Auslegungsregeln heranzuziehen (vgl. zu
Vorstehendem Palandt/Edenhofer, a.a.O. § 2084 Rdn.1 m.w.N.). Die Auslegungsregel
des § 2087 Abs.2 BGB, wonach ein Bedachter, dem der Erblasser nur einzelne
Gegenstände zuwendet, im Zweifel nicht als Erbe anzusehen ist, findet daher keine
Anwendung, wenn die vorherige Auslegung des Testaments gemäß § 133 BGB ergibt,
dass der Erblasser einem (oder mehreren) Bedachten nicht nur einzelne
Vermögensgegenstände oder -gruppen zuwenden, sondern ihm in Wahrheit einen
Bruchteil seines Vermögens oder sogar das gesamte Vermögen zuwenden und ihn
somit zum Erben einsetzen wollte. Eine Erbeinsetzung kann daher insbesondere dann
anzunehmen sein, wenn zugewendete einzelne Vermögensgegenstände oder -gruppen
das übrige Vermögen an Wert so sehr übersteigen, dass anzunehmen ist, der Erblasser
habe erstere als sein wesentliches Vermögen angesehen. Denn es kann in solchem Fall
nicht angenommen werden, dass der Erblasser überhaupt keine Erben einsetzen wollte.
Maßgebend sind hierbei die Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der
Testamentserrichtung vom Wert seines Vermögens hatte, aber auch seine
Vorstellungen über die weitere Entwicklung seines Vermögens sind einzubeziehen. Hat
der Erblasser sowohl eine Verteilung einzelner Gegenstände vorgenommen als auch
einer Person sein verbleibendes, nicht einzeln aufgeführtes Vermögen zugewandt und
handelt es sich bei diesem nach seiner Vorstellung um sein wesentliches Vermögen,
kann in dessen Zuwendung die Alleinerbeinsetzung dieser Person zu sehen sein (vgl.
BayObLG FamRZ 1990, 1275 und 1399/1400; 2001, 1252/1253).
Für die Frage, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, kommt es aber auch auf alle
sonstigen Umstände wie darauf an, ob der Bedachte nach dem Willen des Erblassers
den Nachlass zu regeln und die Nachlassschulden zu tilgen hatte, sowie darauf, ob der
Bedachte unmittelbar Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte
erwerben sollte. Für die Erbenstellung nicht entscheidend ist dabei, ob dem Erben nach
Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten, zu denen auch Vermächtnisse gehören, noch
ein mehr oder weniger großer wirtschaftlicher Vorteil an der Erbschaft zukommt (vgl.
dazu BayObLG FamRZ 1986, 728/731; 835/837; 2001, 1174/1176, jew. m.w.N.).
Vorstehende Grundsätze gelten entsprechend, soweit die Erbfolge – in Bezug auf den
abgespaltenen Nachlass – nach den Vorschriften des ZGB-DDR zu beurteilen ist. Nach
der Bestimmung des § 372 ZGB ist ein Testament, dessen Inhalt verschiedene
Auslegungen zulässt, so auszulegen, dass dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des
Erblassers Geltung verschafft wird. Die Bestimmung setzt dabei ebenso wie § 2084 BGB
voraus, dass der Erblasserwille für den Erklärungsinhalt nur insoweit maßgeblich ist, als
er einen – wenn auch unvollkommenen – Anhalt im Testament gefunden hat, so dass die
zu § 2084 BGB entwickelten Auslegungsgrundsätze herangezogen werden können (vgl.
Senat FGPrax 1995, 200/201; Rpfleger 1996, 111/112 und 2001, 79/82; OLG Dresden
FamRZ 2000, 448/450). Nach diesen Grundsätzen ist auch zu ermitteln, ob eine
letztwillig bedachte Person als Erbe eingesetzt worden ist (§ 375 Abs.1 ZGB) oder
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letztwillig bedachte Person als Erbe eingesetzt worden ist (§ 375 Abs.1 ZGB) oder
lediglich Vermächtnisnehmer geworden ist (§ 380 Abs.1 ZGB). Demgegenüber handelt
es sich bei den Bestimmungen des § 375 Abs.1 und 2 ZGB, wonach Erbe derjenige ist,
dem der Erblasser seinen gesamten Nachlass oder einen Teil davon zuwendet, während
derjenige, dem nur einzelne Gegenstände zugewendet werden, im Zweifel nicht als Erbe,
sondern als Vermächtnisnehmer anzusehen ist – ebenso wie bei den inhaltlich
gleichlautenden Vorschriften des § 2087 Abs. 1 und 2 BGB – um gesetzliche
Auslegungsregeln, die dann keine Anwendung finden, wenn die vorherige Auslegung des
Testaments ergibt, dass der Erblasser einem (oder mehreren) Bedachten nicht nur
einzelne Vermögensgegenstände oder -gruppen zuwenden, sondern in Wahrheit einen
Bruchteil seines Vermögens oder sogar das gesamte Vermögen zuwenden und ihn
somit zum Erben einsetzen wollte.
(2) Die Auslegung des Testaments vom 14.Januar 1976 ist nach vorstehenden
Grundsätzen nicht zu beanstanden, soweit das Landgericht angenommen hat, dass die
mit Zuwendungen von jeweils 1.000 DM bedachten Personen Vermächtnisnehmer seien,
während die Beteiligte zu 1. als diejenige, die den Nachlass verteilen und den größten
Anteil erhalten sollte, die Stellung als Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin erhalten
sollte und daher als ihre Alleinerbin anzusehen sei. Die Zuwendung von Geldbeträgen ist
regelmäßig als Vermächtnisanordnung auszulegen, wenn – wie hier – Anhaltspunkte für
eine vom Erblasser beabsichtigte weitergehende Beteiligung am Nachlass fehlen.
Demgegenüber stellt die Anordnung der Erblasserin, die Beteiligte zu 1. solle ihren
Nachlass verteilen und erhalte den größten Anteil, einen hinreichenden Anhaltspunkt für
die Annahme dar, dass sie den Nachlass regeln, die Nachlassverbindlichkeiten
begleichen und die Vermächtnisse erfüllen sollte, und so ihre wirtschaftliche Stellung
fortsetzen sollte.
Rechtsfehlerhaft ist die Auslegung jedoch insoweit, als das Landgericht angenommen
hat, die Erblasserin habe die Erbeinsetzung nicht auf ihren gesamten Nachlass bezogen,
sondern auf ihr geldwertes Vermögen und ihre beweglichen Nachlassgegenstände, das
allein ihr "Westvermögen" umfasse, beschränkt und in Bezug auf das in der ehemaligen
DDR belegene Grundvermögen, das einen rechtlich selbständigen Nachlass bilde, von
einer Testierung abgesehen.
Diese Auslegung beruht zunächst ersichtlich auf der Annahme, dass die Rechtsstellung
der Erblasserin an dem Grundstück insgesamt einen abgespaltenen Nachlass bilde und
es deshalb einer Erbeinsetzung auch in Ansehung des Grundstücks bedürfe. Wie
dargelegt, bildet jedoch nur der hälftige Miteigentumsanteil des Grundstücks, der auf die
Erblasserin als Alleinerbin ihres Ehemannes übergegangen war, einen abgespaltenen
Nachlass. Dagegen fiel die gesamthänderische Beteiligung der Erblasserin an dem
weiteren hälftigen Miteigentumsanteil im Rahmen der aus ihr und dem Beteiligten zu 2.
bestehenden Erbengemeinschaft nicht hierunter, sondern gehörte zum "Westvermögen"
der Erblasserin, zu dessen Erbin die Beteiligte zu 1. auch nach Auffassung des
Landgerichts eingesetzt wurde, ohne dass die Nichterwähnung des Grundstücks im
Testament dem entgegenstand.
Die vorgenommene Auslegung begegnet jedoch vor allem deshalb durchgreifenden
Bedenken, weil die die Erbeinsetzung enthaltende Anordnung der Erblasserin in Satz 1
und 2 des Testaments, die Beteiligte zu 1. solle ihren Nachlass verteilen, sie erhalte den
größten Anteil, nach ihrem Wortlaut keine inhaltliche Beschränkung auf bestimmte
Nachlassgegenstände oder –gruppen enthält. Nach dem Wortlaut des Testaments, von
dem grundsätzlich auszugehen ist, liegt damit eine als Erbeinsetzung auszulegende
Zuweisung des gesamten Nachlasses einschließlich des in der ehemaligen DDR
belegenen Grundvermögens an die Beteiligte zu 1. vor.
Die nachfolgende, als Vermächtnisanordnung auszulegende Zuwendung von
Geldbeträgen stellt demgegenüber keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme
dar, dass die Erblasserin mit dem von der Beteiligten zu 1. zu verteilenden Nachlass
lediglich ihr geldwertes Vermögen meinte. Nach Aktenlage bestand ihr Nachlass über
das erwähnte geldwerte Vermögen von etwa 15.000 DM hinaus aus ihrer
Wohnungseinrichtung und persönlichen Gegenständen wie Kleidung und Schmuck. Es
entspricht der Lebenserfahrung und ist daher auch hier anzunehmen, dass die
Erblasserin neben ihrem Geldvermögen jedenfalls auch ihre Wohnungseinrichtung und
persönlichen Gegenstände als regelungsbedürftigen Nachlass ansah und ihre letztwillige
Anordnung gerade in Bezug auf die Verteilung dieser Gegenstände getroffen hat.
Hiervon ist selbst dann auszugehen, wenn das Schreiben vom 26.Mai 1976 als weitere
letztwillige Verfügung auszulegen ist, weil es im Zeitpunkt der Errichtung des
Testaments vom 14.Januar 1976 noch nicht verfasst war und zudem nur einzelne
Einrichtungsgegenstände betraf.
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Der Annahme, dass die Erblasserin entsprechend dem Wortlaut über ihren gesamten
Nachlass letztwillig verfügt hat, steht auch nicht entgegen, dass sie die infolge des Todes
ihres Ehemannes auf sie übergegangene Rechtsstellung an dem Grundstück in
Oranienburg nicht erwähnt hat, zumal sie es aufgrund der bekannten politischen
Verhältnisse in der ehemaligen DDR im Zeitpunkt der Testierung möglicherweise als für
ihre Erbin wertlos, wenn nicht sogar belastend angesehen hat.
Die nach dem Testamentswortlaut gegebene letztwillige Zuwendung des gesamten
Nachlasses an die Beteiligte zu 1. entspricht – wovon das Landgericht im Ansatz
zutreffend ausgegangen ist – einer ausdrücklichen Erbeinsetzung in den gesamten
Nachlass. Es bedürfte daher zusätzlicher Anhaltspunkte im Testament selbst, die die
Annahme rechtfertigen könnten, die Erblasserin habe den aus dem Miteigentumsanteil
an dem Grundstück in Oranienburg bestehenden abgespaltenen Nachlass von dieser
Erbeinsetzung ausgenommen. Denn der Sachverhalt ist nicht anders als bei einer
ausdrücklichen Einsetzung einer oder mehrerer Personen zu Erben zu beurteilen, die
ebenfalls ohne Weiteres den gesamten Nachlass umfasst, sofern keine Anhaltspunkte
für die Annahme, dass der abgespaltene Nachlass von der Erbeinsetzung nicht umfasst
sein sollte, gegeben sind wobei eine an die Erbeinsetzung anschließende Aufzählung
einzelner zum "Westvermögen" gehörender Vermögensgegenstände als Anhalt
regelmäßig nicht genügt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Rpfleger 1996,
111/112 und 2001, 79/82; ebenso BGH FamRZ 2001, 622/624).
Im Hinblick auf die erfolgte Erbeinsetzung in den gesamten Nachlass fehlt es daher auch
an einem Anknüpfungspunkt für eine Anwendung der Auslegungsregeln des § 2088 BGB
bzw. § 375 Abs.3 ZGB-DDR. Denn sie setzen voraus, dass die vorgenommene
Erbeinsetzung nur einen Bruchteil der Erbschaft umfasst, und ordnen für diesen Fall
hinsichtlich des übrigen Bruchteils gesetzliche Erbfolge an (vgl. Senat a.a.O.).
2. Die angefochtene Entscheidung beruht auf vorgenannten Rechtsfehlern und ist
deshalb aufzuheben. Der Senat kann das Testament der Erblasserin vom 14.Januar
1976 und ihr Schreiben vom 26.Mai 1976 nunmehr selbst auslegen, da der Sachverhalt
hinreichend geklärt ist und weitere Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht nicht geboten
sind (§§ 27 Abs.1 Satz 2 FGG in Verbindung mit 563 Abs.3 ZPO). Die Auslegung nach
vorstehenden Grundsätzen führt zu dem Ergebnis, dass die Beteiligte zu 1. durch das
Testament vom 14.Januar 1976 als Alleinerbin der Erblasserin auch in Bezug auf den
abgespaltenen Nachlass eingesetzt worden ist, während das Schreiben vom 26.Mai
1976 nicht als Testament angesehen werden kann.
a) Hinsichtlich des Schreibens der Erblasserin vom 26.Mai 1976 bestehen bereits
aufgrund seiner Briefform sowie seines Wortlauts und Inhalts gewichtige Zweifel daran,
dass es auf einem ernstlichen Testierwillen beruht, nämlich von ihr als rechtsverbindliche
letztwillige Verfügung angesehen wurde oder sie zumindest das Bewusstsein hatte, es
könne als solche angesehen werden.
Bereits die Verwendung der Briefform und insbesondere des Kosenamens "eure Mutz"
als Abschluss des Schreibens spricht gegen die Annahme, dass es mit Testierwillen
verfasst wurde. Denn sie steht im Gegensatz zu der Form des von der Erblasserin zuvor
verfassten Testaments vom 14.Januar 1976. Dieses hatte sie durch die Überschrift "Mein
letzter Wille!" eindeutig als solches gekennzeichnet, mit Vor- und Familiennamen
unterschrieben und ihre Adresse beigefügt. Auch das ersichtlich von ihr verfasste
gemeinschaftliche Testament vom 1.10.1960 hatte sie mit der Überschrift "Unser letzter
Wille!" versehen und mit vollem Namen unter Beifügung der Adresse unterschrieben.
Insoweit kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass das Schreiben auf einem zur
Hälfte abgeschnittenen Papierbogen geschrieben wurde.
Der Wortlaut des Schreibens lässt ebenfalls nicht zweifelsfrei erkennen, dass die
Erblasserin über die angeführten Gegenstände gerade durch dieses Schreiben letztwillig
verfügen wollte. Es erscheint in gleicher Weise möglich, dass sie dem Beteiligten zu 2.
lediglich – rechtlich unverbindlich – anheim stellen wollte, sich nach ihrem Tode wegen
der genannten und etwaiger weiterer, von ihm als Andenken an seine Eltern
gewünschter Gegenstände an ihre Schwester Frieda zu wenden.
Für eine Deutung im letztgenannten Sinne spricht schließlich auch der Umstand, dass
der Beteiligte zu 2. das Schreiben offenbar selbst zunächst nicht als Testament
angesehen und erst geraume Zeit nach Einleitung des Erbscheinverfahrens abgeliefert
hat. Demgegenüber sind Anhaltspunkte für einen Testierwillen der Erblasserin über den
nicht eindeutigen Wortlaut hinaus nicht ersichtlich.
b) Der Senat legt das Testament vom 14.Januar 1976 aus den bereits dargelegten
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b) Der Senat legt das Testament vom 14.Januar 1976 aus den bereits dargelegten
Erwägungen dahin aus, dass die Erblasserin die Beteiligte zu 1. als ihre Alleinerbin
eingesetzt hat und die mit Zuwendungen von jeweils 1.000 DM bedachten Personen
Vermächtnisnehmer geworden sind. Die Anordnung der Erblasserin, die Beteiligte zu 1.
solle ihren Nachlass verteilen und erhalte den größten Anteil, begründet nach ihrem
Wortlaut und Sinn die Annahme, dass sie ihren Nachlass regeln, die
Nachlassverbindlichkeiten einschließlich der Vermächtnisse erfüllen, den danach
verbleibenden Nachlass erhalten und so ihre Stellung als Gesamtrechtsnachfolgerin
fortsetzen sollte. Es besteht auch kein Anhaltspunkt in dem Testament selbst für die
Annahme, die Erblasserin habe die nach dessen Wortlaut auf ihren gesamten Nachlass
bezogene Erbeinsetzung nicht auch auf den einen rechtlich selbständigen Nachlass
bildenden Miteigentumsanteil an dem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück
bezogen, sondern insoweit von einer Testierung abgesehen.
Nach alledem gibt der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. vom 22. April 1997 die
Erbfolge nach der Erblasserin auch hinsichtlich des zum abgespaltenen Nachlass
gehörenden Miteigentumsanteils an dem in der ehemaligen DDR belegenen Grundstück
(mit der in der Entscheidungsformel enthaltenen klarstellenden Maßgabe) zutreffend
wieder.
Eine Kostenerstattungsanordnung zugunsten der Beteiligten zu 1. gemäß § 13a Abs.1
Satz 1 FGG ist nicht veranlasst, weil die Beteiligten zu 2. und 3. dem Beschwerdeziel
nicht entgegengetreten sind.
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