Urteil des KG Berlin vom 20.02.2001

KG Berlin: ordentliche kündigung, studienordnung, wichtiger grund, fristlose kündigung, ausbildung, schüler, agb, heilpraktiker, geburt, dienstverhältnis

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 106/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 611 BGB, § 626 BGB, § 627
BGB, § 3 AGBG, § 9 Abs 1 AGBG
Kündigungsmöglichkeiten eines Heilpraktiker-
Ausbildungsvertrags
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Februar 2001 verkündete Urteil der
Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin – 19 O 450/00 – wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die gemäß §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung wahrt die gesetzlichen Formen und
Fristen der §§ 516, 518 und 519 ZPO. Sie ist zulässig, hat aber aus den zutreffenden
Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend auf das Folgende hinzuweisen:
1. Die Parteien haben das Vertragsverhältnis nicht einvernehmlich aufgehoben. Solches
ergibt sich insbesondere nicht aus den Schreiben vom 3. September 1999 (Anlage K14)
und 27. September 1999 (Anlage K 15). Selbst wenn man in dem Schreiben vom 3.
September 1999 ein Angebot auf einvernehmliche Vertragsaufhebung sehen wollte, so
hat die Beklagte mit Schreiben vom 27. September 1999 dieses Angebot weder
angenommen noch ihrerseits gemäß § 150 Absatz 2 BGB ein eigenes Angebot zur
Vertragsaufhebung unterbreitet. Wie der eindeutige Wortlaut zeigt, enthält dieses
Schreiben vielmehr die Bitte, durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen,
dass die Voraussetzungen einer Kündigung aus "rechtlich wichtigem Grund" vorliegen.
Auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann es aber nur dann ankommen, wenn
eine einvernehmliche Vertragsaufhebung gerade nicht gewollt ist.
2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der zwischen den Parteien bestehende
Dienstvertrag durch die mit Schreiben vom 3. September 1999 ausgesprochene
Kündigung erst mit Ablauf des 20. Studienmonats beendet worden.
a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass sich die Möglichkeit einer
ordentlichen Kündigung zu einem früheren Termin nicht aus §§ 620 Absatz 2, 621 Nr. 5
BGB ergibt. Die Parteien haben die Anwendbarkeit des nicht zwingenden § 621 BGB (vgl.
BGH, NJW 1964, 350) vorliegend durch die Vereinbarung einer bestimmten Dauer gemäß
§ 620 Absatz 2 BGB ausgeschlossen.
Die bestimmte Dauer des Dienstverhältnisses ergibt sich – wovon auch die Klägerin in
ihrer Berufungsbegründung ausgeht – aus der vereinbarten Studiendauer von 26
Monaten und dem von den Parteien bei Vertragsschluss vereinbarten Studienbeginn am
4. August 1997. Damit war die Dauer des geschlossenen Ausbildungsvertrags von den
Parteien vertraglich eindeutig bestimmt worden. Aus dem Umstand, dass die Parteien
den Beginn der Ausbildung auf Wunsch der Klägerin wiederholt verschoben haben, folgt
nicht, dass die Parteien in Abänderung der ursprünglich getroffenen Vereinbarungen ein
unbefristetes Dienstverhältnis eingehen wollten. Vielmehr sollte die Ausbildungsdauer
unverändert 26 Monate betragen, lediglich der Beginn der Ausbildung sollte verschoben
werden. Damit liegt unverändert ein Dienstverhältnis von bestimmter Dauer i. S. v. § 620
Absatz 2 BGB vor.
b) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beklagten ("Studienordnung Heilpraktikerausbildung") wirksam in den Vertrag
einbezogen worden. Auf die Studienordnung der Beklagten wird auf Seite 2 des
"Zulassungsantrags" in Fettdruck hingewiesen (§ 2 Absatz 1 Nr. 1 AGBG a. F.) und die
Studienordnung wurde der Klägerin unstreitig vor Unterzeichnung des
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Studienordnung wurde der Klägerin unstreitig vor Unterzeichnung des
Zulassungsantrags auch übergeben (§ 2 Absatz 1 Nr. 1 AGBG a. F.).
c) Die Regelungen der Kündigungsmöglichkeiten sind auch nicht überraschend im Sinne
von § 3 AGBG a. F.). Solches ergibt sich insbesondere nicht aus der Überschrift
"Studienordnung Heilpraktikerausbildung". Aufgrund des eindeutigen, fett gedruckten
Hinweises auf Seite 2 des Zulassungsantrages und des Einleitungssatzes der
"Studienordnung Heilpraktikerausbildung" ist für die Kunden der Beklagten eindeutig
erkennbar, dass die "Studienordnung Heilpraktikerausbildung" die rechtlichen
Beziehungen zwischen Schüler und Schule und nicht lediglich nur die konkrete
Durchführung der Ausbildung regelt. Durch die Regelungen in diesen allgemeinen
Geschäftsbedingungen werden weder die Hauptpflichten der Schüler begründet oder
verändert noch erhält der Vertrag durch sie einen qualitativ anderen Charakter. Auch der
vertragliche Gegenseitigkeitscharakter wird durch sie nicht beseitigt.
Die in der "Studienordnung Heilpraktikerausbildung" enthaltenen Regelungen der
Vertragsdauer und der Kündigungsmöglichkeiten sind auch inhaltlich nicht zu
beanstanden. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt, ist die Regelung nicht nach §
11 Nr. 12 a AGBG a. F. unwirksam. Nach dieser Regelung sind grundsätzlich nur solche
Dienstverträge unwirksam, die eine den Vertragspartner des Verwenders länger als zwei
Jahre bindende Laufzeit haben. Vorliegend ist dagegen eine ordentliche Kündigung
erstmals nach 10 Monaten zum Ablauf des 12. Monats, danach nach dem 18. Monate
zum Ablauf des 20. Studienmonats möglich. Auch eine Kündigung aus wichtigem Grund
ist nicht ausgeschlossen.
d) Auch ein Verstoß gegen § 11 Nr. 12 c AGBG a. F. liegt nicht vor, da eine längere
Kündigungsfrist als drei Monate zum jeweils nächstmöglichen Beendigungszeitpunkt
nicht festgelegt wurde. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es in diesem
Zusammenhang unerheblich, dass zwischen der ersten Kündigungsmöglichkeit zum 12.
Monat und der zweiten Kündigungsmöglichkeit zum 20. Monat mehr als drei Monate
liegen. Nach der vorgenannten Vorschrift kommt es lediglich auf den Zeitraum zwischen
dem Ausspruch der Kündigung und dem sich aus dieser Kündigung ergebenden
Vertragsende an.
e) Die Festlegung der Vertragslaufzeit in Verbindung mit der dargelegten
Kündigungsregelungen ist auch nicht gemäß § 9 AGBG a. F. zu beanstanden. Entgegen
der Ansicht der Klägerin ist bei Unterrichtsverträgen ein über sechs Monate
hinausgehender Ausschluss der ordentlichen Kündigung nicht generell wegen Verstoßes
gegen § 9 AGBG a. F. unwirksam.
Die offensichtlich die "Studienordnung" der Beklagten betreffende Entscheidung des OLG
Hamm (OLGR 2002, 85) vom 4. Dezember 2001 bezieht sich auf einen Vertrag mit einer
Laufzeit von 14 Monaten und ist deshalb vorliegend nicht einschlägig. Entsprechend
lässt dass OLG Hamm die Frage, ob "im Normalfall der 24-monatigen Ausbildung bei der
Klägerin eine Bindung an mindestens 12 Monate angemessen ist", ausdrücklich offen.
Die Entscheidung des OLG Koblenz (OLGR 2002, 22) vom 18. Juli 2002 betrifft ebenso wie
die in dieser Entscheidung zitierten Entscheidungen des OLG Köln (MDR 1998, 1212) und
des BGH (NJW 1993, 326 ff) Fälle, in denen – anders als hier – jeweils eine
Vertragslaufzeit von 20 oder mehr Monaten ohne Kündigungsmöglichkeit zu beurteilen
war. Gleiches gilt für die Entscheidung des Kammergerichts (KGR 1994, 13) vom 11. Mai
1993.
Mit dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung und den Oberlandesgerichten
OLG München (NJW-RR 1990, 1016) und Düsseldorf (OLGR 1997, 57) ist der Senat der
Ansicht, dass die Vertragspartner der Beklagten durch eine Laufzeit von 26 Monaten
unter Berücksichtigung der Kündigungsmöglichkeiten zum Ablauf des 12. und des 20.
Monats nicht unangemessen benachteiligt werden. Für die Beurteilung, ob die in den
AGB festgelegte Laufzeit einen Teilnehmer unangemessen benachteiligt, kommt es auf
die Würdigung der Umstände des Einzelfalls an. Im Streitfall ist die Benachteiligung zu
verneinen, denn die vorgesehene Laufzeit liegt im Interesse beider Vertragspartner. Im
Interesse des Schülers liegt sie deshalb, weil das Lernziel, die erfolgreiche Teilnahme an
den Prüfungen zum Heilpraktiker, sich nur durch die längerfristige Teilnahme am
Unterricht erreichen lässt. Soll die Ausbildung den gewünschten Erfolg bringen, so muss
das Studium sich auch auf einen Zeitraum erstrecken, der es dem Schüler ermöglicht,
sich die erforderlichen Kenntnisse in angemessener Zeit anzueignen. Dabei ist zu
bedenken, dass von der Ausbildung in einem Heilberuf eine gewisse Gründlichkeit
verlangt werden muss. Der Schüler soll schließlich die amtsärztliche Überprüfung zur
Zulassung als Heilpraktiker bestehen. Bei diesem Lernziel ist ein Zeitraum von 26
Monaten für die Vermittlung des weitgefächerten Lehrstoffes durchaus angemessen
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Monaten für die Vermittlung des weitgefächerten Lehrstoffes durchaus angemessen
(vgl. OLG München, a. a. O.).
Korrespondierend mit diesem Interesse des Kursteilnehmers ist auf der anderen Seite
ein Ausbildungsunternehmen wie das der Beklagten aus wirtschaftlichen und
organisatorischen Gründen auf eine längerfristige Bindung angewiesen. Wie der BGH
(BGHZ 90, 280 = NJW 1984, 1531 = LM § 620 BGB Nr. 1) für den dort entschiedenen Fall
einer Sprachenschule festgestellt hat, können Einstellung und Beschäftigung der Lehrer,
das Bereitstellen der Räumlichkeiten mit der für den Unterricht erforderlichen
Ausstattung und die Beschaffung des Lehrmaterials nur dann verlässlich kalkuliert
werden, wenn die Unterrichtsverträge über eine gewisse Laufzeit abgeschlossen werden.
Bei kurzer Laufzeit bestünde die Gefahr des Absinkens der Teilnehmerzahl unter das
wirtschaftlich notwendige Maß mit der Folge, dass die weitere Unterrichtung der
unterrichtswilligen Teilnehmer erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich würde.
Diese Ausführungen haben auch für den Streitfall Gültigkeit, weil ein auf einen Heilberuf
ausgerichtetes Ausbildungsunternehmen sich diesen organisatorischen und
wirtschaftlichen Gegebenheiten mindestens im gleichen Maße ausgesetzt sieht. Die
Beklagte ist nur dann in der Lage, ihre Kurse sachgerecht zu planen und durchzuführen,
wenn sie sich darauf verlassen kann, dass die einzelnen Kurse nicht nach und nach oder
nach einer gewissen Einführungszeit abbröckeln und damit wirtschaftlich unrentabel
werden. Es besteht auch ein Interesse derjenigen Kursteilnehmer, die "bei der Stange
bleiben" wollen, um das ins Auge gefasste Ziel zu erreichen, dass die planmäßige
Durchführung der Kurse nicht durch Ausdünnung gefährdet wird (vgl. OLG München, a. a.
O.).
Dem steht zwar das Interesse des Vertragspartners der Beklagten gegenüber, die
Ausbildung beenden zu können, wenn sich in seinen persönlichen Verhältnissen
Änderungen ergeben oder wenn sich zeigt, dass ihm die Eignung für den angestrebten
Beruf fehlt. Auch wird in manchen Fällen das ursprünglich vorhandene Interesse – aus
welchen Gründen auch immer – erlahmen oder entfallen. Da in diesen Fällen regelmäßig
die Lösung vom Vertrag durch ordentliche Kündigung infolge der angegriffenen Klausel
ausgeschlossen ist, lässt sich nicht bestreiten, dass der Vertragspartner im Einzelfall
erheblich benachteiligt sein kann. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt
jedoch, dass die Benachteiligung nicht unangemessen ist, weil eine Verpflichtung der
Beklagten, ein ordentliches Kündigungsrecht einzuräumen, im Hinblick auf die
organisatorischen Notwendigkeiten und die unvermeidlichen finanziellen Belastungen die
Durchführung der angebotenen Kurse erheblich erschweren, wenn nicht unmöglich
machen würde. Damit lässt sich aber die von der Klägerin geforderte Prüfungszeit von
sechs Monaten, nach deren Ablauf dem Studierenden die Möglichkeit einer Lösung vom
Vertrag einzuräumen sei, nicht in Einklang bringen.
Dem steht nicht entgegen, dass in einigen Fällen eine Eignungsprüfung vor Beginn des
Kurses verhindern könnte, dass für den Beruf des Heilpraktikers ungeeignete
Interessenten sich längerfristig binden. Wie sich aus der von der Klägerin eingereichten
Anlage K 20 ergibt, bietet die Beklagte allen Interessenten die Möglichkeit, als Gasthörer
am Kurs teilzunehmen und sich darüber klar zu werden, ob sich das angebotene
Heilpraktikerstudium für sie eignet und ob sie es auf sich nehmen wollen, sich für 26
Monate zu binden. Die umstrittene Laufzeitregelung in den AGB der Beklagten kann
sonach nicht als unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten i.
S. von § 9 I AGB-Gesetz angesehen werden.
Zu berücksichtigen ist bei der hier vorzunehmenden Prüfung auch, dass eine Klausel in
AGB, die nach ihrem Regelungsgehalt in den Anwendungsbereich der Klauselverbote
fällt, mit den in Betracht kommenden Einzelverboten aber nicht kollidiert, nur aus
besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen nach der Generalklausel des
§ 9 I AGBG a. F. unwirksam sein kann. Die Inhaltskontrolle nach dieser Norm darf jedoch
nicht zu einer Umgehung der in den Klauselverboten zum Ausdruck kommenden
Regelungsabsicht des Gesetzes führen (vgl. auch BGH NJW 1997, 739). Besondere, von §
11 Nr. 12 a AGBG a. F. nicht erfasste Gründe für eine Unwirksamkeit der fraglichen
Regelungen sind aber nicht ersichtlich.
Der gegenteiligen, von der Klägerin zitierten Auffassung von Wolf u. a. vermag sich der
Senat deshalb nicht anzuschließen.
f) Die Klägerin konnte das Dienstverhältnis auch nicht nach § 627 Absatz 1 BGB ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Zutreffend geht das Landgericht davon aus,
dass die Beklagte keine Dienste höherer Art, welche auf Grund besonderen Vertrauens
übertragen zu werden pflegen, zu leisten hatte. Ein solches besonderes Vertrauen wird
in der Regel nur Personen, nicht aber einem Institut entgegengebracht (OLG Celle, OLGR
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in der Regel nur Personen, nicht aber einem Institut entgegengebracht (OLG Celle, OLGR
1995, 165; NJW 1981, 2762; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 691; NJW 1981, 1676, 1677;
OLG Frankfurt NJW 1981, 2760). Die abweichende Auffassung des OLG Schleswig (MDR
1977, 753) hat sich demgegenüber nicht durchgesetzt. Dabei kann dahingestellt
bleiben, ob bei abstrakter Betrachtung auch einer juristischen Person besonderes
Vertrauen entgegengebracht werden kann. Jedenfalls für Unterrichtsverträge mit einem
Institut fehlt es an Diensten höherer Art, sei es, dass ein besonderes
Vertrauensverhältnis zum Lehrenden nicht vorliegt, weil der Vertrag mit dem Institut und
nicht mit dem Lehrer persönlich geschlossen wird, sei es, dass in erster Linie fachliches
Wissen ohne typische Bindung an die Person der Lehrenden, auf deren Auswahl die
Schüler der Klägerin auch keinen Einfluss nehmen, vermittelt werden soll (OLG Celle,
OLGR 1995, 165). Abweichendes ergibt sich weder aus der Homepage (Anlage K20) noch
aus der Werbeanzeige (Anlage K21) der Beklagten.
Mit zutreffender Begründung geht das Landgericht auch davon aus, dass die Klägerin die
Voraussetzungen eines gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 626
BGB nicht ausreichend dargetan hat. Auch in zweiter Instanz hat die Klägerin die
Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nicht dargelegt.
g) Entgegen der Ansicht der Klägerin waren sich die Parteien nicht darüber einig, dass
aufgrund der Schwangerschaft der Klägerin und der Geburt ihres Kindes die
Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB vorlagen. Eine solche
Vereinbarung ergibt sich insbesondere nicht aus den Schreiben vom 3. und 27.
September 1999 (Anlagen K 14, 15). Der diesem Schriftwechsel ist lediglich die
Bereitschaft der Beklagten zu entnehmen, anhand eines von der Klägerin
einzureichender in ärztlichen Attestes die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen
einer Kündigung aus rechtlich wichtigem Grund zu prüfen. Dem Schreiben der Beklagten
ist gerade nicht zu entnehmen, dass sie die Kündigung und ohne weitere Prüfung des
Vorliegens eines Kündigungsgrundes akzeptieren werde, wenn die Klägerin ihr das
erbetene Attest vorlegt. Ein über § 626 BGB hinausgehender Kündigungsgrund wurde
hierdurch gerade nicht vereinbart.
h) Auch der von den Parteien in der Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag vom 9.
Juli 1997 getroffenen Regelung ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin aufgrund der
Geburt ihres Kindes zu einer fristlosen Kündigung des Ausbildungsvertrages berechtigt
ist. Eine solche Regelung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Zusatzvereinbarung
("Kündigung aus besonderem Grunde beinhaltete schwerwiegende Gründe, die einer
Fortsetzung des Studiums unmöglich machen"), denn Schwangerschaft oder Geburt
werden in dieser Vereinbarung nicht erwähnt.
Derartige Umstände sind auch nicht ohne weiteres ein "wichtiger Grund" im Sinne des §
626 BGB; dies hat das Landgericht auf Seite 14 der angefochtenen Entscheidung
zutreffend ausgeführt.
Auch aus dem Umstand, dass die Regelungen der Zusatzvereinbarung in Ansehung des
Inhalts der Studienordnung möglicherweise überflüssig sind, ergibt sich nicht, dass
gerade die mögliche Niederkunft der Klägerin als zusätzlicher Kündigungsgrund
vereinbart werden sollte. Das Landgericht hat deshalb über diese Behauptung zu Recht
Beweis erhoben und ist mit zutreffender Begründung, die in Bezug genommen wird, zu
dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin beweisfällig geblieben ist (§ 286 ZPO). Hiermit
steht im Einklang, dass die Klägerin in ihren beiden Schreiben vom 24. August 1998 und
3. September 1999 die von ihr behauptete mündliche Vereinbarung nicht in Bezug
nimmt.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat,
noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 ZPO
n. F.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, ZPO i. V. m § 26 Nr. 8
EGZPO.
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