Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: schutzwürdiges interesse, nebenintervention, zustellung, rüge, prozess, rechtsmittelfrist, form, umdeutung, einfluss, rücknahme
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Gericht:
KG Berlin 14.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 W 70/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 71 Abs 2 ZPO, § 140 ZPO, §
321a ZPO, § 569 Abs 1 S 1 ZPO,
§ 572 Abs 2 S 2 ZPO
Nebenintervention: Entscheidung über die Nichtzulassung im
Endurteil; Lauf einer Rechtsmittelfrist in Ansehung eines
Berichtigungsbeschlusses
Leitsatz
1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Nebenintervention kann dadurch erfolgen,
dass dem Beschwerdeführer im Endurteil die Kosten der Nebenintervention auferlegt werden
und diese Entscheidung in den Entscheidungsgründen begründet wird.
2. Auf den Lauf einer Rechtsmittelfrist hat ein Berichtigungsbeschluss grundsätzlich keinen
Einfluss.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde gegen das Zwischenurteil des Landgerichts Berlin vom 30.
Juli 2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
2. Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer erklärte mit beim Landgericht Berlin am 24. Juni 2008
eingegangenem Schriftsatz, der Beklagten als Streithelfer beizutreten. Das Landgericht
Berlin verfügte am 27. Juni 2008, den Parteien von dem Beitrittsschriftsatz eine
beglaubigte Abschrift zuzustellen und teilte dem Beschwerdeführer den für den 30. Juli
2008 festgesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung mit. Eine Ladung unterblieb.
Ebenso wurden dem Beschwerdeführer keine Schriftsätze mitgeteilt. Die
Beschwerdegegnerin bestritt mit bei Gericht am 30. Juli 2008 eingegangenem Schriftsatz
das Recht des Beschwerdeführers, dem Verfahren beizutreten. Sie behauptete, der
Beschwerdeführer sei nicht Aktionär der Beklagten. In der mündlichen Verhandlung am
selben Tage war der Streithelfer nicht vertreten. Der Vertreter der Beklagten legte einen
„Screen-Shot“ vor, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer einer ihrer
Aktionäre ist.
Mit Urteil vom 30. Juli 2008, dem Beschwerdeführer am 11. August 2008 zugestellt, wies
das Landgericht Berlin die Streithilfe zurück. Der Beschwerdeführer habe nicht
nachgewiesen, Aktionär der Beklagten zu sein. Gegen dieses Urteil legte der
Beschwerdeführer mit bei Gericht am 22. August 2008 eingegangenem Schriftsatz eine
„Rügeschrift nach § 321a ZPO vor“ und beantragte nach § 321a ZPO analog, § 522 Abs.
2 ZPO, das Verfahren fortzusetzen. Er bemängelte, nicht ordnungsgemäß geladen
worden zu sein. Außerdem habe er keine Schriftsätze erhalten.
In der dem Beschwerdeführer zugestellten Urteilsausfertigung war wegen eines
Übertragungsfehlers die Zurückweisung der Streithilfe anders als im Protokoll der
Sitzung im Tenor nicht enthalten. Diesen Fehler korrigierte das Landgericht mit
Beschluss vom 3. September 2008. Im Hinblick auf diesen Beschluss legte der
Beschwerdeführer mit bei Gericht am 16. September 2008 eingegangenem Schriftsatz
„vorsorglich“ sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ein. Seinen Antrag vom
22. August 2008, das Verfahren fortzusetzen, nahm der Beschwerdeführer am 8.
Oktober 2008 zurück. Zur Begründung führte er an, dass die Rücknahme vor dem
Hintergrund erfolge, dass die Streithilfe „nunmehr auch im Urteil zurückgewiesen worden
ist und sofortige Beschwerde eingelegt werden konnte“. Das Landgericht half der
Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht ab.
II.
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1. Die Beschwerde ist gem. §§ 71 Abs. 2, 569 Abs. 1 S. 1, 572 Abs. 2 S. 2 ZPO
unzulässig. Die Beschwerde ist zwar an sich statthaft. Sie ist aber nicht in der
gesetzlichen Frist eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist
bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen
Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die
Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der
Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des
Beschlusses. Die angegriffene Entscheidung - die Zurückweisung der Nebenintervention
durch Zwischenurteil vom 30. Juli 2008 - wurde dem Beschwerdeführer am 11. August
2008 zugestellt. Die sofortige Beschwerde ging beim Landgericht indes erst am 16.
September 2008 ein.
2. Dieser Bewertung - Verfristung - steht nicht entgegen, dass es versehentlich zunächst
versäumt wurde, die Zurückweisung der Nebenintervention im Tenor des schriftlichen
Urteils zu beurkunden. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Nebenintervention
kann auch dadurch erfolgen, dass dem Beschwerdeführer im Endurteil zum einen die
Kosten der Nebenintervention auferlegt werden (BGH v. 10.7.1963 - V ZR 132/61, NJW
1963, 2027 = MDR 1963, 997; Münchener Kommentar zur ZPO/ , 2. Auf. 2000, §
71 Rdn. 9; Musielak/ , ZPO, 6. Aufl. 2008, § 71 Rdn. 6) und diese Entscheidung zum
anderen - wie hier - in den Entscheidungsgründen begründet wird. Die Beschwerdefrist
berechnet sich daher nicht erst mit der am 8. September 2008 erfolgten Zustellung des
Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts vom 3. September 2008, sondern ab
Zustellung des Zwischenurteils über die Zulassung der Nebenintervention am 11.
August 2008. Auf den Lauf der Rechtsmittelfristen hat eine Berichtigung ohnehin
grundsätzlich keinen Einfluss. Die Rechtsmittelfrist wird vielmehr regelmäßig durch die
Zustellung des nicht berichtigten Urteils in Lauf gesetzt; nach der Berichtigung beginnt
keine neue Frist (vgl. nur BGH v. 12.2.2004 - V ZR 125/03, NJW-RR 2004, 712 [713]; BGH
v. 24.6.2003 - VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991 [2992]). Ein Ausnahmefall, der angenommen
wird, wenn das Urteil in der zugestellten, nicht berichtigten Fassung insgesamt nicht klar
genug war, um den Parteien die Grundlage für ihr weiteres prozessuales Handeln zu
bieten, liegt nicht vor (dazu allgemein Musielak/ , ZPO, 6. Aufl. 2008, § 319 Rdn.
17).
3. Es ist auch nicht möglich, nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung die beim
Landgericht am 22. August 2008 eingegangene Rüge als eine sofortige Beschwerde
gegen das Zwischenurteil vom 30. Juli 2008 anzusehen. Nach dem Grundsatz der
Meistbegünstigung dürfen die Parteien keinen Rechtsnachteil dadurch erleiden, dass das
Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form verlautbart; ihnen steht deshalb
sowohl derjenige Rechtsbehelf zu, der nach der Art der tatsächlich ergangenen
Entscheidung statthaft ist, als auch dasjenige Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen
Form ergangenen Entscheidung zulässig wäre (BGH v. 7.11.2006 - VIII ZB 38/06 NJW-RR
2007, 284). Dieser Grundsatz greift hier aber nicht ein. Das Landgericht hat seine
Entscheidung, die Streithilfe nicht zuzulassen, wie es das Gesetz verlangt in der Form
eines Zwischenurteils getroffen. Dem Beschwerdeführer ist durch einen etwaigen
Verlautbarungsfehler des Gerichts den Parteien nicht ein falscher Weg für die Art der
Anfechtung gewiesen worden.
4. Die Rüge kann auch nicht als sofortige Beschwerde ausgelegt oder in eine solche
umgedeutet werden.
a) Die Auslegung von Prozesserklärungen hat den Willen des Erklärenden zu beachten,
wie er den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen üblicherweise zu entnehmen
ist (BGH v. 22.1.2002 - VI ZB 51/01, NJW 2002, 1352). Im Zweifel ist dasjenige gewollt,
was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen
Interessenlage entspricht (BGH v. 18.6.1996 – VI ZR 325/95 NJW-RR 1996, 1210
[1211]). Voraussetzung einer Auslegung ist allerdings eine Auslegungsbedürftigkeit der
Erklärung. Hat eine prozessuale Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen
Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum (BGH v. 13.12.2006 – XII ZB 71/04, NJW 2007,
1461; BGH v. 10.10.1957 – VII ZR 419/56, BGHZ 25, 318 [319] = NJW 1957, 1873). Das
ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer erhob eine Gehörsrüge nach § 321a ZPO und
keine sofortige Beschwerde. Der Wortlaut der Erklärung „Rügeschrift nach § 321a ZPO“
ist eindeutig. Der Wille wird durch den Inhalt der Rügeschrift „Verletzung rechtlichen
Gehörs“ ... „Fortführung des Prozesses gem. § 321 a ZPO“ noch bekräftigt.
b) Auch eine Umdeutung der Gehörsrüge in eine sofortige Beschwerde kommt im
Ergebnis nicht in Betracht. Allerdings gilt in entsprechender Anwendung des § 140 BGB
auch im Verfahrensrecht der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine
zulässige, wirksame und vergleichbare umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen
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zulässige, wirksame und vergleichbare umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen
eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein
schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH v. 13.12.2006 – XII ZB
71/04, NJW 2007, 1460 [1461] BGH v. 6.12.2000 – XII ZR 219/98 NJW 2001, 1217, 1218
m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, kann allerdings offen bleiben.
Denn der Beschwerdeführer hat den Antrag, den Prozess gem. § 321a ZPO analog, §
522 Abs. 2 ZPO fortzusetzen, mit bei Gericht am 8. Oktober 2008 eingegangenem
Schriftsatz zurückgenommen. Der Beschwerdeführer meint zwar, nicht die Rüge,
sondern nur den (falschen) Antrag, den Prozess fortzusetzen, zurückgenommen zu
haben. Diese Sichtweise trägt aber nicht. Angesichts der in § 321a Abs. 5 S. 1 ZPO
beschriebenen Rechtsfolge einer erfolgreichen Gehörsrüge - Fortführung des Verfahrens
- kann nach Sinn und Zweck der Erklärung vom 8. Oktober 2008 nur eine Zurücknahme
der am 22. August 2008 erhobenen Rüge gesehen werden. Der Beschwerdeführer hatte
ersichtlich kein Interesse daran, neben der Beschwerde auch die Gehörsrüge weiter zu
verfolgen. Dies zeigt sich allein darin, dass seit der Rücknahme in Bezug auf die
Gehörsrüge keine prozessualen Erklärungen mehr erfolgten und der Beschwerdeführer
sich auch nicht gegen die Durchführung der Berufung wendete. Es ist auch nicht
erkennbar, dass der Beschwerdeführer zwei Beschwerden einlegen wollte. Dieses wäre
aber die Folge einer Umdeutung. Denn der Beschwerdeführer nahm die 16. September
2008 erhobene sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung nicht zurück. Im
Schriftsatz vom 8. Oktober 2008 führte er selbst aus, dass nachdem [erstmals]
„sofortige Beschwerde eingelegt werden konnte“ nur der Antrag, den Prozess
fortzusetzen, zurückgenommen werde.
III.
Die Kosten hat im Falle der Zurückweisung der Streithilfe gem. § 97 Abs. 1 ZPO der
Streithelfer zu tragen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Die
Voraussetzungen dafür liegen nicht vor. Die Wertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO. Der
Senat hat 1/10 der Hauptsache als Interesse des Streithelfers an seinem Beitritt
angesetzt.
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