Urteil des KG Berlin vom 21.06.2001

KG Berlin: arglistige täuschung, wohnfläche, eigentumswohnung, terrasse, kaufvertrag, erfüllungsgehilfe, grundstück, vollstreckung, eigenschaft, nutzungsrecht

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 194/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 278 BGB, § 463 BGB, § 652
BGB
Wohnungskaufvertrag: Angabe der "Wohnfläche" im Exposé
eines Maklers als arglistige Täuschung; Makler als
Erfüllungsgehilfe; Anforderungen an eine hinreichend
substantiierte Behauptung
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Juni 2001 verkündete Urteil der
Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin – 33 O 188/01 – wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehegatten, des Zeugen
G W, Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung
geltend. Mit notariellem Kaufvertrag vom 19. Oktober 1994 erwarb sie gemeinsam mit
ihrem Ehemann von der Beklagten eine im Haus Rstraße ... in ... B gelegene
Eigentumswohnung zum Preis von 275.000,00 DM. Vermittelt wurde der Vertrag von
dem Makler G S, der von der Beklagten mit einer schriftlichen Vollmachtsurkunde, die er
auch der Klägerin vorlegte, mit der Vorbereitung des notariellen Kaufvertrages
beauftragt worden war und mit der Klägerin und ihrem Ehemann die Vorverhandlungen
führte. In einem Exposé vom 11. September 1994, welches der Klägerin und ihrem
Ehemann übergeben wurde, wurde die Wohnung wie folgt beschrieben:
"2-Zimmer-Eigentumswohnung, ... B, Rstraße ..., Hochparterre, mit Terrasse ...
Wohnfläche: ca. 74 m²".
Der notarielle Kaufvertrag vom 19. Oktober 1994 enthält keine Angaben zur Größe der
Eigentumswohnung. Gemäß § 4 Abs. 2 übernahm die Beklagte weder Gewähr für
Umfang, Größe, Güte und Beschaffenheit des Grundstücks und der auf dem Grundstück
errichteten Baulichkeiten, noch sicherte sie besondere Eigenschaften zu.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Wohnfläche der Eigentumswohnung ohne Terrasse
habe lediglich 63,18 m² betragen, die Größe der Terrasse 15 m². Dies sei der Beklagten
bekannt gewesen. In der Angabe einer Wohnfläche von 74 m² in dem Exposé läge mithin
eine arglistige Täuschung. Auch bei den vertragsvorbereitenden Gesprächen, die mit
dem Makler G S geführt worden seien, sei immer nur von 74 m² Innenfläche die Rede
gewesen. Die Klägerin und ihr Ehemann seien durch die Beklagte mittels des von ihr
zwischengeschalteten Maklers bewusst falsch informiert worden. Die Beklagte hat den
Vortrag der Klägerin zur Wohnungsgröße und zum Inhalt der Vorverhandlungen
bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 21. Juni 2001, auf dessen
Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Gegen das ihr am 12. Juli 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. August 2001
Berufung eingelegt, die sie mit einem am 3. September 2001 bei Gericht
eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ansicht des Landgerichts, sie habe eine arglistige
Täuschung nicht schlüssig vorgetragen. Sie meint, schon nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch beziehe sich die Angabe einer Wohnfläche bzw. Wohnungsgröße in
einem Maklerexposé ausschließlich auf die Wohnungsinnenfläche. Selbst wenn man
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einem Maklerexposé ausschließlich auf die Wohnungsinnenfläche. Selbst wenn man
entsprechend der zweiten Berechnungsverordnung die Terrassenfläche zur Hälfte mit in
Ansatz bringe, ergebe sich eine Wohnfläche von nur 70,5 m².
Die Klägerin rügt eine Verletzung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht, weil
das Landgericht ihren unter Beweis gestellten Vortrag zum Inhalt der
Vertragsverhandlungen als unsubstantiiert zurückgewiesen hat.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des am 21. Juni 2001 verkündeten Urteils des
Landgerichts Berlin zu verurteilen, an sie 40.135,13 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 30.
Januar 2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt sowie vertieft hierzu ihren
erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 20. Januar 2003 (Bl. 67 d. A.) Beweis erhoben
durch uneidliche Vernehmung des Zeugen G S.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis folgt das Gericht dem
Landgericht darin, dass der geltend gemachte Anspruch der Klägerin unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.
1. Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht ausschließlich Schadensersatzansprüche
gemäß § 463 BGB wegen arglistigen Vorspiegelns einer nicht vorhandenen
Eigenschaft geprüft, nicht aber wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft. Da
der notarielle Kaufvertrag vom 19. Oktober 1994 keine Angaben hinsichtlich der
Größe der veräußerten Eigentumswohnung enthält, dafür aber einen
Gewährleistungsausschluss hinsichtlich Umfang, Größe, Güte und Beschaffenheit
des Grundstücks und der auf dem Grundstück errichteten Baulichkeiten (§ 4 Abs. 2),
scheidet die Zusicherung einer bestimmten Wohnfläche, etwa aufgrund der Angabe
der Wohnfläche von ca. 74 m² im Exposé vom 11. September 1994 (Anlage K 3) aus
(vgl. BGH NJW 1991, 912 ff., wo im Vertrag ausdrücklich eine Wohnfläche von ca. 130
m² angegeben worden war).
a) Eine arglistige Täuschung hinsichtlich der Größe der Wohnfläche der veräußerten
Eigentumswohnung liegt nicht bereits in der Angabe einer Wohnfläche von ca. 74 m²
im Exposé vom 11. September 1994. Zwar ergibt sich aus dem Schreiben der
Beklagten vom 3. Januar 2001 (Anlage K 8, Bl. 8), dass diese von einer Innenfläche
der verkauften Eigentumswohnung von rund 65 m² (und nicht 74 m²) ausgegangen
ist. Auch besteht kein Anlass zu der Annahme, die Beklagte sei zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses am 19. Oktober 1994 von einer größeren Innenfläche der
verkauften Eigentumswohnung ausgegangen. Eine arglistige Täuschung könnte in
der Angabe einer Wohnfläche von ca. 74 m² in dem Exposé jedoch nur dann
gesehen werden, wenn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach einer
örtlichen Verkehrssitte die Erklärung in dem Exposé für einen Interessenten so zu
verstehen gewesen wäre, dass sich die 74 m² ausschließlich auf die Wohnfläche im
Inneren der Eigentumswohnung beziehen und der Beklagten dies bekannt gewesen
wäre oder zumindest hätte bekannt sein müssen (vgl. BGH NJW 1991, 912, 913 =
WM 1991, 519, 520; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 232). Dies ist
indessen – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht der Fall. Zwar besteht kein
allgemeiner Sprachgebrauch des Inhalts, den Begriff der Wohnfläche mit einer
Wohnflächenberechnung nach der zweiten Berechnungsverordnung (§§ 42 bis 44 der
zweiten BVO) gleichzusetzen (vgl. BGH a. a. O.). Umgekehrt besteht aber auch kein
allgemeiner Sprachgebrauch, wonach die Wohnfläche ausschließlich mit der
Innenfläche gleichzusetzen wäre.
Dem Gericht, das geschäftsplanmäßig u. a. auch mit der Bearbeitung von
Mietstreitigkeiten befasst ist, ist ferner bekannt, dass sich in Berlin keine Verkehrssitte
gebildet hat, die Wohnfläche in einer bestimmten Weise zu ermitteln, auch wenn es im
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gebildet hat, die Wohnfläche in einer bestimmten Weise zu ermitteln, auch wenn es im
Markt eine Tendenz dazu gibt, bei der Auslegung des Begriffs Wohnfläche die zweite
Berechnungsverordnung zugrunde zu legen, d. h., die Fläche von Balkonen und
Terrassen bis zu einer bestimmten Größe hälftig zur Wohnfläche hinzuzurechnen.
Das Exposé kann daher nach den Umständen durchaus auch so verstanden werden,
dass die Terrassenfläche – zumindest anteilig – bei der Berechnung der Wohnfläche
berücksichtigt wurde. Denn entgegen dem Vorbringen der Klägerin auf den Seiten 3 und
4 der Klageschrift, wonach zwischen den Parteien ein Sondernutzungsrecht an der
Terrassenfläche "nie zur Debatte" gestanden habe, wird die streitgegenständliche
Eigentumswohnung im Exposé ausdrücklich als "2-Zimmer-Eigentumswohnung,
Hochparterre mit Terrasse" angepriesen. Weiter heißt es in dem Text des Exposés, die
Wohnung habe "über die Terrasse Zugang zu einem schönen großen Garten". Als die
Beklagte dem Maklerunternehmen S Immobilien die Angaben für das Exposé vom 11.
September 1994 übermittelte, brauchte sie also nicht davon auszugehen, ein
Interessent würde die Angabe der Wohnfläche von ca. 74 m² ausschließlich auf die
Innenfläche der Eigentumswohnung beziehen.
Auch soweit die Klägerin in der Berufung unter Beweisantritt behauptet, die Terrasse
habe eine Fläche von nur 15 m² (was sie irrtümlich für unstreitig hält, führt das nicht zu
einer anderen Beurteilung. Zwar ergebe sich dann, ausgehend von einer von der
Klägerin berechneten Innenfläche von 63,18 m² eine Gesamtwohnfläche von nur 70,68
m², so dass eine nicht unerhebliche Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche (ermittelt
nach der zweiten Berechnungsverordnung) von der im Exposé mitgeteilten Wohnfläche
ergebe (die Circaangabe in dem Exposé würde nach der Rechtsprechung des BGH nur
eine Vermessungstoleranz von etwa einem Prozent, also weniger als einem Meter,
rechtfertigen; BGH WM 1984, 941, 943). Die Klägerin hat jedoch weder hinreichend
dargetan noch unter Beweis gestellt, dass der Beklagten die von der Klägerin
behauptete Terrassenfläche von lediglich 15 m² zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
am 19. Oktober 1994 bekannt gewesen sei. Vielmehr hat sie selbst noch in der
Klageschrift vom 12. April 2001 die Terrassenfläche – wie auch die Beklagte – mit 25 m²
angegeben. Allein der Vortrag der Klägerin auf S. 2 im letzten Absatz der
Berufungsbegründung, die Beklagte sei langjähriger Voreigentümer und Verwalter des
Objekts gewesen, rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Beklagten sei bei
Herausgabe des Exposés eine Terrassenfläche von nur 15 m² bekannt gewesen.
b) Auch ein arglistiges Verhalten des für die Beklagte tätigen Maklers G S lässt sich
nicht feststellen.
aa) Die Beklagte muss sich grundsätzlich das Verhalten des Maklers S zurechnen
lassen. Zwar ist der Makler nicht ohne weiteres Erfüllungsgehilfe einer
Vertragspartei (Palandt-Sprau, BGB, 61. Aufl., Einf. vor § 652 Rdnr. 9 m. w. N.).
Maßgebend ist vielmehr eine Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles, wobei es die
Rechtsprechung bisher vermieden hat, allgemein gültige Rechtssätze zur
Differenzierung aufzustellen. Vielmehr beschränkt sich der Bundesgerichtshof in
der Regel auf den Hinweis, dass sich jede schematische Lösung verbiete (BGH NJW
1996, 451, 452). Der Makler wird jedoch grundsätzlich dann als Erfüllungsgehilfe
einer Vertragspartei angesehen, wenn diese sich des Maklers als ihrer Hilfsperson
bedient, indem sie ihm die Führung der wesentlichen Vertragsverhandlungen
überlassen hat (BGH a. a. O.). Dem steht es nicht entgegen, wenn dem Makler
kein eigener Verhandlungsspielraum eingeräumt wird (BGH a. a. O.). Ein Makler ist
dann als Erfüllungsgehilfe einzustufen, wenn er mit Wissen und Wollen einer der
späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, übernimmt.
Es kommt darauf an, ob bei wertender Beurteilung der tatsächlichen Umstände
sein Verhalten dem Geschäftsherrn zuzurechnen ist (BGH a. a. O.).
Im vorliegenden Fall war der Zeuge S nicht nur, wie die Klägerin unwidersprochen
vorträgt, der einzige Ansprech- und Verhandlungspartner der Klägerin und ihres
Ehemannes. Mit der undatierten Vollmachtsurkunde (Anlage K 4), welche der Makler S
den Klägern unstreitig vorgelegt hat, hat die Beklagte den Makler darüber hinaus damit
beauftragt, den notariellen Kaufvertrag vorbereiten zu lassen. Unter diesen Umständen
ist das Verhalten des G S der Beklagten gem. § 278 BGB zuzurechnen.
bb) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist das Vorbringen der Klägerin, bei den –
unstreitigen – Verhandlungen zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits
und dem Makler S andererseits sei immer nur von einer Innenfläche von 74 m² die
Rede gewesen, hinreichend substantiiert. Auch kommt es nicht darauf an, "in
welchem Zusammenhang wann und welche genaue Äußerung von wem gemacht
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welchem Zusammenhang wann und welche genaue Äußerung von wem gemacht
wurde". Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein
Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig und damit erheblich,
wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz
geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des
Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die näheren Einzelheiten sind nur dann
erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGH NJW-RR
1999, 360; NJW-RR 1999, 361; NJW-RR 1999, 1152). Das Gericht muss nur in der
Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die
gesetzliche Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs
vorliegen oder nicht (BGH NJW 1991, 2707, 2709). Eine Zergliederung der
Sachdarstellung ein Einzelheiten ist nicht schon dann erforderlich, weil der Gegner
bestreitet (BGH a. a. O.).
cc) Die Klägerin hat ihre Behauptung, bei den Vorverhandlungen zum Vertrag vom 19.
Oktober 1994 zwischen dem Makler G S, der Klägerin und deren Ehemann, dem
Zeugen G W, sei stets von einer Wohnungsinnenfläche von 74 m² die Rede
gewesen, jedoch nicht zu beweisen vermocht. Der Zeuge W, an dessen
Aufrichtigkeit das Gericht keinen Zweifel hegt, hat bei seiner Vernehmung
angegeben, bei mehreren Treffen mit der Klägerin und dem Makler G S sei
wiederholt von einer Fläche der Wohnung von 74 m² gesprochen worden. Auch nach
seinem persönlichen Eindruck habe der Zeuge keinen Zweifel gehabt, dass die
Größenangabe zutreffe. Der Makler G S habe im Rahmen der Gespräche darauf
hingewiesen, dass den Erwerbern der Wohnung zusätzlich ein Nutzungsrecht an der
Terrasse zustehe. Darüber, wie sich die angegebene Wohnfläche von 74 m²
errechne, insbesondere ob die Fläche der Terrasse anteilig mit einbezogen worden
sei, sei nicht gesprochen worden. Auch konnte der Zeuge trotz mehrmaligen
Nachfragens durch das Gericht nicht bestätigen, dass, wie von der Klägerin
erstmals mit Schriftsatz vom 13. Juni 2001 behauptet worden war, von einer
Innenfläche von 74 m² gesprochen worden sei.
Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme kann ein unredliches Verhalten des
Maklers S nicht festgestellt werden. Da es in der Praxis durchaus üblich ist, bei der
Berechnung der Wohnfläche einer zu vermietenden oder zu verkaufenden Wohnung den
Balkon oder die Terrasse anteilig mit einzubeziehen, brauchte der Makler, wenn nicht
ausdrücklich von einer reinen Innenfläche von 74 m² die Rede war, nicht ohne weiteres
davon ausgehen, die Klägerin und der Zeuge W würden davon ausgehen, die Wohnung
sei ohne Berücksichtigung des Nutzungsrechts an der Terrasse 74 m² groß. Folglich war
er nicht verpflichtet, die Klägerin und ihren Ehemann über deren Fehlvorstellung
aufzuklären oder zumindest darauf hinzuweisen, dass ihm nicht bekannt war, ob die
Terrasse bei der Ermittlung der Wohnfläche anteilig berücksichtigt worden war. Die
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach § 463 BGB können daher nicht
festgestellt werden.
2. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung
hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 ZPO n. F.).
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711 ZPO.
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