Urteil des KG Berlin vom 17.12.2009
KG Berlin: wiederaufnahme des verfahrens, sicherungsverwahrung, egmr, unterbrechung, emrk, verfassungsbeschwerde, rechtskraft, strafvollstreckung, vollstreckungsverfahren, fortdauer
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Gericht:
KG Berlin 2.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ws 510/10, 2 Ws
510/10 - 1 AR
1407/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 458 Abs 1 StPO, § 66b StGB
Leitsatz
Das Urteil des EGMR vom 17. Dezember 2009 - 19359/04 - gibt keinen Anlaß, die dort
aufgestellten Grundsätze als zulässige Einwendungen gegen die Vollstreckung eines
rechtskräftigen Urteils zu nachträglicher Sicherungsverwahrung heranzuziehen (Bestätigung
von OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 1. Juli 2010 - 3 Ws 418/10 -).
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts
Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 20. August 2010 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Der Antrag auf Unterbrechung der Vollstreckung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht Berlin – Schwurgericht – verurteilte den Beschwerdeführer am 4. Juli
1997 (rechtskräftig seit dem 7. Januar 1998) wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe
von acht Jahren. Diese Strafe verbüßte er vollständig bis zum 15. März 2009. Bereits
vorher hatte das Stadtgericht Berlin am 5. Oktober 1987 – BS 10.87/131-97-87 – wegen
versuchten Mordes gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren
verhängt, die er bis zum 21. Dezember 1994 verbüßte.
Mit Urteil vom 24. Februar 2009 ordnete das Landgericht Berlin – Schwurgericht – die
nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66 b Absatz 1 Satz 1 und 2 StGB an. Die
dagegen eingelegte Revision des Beschwerdeführers verwarf der Bundesgerichtshof mit
Urteil vom 27. Oktober 2009 – 5 StR 296/09 -.
Mit seiner dagegen eingelegten Verfassungsbeschwerde, über die das
Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 2846/09 – noch nicht entschieden hat, begehrt er die
Aufhebung der Urteile des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Berlin, sowie die
Feststellung, daß § 66 b Abs. 1 S. 2 StGB verfassungswidrig ist, soweit er auch diejenigen
Fälle erfaßt, in denen Verurteilungen wegen Taten erfolgten, die vor dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens begangen und abgeurteilt worden sind.
Seit dem 16. März 2009 wird die Sicherungsverwahrung vollzogen.
Der Beschwerdeführer beantragte am 7. Juni 2010, die Sicherungsverwahrung nach § 67
d Abs. 4 StGB für erledigt zu erklären, hilfsweise die Sicherungsverwahrung in
entsprechender Anwendung des § 67 d Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, nach §
458 Abs. 1 und 3 StPO die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung bis zur Entscheidung
darüber, ob die weitere Unterbringung rechtmäßig ist, für unzulässig zu erklären und die
Unterbrechung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung anzuordnen.
Nachdem die Staatsanwaltschaft die Einwendungen gegen die Vollstreckung der
Sicherungsverwahrung zurückgewiesen hatte, legte sie die Anträge des
Beschwerdeführers der Strafvoll-streckungskammer zur Entscheidung vor.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht Berlin –
Strafvollstreckungskammer – die Einwendungen des Verurteilten gegen die weitere
Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zurückgewiesen und die Fortdauer der
Sicherungsverwahrung angeordnet.
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Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nach § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO sowie
nach §§ 463 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO zulässig
und rechtzeitig erhoben worden. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
I.
1. Grundlage der Vollstreckung ist das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Berlin vom
24. Februar 2009.
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 1 StPO können nur solche
Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, die das
„ob“ und „wie“ der Strafvollstreckung in der von der Vollstreckungsbehörde zugrunde
gelegten Gestalt betreffen (vgl. Senat, Beschluß vom 8. Juni 1999 – 5 Ws 367/99 -; Appl
in KK-StPO 6. Aufl., § 458 Rdn. 12; Stöckel in KMR, StPO, § 458 Rdnrn. 9-12).
Einwendungen, die sich gegen den Bestand des Urteils richten, sind unzulässig (vgl. OLG
Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 318, 319; OLG Düsseldorf JR 1992, 126; Meyer-
Goßner, StPO 53. Aufl., § 458 StPO Rdn. 9; Stöckel aaO Rdn. 13 – mit weit. Nachw.).
Selbst die Nichtigkeitserklärung eines Urteils durch das Bundesverfassungsgericht
begründet nur einen Wiederaufnahmegrund (§ 79 Abs. 1 BVerfGG), nicht aber ein
Vollstreckungshindernis (vgl. Meyer-Goßner aaO; Appl in KK-StPO, § 458 StPO Rdn. 16;
vgl. auch § 360 StPO).
Ausnahmen werden von einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums lediglich
zugelassen, wenn Feststellungen über Doppelbestrafung, Doppelvollstreckung oder
Doppelverfolgung (Art. 103 Abs. 3 GG) in Rede stehen, da darin ein
verfahrensrechtliches Vollstreckungshindernis liegt (vgl. – auch zum Streitstand - Senat,
Beschluß vom 8. Juni 1999 – 5 Ws 367/99 -; Stöckel aaO Rdn. 12 ; Meyer-Goßner, § 359
StPO Rdn. 39 – jew. mit weit. Nachw.; Pieroth in Jarass/Pieroth, GG 8. Aufl., Art. 103 Rdn.
57 ff., 63). So liegt es im Streitfall aber nicht.
Dem Beschwerdeführer geht es nicht um Klärung von Zweifeln bei der Auslegung eines
Urteils oder dessen Rechtskraft, sondern um dessen Bestand. Im Hinblick auf die
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17.
Dezember 2009 – 19359/04 – hält er das Urteil für rechtswidrig und folgert daraus die
Unzulässigkeit der Vollstreckung. Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Urteils sind jedoch
im Erkenntnisverfahren zu klären und nicht im Vollstreckungsverfahren. Dies käme
einem unzulässigen Eingriff in die mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtskraft des
landgerichtlichen Urteils gleich (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 1. Juli 2010 –
3 Ws 418/10 –). Zur Korrektur des rechtskräftigen Urteils ist das Vollstreckungsgericht
nicht befugt.
2. Das Urteil des EGMR gibt keinen Anlaß, die dort festgestellten Grundsätze als
Einwendungen gegen die Vollstreckung nach § 458 StPO heranzuziehen.
a) Der EGMR hat die von ihm grundsätzlich akzeptierte Sicherungsverwahrung
ungeachtet ihrer Bezeichnung im deutschen Recht als „Maßregel der Besserung und
Sicherung“ im Sinne der MRK als Strafe qualifiziert und deshalb im konkreten Fall in der
Verlängerung einer nach Ablauf der ursprünglich auf zehn Jahre befristeten
Sicherungsverwahrung auf Grund eines nach Rechtskraft des Urteils erlassenen
Gesetzes eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 MRK und Art. 7 Abs. 1 MRK gesehen. In dem
von ihm entschiedenen Fall ging es um die vom Gesetzgeber in § 67 d Abs. 3 StGB
angeordnete rückwirkende Verlängerung einer zum Zeitpunkt des Urteils auf zehn Jahre
begrenzten Sicherungsverwahrung, mithin eine die Gültigkeit des Urteils
aufrechterhaltende, allein die weitere Vollstreckung betreffende Frage. Gleichwohl hat die
Entscheidung auch im Streitfall Bedeutung, weil sich aus der Begründung auch
Auswirkungen auf die nachträgliche Sicherungsverwahrung ergeben (vgl. Kinzig NStZ
2010, 233, 239).
Auch wenn aus Art. 46 Abs. 1 MRK nur eine Bindungswirkung „inter pares“ folgt, sind die
in den Entscheidungen des EGMR festgeschriebenen Grundsätze bei der Auslegung und
Anwendung innerdeutscher Rechtsnormen bei parallel gelagerten Fällen zu
berücksichtigen (vgl. BGH NStZ 2010, 565 – 567; OLG Stuttgart, Beschluß vom 1. Juni
2010 – 1 Ws 57/10 in juris; Kinzig NStZ 2010, 233f). Diese Parallelität ist hier gegeben.
Auch hier ist die auf § 66 b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB gestützte nachträgliche Anordnung
der Sicherungsverwahrung auf einen sogenannten „Altfall“ angewandt worden. Weder
zur Tatzeit noch zum Zeitpunkt des Urteils wäre die Anordnung der
Sicherungsverwahrung im konkreten Fall gesetzlich möglich gewesen.
b) Entscheidungen des EGMR haben jedoch keine unmittelbare Wirkung auf die
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b) Entscheidungen des EGMR haben jedoch keine unmittelbare Wirkung auf die
innerstaatliche Rechtsordnung, verpflichten vielmehr die Staaten als Vertragsparteien,
für eine konventionskonforme Rechtslage Sorge zu tragen (vgl. BVerfGE 111, 307). Die
Fachgerichte haben ihrerseits die Entscheidungen des EGMR im Wege „einer methodisch
vertretbaren Gesetzesauslegung“ zu berücksichtigen und sich mit ihr
auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE a.a.O.). Der Bundesgerichtshof hat
dementsprechend in seinen Entscheidungen vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10 – und 12.
Mai 2010 - 4 StR 577/09 – im Zusammenhang mit der nachträglichen Anordnung der
Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 1 und Abs. 3 StGB (unterschiedliche) Wege zu
einer konventionskonformen Gesetzesauslegung aufgezeigt.
Beide Entscheidungen erfolgten – anders als hier - im noch nicht rechtskräftig
abgeschlossenen Erkenntnisverfahren. Das hiesige Verfahren der nachträglichen
Anordnung der Sicherungsverwahrung ist hingegen mit Urteil des Landgerichts Berlin
vom 24. Februar 2009 rechtskräftig abgeschlossen.
3. Auch eine analoge Anwendung des § 67 d Abs. 2 und 4 StGB auf die
Sicherungsverwahrung ist zur Korrektur des rechtskräftigen Urteils nicht geeignet.
Danach ist eine Beendigung der Unterbringung nur unter den dort genannten
Voraussetzungen möglich: Für § 67 d Abs. 2 StGB muß zu erwarten sein, daß der
Verurteilte keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird, was mit der Beschwerde nicht
behauptet wird. § 67 d Abs. 4 StGB läßt sich auf den Fall nicht anwenden, weil keine
Höchstfrist abgelaufen ist oder deren Ablauf vorgetragen wird. Für das Begehren, die
Vollstreckung aus einem als rechtswidrig bewerteten Urteil zu verhindern, lassen sie sich
nicht nutzbar machen.
4. a) Das bedeutet allerdings nicht, daß die Entscheidung des EGMR für rechtskräftig
abgeschlossene Verfahren unbeachtlich wäre.
Soweit ein Urteil rechtskräftig geworden ist, obwohl es gegen die
Menschenrechtskonvention verstößt, kann es im Erkenntnisverfahren durch eine
Wiederaufnahme des Verfahrens korrigiert werden. Der Gesetzgeber hat dem durch
Einführung des Wiederaufnahmegrundes des § 359 Nr. 6 StPO Rechnung getragen und
diesen Rechtsbehelf ausdrücklich zur Verfügung gestellt, wenn im Erkenntnisverfahren
eine der Konvention entsprechende Korrektur unterblieben ist. Im
Vollstreckungsverfahren hingegen kann selbst eine auf fehlerhafter Rechtsauffassung
beruhende Entscheidung nicht korrigiert werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluß vom 1. Juli
2010 – 3 Ws 418/10 -).
Auch die vom Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde kann zur
Aufhebung des streitbefangenen Urteils führen. Der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vorzugreifen oder dem Beschwerdeführer ein
Wiederaufnahmeverfahren ggf. nach vorheriger Anrufung des EGMR zu ersparen – wie es
der Beschwerdeführer erreichen möchte - besteht kein Anlaß. Im übrigen ist es streitig,
ob – wie der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung
meint - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Abs. 6 StPO zwingend eine den
Beschwerdeführer als eigene Person betreffende Feststellung einer
Konventionsverletzung durch den EGMR verlangt. Soweit dieser bereits die
Konventionswidrigkeit eines materiellen Strafgesetzes festgestellt hat, liegt es nahe, daß
die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen aus der EMRK nur durch die
Auslegung nachkommt, daß sich ein auf der Grundlage einer solchen Vorschrift
Verurteilter unmittelbar auf die Konventionswidrigkeit berufen kann (vgl.
Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, 2. Aufl. Rdnrn. 281f).
b) Erst wenn dem Beschwerdeführer die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs wegen
Fristversäumnis nach Art. 35 I EMRK nicht mehr möglich wäre und dies nach wie vor als
Vorbedingung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens angesehen würde, bestände
Anlaß zur Prüfung, ob eine der Entscheidung des EGMR widersprechende Anordnung der
nachträglichen Sicherheitsverwahrung durch einen Antrag nach § 67 d Abs. 2 StGB
aufgehoben werden kann (vgl. Kinzig, NStZ 2010, 233). Der Weg zum Europäischen
Gerichtshof ist dem Verurteilten jedoch nicht versperrt, solange das
Bundesverfassungsgericht nicht abschließend über seine Verfassungsbeschwerde
entschieden hat (vgl. Meyer-Ladewig, EMRK 2. Aufl., Art. 35 Rdn. 20).
II.
Da – wie ausgeführt – die materielle Richtigkeit des im Erkenntnisverfahrens rechtskräftig
erlassenen Urteils nicht der Prüfungskompetenz der Vollstreckungsgerichte unterliegt,
besteht auch keine Vorlagepflicht nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht,
wie der Beschwerdeführer meint.
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III.
Mit der Entscheidung des Landgerichts über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung
hat sein Antrag auf Unterbrechung der Sicherungsverwahrung nach § 458 Abs. 3 StPO
seine Erledigung gefunden. Die Entscheidung über die Ablehnung der Unterbrechung ist
nicht anfechtbar (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 458, Rdn. 16; OLG Nürnberg, NStZ
2003, 390; Senat, Beschluß vom 12. Mai 2005 – 2 Ws 218/05 -). Über den erneuten
Antrag des Beschwerdeführers auf Unterbrechung der Vollstreckung hätte zunächst die
Vollstreckungsbehörde zu entscheiden, denn das Gericht nimmt insoweit nur eine
Überprüfungsfunktion war (vgl. Appl in KK-StPO 6. Aufl., § 458 Rdn. 3; Senat, Beschluß
vom 15. Juni 2007 – 2 Ws 360, 373-377, 381/07 -).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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