Urteil des KG Berlin vom 08.07.2003

KG Berlin: eigenes verschulden, mahnung, eintritt des versicherungsfalls, eintritt des versicherungsfalles, treu und glauben, verzug, gebäude, brief, scheune, versicherungsvertrag

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Gericht:
KG Berlin 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 214/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 39 Abs 1 VVG, § 39 Abs 2 VVG
Leistungsfreiheit des Versicherers: Verzug des
Versicherungsnehmers mit der Folgeprämie
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 6. November 2003 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; der Beklagten im Rahmen des
Prozesskostenhilfeverfahrens entstandene Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung seiner Berufung gegen das
Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2003, durch das seine Klage
auf Gewährung von Schadenersatz aus einer Gebäude-Universal-Versicherung aufgrund
eines am 2. Oktober 1998 eingetretenen Brandschadens abgewiesen worden ist.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz
1 ZPO.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da das Landgericht die Klage zu Recht
abgewiesen hat. Denn dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf
Versicherungsleistungen aus § 1 VVG i. V. m. den Versicherungsbedingungen AFB 87 zu.
Zwar ist sowohl das Bestehen eines Wohngebäudeversicherungsvertrages zwischen den
Parteien als auch der Eintritt des Versicherungsfalles zwischen den Parteien unstreitig.
Auch kann dahinstehen, ob – wie die Beklagte behauptet – von einer vorsätzlichen
Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger im Sinne von § 61 VVG
auszugehen ist, nachdem unstreitig der Versicherungsfall – der Brand des versicherten
Gebäudes – infolge vorsätzlicher Brandstiftung eingetreten ist.
Die Beklagte ist aber jedenfalls – wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil
zutreffend ausgeführt hat – nach § 39 Abs. 2 VVG von der Verpflichtung zur Leistung
freigeworden. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Kläger (mindestens) eine
Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt hat, die Beklagte daraufhin die gesetzlich
vorgesehene Mahnung unter Beachtung der Belehrungsbestimmungen des § 39 VVG
ausgesprochen hat und dass schließlich der Versicherungsfall zu einem Zeitpunkt
eingetreten ist, in dem sich der Kläger noch in Verzug befunden hat. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden, denen
der Senat folgt und die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden.
Nach dem Ergebnis der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht
auch zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger das – qualifizierte –
Mahnschreiben der Beklagten vom 19. November 1997 (Anlage B 12, Bl. 165 – 167 Bd. I
d. A.) noch im Dezember 1997 zugegangen ist, was von dem Kläger in zweiter Instanz
auch nicht mehr in Abrede gestellt wird.
Zum Zeitpunkt des Zugangs dieser Mahnung hatte der Kläger Folgeprämien im Sinne
von § 39 Abs. 1 VVG nicht rechtzeitig gezahlt. Unstreitig hatte der Kläger bereits die per
1. Juli 1997 fällige Vierteljahresrate nicht gezahlt und daraufhin die Mahnschreiben der
Beklagten vom 8. Juli 1997 und 6. August 1997 erhalten. Darüber hinaus hat die
Beklagte hinsichtlich dieser Folgeprämie dem Kläger eine qualifizierte Mahnung im Sinne
von § 39 VVG vom 3. September 1997 zunächst per Einschreiben und sodann –
nachdem der Kläger dieses von der Postanstalt nicht abgeholt hat – nochmals unter
dem 25. September 1997 mit einfachem Brief zugeschickt. Aufgrund des Verzuges des
Klägers mit dieser Vierteljahresrate ist nach den vereinbarten Bedingungen Fälligkeit der
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Klägers mit dieser Vierteljahresrate ist nach den vereinbarten Bedingungen Fälligkeit der
gesamten Jahresprämie eingetreten. Zutreffend hat die Beklagte daher in der – weiteren
– qualifizierten Mahnung vom 19. November 1997 nicht nur die zu diesem Zeitpunkt
sowieso fällige Vierteljahresrate für das vierte Quartal 1997, sondern auch die restlichen
durch den Verzug des Klägers fällig gewordenen Raten in die Berechnung des
ausstehenden Gesamtbetrages einbezogen und angemahnt.
Der – über den bereits mit Schreiben vom 8. Juli, 6. August und 3./25. September 1997
angemahnten Betrag hinaus – ausstehende Prämienrückstand ist in dem Schreiben
vom 19. November 1997 genau und korrekt berechnet und angegeben worden, wie das
Landgericht auf S. 7 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat. Der Beklagte
kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Prämien
der Einzelverträge seien unzutreffend berechnet gewesen, da auch eine Scheune
versichert gewesen sei, deren Eigentümer oder Nutzer er nicht gewesen sei. Ausweislich
des ursprünglichen Versicherungsscheins hatte er nicht nur das Gebäude, bei dem der
Brandschaden tatsächlich eingetreten ist, sondern auch die Scheune gegen Brandgefahr
versichert. Dass er nach Beginn des Versicherungsschutzes nur den Grundstücksteil, auf
dem die von ihm betriebene Gastwirtschaft lag, erworben hat, ändert hieran nichts. Der
Kläger trägt hierzu – von der Beklagten bestritten – nur völlig unsubstantiiert vor, er
habe "immer wieder" bzw. "grundsätzlich" darauf hingewiesen, dass er die Scheune nicht
versichern wollte. Dementsprechend führt die Police vom 23. Juni 1998 (Anlage K 11) als
versichertes Gebäude zwar nur noch eine "Gaststätte mit Wohnung" auf, die
Prämienreduzierung ist aber in erster Linie darauf zurückzuführen, dass eine –
gegenüber der ursprünglichen Versicherung verringerte – feste Versicherungssumme
von 500.000,– DM vereinbart worden ist.
Die qualifizierte Mahnung vom 19. November 1997 enthält auch eine zutreffende
Rechtsfolgenbelehrung nach § 39 Abs. 1 VVG, die den von der Rechtsprechung (vgl.
hierzu BGH, VersR 1999, 1525 f; 1985, 533 f.; NJW 1993, 130 f.; 1967, 1229 f.)
aufgestellten Anforderungen gerecht wird. Auch insoweit wird auf die zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts auf S. 7 und 8 des angefochtenen Urteils Bezug
genommen, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden. Insbesondere
ist die Belehrung nicht infolge des Zusatzes unzutreffend, dass der Versicherungsschutz
bereits durch die früher zugesandte Mahnung unterbrochen sei. Sollte der Kläger
entgegen seinem Vorbringen die qualifizierte Mahnung vom 3. September 1997 erhalten
haben, wäre dieser Zusatz zutreffend. Aber auch wenn er sie tatsächlich nicht erhalten
haben sollte, ist es gerechtfertigt, den Kläger jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob die
Belehrung in der qualifizierten Mahnung vom 19. November 1997 zutreffend ist oder
nicht, nach Treu und Glauben so zu behandeln, als habe er die qualifizierte Mahnung
vom 3. September 1997 doch erhalten. Denn während der Kläger aufgrund der ihm
zugegangenen Mahnschreiben vom 8. Juli und 6. August 1997 sowie Nichtzahlung der
Folgeprämie damit rechnen musste, weitere Schreiben der Beklagten zu erhalten, hat
die Beklagte ihrerseits alles Erforderliche und ihr Zumutbare getan, damit das
qualifizierte Mahnschreiben vom 3. September 1997 den Kläger erreichen konnte, indem
sie dieses nicht nur per Einschreiben, sondern – nachdem dieses auf der Postanstalt
niedergelegt, von dem Kläger aber nicht abgeholt und deshalb zurückgesandt worden
war – nochmals am 25. September 1997 mit einfachem Brief übersandt hat. Nachdem
der einfache Brief nicht – etwa als nicht zustellbar – an sie zurückgelangt ist, konnte sie
davon ausgehen, dass die qualifizierte Mahnung vom 3. September 1997 den Kläger
letztlich erreicht hat (vgl. hierzu auch BGH, NJW 1998, 976 f.).
Schließlich ist der Versicherungsfall auch zu einem Zeitpunkt eingetreten, in dem sich
der Kläger noch in Verzug befunden hat. Unstreitig hat der Kläger bis zum Eintritt des
Versicherungsfalls weder auf die mit Schreiben vom 3. September 1997 qualifiziert
angemahnte Folgeprämie 7/1997 in Höhe von 1.063,70 DM noch auf die mit Schreiben
vom 19. November 1997 qualifiziert angemahnten Folgeprämien 10/1997 sowie 1/1998
und 4/1998 in Höhe von jeweils 1.063,70 DM Zahlungen geleistet. Der insoweit
darlegungs- und beweispflichtige (vgl. BGH, VersR 1983, 61) Kläger hat auch nicht
dargetan, dass er die Zahlungen infolge eines Umstandes nicht geleistet hat, den er
nicht zu vertreten hatte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang – von der
Beklagten ausdrücklich bestritten – behauptet, ein Sachbearbeiter der Beklagten habe
auch noch nach der Mahnung vom 3. September 1997 dem Zeugen L gegenüber
erklärt, "dass infolge von Prämiendifferenzen ... ein tatsächliches Beitragsguthaben" zu
seinen – des Klägers – Gunsten "existiere und der streitgegenständliche
Versicherungsvertrag daher wirksam bestehe", vermag ihn dies nicht zu entlasten. Zum
einen lässt sich diese Behauptung so nicht der schriftlichen Bestätigung des Zeugen L
vom 23. Mai 2000 (Bl. 65 Bd. II d. A.) entnehmen und nach dem Inhalt dieses Schreibens
fand bereits im September 1997 ein Telefongespräch zwischen dem Zeugen und einem
Sachbearbeiter der Beklagten statt, bei dem sich herausgestellt habe, dass der Kläger
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Sachbearbeiter der Beklagten statt, bei dem sich herausgestellt habe, dass der Kläger
zuviel Prämie gezahlt habe, da Gebäude versichert gewesen seien, die nicht von ihm
genutzt oder gepachtet gewesen seien, "was durch Antrag an die Versicherung später
verändert werden" sollte, was bislang aber nicht geschehen sei. Dies kann nur dahin
verstanden werden, dass es für den Kläger grundsätzlich möglich sei, in Zukunft eine
geringere Versicherungsprämie zu zahlen, wenn er bei der Versicherung beantragt, ein
von ihm nicht genutztes oder gepachtetes Gebäude zukünftig von der Versicherung
auszunehmen. Zum anderen bedurfte und bedarf es aber auch deswegen keiner
Vernehmung des Zeugen L über die Behauptungen des Klägers, weil er auch in zweiter
Instanz nicht substantiiert dargetan hat, wann und mit wem genau dieses angebliche
Telefongespräch stattgefunden haben soll. Während der Zeuge L in seinem Schreiben
vom 23. Mai 2000 als Zeitpunkt "September 1997" nennt, spricht der Kläger lediglich von
"Ende 1997". Damit hat der Kläger noch nicht einmal konkret behauptet, dass das
angebliche Telefongespräch erfolgt ist, nachdem er die ihm mit einfachem Brief unter
dem 19. Dezember 1997 übersandte qualifizierte Mahnung vom 19. November 1997
erhalten hat. Nach Erhalt dieses Schreibens durfte der Kläger nicht ohne eigenes
Verschulden davon ausgehen, dass keine Zahlungsrückstände bestehen, selbst wenn
zuvor das von ihm behauptete Telefongespräch stattgefunden haben sollte. Auch die
Ausstellung einer geänderten Police im Juni 1998 sowie der Umstand, dass darin eine
"Erstattung" von 688,40 DM ausgewiesen ist, lässt das Verschulden des Klägers und
damit seinen Verzug mit der Zahlung der Folgeprämien nicht entfallen. Auch insoweit
kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 9 und 10 des
angefochtenen Urteils verwiesen werden. Da zu diesem Zeitpunkt noch ein
Versicherungsvertrag zwischen den Parteien bestand, war die Beklagte nicht gehindert,
auf Antrag des Klägers eine geänderte Police mit – infolge der Reduzierung der
Versicherungssumme – herabgesetzten Prämien auszustellen und im Rahmen der
"Beitragsberechnung vom 17.06.1998 bis 04.10.1998" aufgrund der Herabsetzung der
Prämien für diesen Zeitraum eine "Erstattung" von 688,40 DM auszuweisen. Dass seine
gesamten zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten bestehenden Schulden in Höhe von
mindestens 4.254,80 DM (4 x 1.063,70 DM) nicht nur nicht mehr bestehen, sondern ihm
darüber hinaus auch noch ein Saldoguthaben von 688,40 DM zusteht, konnte der Kläger
allein aufgrund der Verwendung des Begriffs "Erstattung" nicht ernsthaft – und damit
nicht ohne eigenes Verschulden – annehmen. Eine Erstattung konnte nämlich – wie dies
von der Beklagten dann auch gehandhabt worden ist – auch durch Verrechnung mit
bestehenden Schulden erfolgen. In diesem Zusammenhang kann der Kläger auch aus
der von ihm in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.
Oktober 1992 (NJW 1993, 130 f.) für sich nichts Günstiges herleiten. Während sich in dem
vorliegenden Fall allein die Frage stellt, ob eine wirksame qualifizierte Mahnung gemäß §
39 VVG infolge der Ausstellung einer geänderten Versicherungspolice wirkungslos
werden kann – was allerdings sowohl zutreffend von dem Landgericht als auch
entsprechend den obigen Ausführungen von dem Senat verneint worden ist, waren in
dem von dem BGH entschiedenen Fall nach der Mahnung erfolgte Vorgänge "rechtlich
bedeutungslos" und bedurften keiner Erörterung, da bereits die Mahnung wegen
geringfügiger Zuvielforderung unwirksam war. Im Übrigen wurde in dem vorliegenden Fall
– im Gegensatz zu dem von dem BGH entschiedenen Fall – der im Juni 1998 nach wie
vor bestehende Versicherungsvertrag auf Antrag des Klägers lediglich geändert und
nicht (wieder) in Kraft gesetzt. Der Inhalt eines Schreibens der Beklagten von Mai 2000
ist für die Beurteilung sowohl der Wirksamkeit der Mahnung vom 19. November 1997
(vgl. hierzu BGH, NJW 1993, 130 unten) als auch des Vorliegens des Verzugs des Klägers
zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls am 2. Oktober 1998 ohne jede
Bedeutung, selbst wenn dieses missverständliche Formulierungen enthalten sollte.
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten beruht auf den §§ 1 GKG und 118 Abs.
1 Satz 4 ZPO.
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