Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: einstweilige verfügung, fortdauer, beschwerderecht, quelle, link, sammlung, hauptsache, stromversorgung, auflage

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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 W 10/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
ZPO
Leitsatz
In der Regel entspricht der Streitwert des Verfahrens, das die Aufhebung einer einstweiligen
Verfügung wegen veränderter Umstände zum Gegenstand hat, dem des
Anordnungsverfahrens. Besteht aber zwischen den Parteien gar kein Streit mehr über die
Rechtmäßigkeit der Fortdauer einer Anordnung, weil z.B. ein Unterlassungsgebot durch
Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, geht es nur noch um den formalen Bestand der
gerichtlichen Anordnung. Ein sachlicher Grund, die Aufhebung nach dem ursprünglichen
Streitwert zu bemessen, besteht in einem solchen Fall nicht mehr. Maßgeblich ist dann das
Kosteninteresse.
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 14. Januar
2010 gegen den Streitwertbeschluss der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 7.
Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
Gründe
Mit am 23. September 2009 beim Landgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz hat die
Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, es den
Antragsgegnerinnen zu untersagen, am 28.09.2009 und 29.09.2009 die
Stromversorgung der von der Antragstellerin angemieteten Fläche zum Betrieb von
Kommunikationstechnik im Vorderhaus des 1. OG Mittelbau der L... straße ... /... in ... B...
zu unterbrechen. Die Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin hat mit Beschluss vom 24.
September 2009 dem Antrag stattgegeben. Der Beschluss ist den Antragsgegnern am
28. September 2009 zugestellt worden.
Die Antragsgegnerinnen haben mit am 2. Dezember 2009 beim Landgericht Berlin
eingegangenem Schriftsatz gegen den Beschluss vom 24. September 2009 Widerspruch
eingelegt und beantragt, die einstweilige Verfügung vom 24. September 2009
aufzuheben. Mit Urteil vom 4. Januar 2010 hat das Landgericht die einstweilige
Verfügung vom 24. September 2009 bestätigt. Mit Beschluss vom 7. Januar 2010 hat
das Landgericht den Wert des Verfahrens auf 20.000,00 € festgesetzt, für die
Terminsgebühren der Rechtsanwälte jedoch nur auf bis zu 3.000,00 €.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wenden sich gegen die
Streitwertfestsetzung soweit der Wert für die Terminsgebühren nur auf bis zu 3.000,00 €
festgesetzt worden ist. Sie meinen, auch der Wert für die Terminsgebühren sei auf
20.000,00 € festzusetzen, weil der Streitgegenstand des Verfahrens weder durch eine
Erledigung der Hauptsache noch durch eine sonstige Erklärung der Antragstellerin
abgeändert worden sei.
Die Beschwerde ist zulässig. Den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin steht
gemäß § 32 Absatz 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu. Die Beschwerde vom 14.
Januar 2010 lässt zwar offen, ob die Beschwerde im Namen der Antragstellerin oder im
Namen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eingelegt wurde. Sie ist aber,
da der Partei selbst mangels Beschwer kein Beschwerderecht zusteht, dahingehend
auszulegen, dass sie im Namen der Verfahrensbevollmächtigten eingelegt wurde. Der
Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €, § 68 Abs.1 Satz 1 GKG. Die
Beschwerde ist rechtzeitig innerhalb der in § 63 Abs.3 Satz 2 GKG bestimmten Frist
eingelegt worden.
Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat in der
angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass sich der Wert für die
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angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass sich der Wert für die
Terminsgebühren nach dem Ablauf des befristeten Verbots, das die Antragsgegnerinnen
unstreitig beachtet haben, auf die bis dahin entstandenen Kosten beschränkt.
In der Regel entspricht der Streitwert des Verfahrens, das die Aufhebung einer
einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zum Gegenstand hat, dem des
Anordnungsverfahrens. Besteht aber zwischen den Parteien gar kein Streit mehr über
die Rechtmäßigkeit der Fortdauer einer Anordnung, weil z.B. – wie hier – ein
Unterlassungsgebot durch Zeitablauf gegenstandlos geworden ist, geht es nur noch um
den formalen Bestand der gerichtlichen Anordnung. Ein sachlicher Grund, die Aufhebung
nach dem ursprünglichen Streitwert zu bemessen, besteht in einem solchen Fall nicht
mehr (OLG München, JurBüro 63, 357; Schneider, JurBüro 1977, 1516; Schneider/Herget,
Streitwertkommentar, 12. Auflage, Rdnr.1607; KG, JurBüro 2002, 479). Das Landgericht
hat den Streitwert daher zutreffend und auf das Kosteninteresse zu beschränkt.
Gemäß § 68 Abs.3 GKG ist das Verfahren kosten- und gebührenfrei.
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