Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: ablauf der frist, zustellung, post, unterzeichnung, unterhalt, link, sammlung, beförderung, quelle, verfügung
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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 WF 183/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 648 Abs 3 ZPO, Art 103 Abs 1
GG
Unterhalt Minderjähriger: Wirksamkeit eines nicht verkündeten
Festsetzungsbeschlusses
Leitsatz
Ein nicht verkündeter Beschluss wird nicht bereits mit Unterzeichnung, sondern regelmäßig
erst dann existent, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ihn der Post übergibt zum
Zwecke der Zustellung an den Empfänger. Erst dann ist der Festsetzungsbeschluss verfügt, §
648 Abs. 3 ZPO. Bis zu diesem Zeitpunkt eingehende Schriftsätze sind zu berücksichtigen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts
Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) (Rechtspflegerin) vom 24. Mai 2007 -169 FH
1126/07- aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag
des Antragstellers vom 8. März 2007 an das Familiengericht zurückverwiesen, auch zur
Entscheidung über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.080 EUR.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Beklagte ist der Vater der Klägerin. Nach erfolgloser vorgerichtlicher Mahnung zum
17. August 2006 begehrt der Kläger mit am 8. März 2007 eingegangenem Antrag die
Festsetzung seines Unterhalts auf 100 % der Regelbeträge ab dem 1. August 2006.
Der Antrag ist dem Antragsgegner am 17. April 2007 zur Stellungnahme binnen eines
Monats zugestellt worden.
Am 24. Mai 2007 hat die Rechtspflegerin den Festsetzungsbeschluss antragsgemäß
erlassen. Der Beschluss ist am 29. Mai 2007 zur Ausfertigung in die Kanzlei gelangt. Er
wurde dort am 27. Juni 2007 gefertigt und zur Zustellung an den Antragsgegner
gegeben.
Bereits am 29. Mai 2007 war die Erwiderung des Antragsgegners auf dem dafür
vorgesehenen Einwendungsbogen bei dem Familiengericht eingegangen. Beigefügt
waren Gehaltsabrechnungen des Antragsgegners für die Monate vom März 2006 bis
April 2007 (mit Ausnahme des April 2006) und ein Bescheid des Job-Centers ... vom 20.
März 2007 über den ergänzenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2007 hat die Rechtspflegerin dem Antragsgegner mitgeteilt,
dass seine Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden könnte, weil sie erst nach
der Ablauf der Ausschlussfrist von einem Monat eingegangen seien.
Gegen den am 30. Juni 2007 zugestellten Festsetzungsbeschluss wendet sich der
Antragsgegner mit seiner am 5. Juli 2007 bei dem Familiengericht eingegangenen
Beschwerde.
II.
Die gemäß § 652 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Einwendungen des Antragsgegners sind erheblich und rechtzeitig vorgebracht. Die
Rechtspflegerin hätte sie vor der Expedition des Beschlusses, die erst am 27. Juni 2007
erfolgt ist, berücksichtigen müssen.
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Der Antragsgegner hat den Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit (§ 648 Abs. 2 ZPO)
auf dem dafür vorgesehenen Vordruck vorgetragen und nachgewiesen. Entgegen der
Auffassung des Familiengerichts ist die nach § 647 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur Stellungnahme
gesetzte Monatsfrist gerade keine Ausschlussfrist (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl. §
647 Rdnr. 3). Auch nach dem Ablauf der Frist vorgebrachte Einwendungen müssen
berücksichtigt werden, solange der Festsetzungsbeschluss noch nicht verfügt ist (§ 648
Abs. 3 ZPO). Verfügt ist der Festsetzungsbeschluss nicht bereits mit der Unterschrift des
Rechtspflegers (so aber: OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1079 ohne überzeugende
Begründung: Dem Beschleunigungsbestreben des Gesetzgebers wird nicht durch die
Verlagerung der Einwendungen in das streitige Verfahren Rechnung getragen), sondern
erst dann, wenn das Familiengericht ihn zur Kenntnis der Parteien herausgibt (KG,
FamRZ 2006, 1209; OLG Frankfurt, FamRZ 2001, 109 f; BGH NJW 1982, 880; 1983, 633).
Ein nicht verkündeter Beschluss wird nicht bereits mit der Unterzeichnung sondern erst
dann wirksam und für das erlassende Gericht bindend, wenn er die Akten endgültig
verlassen hat, um nach außen zu dringen, also in der Regel erst dann, wenn der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle diesen Beschluss der Post zur Beförderung übergibt
(BGH NJW 1997, 2524 f). Bis zum diesem Zeitpunkt eingehende Schriftsätze sind bei
nicht verkündeten Beschlüssen zu berücksichtigen, Art. 103 Abs. 1 GG. Die
Verlautbarung eines - auch bereits unterschriebene - Beschlusses hat zu unterbleiben,
wenn vor dem Wirksamwerden des Beschlusses noch erheblicher Sachvortrag eingeht
(vgl. die Nachweise bei Zöller-Vollkommer aaO § 329 Rdnr. 10).
Das Gericht verweist das Verfahren gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Entscheidung
über die Einwendungen des Antragsgegners (§§ 650, 651 ZPO) an das Familiengericht
zurück, auch zur Entscheidung über (etwaige) Kosten dieses Beschwerdeverfahrens.
Die Wertfestsetzung folgt aus § 42 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 GKG. Danach ist für
Festsetzungen des Unterhalts nach § 1612 a BGB von dem Monatsbetrag des
Unterhalts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im
Zeitpunkt der Einreichung des Antrags maßgebend war. Bei Einreichung des Antrags am
8. März 2007 war der am 6. Mai 2001 geborene Antragsteller in die Altersgruppe 1
einzuordnen, der Regelbetrag nach § 1 der Regelbetragsverordnung belief sich auf 204
EUR. Es errechnet sich ein Wert für den laufenden Unterhalt von (204 * 12) 2.448 EUR
und für den Rückstand (August 2006 bis einschließlich März 2007: 8 * 204) 1.632 EUR,
zusammen 4.080 EUR.
Die Niederschlagung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren (§ 21 GKG) war
geboten, da dem Antragsgegner erstinstanzlich das rechtliche Gehör versagt wurde.
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