Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: vorverfahren, gebühr, ermessen, link, quelle, sammlung, unterlassen, entstehung, mahnkosten, herausgabeklage
1
2
3
4
5
Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 74/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 307 Abs 2 ZPO, § 31 Abs 1 Nr
2 BRAGebO, § 33 Abs 1 S 1
BRAGebO, § 35 BRAGebO
Rechtsanwaltskosten: Verhandlungsgebühr bei teilweisem
Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren ohne Erlass eines
Anerkenntnisurteils
Leitsatz
Bei einem Teilanerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren entsteht die Verhandlungsgebühr
nach §§ 33 Abs. 1 Satz1, 35 BRAGO nur, wenn ein Anerkenntnisteilurteil im schriftlichen
Vorverfahren ergeht. Ist dies nicht der Fall und wird im Haupttermin über den gesamten
Anspruch verhandelt und dieser anerkannt, so beruht das Anerkenntnisurteil nicht - teilweise -
auf dem Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren, die anwaltliche Verhandlungsgebühr
entsteht nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zum vollen Wert der nichtstreitigen
Verhandlung.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller bei einem Wert von 328,28
EUR zurückgewiesen.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von
den Antragstellern geltend gemachte 5/10-Verhandlungsgebühr gemäß §§ 33 Abs. 1
Satz 1, 35 BRAGO abgesetzt.
Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger die Beklagte auf Räumung von
Gewerberäumen und Zahlung rückständigen Mietzinses in Anspruch genommen. Im
schriftlichen Vorverfahren hat die Beklagte, vertreten durch die Antragsteller, den
Zahlungsanspruch mit Ausnahme einer geringfügigen Differenz wegen Mahnkosten
anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt. Mit Schriftsatz vom 6. 10. 2003
haben die Kläger beantragt, durch Teilurteil nach § 397 Abs. 2 ZPO hinsichtlich des
Anerkenntnisses der Beklagten (Mieten April bis Juni 2003) zu erkennen und im Übrigen
Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Zugleich haben sie den
Zahlungsantrag um die weiteren ausstehenden Mieten Juli bis Oktober 2003 erweitert.
Das Landgericht hat, ohne das beantragte Teilurteil zu erlassen, Haupttermin auf den 3.
November 2003, später auf den 6. November anberaumt. Die Beklagtenvertreter
zeigten mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2003 die Niederlegung des Mandates an. Im
Termin am 6. November 2003 wurde die Beklagte durch Rechtsanwälte A... u.a.
vertreten. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit hinsichtlich der Herausgabeklage
übereinstimmend für erledigt, im Übrigen stellte der Klägervertreter die Anträge aus der
Klageschrift und aus dem Schriftsatz vom 6. Oktober 2003. Die Beklagte erkannte
nunmehr „die übrige Klageforderung“ an. Es erging Anerkenntnisurteil über den vollen
Zahlungsanspruch.
Zur Begründung der gemäß § 19 BRAGO geltend gemachten 5/10 Verhandlungsgebühr
gemäß § 33 Abs. 1 BRAGO zum Gegenstandswert des mit Schriftsatz vom 6. Oktober
2003 erklärten Anerkenntnisses tragen die Antragsteller vor: Das Anerkenntnis sei im
schriftlichen Vorverfahren ergangen. Auf den Antrag der Kläger hätte daher gemäß §
307 Abs. 2 ZPO ein Teilanerkenntnisurteil ergehen müssen. Damit seien auch die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Gebühr gemäß §§ 35, 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO
erfüllt. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, dass vor dem Landgericht im Termin am 6.
November 2003 nochmals über den bereits wirksam anerkannten Zahlungsantrag
verhandelt worden und ein Anerkenntnisurteil über den vollen inzwischen erweiterten
Antrag ergangen sei.
Der Auffassung der Antragsteller kann nicht gefolgt werden.
Im Falle eines Anerkenntnisses erhalten die Rechtsanwälte beider Parteien gemäß § 33
Abs. 1 Satz 1 BRAGO die 5/10 Verhandlungsgebühr für eine nichtstreitige Verhandlung.
6
7
8
9
10
Abs. 1 Satz 1 BRAGO die 5/10 Verhandlungsgebühr für eine nichtstreitige Verhandlung.
In der mündlichen Verhandlung - Fall des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO - besteht das
nichtstreitige Verhandeln auf Seiten der beklagten Partei in der Erklärung des
Anerkenntnisses, das gemäß § 307 Abs. 1 ZPO zum Erlass des Anerkenntnisurteils führt.
Im vorliegenden Verfahren ist über den vollen Zahlungsantrag mündlich verhandelt
worden, der Beklagtenvertreter hat den Antrag anerkannt und dementsprechend ist das
Anerkenntnisurteil ergangen. Die 5/10 Verhandlungsgebühr für den Beklagtenvertreter
ist somit entstanden, allerdings nicht für die an der mündlichen Verhandlung nicht
beteiligten Antragsteller.
Im schriftlichen Vorverfahren ergeht das Anerkenntnisurteil gemäß § 307 Abs. 2 ZPO auf
der Grundlage des klägerischen Sachantrags und des schriftsätzlich erklärten
Anerkenntnisses des Beklagten; der prozessuale Antrag des Klägers auf Erlass eines
Anerkenntnisurteils ist - wie auch im Falle der mündlichen Verhandlung - nach der
Neufassung des § 307 ZPO nicht mehr erforderlich (vgl. dazu Senat, Beschluss des
Einzelrichters vom 3. Februar 2004 -1 W 716/03 -, veröffentlicht in JURIS).
Nach § 35 BRAGO erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren
mit mündlicher Verhandlung - also die 5/10 Verhandlungsgebühr gemäß §§ 31 Abs. 1 Nr.
2, 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für eine nichtstreitige Verhandlung -, wenn im schriftlichen
Vorverfahren gemäß § 307 Abs. 2 ZPO „ohne mündliche Verhandlung entschieden“ wird.
Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller zwar im schriftlichen Vorverfahren das
Anerkenntnis erklärt, so dass - wie auch von den Klägern beantragt -
Anerkenntnisteilurteil ergehen konnte. Das Gericht hat aber nicht durch Teilurteil
entschieden, sondern Haupttermin zur Verhandlung über die volle erweiterte Klage
anberaumt. Somit ist die Voraussetzung für die Entstehung der Gebühr gemäß § 35
BRAGO, nämlich dass ohne mündliche Verhandlung aufgrund des Anerkenntnisses
entschieden wird, nicht erfüllt.
Die Antragsteller können die geltend gemachte Gebühr gemäß §§ 35, 33 Abs. 1 Satz 1
BRAGO nicht damit begründen, dass das Gericht dem Antrag der Kläger auf Erlass des
Anerkenntnisteilurteils hätte entsprechen müssen und die Gebühr dann entstanden
wäre. Das Erfordernis in § 35, dass aufgrund des Anerkenntnisses eine gerichtliche
Entscheidung ergeht, ist unverzichtbar. Denn sonst könnte - wie der vorliegende Fall
zeigt - die Verhandlungsgebühr zu Lasten der Partei doppelt entstehen, da über den
nicht beschiedenen oder erledigten Sachantrag des Klägers in mündlicher Verhandlung
neu verhandelt werden muss.
Das im schriftlichen Vorverfahren erklärte Anerkenntnis wirkt auch nicht - wie die
Antragsteller meinen - in der Weise fort, dass es die Grundlage für die in der mündlichen
Verhandlung gestellten Anträge darstellte. Seine Wirkung beschränkte sich vielmehr auf
das schriftliche Vorverfahren; in der mündlichen Verhandlung war gemäß §§ 137 Abs. 1,
279 Abs. ZPO mit den im schriftlichen Vorverfahren nicht erledigten Anträgen zu
verhandeln. Soweit die Antragsteller rügen, das Landgericht habe den nach § 307 Abs. 2
ZPO gebotenen Erlass eines Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung
unterlassen, liegt dies neben der Sache, da ein prozessualer Verstoß des Gerichts nichts
daran änderte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 BRAGO nicht erfüllt
sind. Im Übrigen verkennen sie allerdings, dass es gemäß § 301 Abs. 2 ZPO im
Ermessen des Gerichts lag, ein Anerkenntnisteilurteil im schriftlichen Vorverfahren zu
erlassen, nachdem die Klageanträge nur zum Teil anerkannt und im Übrigen auch
hinsichtlich des anerkannten Mietzahlungsanspruchs noch erweitert worden waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum