Urteil des KG Berlin vom 22.07.2003
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Gericht:
KG Berlin 4.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(4) 1 Ss 405/03
(23/04)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 244 Abs 1 Nr 3 StGB
Wohnungseinbruchsdiebstahl: Begriff des falschen Schlüssels
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juli
2003 wird
a. das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Diebstahls
schuldig ist,
b. das Urteil im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und
die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch
über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich
unbegründet verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat die Angeklagte von dem Vorwurf des
Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen freigesprochen. Auf die Berufung der
Staatsanwaltschaft hat das Landgericht das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs nach
§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt, die Angeklagte mit Urteil vom 22. Juli 2003 wegen
wahlweiser Begehung eines Wohnungseinbruchdiebstahls am 6. oder am 8. August 2001
zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der
Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der
Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls kann keinen
Bestand haben, weil die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte sei zur Ausführung
des Diebstahls mit einem falschen Schlüssel im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB in
das Wohnhaus der Zeugen ... eingedrungen, durch die in dem angefochtenen Urteil
getroffenen Feststellungen nicht ausreichend belegt ist. Das Landgericht hat ausgeführt,
dass die Angeklagte die Möglichkeit gehabt habe, "sich durch die Inhaberschaft des
Schlüssels im Oktober 1999 einen Zweitschlüssel fertigen zu lassen", um in das Haus
der Zeugen widerrechtlich einzudringen (UA S. 9 f), hat es jedoch ebenfalls für möglich
gehalten, dass die Angeklagte "gegebenenfalls bei der Vielfalt der für das Haus
existierenden Schlüssel auch einen solchen für sich zurückbehalten" haben kann, um
"sich dadurch später jeder Zeit einen Zugang zum Haus verschaffen" zu können (UA S.
9 f).
2. Wenn die Angeklagte jedoch bei der Ausführung der Tat einen von ihr
zurückbehaltenen Schlüssel verwendet haben sollte, lägen die Voraussetzungen für
einen Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht vor, weil dieser
kein falscher Schlüssel im Sinne der Vorschrift ist. Ein Schlüssel ist falsch, der zur Zeit
der Tat nicht vom Berechtigten zur Öffnung bestimmt ist, den also der Berechtigte
überhaupt nicht, nicht mehr oder nicht als Zubehör zum Schloss betrachtet (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 51. Auflage, § 243 Rdnr. 8 m.w.Nachw.) – Ein gestohlener oder auf
andere Weise abhanden gekommener Schlüssel verliert seine Bestimmung zum Öffnen
oder Schließen erst, wenn sie ihm von dem Berechtigten entzogen wird (vgl. BGHSt 21,
189 f; Tröndle/Fischer a.a.O.). Hierzu ist jedoch erforderlich, dass der Berechtigte den
Diebstahl oder das anderweitig Abhandenkommen des Schlüssels bemerkt hat. Den
Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass den Zeugen ... das
Abhandenkommen des von der Angeklagten möglicherweise zurückbehaltenen
Schlüssels aufgefallen ist.
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3. Da somit nicht auszuschließen ist, dass die Angeklagte bei der Ausführung der Tat
keinen falschen Schlüssel verwendet hat, ist das Vorliegen eines
Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erwiesen. Die
Angeklagte ist lediglich des Diebstahls gemäß § 242 StGB schuldig. Der Senat schließt
aus, dass in einer neuen Berufungshauptverhandlung weitergehende Feststellungen
getroffen werden können, und ist daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO berechtigt, eine
Änderung des Schuldspruchs selbst vorzunehmen. Dies führt zur Aufhebung des Urteils
im Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache nach § 354
Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer
des Landgerichts Berlin.
4. Die weitergehende Revision der Angeklagten ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO
unbegründet.
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