Urteil des KG Berlin vom 11.02.2003

KG Berlin: wiederaufnahme, auflage, tod, aussetzung, erwerbstätigkeit, ausschluss, geburt, anwartschaft, link, sammlung

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 UF 160/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1587c Nr 1 BGB, § 1587e Abs
2 BGB, § 2 Abs 1 VAÜG, § 2 Abs
2 S 2 VAÜG
Versorgungsausgleich: Wiederaufnahme des
Versorgungsausgleichsverfahrens nach Tod des Berechtigten
während Verfahrensaussetzung; Ausschluss des
Versorgungsausgleichs bei grober Unbilligkeit
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts
Tempelhof-Kreuzberg vom 11. Februar 2003 geändert:
Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Wert von 500,00 EUR
gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die Ehe der Parteien wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-
Kreuzberg vom 12. Mai 1995 geschieden, die Folgesache Versorgungsausgleich gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 2 VAUEG ausgesetzt. Sodann verstarb der Antragsteller. Seit dem 7. Juli
2002 werden seiner Witwe und den drei Waisen eine Rente seitens der
Landesversicherungsanstalt gezahlt. Nachdem die Beteiligten zu 1. und 2. einen Antrag
auf Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens gestellt hatten, hat das Amtsgericht
mit Beschluss vom 11. Februar 2003 den Versorgungsausgleich in der Weise
durchgeführt, dass es, bezogen auf den 30. November 1992, vom Versicherungskonto
der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das
Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Berlin
Rentenanwartschaften von monatlich 17,34 EUR übertragen hat.
Gegen diesen am 27. März 2003 zugestellten Beschluss wendet sich die
Antragsgegnerin mit ihrem am 23. April 2003 beim Kammergericht eingegangenen
Rechtsmittel, mit welchem sie die Feststellung begehrt, dass der Ausgleichsanspruch
durch den Tod des Antragstellers erloschen ist, hilfsweise, dass er wegen grober
Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB ausgeschlossen wird.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden (§ 612 e ZPO). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar ist der Ausgleichsanspruch durch den Tod des Antragstellers nach § 1587 e Abs. 2
BGB nicht erloschen. Denn aus dem Hinweis auf die Antragsberechtigung der
Hinterbliebenen ergibt sich, dass dies bei einem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG
ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahren der Ausgleichsanspruch mit dem Tod
des Berechtigten nicht der Fall ist. Der Grund hierfür ist, dass sich die vom Gesetz
geforderte Aussetzung des Verfahrens nicht zum Nachteil der ausgleichsberechtigten
Hinterbliebenen auswirken soll (Münchner Kommentar/Sander, BGB, 4. Auflage, § 2
VAÜG, Rn. 14; Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, § 2 VAÜG, Anm.
3). Der gegenteiligen, von der Antragsgegnerin zitierten Ansicht (Palandt/Brudermüller,
BGB, 62. Auflage, § 1587 e Rn. 7) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn die
ausdrückliche Einräumung einer eigenen Antragsberechtigung der Hinterbliebenen auf
Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichs würde bei einem Erlöschen des
Ausgleichsanspruchs im Falle des Todes des Berechtigten weitestgehend leerlaufen.
Die von der Antragsgegnerin insoweit gerügte Ungleichbehandlung zwischen den alten
Bundesländern und dem Beitrittsgebiet ist sachlich begründet und verstößt daher nicht
gegen Art 3 GG. Denn die Aussetzung, die in einer Vielzahl von Fällen über Jahre
Bestand hat, steht nicht im Belieben der Parteien oder des Gerichts, sondern ist
vielmehr zwingende Folge des § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG. Dies ist ein wesentlicher
Unterschied zu der Zwischenentscheidung nach § 628 ZPO, die lediglich zur Abtrennung
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Unterschied zu der Zwischenentscheidung nach § 628 ZPO, die lediglich zur Abtrennung
des Versorgungsausgleichs vom Scheidungsverbund führt, das Gericht in seiner
Befugnis über die Entscheidung über den Versorgungsausgleich aber nicht einschränkt.
Die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichs nach § 2 VAÜG und der endgültige
Abschluß des Verfahrens erfolgen damit regelmäßig zu einem Zeitpunkt, der bei
Beendigung des Scheidungsverbunds nicht absehbar ist und von den Parteien nicht
beeinflußt werden kann. Im Hinblick auf diesen gravierenden Unterschied und den Sinn
und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VAÜG, der sich durch die Anwendung von § 1587 e Abs.
2 BGB in das Gegenteil verkehren würde, war der Gesetzgeber durch Art. 3 GG auch
nicht gehindert, die Folgen des Versterbens des Berechtigten abweichend vom
Normalfall zu regeln.
Die Antragsgegnerin kann jedoch gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB verlangen, dass ein
Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Nach dieser Vorschrift findet ein
Versorgungsausgleich nur dann nicht statt, wenn und soweit die Inanspruchnahme des
Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig wäre.
Die Frage, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig ist, ist zwar
nach einem strengen Wertungsmaßstab zu beurteilen. Ein Ausschluss kommt danach
grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs
in unerträglicher Weise widersprechen würde.
So ist es zur Überzeugung des Senats aber auch hier. Denn jedenfalls unter den
besonderen Bedingungen des vorliegenden Verfahrens würde die Durchführung des
Versorgungsausgleichs nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Parteien
bzw. ihrer Hinterbliebenen beitragen, sondern zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht
zu Lasten der verpflichteten Antragsgegnerin führen. Bei der Gesamtabwägung fällt hier
zugunsten der Antragsgegnerin ins Gewicht, dass ihre Erwerbstätigkeit in der Ehezeit
infolge der gleichzeitigen Belastung durch Geburt und Betreuung der Kinder
überobligationsmäßig erscheint, während der Antragsteller keine ehebedingten
Nachteile seiner versorgungsrechtlichen Lage erlitten hat. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der übrigen Oberlandesgerichte (vgl.
Nachweise bei Wendl/Staudigl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis, 5. Auflage, § 4 Rn. 72ff.) und des Senats ist eine Erwerbsobliegenheit des
betreuenden Elternteils regelmäßig jedenfalls so lange zu verneinen, als das jüngste
Kind noch nicht das zweite Grundschuljahr abgeschlossen hat. Damit beruht aber die
gesamte, während der Ehe erworbene Anwartschaft der Antragsgegner auf einer
überobligationsmäßigen Erwerbstätigkeit. Daraus folgt, dass die Durchführung des
Versorgungsausgleichs hier ausnahmsweise als grob unbillig anzusehen und deshalb
auszuschließen ist (vgl. etwa BGH, FamRZ 1987, 49; Palandt/Brudermüller, BGB, 61.
Auflage, § 1587 c Rn. 27).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf §
17 a GKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§
621e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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