Urteil des KG Berlin vom 29.05.2006
KG Berlin: auflage, strafbarkeit, wache, polizei, wächter, leiter, verschulden, geldstrafe, quelle, link
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Gericht:
KG Berlin 4.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(4) 1 Ss 427/06
(24/07)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 15 Abs 1 VersammlG , § 19
Abs 1 VersammlG , § 19 Abs 3
VersammlG, § 25 Nr 2
VersammlG
Versammlungsrecht: Strafbarkeit eines Versammlungsleiters
wegen Nichtbefolgung von Auflagen durch andere Teilnehmer
Leitsatz
Zur Strafbarkeit eines Leiters einer Versammlung wegen Nichtbefolgung von Auflagen durch
andere Teilnehmer eines Aufzugs
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom
29. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz
und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer
Gesamtgeldstrafe verurteilt. Die dagegen von der Angeklagten eingelegte, nach § 335
Abs. 1 zulässige (Sprung-)Revision, mit der sie allein betreffend die Verurteilung wegen
Vergehens gegen das Versammlungsgesetz die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat
keinen Erfolg.
1. Das Amtsgericht hat die Angeklagte rechtsfehlerfrei eines Vergehens nach dem
Versammlungsgesetz schuldig gesprochen.
a) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war die Angeklagte am 12. August 2005
zwischen 18.00 und 20.21 Uhr Leiterin eines Aufzuges in Berlin-Charlottenburg, für
dessen Durchführung der Polizeipräsident in Berlin durch sofort vollziehbaren Bescheid
vom 11. August 2005 unter anderem die Auflage erteilt hatte, dass Transparente und
Plakate mit einer Gesamtlänge von mehr als 150 cm flächenmäßig nur frontal zur
Marschrichtung des Aufzuges, nicht aber längs dessen Außenseiten getragen werden
durften. Entgegen dem der Angeklagten bekannten Bescheid, dessen Inhalt den
Aufzugsteilnehmern über einen mitgeführten Lautsprecherwagen bekannt gemacht
worden war, trugen diverse Teilnehmer mehrere Transparente, die weit über 150 cm lang
waren, längs der Außenseiten. Die Angeklagte ging - nach Aufforderung durch den als
Verbindungsbeamten tätigen Zeugen PK K. - zu diesen Aufzugsteilnehmern und
verlangte von ihnen jeweils erfolglos, die Transparente nicht seitlich zu führen oder aber
einzurollen.
b) Das Amtsgericht hat das festgestellte Verhalten der Angeklagten zu Recht als nach §
25 Nr. 2 VersammlG strafbar gewürdigt, weil sie als Leiterin eines Aufzuges einer Auflage
nach § 15 Abs. 1 VersammlG nicht nachgekommen ist.
Entgegen den Ausführungen der Revision ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang
der Urteilsgründe, dass es sich bei der festgestellten Auflage um eine gemäß § 15 Abs.
1 VersammlG, d.h. vor dem Beginn des Aufzugs erteilte, sofort vollziehbare Auflage
handelte. Nur die Nichtbefolgung einer solchen Auflage ist nach § 25 Nr. 2 VersammlG
strafbewehrt (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit 14.
Aufl., § 15 Rdnrn. 56, 144, § 25 Rdnrn. 5 f, 8 ff; Köhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- und
Versammlungsrecht 4. Aufl., VersammlG § 25 Rdnr. 4). Die Auflage war Teil des für
sofort vollziehbar erklärten Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 11. August
2005, den der Zeuge PK K. nach seinen in dem Urteil wiedergegebenen Bekundungen
der Angeklagten in ihrer Eigenschaft als Leiterin des Aufzugs (§ 19 VersammlG) am 12.
August 2005 aushändigte und mit ihr erörterte. Dies geschah, wie sich den
Urteilsgründen noch hinreichend deutlich entnehmen lässt, noch vor dem Beginn des
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Urteilsgründen noch hinreichend deutlich entnehmen lässt, noch vor dem Beginn des
Aufzugs, d.h. zu einem Zeitpunkt, als er im Rechtssinne noch nicht aufgestellt (vgl.
Dietel/Gintzel/Kniesel aaO § 1 Rdnr. 214; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche
Nebengeset3ze, VersammlG § 1 Rdnr. 34; Köhler/Dürig-Friedl aaO VersammlG § 1 Rdnr.
8; Ott/Wächter, VersammlG 6. Aufl., § 1 Rdnr. 31) war und sich noch nicht in Bewegung
gesetzt hatte.
Nach den Feststellungen ist die Angeklagte der Auflage vorsätzlich nicht
nachgekommen. Denn sie hat nicht nur ihre Aufforderungen an die die Transparente
tragenden Teilnehmer „ohne den erforderlichen Nachdruck“ gerichtet, sondern den
Aufzug auch trotz des ihr bekannten fortwährenden Auflagenverstoßes durch mehrere
Teilnehmer, der seinerseits eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersammlG
darstellte, weitergeführt. Das belegt, dass sie zumindest billigend in Kauf genommen
hat, als Leiterin des Aufzugs der ihr obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit für
die Erfüllung der Auflage (vgl. OLG Celle NdsRpfl. 1981, 126 f; Wache in Erbs/Kohlhaas
aaO VersammlG § 25 Rdnr. 5) nicht nachzukommen. Ein „eigenhändiger“ Verstoß des
Aufzugsleiters gegen die Auflage ist, anders als die Revision offenbar meint, nicht
erforderlich (vgl. OLG Celle aaO). Der Leiter eines Aufzuges kommt einer Auflage nach §
15 Abs. 1 VersammlG auch dann im Sinne des § 25 Nr. 2 VersammlG vorsätzlich nicht
nach, wenn seine Bemühungen, die ihm nach § 19 Abs. 1 VersammlG obliegende Pflicht
zu erfüllen, für den ordnungsmäßigen Ablauf des Aufzuges zu sorgen, erfolglos bleiben
(vgl. Ott/Wächter aaO Einführung Rdnr. 68, § 19 Rdnr. 8). Dabei ist unerheblich, aus
welchen Gründen er sich gegenüber den Teilnehmern des Aufzugs nicht durchzusetzen
vermag; ein Verschulden ist nicht erforderlich (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel aaO § 19 Rdnr.
13; Wache in Erbs/Kohlhaas aaO VersammlG § 19 Rdnr. 5; Köhler/Dürig-Friedl aaO
VersammlG § 19 Rdnr. 5). Es ist deshalb entgegen dem Vorbringen der Revision für die
Strafbarkeit der Angeklagten auch ohne Bedeutung, dass der Leiter eines Aufzugs -
anders als die Polizei - gegenüber dessen Teilnehmern lediglich weisungsbefugt ist und
keine hoheitlichen Befugnisse, insbesondere keine Zwangsbefugnisse ausüben darf (vgl.
Dietel/Gintzel/Kniesel aaO § 1 Rdnr. 235, § 19 Rdnrn. 13, 19; Köhler/Dürig-Friedl aaO
VersammlG § 19 Rdnrn. 4, 6 f). Um die Auflage durchzusetzen, hätte sich die Angeklagte
vielmehr der Hilfe der Polizei bedienen müssen. Das hat sie, wie sich dem
Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt, aber nicht getan.
Die Rechtmäßigkeit der nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten
Auflage bedarf vorliegend keiner Erörterung. Auch die Revision hat sie nicht in Zweifel
gezogen.
2. Gegen die Festsetzung der Geldstrafe wegen des Vergehens gegen das
Versammlungsgesetz in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 € hat die Revision nichts
vorgetragen. Der Rechtsfolgenausspruch und auch die Gesamtstrafenbildung sind, wie
die Prüfung aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt, rechtsfehlerfrei erfolgt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1
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