Urteil des KG Berlin vom 19.12.2003

KG Berlin: elterliche sorge, wohl des kindes, zur unzeit, krankheit, trennung, stationäre behandlung, anhörung, kindeswohl, entziehen, entzug

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 UF 4/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG,
§ 1632 Abs 4 BGB, § 1666 BGB,
§ 1666a BGB
Elterliche Sorge: Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein 9jähriges Kind auf den
nicht sorgeberechtigten, nichtehelichen Vater
Tenor
Auf die Beschwerde des Vaters wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen
der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Dezember 2003
geändert:
Der Mutter wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind L. B. entzogen und auf
den Vater übertragen.
Der weitergehende Antrag des Vaters wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Mutter wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens in erster Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte.
Ihre außergerichtlichen Kosten im Verfahren in erster Instanz und im
Beschwerdeverfahren trägt jede Partei selbst. Die Sachverständigenkosten haben die
Parteien je zur Hälfte zu tragen, im Übrigen werden keine Kosten für das
Beschwerdeverfahren erhoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Eltern von L. waren nie verheiratet, die Mutter ist alleinige Inhaberin der elterlichen
Sorge. Die Parteien lebten mit L. bis Januar 2000 in Berlin zusammen. Der Vater verzog
dann alleine nach Nienburg. Im Februar 2000 kam es zu einer Versöhnung der Eltern
und die Mutter zog mit L. nach Nienburg zum Vater. Im Mai 2000 begann die Mutter, die
gelernte OP-Schwester ist und seit Herbst 1997 wieder halbtags in ihrem Beruf tätig war,
eine Weiterbildung zur Pflegedienstleiterin. Im Mai 2001 trennten sich die Parteien
erneut. Die Mutter zog im Juni 2001 nach Hannover, L. verblieb zunächst beim Vater. Am
01.09.2001 holte die Mutter L. zu sich, für die sie einen Ganztagsbetreuungsplatz
gefunden hatte. Am 15.09.2001 erkrankte die Mutter an einer Psychose und befand sich
vom 16.09.2001 bis 15.10.2001 in stationärer Behandlung. L. befand sich zu diesem
Zeitpunkt beim Vater und blieb bis zum 21.10.01 bei ihm und seinen Eltern. In der
Folgezeit lebte L. dann wieder bei der Mutter. Die Mutter bestand im März 2002 die
Prüfung zur Pflegedienstleiterin und war danach ab April 2002 in diesem Beruf tätig. Am
28.06.2002 erkrankte die Mutter wiederum an einer Psychose und begab sich bis
16.07.2002 erneut in stationäre Behandlung. L. lebte in dieser Zeit bis einschließlich
31.07.2002 beim Vater. Am 03.08.2002 wurde L. in Hannover eingeschult. Die Mutter
hatte, nachdem sie ihr bisheriges Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, einen neuen
Arbeitsplatz in Berlin gefunden und zog am 01.09.2002 nach Berlin. L. sollte bis zum
Beginn der Herbstferien von der Großmutter mütterlicherseits in Hannover betreut
werden, außerdem sollte der Vater nach der Vorstellung der Mutter mehrmals in der
Woche nach dem Rechten schauen. Der Vater zog daraufhin am 03.09.2002 nach
Hannover zu L., die anschließend bis zum 19.10.2002 die Ferien beim Vater und den
Großeltern väterlicherseits verbrachte. Die Mutter wechselte zum 01.12.2002 erneut den
Arbeitgeber. Die Weihnachtsferien bis einschließlich 05.01.2003 verbrachte L. beim
Vater, wobei streitig ist, ob dies in Abstimmung mit der Mutter geschah. Auch in den
Winterferien vom 01.02.2003 bis 09.02.2003 war L. beim Vater und dessen Eltern. Am
18.03.2003 erkrankte die Mutter erneut und befand sich bis 04.04.2003 wiederum in
stationärer Behandlung. L. , die sich zu diesem Zeitpunkt im Hort aufhielt, wurde von
einer befreundeten Familie aufgenommen. Der Vater besuchte L. am 29./30.03.2003
und holt sie Anfang April 2004 zunächst mit Einverständnis der Mutter zu sich, wobei die
Mutter bestreitet, dass sie ihr Einverständnis für einen über die Ferien hinausgehenden
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Mutter bestreitet, dass sie ihr Einverständnis für einen über die Ferien hinausgehenden
Aufenthalt erteilt habe. Auf seinen Antrag vom 11.04.2003 übertrug das Amtsgericht
Nienburg ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht
für L. . Seither hält sich L. ununterbrochen beim Vater auf und besucht die Mutter nach
anfänglichen Schwierigkeiten regelmäßig alle drei Wochen in Berlin. Die Mutter, die nach
Kündigung wegen Krankheit zum 01.05.2003 eine neue Arbeitsstelle fand, wechselte den
Arbeitsplatz letztmalig zum 01.10.2003.
Nachdem das Amtsgericht Nienburg dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht im
Wege einer einstweiligen Anordnung übertragen hatte, ist das Verfahren an das
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg abgegeben worden. Dies hob mit Beschluss vom
13.06.2003 nach Anhörung der Parteien den Beschluss wegen Unzuständigkeit des
Amtsgerichts Nienburg auf und entzog auf einen neuen Antrag des Vaters der Mutter
das Aufenthaltsbestimmungsrechts für L. und übertrug es auf einen Pfleger, zu dem der
Vater bestimmt wurde. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens in dem
Verfahren 135 F 6556/03 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg durch Beschluss
vom 19. Dezember 2003 den Antrag des Vaters auf Übertragung der elterliche Sorge für
L. zurückgewiesen und zugleich der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrechts entzogen
und einem Pfleger übertragen. Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass
nach dem eingeholten Gutachten aus psychiatrischer Sicht keine Bedenken gegen die
Ausübung der elterlichen Sorge durch die Mutter bestünden. Gleichwohl sei der Mutter
das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, da zum Schutz des Kindes wegen des
bestehenden Restrisikos einer erneuten Erkrankung der Mutter ein unverzügliches
Eingreifen gewährleistet sein müsse. Aufenthaltsbestimmungsrechtspfleger solle wegen
der Streitigkeiten der Eltern eine neutrale Person werden.
Gegen diesen der Mutter am 23.12.2003 und dem Vater am 29.12.2003 zugestellten
Beschluss haben die Mutter am 06.01.2004 und der Vater am 27.01.2004 Beschwerde
eingelegt und diese sogleich begründet.
Die Mutter wendet sich gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für L. .
Der Vater seinerseits begehrt, dass ihm unter Änderung des angefochtenen
Beschlusses die elterliche Sorge für L. , hilfsweise die Personensorge, hilfsweise das
Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird.
Eine auf Anraten des Senats von den Parteien versuchte Mediation ist nach drei
Sitzungen gescheitert.
Die Eltern und L. sind vom Senat angehört worden. Das Jugendamt ist beteiligt worden.
Der Senat hat ein Gutachten zu der Frage eingeholt, ob ein erneuter Wechsel zur Mutter
eine Kindeswohlgefährdung bedeuten würde. Auf das Gutachten der Dipl. Päd. S. B. vom
16.10.2004 wird Bezug genommen. Die Sachverständige hat ihr Gutachten in der
Anhörung am 01.02.2005 erläutert.
Die Akte Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 135 F 6556/03 ist beigezogen worden.
Die gemäß § 621e ZPO zulässige Beschwerde der Mutter hat in der Sache keinen Erfolg,
die zulässige Beschwerde des Vaters hat nur insoweit Erfolg, als ihm das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. gemäß § 1680 Abs. 3, Abs. 2 S. 2 BGB zu
übertragen ist, im Übrigen ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet.
Der Mutter ist die elterliche Sorge für L. nicht gemäß §§1666, 1666a BGB zu entziehen.
Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass kein Grund ersichtlich ist, dass die
Mutter aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die elterliche Sorge für L.
auszuüben. Der in dem beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg anhängigen
Umgangsverfahren - 135 F 6556/03 - bestellte Sachverständigen B. ist in seinem
Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mutter an einer psychotischen
Störung erkrankt sei, die relativ selten auftrete und wenig erforscht, wenn auch schon
lange bekannt sei. In Belastungssituationen entwickle sich ein psychotisches Syndrom,
welches durch Unruhe, Schlafstörung, Wahrnehmungsstörung und formale Denkstörung
mit Verwirrtheit gekennzeichnet sei. Unter Behandlung klinge dieses Syndrom schnell
wieder ab. Es bestehe nur ein geringes Risiko einer schweren psychischen Störung und
es entwickele sich auch keine andauernde Veränderung kognitiver, affektiver und
motivationaler Fähigkeiten. Es bestehe hingegen ein hohes Rückfallrisiko, was nur durch
eine kontinuierliche Behandlung und Krankheitseinsicht gemindert werden könne. Der
Sachverständige hat der Mutter aber eine derartige Krankheitseinsicht bescheinigt.
Zudem befindet sie sich in ärztlicher Behandlung. Der Senat ist davon überzeugt, dass
auch weiterhin die bestehende Krankheit die Mutter nicht in der Ausübung der elterlichen
Sorge beeinträchtigt, denn die Mutter hat nunmehr eine Stabilität in Wohnumfeld und
beruflicher Tätigkeit entwickelt und ist zudem auch trotz der nunmehr fast zweijährigen
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beruflicher Tätigkeit entwickelt und ist zudem auch trotz der nunmehr fast zweijährigen
gerichtlichen Auseinandersetzung um L. Verbleib, die für die Mutter mit einem enormen
emotionalen wie psychischen und physischen Stress verbunden ist, nicht wieder
rückfällig geworden. Dies zeigt deutlich, dass die Mutter zumindest gegenwärtig
psychischen Belastungssituationen gewachsen ist. Das Amtsgericht hat auch zutreffend
ausgeführt, dass, da die Mutter die alleinige Inhaberin der elterliche Sorge ist, es nicht
darauf ankommt, wer von welchen Elternteilen besser geeignet ist, die elterliche Sorge
für L. auszuüben.
Der Senat ist aber der Überzeugung, dass die Mutter gegenwärtig nicht in der Lage ist,
den Aufenthalt von L. entsprechend dem Wohl des Kindes zu regeln. Die Mutter möchte
L. wieder zu sich nach Berlin holen. Eine derartige Handlung stellt jedoch zur Zeit eine
Kindeswohlgefährdung da. Der Senat folgt insoweit den Feststellungen der
Sachverständigen, die in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass ein Wechsel L.
nach Berlin in den Haushalt der Mutter eine Kindeswohlgefährdung bedeutet. Der Senat
hat keine Bedenken, das Gutachten zu verwerten. Zwar enthielt das schriftliche
Gutachten Schwächen, weil es insbesondere die mit dem Kind durchgeführten Tests und
deren Ergebnisse nicht näher beschrieb und nicht dargelegt hat, welche
Schlussfolgerungen die Sachverständige aus den Reaktionen des Kindes abgeleitet hat.
In der mündlichen Anhörung hat die Sachverständige dies aber nachgeholt und mündlich
sowohl die Testverfahren als auch die Reaktionen von L. und ihre Schlussfolgerungen
nachvollziehbar erläutert. Der Senat hat auch keinerlei Anhaltspunkte an der Erfahrung
der Sachverständigen zu zweifeln, die seit mehr als 20 Jahren gutachterlich tätig ist. Der
Senat vermag auch keine Voreingenommenheit gegenüber der Kindesmutter erkennen.
Soweit die Krankheit der Mutter thematisiert wurde, ist dies nicht zu beanstanden. Der
Gutachterauftrag enthielt die Vorgabe, dass die Folgen eines erneuten Wechsels für L.
unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit erfolgten häufigen Aufenthaltswechsel
insbesondere dem dreimaligen Schulwechsel im ersten Schuljahr beurteilt werden
sollten. Der häufige Wechsel von L. ist aber auch teilweise durch die Erkrankung der
Mutter bedingt. Die Sachverständige hatte sich auch die Frage zu stellen, welche
Bedeutung die Krankheit für L. hat und inwieweit sie von der Erkrankung der Mutter und
den Folgen geprägt worden ist. Soweit die Sachverständige Zweifel an der Aussagekraft
des vorliegenden neurologischen Gutachtens geäußert hat, hat der Senat bereits in der
Anhörung darauf hingewiesen, dass er diese Bedenken nicht teilt, aber auch nicht zu
erkennen vermag, dass diese Auffassung der Sachverständige das Gutachten im
Ergebnis beeinflusst hat.
Die Sachverständige hat festgestellt, dass L. unter einem Loyalitätskonflikt leidet, der
aus einem unverarbeiteten Trennungskonflikt herrührt. Die Sachverständige hat dies
dahingehend mündlich näher erläutert, dass L. bis zu ihrem 4. Lebensjahr eine stabile
Beziehung zu beiden Parteien hat aufbauen können und sich im Vertrauen auf das
Vorhandensein der Eltern als ihrer wichtigsten Bezugspersonen hat gut entwickeln
können. Durch die Trennung der Parteien Anfang Januar 2000 erlebte L. erstmals einen
Bruch in ihrem bis dahin stabilen Beziehungsgeflecht. Der Senat übersieht dabei nicht,
dass die Mutter in dieser Zeit die Hauptbezugsperson gewesen ist, schon weil sie in den
ersten Jahren auch beruflich zurückgesteckt hat. Darüber hinaus verkennt der Senat
nicht, dass die Mutter sich zugleich um ihre wirtschaftliche Existenz kümmern musste.
Da der Vater eine Heirat ablehnte, war die Mutter wirtschaftlich nicht abgesichert. Für
das allein entscheidende Kindeswohlinteresse ist es aber auch ohne Belang, von wem
die Trennung ausgegangen ist. Die Sachverständige hat in der mündlichen Erörterung
ihres Gutachtens deutlich gemacht, dass durch diese erste erlebte Trennung das Kind
eine emotionale Verunsicherung erfuhr. In der Folgezeit kam es dann zwar wieder zu
einem Zusammenleben der Parteien, dann aber nach ca. eineinhalb Jahren zur erneuten
nun endgültigen Trennung. Abgesehen davon, dass die für die Eltern als Paar damit
verbundenen emotionalen Belastungen und Auseinandersetzungen für das Kind immer
spürbar und damit auch erfahrbar werden, musste L. nun eine Trennung von der Mutter
hinnehmen, die zunächst in Hannover sich um eine Wohnung und eine Betreuung des
Kindes kümmern musste. Aufgrund der dann eingetretenen Erkrankung der Mutter lebte
L. fast 5 Monate beim Vater. Danach war L. für ein dreiviertel Jahr bei der Mutter. Nach
dem zweiten Schub lebte L. ca. einen Monat mit der Mutter in Hannover, wurde dann
vom Vater betreut, wechselte dann die Schule und blieb dann 5 Monate bei der Mutter.
Nach der erneuten Erkrankung der Mutter wurde sie zunächst von einer befreundeten
Familie betreut, bis sie dann nach ca. zwei Wochen vom Vater abgeholt worden ist. Sie
besuchte dann in B. innerhalb eines Dreivierteljahres die 3. erste Klasse. Seitdem erlebt
L. zum ersten Mal seit mehr als zwei Jahren, die durch häufige Wechsel des Aufenthalts
und der Bezugspersonen gekennzeichnet waren, wieder Kontinuität und Sicherheit. Der
Senat möchte betonen, dass bei der Bewertung des ständigen Wechsels in den letzten
Jahren der Mutter keine persönliche Schuld vorgeworfen wird, denn wie bereits
ausgeführt, musste die Mutter sich als Alleinerziehende um ihre eigene wirtschaftliche
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ausgeführt, musste die Mutter sich als Alleinerziehende um ihre eigene wirtschaftliche
Existenz kümmern und sich zudem um das Kind sorgen. Neben dieser Doppelbelastung
trat dann noch die Krankheit der Mutter auf. Der Senat hat auch keine Erwartungen,
dass die Mutter für L. Bedingungen schaffen würde, die dem Idyll einer in Eintracht
zusammenlebenden Familie entsprechen würden. Der Ausfall der Mutter durch ihre
Krankheit ist vielmehr hinzunehmen, zumal die Mutter, wie sich nach den Feststellungen
des Gutachtens ergeben hat, es geschafft hat, dass L. kaum Erinnerungen an die
Krankheit der Mutter hat und mit einer Krankheit auch nichts bedrohliches verbindet.
Diese Leistung bewertet der Senat als sehr beachtlich. Davon zu unterscheiden ist aber
welche Wirkungen diese häufigen Wechsel auf L. hatten. Es bedarf keiner näheren
Ausführungen, dass das Vorhandensein von stabilen Bindungen und einer Kontinuität in
der Betreuung und Erziehung zu dem Grundvoraussetzungen für eine ungestörte
Persönlichkeitsentwicklung des Kindes sind. L. hatte diese Bedingungen in den letzten
Jahren aber nicht, sondern musste immer wieder Trennungen hinnehmen, was dann zu
einer tiefen inneren Verunsicherung führt. Auch die mit einem erneuten Wechsel
verbundene Trennung von dem Vater und ihren sonstigen sozialen Beziehungen
bedeutet eine erneute Retraumatisierung.
Das von dem Senat eingeholte Gutachten hat ferner deutlich gemacht, dass L. nicht nur
eine gute Beziehung zum Vater hat, sondern B. und ihren Vater gegenwärtig auch als ihr
Zuhause erlebt. L. hat sich deutlich positioniert und möchte beim Vater leben. L. hat
zwar auch eine gute Bindung zur Mutter und liebt diese auch, sie hat sich aber
gegenwärtig klar für den Vater ausgesprochen. L. hat dies gegenüber der
Sachverständigen mehrfach betont. Die durchgeführten Tests ergaben zudem, dass L.
bei der Vorstellung einer Trennung vom Vater spontan Trauer bis Panik empfand. Sie
erklärte zudem in einem Testverfahren, dass nur böse Menschen sie vom Vater trennen
würden. Die Mutter vermisste L. nicht, sie sah ihre Bedürfnisse durch die Telefonate mit
der Mutter in der Woche und den Besuchen hinreichend befriedigt. Der Umstand, dass
die Sachverständige L. nicht zusammen mit der Mutter erlebt hat, ändert nichts an der
Aussagekraft der Äußerungen des Kindes und der diesbezüglichen Feststellungen der
Sachverständigen. Diese hat L. den Vorschlag eines Zusammentreffens mit der Mutter
unterbreitet. L. hat sich dem aber entzogen, indem sie ein derartiges Zusammentreffen
bei der Sachverständigen abgelehnt hat. Auch diese Haltung des Kindes ist zu bewerten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass beide Eltern berichteten, dass L. mit der
Begutachtungssituation nach zunächst eher ängstlich-ablehnender Haltung (sie wollte in
Ruhe gelassen werden) gut klar gekommen ist und die Eltern sie danach offener erlebt
haben. Offensichtlich hat L. es vermeiden wollen, in einer direkten Konfrontation mit der
Mutter den Loyalitätskonflikt erleben und gegebenenfalls auch ausdrücken zu müssen.
Denn während L. sich in der Lage sah, der Sachverständigen auch Enttäuschungen
durch ihren Vater mitteilen zu können, gelang es ihr nicht, derartige Reaktionen
hervorgerufen durch die Mutter zu äußern. Wenn sie dies aber bereits nicht in
Abwesenheit der Mutter kann, so ist nahe liegend, dass ein direktes Zusammentreffen
mit der Mutter L. in der Gutachtensituation überfordert. Dies wird auch deutlich in der
Äußerung L. , dass - da die Mutter ihren ihr gegenüber geäußerten Wunsch beim Vater
bleiben zu wollen - nicht akzeptiert habe, sie sich nun nicht mehr traue auf weitere
Nachfragen dies zu wiederholen und sie sich dadurch unter Druck gesetzt fühle.
Mittlerweile antworte sie nunmehr nur noch mit „Ja“, um die Mutter zufrieden zu stellen
und weitere Fragen zu verhindern. Für den Senat ist es offensichtlich, dass L. nicht
annähernd die Vorstellung hatte, wie sie sich vor der Sachverständigen und der Mutter
verhalten sollte; ohne die Mutter zutiefst enttäuschen zu müssen. Dies kann L. nicht,
denn die Mutter ist weiterhin eine wichtige Bezugsperson für sie und L. ist es unmöglich
den erlebten Loyalitätskonflikt zu lösen. Dies hat zur Folge, dass L. , wie das Gutachten
deutlich zum Ausdruck gebracht hat, ihre eigenen Bedürfnisse zurückstellt, um die
Mutter nicht zu verletzen oder aus ihrer Sicht an den Enttäuschungen der Mutter
„Schuld“ zu sein. Dies führt dazu, dass L. in dieser Situation ihrer eigenen Frustrationen,
aggressiven Impulse und auch Rücksichtnahmen durch einen Mechanismus des
Ausweichens, Vermeidens und des Sich-Zurückziehens versucht zu bewältigen. Wird der
Bedürfnisdruck zu stark und ist in der Realität keine Entlastung zu erwarten, dann verfällt
L. in eine Art resignativer Passivität. Sie zeigt dann starke Signale der Belastetheit, der
Irritation und Verunsicherung. Der Senat erachtet daher gegenwärtig eine Rückkehr zur
Mutter nicht nur deswegen mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, weil die nunmehr
bestehenden stabilen Bindungen durch eine erneute Trennung vom Vater, den
Verwandten in B. und ihren Freundinnen wieder unterbrochen und L. eine
Retraumatisierung durch eine erneute erlebte Trennung erfahren würde. Es ist auch
nicht mit dem Kindeswohl vereinbar, wenn der von L. geäußerte Wunsch beim Vater zu
leben missachtet werden würde. Denn L. , die nach den Feststellungen der Gutachterin
äußert sensibel auf Erwartungshaltungen ihrer Bezugspersonen reagiert, neigt dazu
überschnell auch diese Erwartungshaltungen zu erfüllen. Ihre eigene Befindlichkeit stellt
sie dabei zurück, da sie ein sehr starkes Harmoniebedürfnis hat. Der Senat teilt die
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sie dabei zurück, da sie ein sehr starkes Harmoniebedürfnis hat. Der Senat teilt die
Auffassung der Gutachterin, dass es sich insoweit bei L. noch um eine fragile
Persönlichkeit handelt. Da sie sich aufgrund ihres Alters noch nicht von ihren
Bezugspersonen abgrenzen kann, besteht bei einer Missachtung des von L. deutlich
geäußerten Wunsches beim Vater zu bleiben die Gefahr, dass sie sich zwar
vordergründig beugen wird, aber nicht in der Lage ist, ihre damit verbundenen
Frustrationen und Enttäuschungen auszuleben und dann auch zu verarbeiten. Der Wille
eines nunmehr neunjährigen Kindes ist dabei nicht allein entscheidungserheblich. Wenn
aber die Missachtung des - und dies hat das Gutachten zweifelsfrei feststellen können -
auf keiner Beeinflussung beruhenden, vielmehr autonom entwickelten Willens dazu führt,
dass eine Gefahr für die gesunde weitere Entwicklung der Ich-Persönlichkeit besteht,
bekommt der Kindeswille ein hohes Gewicht. Dies verkennt die Mutter, wenn sie nur
darauf abstellt, dass ein Wechsel zu ihr mit Unannehmlichkeiten für das Kind verbunden
sei, weil es seine seit nunmehr zwei Jahren gewohnte Umgebung einschließlich ihrer
Freundinnen verliere. Für L. bedeutet ein Wechsel nicht nur eine vorübergehende
Unannehmlichkeit, sondern die Gefährdung einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung.
Nach Auffassung des Senats kann unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der
Sachverständigen eine derartige Gefährdung der Ich-Entwicklung bei einem Wechsel zur
Mutter unter Missachtung des autonomen Willens des Kindes nicht ausgeschlossen
werden. Zusammen mit der durch den erneuten Wechsel verbundenen
Retraumatisierung gefährdet eine Rückkehr des Kindes zur Mutter gegenwärtig dessen
Wohl.
Dass die Mutter sich nicht in der Lage gesehen hat, sich mit dem Vater über einen
Verbleib L. bei ihm zu verständigen und hierzu ihre Zustimmung zu erteilen, bedauert
der Senat sehr. Denn eine derartige Entscheidung der Eltern hätte für L. die positive
Wirkung gehabt, dass die Eltern sie wahrnehmen und gemeinsam für sie handeln
können, L. sich mithin nicht gegen einen Elternteil hat entscheiden müssen. Zudem
hätte sie erleben können, dass die Mutter ihr ihren Wunsch zugesteht und es ihr erlaubt,
beim Vater zu bleiben. Die bei L. vorhandene Angst, die Mutter zu enttäuschen und zu
verletzten, hätte dadurch stark abgemildert werden können. Um die
Kindeswohlgefährdung zu vermeiden, ist der Mutter gemäß §§ 1666, 1666a BGB das
Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Der Senat erachtet eine
Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB nicht für ausreichend, um eine
Kindeswohlgefährdung zu verhindern. Grundsätzlich wird zwar eine
Verbleibensanordnung als das mildere und deshalb dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gerecht werdende Maßnahme angesehen, welches Vorrang vor
weitergehenden Sorgerechtsbeschränkungen gemäß § 1666 BGB hat (vgl.
Staudinger/Salgo; BGB (2002), § 1632 Rdnr. 93). Aber auch in der Verbleibensanordnung
liegt bereits ein erheblicher Einschnitt in die Personensorge, weil dadurch die
uneingeschränkte Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts untersagt wird. Eine
Verbleibensanordnung wird aber dem im Rahmen der Abwägung neben dem Elternrecht
aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG auch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsrecht des Kindes
aus Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG nicht gerecht, wobei auch zu berücksichtigen ist,
dass L. gegenwärtig bei ihrem - wenn auch nicht sorgeberechtigten - Vater und nicht bei
einer Pflegefamilie lebt. Eine Verbleibensanordnung ist grundsätzlich zwar nicht für einen
bestimmten Zeitraum zu befristen, sondern hat solange Bestand, wie das Kindeswohl
durch eine Wegnahme gefährdet ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann nur für
den jeweiligen Prüfungszeitpunkt, nicht aber für eine bestimmte, in die Zukunft
reichende Zeitspanne geklärt werden (vgl. Siedhoff, NJW 1994, 616, 619). Sinn und
Zweck einer Verbleibensanordnung ist aber, dass eine Herausgabe zur Unzeit verhindert
wird, mithin dem Kind Zeit und Gelegenheit gegeben wird, sich auf den Wechsel zum
erziehungsberechtigten Elternteil einzustellen. Es handelt sich mithin um eine
vorübergehende Maßnahme. Um den Parteien und dem Kind die Möglichkeit zu geben,
sich auf den Wechsel hinreichend vorzubereiten, sollte daher auch zumindest die Dauer
der prognostizierten Kindeswohlgefährdung bestimmt werden (vgl. Palandt/Diederichsen,
BGB, 64. Aufl. zu
§ 1682 Rdnr. 6). Eine derartige Regelung wird den Belangen von L. nicht gerecht. Zwar
kann sich der Senat nach den bisherigen Erkenntnissen vorstellen, dass die Mutter als
Rollenvorbild für L. mit zunehmendem Alter an Bedeutung gewinnt und zugleich die von
L. jetzt noch u.a. wegen der freieren Bewegungsmöglichkeiten bevorzugte ländliche
Umgebung an Attraktivität verliert und im Gegenzug die Großstadt mit den sich
bietenden Möglichkeiten verlockender erscheint. Der Senat hat aber keinerlei Anzeichen,
dass mit einem derartigen Sinneswandel von L. in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Bei
einer Verbleibensanordnung besteht die Gefahr, dass wegen der damit verbundenen
Unsicherheit über den zukünftigen Verbleib, der immer wieder auch amtswegig überprüft
werden müsste, L. Persönlichkeitsentwicklung Schaden nimmt. Eine
Verbleibensanordnung würde nicht nur zu einer erheblichen Verunsicherung der Eltern
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Verbleibensanordnung würde nicht nur zu einer erheblichen Verunsicherung der Eltern
führen, weil keiner von ihnen weiß, auf welche Zeiträume er sich einlassen muss und
somit bei den geringsten Veränderungen oder Äußerungen von L. zu erwarten ist, dass
die Notwendigkeit einer derartigen Verbleibensanordnung in Frage gestellt wird. Der
Senat hält es für wahrscheinlich, dass L. mit ihrer Sensibilität für die
Erwartungshaltungen der Erwachsenen, die Schuld für eine mit einer
Verbleibensanordnung verbundenen Verunsicherung insbesondere des Vaters auf sich
nimmt und zur Überzeugung gelangt, es sei ihr „Versagen“, weil es ihr nicht gelungen
sei, die Sachverständige und auch das Gericht von ihrem Wunsch zu überzeugen. L. wird
zudem weiterhin dem bestehenden Loyalitätskonflikt massiv ausgesetzt sein, denn es
ist zu erwarten, dass die Mutter - wie sollte sie es auch anderes in Erfahrung bringen - L.
immer wieder darauf ansprechen wird, ob sie nicht nunmehr zur Mutter zurückkehren
wolle. Angesichts der im Gutachten herausgearbeiteten Persönlichkeit von L. hält es der
Senat auch für möglich, dass L. einer derartigen sie permanent dem Loyalitätskonflikt
massiv spürbar werden lassenden Situation dadurch entweicht, indem sie sich anpasst
und dem Druck dadurch ausweicht, dass sie ihre eigenen Interessen und Belange hinten
anstellt und sich für die Mutter entscheidet, nur damit das Konfliktpotenzial (scheinbar)
beseitigt wird. Ein derartiges Verhalten muss aber zur Vermeidung nachhaltiger
Kindeswohlgefährdung zwingend vermieden werden, da dann zu erwarten ist, dass L.
massiven Schaden in ihrer Persönlichkeitsentwicklung nimmt und zu befürchten ist, dass
sie Frustrationen und Aggressionen, die sie dann in sich einschließen muss, nicht lernt
offen zu verarbeiten, und daraus folgend später autoaggressive Verhaltensweisen oder
unkontrolliertes Aggressionsverhalten zeigt oder sich in ein resignatives bis ins
depressive gehendes Rückzugsverhalten flüchtet.
Wenn mithin wie hier absehbar ist, dass mit einer Rückkehr des Kindes in den Haushalt
der Mutter gegenwärtig nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist, kann es nicht darum
gehen, durch eine Verbleibensanordnung eine Wegnahme zur Unzeit zu verhindern,
sondern es ist eine klare Regelung zu treffen, die dem wie hier stark verunsicherten Kind
die notwendige Klarheit und Sicherheit gibt, die für eine weitere gesunde Entwicklung
erforderlich ist (vgl. Siedhoff, FamRZ 1995, 1254, 1256; Palandt-Diederichsen, aaO zu §
1682 Rdnr. 7, FamRefK/Rogner, § 1682 Rdnr. 5). Mit dem Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und dessen Übertragung auf den Vater ist diese
Voraussetzung gegeben. Die gegenüber einer Verbleibensanordnung weitergehende
Einschränkung des Elternrechts rechtfertigt sich durch die nur dadurch abzuwehrende
Kindeswohlgefährdung. Ein weiterer Entzug von Bestandteilen der Personensorge oder
gar der elterlichen Sorge insgesamt, wie dies vom Vater begehrt wird, ist hingegen nicht
angezeigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Mutter mit Ausnahme der Frage des
Aufenthalts des Kindes, nicht in der Lage ist, am Kindeswohl orientiert zu handeln. Weder
hinsichtlich der Schule noch in Fragen der Gesundheits- oder Vermögensfürsorge ist
erkennbar, dass die Eltern dies bislang nicht regeln konnten oder die Mutter hier eine
notwendige Mitwirkung versagt hat. Im Übrigen erwartet der Senat von den Eltern, dass
sie sich insoweit zusammenreißen und L. Angelegenheiten ohne Streit regeln können.
Dem Vater ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 1680 Abs. 3, Abs. 2 S. 2 BGB
zu übertragen, da dies dem Kindeswohl dient. Der Vater war für L. immer neben der
Mutter die wichtigste Bezugsperson und seit fast zwei Jahren lebt sie bei ihm. Durch die
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf dem Vater werden die
bestehenden Bindungen gewahrt und zugleich die Kontinuität in der Betreuung und
Erziehung sichergestellt. Zudem erhält L. die für sie so wichtige Sicherheit, dass ihr
Aufenthalt beim Vater gesichert ist und ihrem Wunsch entsprochen wurde. Die
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater fördert mithin das Wohl
des Kindes.
Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers für L. gemäß § 50 FGG ist abgesehen
worden, da die Interessen des Kindes hinreichend von anderen Verfahrensbeteiligten,
hier die Eltern, wahrgenommen werden konnten und zudem wegen der klaren
Positionierung des Kindes im Rahmen der Begutachtung dessen Interessen in diesem
Verfahren hinreichend vertreten waren.
Der Senat möchte abschließend klarstellen, dass er den Eindruck gewonnen hat, dass
die Mutter aus ihrer Sicht sich als das „wahre Opfer“ ansieht. Denn nach ihrer
Auffassung hat der Vater ihre Schwäche, nämlich die Krankheit, ausgenutzt, und L. , die
zunächst mit ihrem Einverständnis von ihm mitgenommen worden ist, ihr dann
dauerhaft vorenthalten. Es ist sicherlich aus Sicht der Mutter tragisch, dass letztendlich
ihre Erkrankung, die ihr niemand zum Vorwurf macht, nun doch dazu führt, dass sie aus
ihrer Sicht L. verloren hat. Der Senat kann nur an die Mutter appellieren, dass es ihr
gelingen mag, diese innere Haltung, die natürlich mit einer großen Enttäuschung
verbunden ist, zu überwinden, damit sie wieder L. als das eigentliche Opfer der
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verbunden ist, zu überwinden, damit sie wieder L. als das eigentliche Opfer der
Auseinandersetzung erkennen kann und sich dann in der Lage sieht, wieder an den
Bedürfnissen von L. orientiert zu handeln. Es wäre wünschenswert, wenn sie L. Haltung
akzeptieren könnte. An den Vater appelliert der Senat die in der letzten Anhörung
angeklungenen Differenzen dadurch zu lösen, dass nicht L. die Entscheidungsgewalt
zugewiesen bekommt, ob sie zur Mutter möchte oder nicht. Der Vater sollte zusammen
mit der Mutter für klare Vorgaben sorgen und verhindern, dass L. durch Verabredungen
mit Freundinnen oder Veranstaltungen im Dorf die vordergründige Gelegenheit erhält
sich mit dem Vater zu solidarisieren, der sich z.B. aufgrund eines unerfreulichen
Telefonats mit der Mutter geärgert hat, was ein Kind wie L. sofort wahrnimmt. Hier sind
beide Eltern aufgefordert L. vor dem weiteren Konflikt zu beschützen. Auch wenn den
Eltern es nicht gelungen ist, sich über den Aufenthalt von L. zu einigen, sollten sie
dennoch überlegen, ob der von ihnen vorgenommene Versuch einer Mediation allein um
L. gerecht zu werden, nicht doch noch einmal aufgegriffen werden sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG. Es besteht keine
Veranlassung von dem im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit herrschenden
Grundsatz, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, abzuweichen.
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 30 Abs.2 und 3, 131 Abs. 2 und 3 KostO.
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