Urteil des KG Berlin vom 14.01.2010

KG Berlin: zwischenverfügung, satzung, link, quelle, sammlung, rückwirkung, vertragsfreiheit, form, hindernis, vereinsrecht

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 232/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 59 Abs 1 FamFG, § 63 FamFG,
§ 64 FamFG, § 382 Abs 4 S 2
FamFG
Leitsatz
Eine Vereinssatzung kann einen rückwirkenden Beitritt vorsehen.
Tenor
Die Zwischenverfügung wird, soweit sie die Satzungsänderung § 4 d betrifft, aufgehoben.
Gründe
A.
Am 14.01.2010 meldete der Beteiligte zur Eintragung im Vereinsregister u.a. an, dass
die Satzung um einen § 4 d ergänzt wird, der den Beitritt rückwirkend ermöglicht. Mit
Zwischenverfügung vom 15.03.2010 hat das Amtsgericht Charlottenburg u.a.
bemängelt, dass ein rückwirkender Vereinsbeitritt nicht möglich sei und um eine
Antragsrücknahme ersucht. Der dagegen gerichteten Beschwerde vom 26.03.2010 hat
das Amtsgericht Charlottenburg nicht abgeholfen.
B.
Auf die Beschwerde war die Zwischenverfügung - soweit sie angegriffen ist - aufzuheben.
I)
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 382 Abs.4 Satz 2 FamFG statthaft und gemäß
§§ 63, 64 FamFG form- und fristgemäß eingelegt. Der Beteiligte ist nach § 59 Abs.1
FamFG beschwerdebefugt.
II)
Die Beschwerde ist begründet. Nach § 382 Abs.4 Satz 1 FamFG darf mit einer
Zwischenverfügung nur aufgegeben werden, einen unvollständigen Antrag zu ergänzen
oder behebbare Hindernisse zu beseitigen. Mit einer Zwischenverfügung darf jedoch
nicht aufgegeben werden, einen Antrag zurückzunehmen, dem ein nicht behebbares
Hindernis entgegen steht. In einem solchen Fall ist der Antrag sofort zurückzuweisen
(vgl. nur BayObLGZ 1997, 285; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl., Rn.606 f.
m.w.N.).
Zur sachdienlichen Förderung des weiteren Anmeldeverfahrens weist der Senat darauf
hin, dass eine Satzung eines Vereins wirksam vorsehen kann, dass ein Vereinsbeitritt
auch zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt möglich ist. Das entspricht der
h.M. (ausdrücklich Stöber, Hdb zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rn.146; passim BAG, Urteil
vom 22.11.2000, 4 AZR 688/99, DB 2001, 1622 ff. = NZA 2001, 980 ff.; a.A. Reichert,
a.a.O., Rn.943 unter fehlerhafter Bezugnahme auf das zuvor genannte Urteil) und dem
Grundsatz der (Satzungs-) Vertragsfreiheit (vgl. dazu nur Palandt-Ellenberger, BGB, 69.
Aufl., § 25 Rn.7). Ein rückwirkender Beitritt steht zwingenden Vorschriften des geltenden
Rechts nicht entgegen und rückwirkende Vereinbarungen werden daher in vielen
rechtlichen Bereichen anerkannt (z.B. jüngst BGH, Urteil vom 09.07.2010, V ZR 202/09:
rückwirkende Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft). Der Umstand, dass
ein rückwirkender Beitritt zu einem Verein im Verhältnis zu Dritten im Einzelfall keine
Wirkung entfaltet (vgl. den Fall des BAG) oder auch im Verhältnis zum Verein (z.B. kein
Recht zur Beteiligung auf einer zwischen dem Zeitpunkt der Rückwirkung und der
Beitrittsannahme durchgeführten Hauptversammlung), ist kein zwingender Grund, einen
rückwirkenden Vereinsbeitritt vom Grundsatz her zu versagen.
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