Urteil des KG Berlin vom 22.02.2005
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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 56/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 611 BGB, § 675 BGB, § 138
Abs 4 ZPO, § 142 Abs 1 ZPO, §
531 Abs 2 Nr 3 ZPO
Steuerberatervertrag: Verletzung von Aufklärungs- und
Beratungspflichten
Leitsatz
Der Steuerberater kann grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass die vom Mandanten
eingereichten Rechnungen über von ihm durchgeführte Arbeiten auch tatsächlich in vollem
Umfang beglichen sind.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Februar 2005 verkündete Urteil der
Zivilkammer 30 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte gemäß §§ 675, 611 BGB i.V.m. Positiver
Vertragsverletzung einen Anspruch auf Zahlung von 7.984,56 €.
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die
Beklagte ihre gegenüber den Klägern obliegende Beratungspflicht verletzt hat. Im
Rahmen seines Auftrages hat der steuerliche Berater seinen Mandanten umfassend zu
beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten einschließlich
insoweit bestehender zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten und deren Folgen zu
unterrichten; dabei hat er von der Belehrungsbedürftigkeit seines Mandanten
auszugehen (OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2003, 106; BGH NJW 2001, 3477). Die
Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Kläger darauf hinzuweisen, dass nur tatsächliche
Einnahmen zu versteuern sind. Dies hat sie unstreitig nicht getan. Das Wissen, dass nur
tatsächliches Einkommen zu versteuern ist, mag zwar für die Beklagte
selbstverständlich sein. Sie durfte aber nicht davon ausgehen, dass auch die Kläger
davon Kenntnis hatten, zumal die Kläger beide bis 1999 nicht selbständig, sondern als
Angestellte tätig waren. Die Beklagte hat aber die Kläger weder darauf hingewiesen,
dass nur tatsächliches Einkommen zu versteuern ist, noch hat sie die Kläger
aufgefordert, ihr einen Nachweis dafür, dass die vorgelegten Rechnungen von den
Rechnungsadressaten auch in voller Höhe bezahlt worden sind, vorzulegen. Die Beklagte
durfte als Steuerberaterin weder davon ausgehen, dass die Kläger ihr nur bezahlte
Rechnungen vorlegen würden - auch wenn dies in der Vergangenheit möglicherweise so
gewesen sein mag -, noch durfte sie davon ausgehen, dass sämtliche Rechnungen in
vollem Umfang bezahlt werden würden. Das Landgericht hat in der angefochtenen
Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass Sicherheitseinbehalte
branchentypisch sind. Im Übrigen muss in heutiger Zeit immer damit gerechnet werden,
dass Schuldner ihrer Zahlungspflicht entweder ganz oder teilweise nicht nachkommen.
In keinem der von den Parteien vorgelegten Schreiben hat die Beklagte die Kläger
darum gebeten, ihr Belege zur Verfügung zu stellen, aus denen sich ergibt, ob und in
welchem Umfang die vorgelegten Rechnungen bezahlt worden sind. Insoweit kann auf
die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen
werden. Gerade auch im Hinblick darauf, dass sich die Kläger offensichtlich scheuten, der
Beklagten zusätzliche Bankunterlagen zur Verfügung zustellen, wie sich etwa aus dem
an die Beklagte gerichteten Schreiben der Kläger vom 25. Oktober 2002 ergibt, wäre die
Beklagte verpflichtet gewesen, die Kläger darauf hinzuweisen, wie wichtig es ist, dass ihr
sämtliche für die Anfertigung einer Steuererklärung erforderlichen Unterlagen - auch die
erst mühevoll Anzufordernden - zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihren
Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nachkommen und Schaden von den
Klägern abwenden kann.
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Keinesfalls aber durfte sich die Beklagte bei der Anfertigung der
Einkommenssteuererklärung lediglich auf die ihr von den Klägern vorgelegten
Rechnungen stützen und die darin ausgewiesenen Beträge als tatsächliche Einnahmen
zugrunde legen.
Soweit die Beklagte in erster Instanz vorgetragen hat, die Kläger hätten sich von
Anbeginn des Mandatsverhältnisses an geweigert, die erforderlichen Kontoauszüge
vorzulegen oder andere Zahlungsnachweise zu erbringen, war ihr Vortrag nicht
ausreichend substantiiert. Als zur Aufklärung und Beratung Verpflichtete oblag es ihr, im
Einzelnen darzulegen, in welcher Weise sie ihren Pflichten nachgekommen sein will
(Palandt/Heinrichs, 61. Auflage, § 282, Rdnr. 11). Dies bedeutet, dass sie im Detail hätte
darlegen müssen, wann sie die Kläger mündlich oder schriftlich darüber aufgeklärt haben
will, dass sie allein anhand der Rechnungen keine zutreffende
Einkommenssteuererklärung anfertigen kann, da lediglich die tatsächlichen Einnahmen,
die aus der Rechnung allein nicht zu ersehen sind, zu versteuern sind. Soweit die
Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt, die Mitarbeiterin S... habe die
Klägerin in einer Vielzahl von Telefonaten darauf hingewiesen, dass sie ohne Angabe von
konkreten Zahlungsdaten kaum eine ordentliche Buchführung machen könne und dass
sie insbesondere auch für die Zahlungseingänge entsprechende Belege benötige, ist
dieser Vortrag nach wie vor nicht geeignet, darzulegen, dass die Beklagte ihrer
Beratungs- und Aufklärungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
Insbesondere hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass sie die Kläger ausreichend
darüber aufgeklärt hat, dass ihnen ein Schaden entstehen könnte, sofern sie, die
Beklagte, mangels konkreten Nachweises von Zahlungseingängen auf die Rechnungen
zurückgreifen und die darin ausgewiesenen Beträge als bezahlt unterstellen müsse.
Die Pflichtverletzung der Beklagten war auch kausal. Zu Gunsten der Kläger streitet, wie
das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, die
Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens. Diese Vermutung hat die Beklagte
nicht widerlegt.
Den Klägern ist auch ein Schaden in der dargelegten Höhe entstanden.
Die Beklagte will in ihrer Berufungsbegründung glauben machen, es sei in erster Instanz
streitig gewesen, dass der Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen und den in der
Einnahmen-Überschussrechnung ausgewiesenen Einnahmen im Jahr 2000 28.010,12 DM
betragen habe. Dem stehen schon die Feststellungen im Urteil des Landgerichts auf
Seite 4 entgegen.
Tatsächlich hat die Beklagte aber auch in erster Instanz nicht wirksam bestritten, dass
sich die tatsächlichen Einnahmen im Jahr 2000 gegenüber den in der von ihr gefertigten
Einnahmen-Überschussrechnung ausgewiesenen Einnahmen in Höhe von 114.287,86
DM, nur auf 86.277,74 DM beliefen. Der Differenzbetrag zwischen den versteuerten und
den tatsächlichen Einnahmen im Jahr 2000 betrug nach Angaben der Kläger 28.010,12
DM. In Höhe von 20.393,20 DM ist dieser Differenzbetrag nach Angaben der Kläger
darauf zurückzuführen, dass Rechnungen überhaupt nicht bezahlt worden sind. Die
Beklagte hat weder bestritten, dass ein Teil der von ihr als Einkommen versteuerten
Rechnungsbeträge überhaupt nicht bezahlt worden sind, noch hat sie die Höhe des von
den Klägern insoweit angegebenen Betrages in Abrede gestellt. Sie hat zu den von den
Klägern vorgetragenen Zahlen nur insoweit Stellung genommen, als sie das tatsächliche
Vorliegen von Sicherheitseinbehalten mit Nichtwissen bestritten hat, ohne im Einzelnen
auf die von den Klägern im Detail vorgetragenen Zahlen zum Sicherheitseinbehalt in
Höhe von insgesamt 7.616,92 DM einzugehen. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist aber eine
Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die eigene Handlungen der
Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Vorgänge im
eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich stellt die Rechtsprechung eigenen
Handlungen und Wahrnehmungen i.S.v. § 138 Abs. 4 ZPO gleich (Zöller, ZPO, 23.
Auflage, § 138, Rdnr. 16). Die Beklagte durfte sich als Steuerberaterin der Kläger, der es
oblag, das tatsächliche Einkommen der Kläger in einer entsprechenden
Einkommenssteuererklärung in Ansatz zu bringen, nicht darauf beschränken, mit
Nichtwissen zu bestreiten, das die von ihr als tatsächliches Einkommen in Ansatz
gebrachten Beträge gar nicht in dieser Höhe als Einkommen angefallen sind. Sie hätte
vielmehr im Detail darlegen müssen, weshalb ihrer Auffassung nach die von den Klägern
vorgetragenen Sicherheitseinbehalte tatsächlich nicht gemacht worden sein sollen.
Hierzu fehlt jeder Vortrag. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz den
diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag erweitert und präzisiert, ist sie mit diesem
Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO präkludiert. Ebenso ist die Beklagte mit ihrem
erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Antrag gemäß § 142 ZPO auf Vorlage der
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erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Antrag gemäß § 142 ZPO auf Vorlage der
Privat- und Geschäftskonten für die Jahre, 2000, 2001 und 2002 gemäß § 531 Abs. 2
Ziffer 3 ZPO präkludiert.
Soweit die Beklagte meint, ein Schaden in der geltend gemachten Höhe sei den Klägern
deshalb nicht entstanden, weil die Kläger noch die Möglichkeit gehabt hätten, durch
einen Antrag gemäß § 174 AO eine doppelte Besteuerung zu verhindern, kann auf die
insoweit in vollem Umfang zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der
angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Ein Antrag gemäß § 174 AO
setzte voraus, dass die im Jahr 2000 von der Beklagten fälschlicherweise als Einkommen
in der Steuererklärung in Ansatz gebrachten und im Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2000 berücksichtigten Beträge, tatsächlich später geleistet worden wären. Hierfür
fehlt es aber einem ausreichend substantiierten Vortrag seitens der Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Absatz 2 Satz
1 ZPO.
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