Urteil des KG Berlin vom 01.07.2007
KG Berlin: zivilrechtliche verpflichtung, entsorgung, anmerkung, entwässerung, öffentlich, grundeigentum, wasserversorgung, vertragsschluss, anschluss, einspruch
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Gericht:
KG Berlin 27.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
27 U 36/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 10 Abs 8 WoEigG
Wohnungseigentum: Gesamtschuldnerische vertragliche
Außenhaftung eines Wohnungseigentümers für gemeinschaftlich
bezogene Leistungen ; Anwendbarkeit der die Außenhaftung
der Eigentümer begrenzenden Regelung in § 10 Abs. 8 WEG auf
vor dem 1.7.2007 begründete Verbindlichkeiten
Leitsatz
1. Die Annahme einer gesamtschuldnerischen vertraglichen Außenhaftung einzelner
Wohnungseigentümer für die von der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt, d.h.
gemeinschaftlich bezogenen Leistungen (hier: Wasserver- und -entsorgung über ein
gemeinschaftliches Leitungsnetz) kommt seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur
– nunmehr bejahten - Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, V ZB
32/05, Beschluss vom 2.6.2005 = BGHZ 163, 154ff. = NJW 2005, 2061ff.) und aufgrund des
zum 1.7.2007 geänderten Wohnungseigentumsgesetzes grundsätzlich nicht mehr in
Betracht.
2. Die Regelung in § 10 Abs. 8 WEG über eine Außenhaftung jedes Wohnungseigentümers
nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils ist auch auf vor dem 1.7.2007 begründete
Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft anzuwenden
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Januar
2007, 9 O 257/06, unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 18.
September 2007, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen mit Ausnahme der durch
die Säumnis der Beklagten verursachten Kosten zu tragen. Diese Kosten fallen den
Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden,
wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft
des Grundstückes S., ... für die Versorgung mit Trinkwasser sowie die Entsorgung des
angefallenen Schmutz- und Niederschlagswassers für die Zeit vom 18. Februar 2004 bis
14. September 2005 (insoweit sämtliche Beklagte) sowie vom 15. September 2005 bis
9. August 2006 (insoweit die Beklagten zu 1. und 3.) in Anspruch.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 15.611,52 EUR
nebst geltend gemachten Zinsen sowie die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner
zur Zahlung von weiteren 9.368,52 EUR nebst Zinsen verurteilt.
Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Umstand, dass ein Vertrag mit
der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen sei, stehe einer Haftung
der Beklagten nicht entgegen. Aus den allgemeinen Bedingungen der Klägerin ergäbe
sich, dass die einzelnen Wohnungseigentümer neben der
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sich, dass die einzelnen Wohnungseigentümer neben der
Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner hafteten.
Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und den weiteren Einzelheiten der
Entscheidung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des vorgenannten
Urteils Bezug genommen.
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 20. Februar 2007 zugestellte Urteil am 19.
März 2007 Berufung eingelegt und diese nach Gewährung einer Fristverlängerung bis
zum 21. Mai 2007 an diesem Tag begründet.
Sie tragen unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag zu ihrer Berufung
ergänzend vor:
Eine Haftung aus dem Wasserlieferungsvertrag vom 20. Januar 1984 sei nicht gegeben,
da sie damals noch nicht Miteigentümer der Wohnanlage gewesen seien. Sie hätten
weder nachträglich ihre Zustimmung zu einem Wasserlieferungsvertrag erteilt, noch
hätten sie Kenntnis von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin erhalten.
Die Klägerin stütze sich darauf, dass sie nur verpflichtet sei, einen Hauptwasserzähler
zur Verfügung zu stellen und auch nur gegenüber dem Organ „Verwalter“ für sämtliche
Miteigentümer abzurechnen.
Die Beklagten rügen die Prüffähigkeit der Abrechnung. Die Klägerin habe entgegen ihrer
Verpflichtung, mindestens alle 12 Monate abzurechnen, erst nach Ablauf von 30
Monaten die Messeinrichtung abgelesen und abgerechnet. Die Annahme eines –
gleichmäßigen- durchschnittlichen Tagesverbrauchs sei unzulässig. Es habe Perioden
fast ohne Wasserverbrauch gegeben. Die Klägerin habe verbrauchsabhängige
Zwischenrechnungen erstellen müssen. Dies sei nicht mehr nachzuholen.
Die ordnungsgemäß geladenen Beklagten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung
vom 18. September 2007 nicht erschienen. Der Senat hat antragsgemäß die Berufung
der Beklagten durch Versäumnisurteil auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Beklagten
haben gegen das ihnen am 24. September 2007 zugestellte Versäumnisurteil am 25.
September 2007 Einspruch eingelegt.
Die Beklagten beantragen,
das Versäumnisurteil vom 18. September 2007 aufzuheben und die Klage unter
Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 2007 zu 9 O 257/06
abzuweisen;
hilfsweise,
die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen;
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Regelung in ihren ergänzenden
Vertragsbedingungen, demzufolge jeder Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner
hafte, auch gegenüber den Beklagten gelte, unabhängig von dem Vertragsschluss im
Jahre 1984, da auch die Beklagten durch die Entnahme von Frischwasser
Vertragspartner geworden seien. Die ergänzenden Vertragsbedingungen würden mit der
öffentlichen Bekanntmachung als jedem Kunden zugegangen gelten.
Hinsichtlich der Entwässerung ergäbe sich die Haftung der Beklagten als
Grundstückseigentümer ohnehin unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen über den
Anschluss- und Benutzungszwang (vgl. LG Berlin vom 22.03.2007, 9 O 337/06 = K 7).
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der wechselseitig
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Akten des
Landgerichts Berlin 9 O 300/04, 9 O 527/04 und 6 O 436/04 haben zur Information
vorgelegen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet, so dass auf ihren rechtzeitigen
Einspruch das Versäumnisurteil des Senats aufzuheben, das angefochtene Urteil
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Einspruch das Versäumnisurteil des Senats aufzuheben, das angefochtene Urteil
abzuändern und die Klage abzuweisen war, § 343 ZPO.
Die Beklagten haften nicht als Gesamtschuldner der Klägerin auf Zahlung des Entgelts
für die Versorgung des Grundstückes S. mit Trinkwasser bzw. der Entsorgung des
angefallenen Schmutz- und Niederschlagswassers für die Zeit vom 18. Februar 2004 bis
9. August 2006. Eine gesamtschuldnerische Außenhaftung einzelner
Wohnungseigentümer für die von der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt
bezogenen Leistungen kommt seit der vom Bundesgerichtshof geänderten
Rechtsprechung zur – nunmehr bejahten- Teilrechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. BGH, V ZB 32/05, Beschluss vom 2.6.2005 =
BGHZ 163, 154ff. = NJW 2005, 2061ff.) und aufgrund des zum 1.7.2007 geänderten
Wohnungseigentumsgesetzes nicht mehr in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat in
Präzisierung seiner Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der
Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeführt, dass in dem Teilbereich, in welchem die
Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als
Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen, z.B. bei Lieferbezug von Gas über einen
alleinigen Zähler für alle Wohnungseigentümer, als Vertragspartner in der Regel der
Verband der Wohnungseigentümer anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 7.3.2007, VIII ZR
125/06 = NZM 2007, 363f. = Grundeigentum 2007, 661ff.) und ein Vertragsschluss mit
den einzelnen Wohnungseigentümern nur ausnahmsweise unter besonderen
Umständen anzunehmen ist. Eine solche Annahme gilt entsprechend für die vorliegend
fragliche Wasserver- und –entsorgung
, denn
auch in diesem Fall erfolgt der Bezug oder die Entsorgung über ein gemeinschaftliches
Leitungsnetz. Insoweit entsteht eine gemeinschaftliche Schuld. Besondere Umstände,
die vorliegend eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, sind weder
vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
Soweit der Bundesgerichtshof daneben eine akzessorische gesamtschuldnerische
Haftung der Wohnungseigentümer für den Fall annimmt, dass sie sich neben dem
Verband klar und eindeutig persönlich verpflichtet haben, ergibt sich vorliegend
gleichfalls keine andere Beurteilung. Insbesondere ist der Auffassung der Klägerin nicht
zu folgen, dass die Regelung in ihren ergänzenden Vertragsbedingungen, demzufolge
jeder Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner hafte, gegenüber den Beklagten gelte.
Eine solche Betrachtungsweise kommt schon deshalb nicht in Frage, da Vertragspartner
und damit Adressat der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht die
einzelnen Wohnungseigentümer sondern die Gemeinschaft ist. Zusätzlich haben die
Beklagten vorgetragen, sie hätten keine Kenntnis von den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin erhalten. In Anbetracht des Umstandes, dass
vorliegend im Januar 1984 ein schriftlicher Vertrag über die Wasserversorgung mit der
Klägerin zustande gekommen ist und die Beklagten allesamt zu jener Zeit noch nicht
Wohnungseigentümer waren, kann eine klare und eindeutige Haftungserklärung der
Beklagten alleine durch Verweis auf veröffentlichte Geschäftsbedingungen nicht im
mindesten angenommen werden.
Seit dem Inkrafttreten des geänderten Wohnungseigentumsgesetzes am 1.7.2007 ist
die vom Bundesgerichtshof im Jahre 2005 richterrechtlich anerkannte Teilrechtsfähigkeit
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nun auch gesetzlich statuiert gemäß § 10
Abs. 6 WEG. Ergänzend dazu hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 8 WEG nunmehr geregelt,
dass jeder Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft nur nach dem
Verhältnis seines Miteigentumsanteils haftet. Damit ist der bisherigen
Betrachtungsweise, dass jeder Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die volle
Verbindlichkeit haftet in den Fällen, in denen die Gemeinschaft am Rechtsverkehr
teilnimmt, was in Fällen der vorliegenden Art bei einer Versorgung mit Wasser, Gas etc.
über eine gemeinschaftliche Leitung zutrifft, die Grundlage entzogen. Die gesetzliche
Neuregelung ist auch auf den vorliegenden Sachverhalt und nicht erst auf
Verbindlichkeiten anzuwenden, die nach dem 30.6.2007 begründet wurden (vgl.
Palandt/Bassenge, 67. Aufl., § 62 WEG, Rn. 1; Briesemeister, Anmerkung zum Urteil des
BGH vom 7.3.2007, VIII ZR 125/06, in: ZWE 2007, 245; Schmid/Riecke, WEG, 2. Aufl., §
62, Anm. d); Abramenko, Anmerkung zu OLG München, Beschluss vom 26.07.2007, 32
Wx 73/07, in: IMR 2007, 296).
Zwar enthält das Gesetz keine Überleitungsvorschrift zu § 10 Abs. 8 WEG. Jedoch kann
den Materialien eindeutig entnommen werden, dass der Gesetzgeber mit den
Regelungen zu § 10 Abs. 6 und 8 WEG auf die geänderte Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes reagierte und damit eine für jedermann erkennbare klare und
eindeutige Regelung in Bezug auf die Frage treffen wollte, inwieweit die
Wohnungseigentümer generell für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft im Verhältnis
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Wohnungseigentümer generell für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft im Verhältnis
gegenüber Dritten einzustehen haben (vgl. BT-Drucksache, 16/887, S. 65; 16/3843, S.
25, erster Absatz). Dabei wurde die mit der Rechtsprechungsänderung einhergehende
Einschränkung des Schutzes der Gläubiger der Wohnungseigentumsgemeinschaft als zu
stark empfunden, während andererseits die Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer
begrenzt sein sollte. Diese Problematik stellt sich aber in allen Fällen, in denen
Verbindlichkeiten begründet wurden und ist nicht beschränkt auf zukünftige
Verbindlichkeiten. Damit ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschriften eindeutig, dass
diese auch auf sämtliche, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anzuwenden sind,
denn ein Rechtsmittelgericht hat auch jedes nach Erlass des angefochtenen Urteils
ergangenes Gesetz zu berücksichtigen, soweit es nach seinem zeitlichen Geltungswillen
das streitige Rechtsverhältnis erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 10.3.1983, III ZR 198/81 =
VersR 1983, 586ff. = MDR 1983, 825). Somit kommt also aufgrund der geänderten
Gesetzeslage eine gesamtschuldnerische Verurteilung nicht mehr in Betracht. Auf eine
anteilige Haftung, die ein Minus zu dem gestellten Antrag darstellt, konnte nicht erkannt
werden, da der jeweilige Eigentumsanteil nicht vorgetragen wurde.
Eine andere Betrachtungsweise rechtfertigt sich auch nicht in Bezug auf die
Wasserentsorgung. Insoweit besteht im Gegensatz zum Leistungsbezug des
Trinkwassers kein ausdrücklich geschlossener Vertrag. Aber auch hier gelten die
vorstehenden Ausführungen zur Wasserversorgung entsprechend. Es erfolgt die
Entsorgung für sämtliche Wohnungseigentümer über eine gemeinschaftliche Leitung. Im
Übrigen betrifft die Entsorgung des anfallenden Niederschlagswassers auf dem Dach
und den versiegelten Flächen ohnehin nur das Gemeinschaftseigentum. Aus diesen
Gründen handelt es sich bei der Wasserentsorgung ebenfalls um eine gemeinschaftliche
Schuld, mag diese auch konkludent durch Einleitung und nicht durch ausdrücklichen
Vertrag entstanden sein. Auch hier nimmt die Wohnungseigentümergemeinschaft nach
Außen am Rechtsverkehr teil, so dass diese selbst aus diesem Schuldverhältnis
berechtigt und verpflichtet wird und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer. Diese
haften wiederum nur akzessorisch in Höhe ihres Eigentumsanteils gemäß § 10 Abs. 8
WEG.
Ohne Erfolg verweist die Klägerin hier auf einen bestehenden öffentlich-rechtlichen
Anschluss- und Benutzungszwang als Grundlage für eine gesamtschuldnerische Haftung
jedes einzelnen Eigentümers. Zwar besteht ein solcher dem Grunde nach, vgl. § 29e
Abs. 1 Berliner Wassergesetz, § 3 Berliner Betriebegesetz, § 44 Berliner Bauordnung.
Jedoch ist eine öffentlich-rechtliche Abgabenschuld nach den einschlägigen Vorschriften
nicht erkennbar. Auch hier handelt es sich um eine zivilrechtliche Verpflichtung, denn
auch bezüglich der Entwässerung wird mit der Klägerin ein privater Vertrag begründet,
aus dem dann Entgeltforderungen herzuleiten sind. Nur im Falle einer gesetzlich
statuierten oder gesetzlich abgeleiteten öffentlich-rechtlichen Abgabenschuld käme eine
umfassende Haftung jedes einzelnen Wohnungseigentümers in Betracht (ebenso:
Zieglmeier, Anmerkung zu KG, Urteil vom 29.9.2006, 7 U 251/05, in: MietRB 2007, 94f.).
Im Übrigen ist hier auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (ABE) zu
verweisen. Die Klägerin hat in § 1 selbst formuliert, dass die Entwässerung aufgrund
eines privatrechtlichen Entsorgungsvertrages durchgeführt wird, der wiederum nicht
notwendig mit dem Hauseigentümer oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
(Anmerkung: nicht mit den einzelnen Mitgliedern, vgl. § 1 Abs. 3) abgeschlossen wird.
Der Entsorgungsvertrag kann auch mit dem Nutzungsberechtigten, z.B. Mieter oder
Pächter abgeschlossen werden, § 1 Abs. 2 ABE. Wenn aber, wie vorliegend, kein
ausdrücklicher Vertrag geschlossen wurde, so ist auch hier mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes anzunehmen, dass ein konkludenter Vertrag mit der Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer geschlossen wurde. Eine persönliche Haftung der Beklagten
als Wohnungseigentümer käme entsprechend der vorstehenden Ausführungen zur
Wasserversorgung nur im Umfange ihrer – nicht bekannten- Beteiligung gemäß § 10
Abs. 8 WEG in Betracht.
Nach alledem waren die angefochtene Entscheidung auf die Berufung der Beklagten
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 344 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der
erkennende Senat weicht mit der vorliegenden Entscheidung von den Entscheidungen
anderer Senate des Kammergerichts (7. Zivilsenat, 7 U 251/05, Urteil vom 29.
September 2006 = KG-Report 2007, 46f. = MietRB 2007, 94 = Grundeigentum 2006,
1478 = NJW-RR 2007, 232 = NZM 2007, 216f; 11. Zivilsenat, 11 U 16/07, Urteil vom 7.
1478 = NJW-RR 2007, 232 = NZM 2007, 216f; 11. Zivilsenat, 11 U 16/07, Urteil vom 7.
November 2007 = WuM 2008, 51 (LS), sowie veröffentlicht im Volltext bei „juris“; 13.
Zivilsenat, 13 U 26/07, Urteil vom 7. August 2007 = Grundeigentum 2007, 1485f.; 22.
Zivilsenat, 22 U 79/06, Urteil vom 8. Februar 2007, unveröffentlicht) ab.
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