Urteil des KG Berlin vom 09.05.2005

KG Berlin: räumung, pacht, sammlung, quelle, nebenkosten, beendigung, link

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 26/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 41 Abs 1 S 1 GKG, § 41 Abs 2
GKG
Streitwertbemessung: Streitwert einer Räumungsklage
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 9. Mai 2005
wird der Streitwertbeschluss der Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin vom 28. April
2005 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Räumung statt auf 3.015,84 €
auf 3.498,36 € festgesetzt wird.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 41 Abs. 2 GKG ist, wenn wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen
Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils
verlangt wird, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich
nicht nach Abs. 1 GKG ein geringerer Streitwert ergibt.
Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 GKG ist, sofern das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht-
oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig ist, der Betrag des auf die streitige Zeit
entfallenden Entgelts maßgebend, es sei denn, das einjährige Entgelt ist geringer. Dann
ist dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 GKG
umfasst das Entgelt nach S. 1 neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn
diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden. Das
Nettogrundentgelt umfasst aber auch die vertraglich vereinbarte Mehrwertsteuer
(Kammergericht, Beschluss vom 29. März 2005 – 8 W 20/05; Hartmann, Kostengesetze,
34. Aufl., § 41 Rz. 25, m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG
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