Urteil des KG Berlin vom 04.06.2010

KG Berlin: anleger, vertretung, rechtsschutzversicherung, eigenschaft, auskunftspflicht, website, treuhandvertrag, verwaltung, vollstreckung, verfügung

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Gericht:
KG Berlin 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 U 70/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
Dem Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft steht ein Auskunftsanspruch gegen den
Mittelverwendungskontrolleurs über die von diesem genehmigten Verfügungen zu.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Juni 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer
14 des Landgerichts Berlin wird als unzulässig verworfen, soweit sie den früheren
Klageantrag zu 1 b betrifft.
Im Übrigen wird das vorgenannte Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die Verwaltung des - treuhänderisch
von ihr auf dem Treuhandkonto Nr. ... bei der Berliner Volksbank eG gehaltenen - Geldes
der Gesellschaft "... " durch Vorlage und Übergabe einer geordneten
Zusammenstellung/Berechnung der Einnahmen und Ausgaben der Beklagten auf dem
genannten Treuhandkonto vom 14. Mai 2008 bis zum 7. August 2009 Auskunft zu
erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 2000 € abzuwenden, sofern nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist.
Gründe
I.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge, der tatbestandlichen Feststellungen sowie des
Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom
4. Juni 2010 Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seine erstinstanzlichen Klageanträge zu 1 a und
2 weiter, Ersteren aber lediglich dahin, dass Auskunft und nicht mehr Rechenschaft
begehrt wird. Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrag zu 1b begehrt er die
Feststellung, dass dieser erledigt sei und die Beklagte die hierauf entfallenden Kosten zu
tragen habe. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt,
dass die Beklagte als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin eine
Doppellfunktion innehabe. Der daraus resultierenden Interessenlage der Anleger trage
die Versagung der Ansprüche durch das Landgericht nicht ausreichend Rechnung.
Hinsichtlich der Abweisung der Anwaltskosten rügt der Kläger, dass das Landgericht auf
seine Bedenken nicht hingewiesen habe, und verweist auf eine nunmehr eingereichte
Abtretungserklärung der Rechtsschutzversicherung.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene
Urteil, auch unter Verweis auf Urteile anderer Gerichte. Auf entsprechenden Hinweis des
Senats erachtet die Beklagte einen Anspruch auch aufgrund des
Mittelverwendungskontrollvertrages für nicht gegeben. Dieser sei nicht als echter
Vertrag zu Gunsten der Anleger zu qualifizieren; ausreichend sei, ihm Schutzwirkung zu
ihren Gunsten beizumessen, so dass sie Schadensersatzansprüche geltend machen
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ihren Gunsten beizumessen, so dass sie Schadensersatzansprüche geltend machen
könnten.
II.
1.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden,
soweit mit ihr der ursprüngliche Klageantrag zu 1 a (weit gehend) weiter verfolgt wird. Sie
hat insoweit auch in der Sache Erfolg.
Mit Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger von der Beklagten die
begehrte Auskunft nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen
Treuhandvertrag verlangen kann. Danach hält die Beklagte die Gesellschaftsanteile
treuhänderisch für die Anleger. Über diese Tätigkeit schuldet die Beklagte den
Treugebern, also auch dem Kläger, gemäß § 666 BGB Auskunft, nicht aber über die
davon unabhängige Verwaltung von "Geldern der Gesellschaft", wie vom Kläger begehrt.
Näherer Ausführungen dazu bedarf es nicht, da sich der Auskunftsanspruch aus dem
Mittelverwendungskontrollvertrag (MVKV) ergibt. Zwar stützt der Kläger in der
Begründung seinen mit der Klage verfolgten Anspruch allein auf den Treuhandvertrag. Er
nimmt die Beklagte darüber hinaus aber auch in ihrer Eigenschaft als
Mittelverwendungskontrolleurin in Anspruch, wie sich aus seinem Klageantrag ergibt.
Unzutreffend ist die Ansicht der Beklagten, aus diesem Vertrag gegenüber den Anlegern
und somit auch dem Kläger nicht verpflichtet zu sein. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, handelt es sich
bei dem Mittelverwendungskontrollvertrag um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter
im Sinne von § 328 BGB, der die Anleger vor gesellschaftswidrigen Verfügungen über
das Gesellschaftsvermögen schützen soll (BGH WM 2010, 25; 2009, 2363; ZIP 2009,
2449). Die Argumentation der Beklagten, es handele sich allein um einen Vertrag mit
Schutzwirkung zu Gunsten der Anleger, findet in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, die ausdrücklich auf § 328 BGB Bezug nimmt, keine Grundlage.
Diese Auslegung würde dem mit dem Mittelverwendungskontrollvertrag verfolgten
Zweck auch nur unzureichend Rechnung tragen. Der Anleger wäre dann allein auf
Schadenersatzansprüche beschränkt, könnte aber die Vertragsgemäßheit der Tätigkeit
der Mittelverwendungskontrolleurin nicht mit Hilfe von Auskunftsverlangen o.ä. prüfen.
Aufgrund des zu seinen Gunsten abgeschlossenen Vertrages hat der Kläger ebenso wie
die anderen Anleger das Recht erworben, den vertraglichen Anspruch geltend zu
machen (BGH NJW 2006, 1434). Dazu gehört neben einem eventuellen
Schadensersatzanspruch (BGH WM 2010, 25; 2009, 2363) auch der vertragliche
Auskunftsanspruch (vgl. BGH NJW 1982, 1807 für Auskunftsanspruch aus § 242 BGB).
Der Kläger verlangt mit der Klage Auskunft über das Konto, auf das sich der
Mittelverwendungskontrollvertrag bezieht. Dies ergibt sich daraus, dass die
Kontonummer der entspricht, die auf der Beitrittserklärung (Anlage K1) als (Treuhand-
)Konto für die Einzahlungen genannt ist. Dies ist das Konto im Sinne von § 2 MVKV.
Unerheblich ist, dass auf dem von der Beklagten mitverwalteten Konto nicht nur die
ursprünglich von dem Mittelverwendungskontrollvertrag erfassten Zahlungen der
Treugeber und Finanzierungsmittel gebucht wurden, sondern auch der Erlös aus dem
Verkauf der Eigentumswohnungen. Da dieser Betrag auf das der
Mittelverwendungskontrolle unterliegende Konto gezahlt wurde, es zur Auszahlung an
die Anleger bestimmt ist und die Beklagte als Mittelverwendungskontrolleurin für die
gesamte Dauer der Gesellschaft bestellt worden ist (§ 1 Nr. 2 MVKV), erstrecken sich die
vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten nach Sinn und Zweck des Vertrages auch
auf Verfügungen über diesen Betrag.
Die Beklagte ist zur Auskunft über die Bewegungen auf dem von ihr (mit-)verwalteten
Konto gemäß §§ 675, 666 BGB verpflichtet.
Der Mittelverwendungskontrollvertrag hat eine Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675
Abs. 1 BGB zum Gegenstand. Geschäftsbesorgung ist jede selbstständige Tätigkeit
wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (vgl. z.B. BGH NJW-
RR 2004, 989). Eine solche hat die Beklagte hier übernommen. Sie sollte gemäß § 1 Nr.
2 MVKV die Verwendung des Gesellschaftskapitals für die Dauer des Bestehens der
Gesellschaft kontrollieren.
Aus § 675 BGB in Verbindung mit § 666 BGB ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten,
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Aus § 675 BGB in Verbindung mit § 666 BGB ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten,
den Anlegern auf Verlangen Auskunft über die Ausführung ihrer
Mittelverwendungskontrolltätigkeit zu geben. Der Beauftragte bzw. Geschäftsbesorger
ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben und auf
Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen (§ 666 BGB). Dies hat
nicht nur, aber auf Verlangen jedenfalls auch während der noch laufenden Tätigkeit des
Beauftragten zu geschehen (vgl. z.B. Staudinger/Martinek, Neubearb. 2006, § 666 BGB
Rn 9). Der Auskunftsanspruch hängt nicht davon ab, dass dem Geschäftsherrn ein
Zahlungsanspruch gegen den Beauftragten zusteht oder dass der Geschäftsherr
wenigstens einen Pflichtenverstoß nachweist. Vielmehr dient er dazu, dem
Geschäftsherrn die notwendige Übersicht zu verschaffen und ihm gegebenenfalls den
Nachweis eines Pflichtenverstoßes zu ermöglichen oder zu erleichtern (BGHZ 41, 318).
Die vom Kläger begehrte Auskunft entspricht dem Zweck des
Mittelverwendungskontrollvertrags. Konkret bestand die Funktion der Beklagten darin (§
2 Nr. 2 MVKV), die Anleger durch das Erfordernis ihrer Mitzeichnung davor zu schützen,
dass Zahlungen von dem Sonderkonto geleistet wurden, ohne dass die in § 2 Nr. 3
MVKV genannten Voraussetzungen (insbesondere Verwendung zu den
gesellschaftsvertraglichen Zwecken) vorlagen. Ob sie dieser Verpflichtung
nachgekommen ist, kann seitens der Anleger nur überprüft werden, wenn sie über die
Verfügungen, die sie über dieses Konto getätigt oder zumindest gebilligt hat, Auskunft
erteilt. Allein durch einen Schadensersatzanspruch wird den Interessen der Anleger, wie
sie Grundlage des Mittelverwendungskontrollvertrags sind, nur unzureichend Rechnung
getragen. Ohne Kenntnis von den einzelnen Tätigkeiten kann regelmäßig eine
Schadensersatz begründende Pflichtwidrigkeit nicht festgestellt werden.
Die sich aus § 666 BGB ergebende Auskunftspflicht ist in dem
Mittelverwendungskontrollvertrag nicht abweichend geregelt. Ihre Grenzen ergeben sich
aus den Grundsätzen der Zumutbarkeit, d.h. nach einer sinnvollen Relation zwischen
dem Arbeits- und Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen einerseits und den
schutzwürdigen Interessen des Auskunftsberechtigten andererseits (vgl. z.B. BGH NJW
1982, 574). Die Erteilung der begehrten Auskunft ist nicht unzumutbar. Die verlangten
Daten ergeben sich aus einer von der Beklagten sowieso zu führenden
ordnungsgemäßen Buchhaltung. Entgegen der Argumentation der Beklagten ist für die
vertragliche Auskunftspflicht auch unerheblich, dass gegebenenfalls über 900 Anlegern
Auskunft zu erteilen ist. Dies ist notwendige Folge daraus, dass die Beklagte vertraglich
gegenüber allen Anlegern verpflichtet ist (vgl. BGH aaO). Es bleibt ihr unbenommen, die
Auskunft so zu gestalten, dass sie sowohl dem berechtigten Informationsinteresse der
Anleger wie ihrem Interesse an einer Geringhaltung ihres Aufwands gerecht wird.
Denkbar wäre dies z.B. durch (regelmäßige) Erteilung entsprechender Auskunft durch
Rundschreiben oder das Einstellen auf dem passwortgeschützten Teil ihrer Website, wie
hinsichtlich der Belege. Sofern insoweit vollständig Auskunft erteilt wird, stellt sich das
von der Beklagten angeführte Problem nicht, dass der Auskunftszeitraum nicht dem
Geschäftsjahr entspricht. Wenn die im Gesamtjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben
ersichtlich sind, besteht kein Anspruch auf eine gesonderte Zusammenstellung für einen
von dem jeweiligen Anleger gewünschten Zeitraum.
Der Auskunftsanspruch ist nicht dadurch erfüllt, dass die Beklagte den Anlegern und
auch dem Kläger die Kontobelege – durch Einsichtmöglichkeit auf der Website und
Übersendung von Kopien – zur Verfügung gestellt hat. Es ist zwischen der Auskunfts-
und der Belegpflicht zu unterscheiden. Erstere ist dadurch zu erfüllen, dass der
Auskunftspflichtige eine übersichtliche, aus sich heraus verständliche Aufstellung der
Einnahmen und Ausgaben anfertigt (vgl. z.B. BGH NJW 1984, 484). Dies wird hier auch
seitens der Beklagten nicht behauptet. Die Aufstellung kann nicht durch die Überlassung
von Einzelbelegen ersetzt werden (vgl. z.B. RGZ 100, 150, 153; BGH NJW 1983, 2243;
OLG Köln FamRZ 2003, 235; OLG Schleswig OLGR Schleswig 1998, 412), wie sie hier
allein dargetan ist.
Der Senat hat davon abgesehen, entsprechend dem Antrag des Klägers die Beklagte
"als Mittelverwendungskontrolleurin" zu verurteilen. Einer Qualifikation, in welcher
Eigenschaft die Beklagte verurteilt wird, bedarf es im Tenor des Urteils nicht.
2.
Die Berufung ist mangels einer nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlichen Begründung
unzulässig, soweit die Klage hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 1 b
abgewiesen worden ist (Berufungsantrag zu 3). Aus der Berufungsbegründung sollen
Gegner und Gericht erkennen können, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger
seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrunde legt, insbesondere welche
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seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrunde legt, insbesondere welche
tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen
und auf welche Gründe dafür er sich stützen will (std. Rspr. des BGH, z.B. NJW 1998,
1399; NJW-RR 2004, 1716; 1992, 1340). Bei einem teilbaren oder weiteren
Streitgegenstand - wie hier - muss sie sich auf alle Teile des Urteils erstrecken,
hinsichtlich deren eine Änderung beantragt ist. Anderenfalls ist das Rechtsmittel für den
nicht begründeten Teil unzulässig (vgl. z.B. BGH NJW-RR 1992, 1340).
Diesen Anforderungen wird der Kläger nicht gerecht. Das Landgericht hat den sich aus
der einseitigen Erledigungserklärung ergebenden Feststellungsantrag mit der
Begründung abgewiesen, dass eine Erledigung nicht festgestellt werden könne (Seite 7
des Urteils). Der Kläger legt mit seiner Berufungsbegründung nicht dar, warum dies
unzutreffend sein soll. Die pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen
Sachvortrag stellt keine Auseinandersetzung mit dem Urteil dar.
3.
Hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten ist die Berufung zulässig, hat in der Sache aber
keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen.
Eines Hinweises bedurfte es gemäß § 139 Abs. 2 ZPO nicht, da es sich um eine
Nebenforderung handelte. Die mit Schriftsatz vom 27. August 2010 vorgelegte
Abtretungserklärung der Rechtsschutzversicherung rechtfertigt keine andere
Beurteilung, da sie eine Forderung des Versicherers gegen "... ... " betrifft, nicht aber
gegen die Beklagte.
Es kann offen bleiben, ob sich diese Abtretung entsprechend der Darstellung des Klägers
in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 (auch) auf die
außergerichtliche Vertretung im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch gegen die
Beklagte bezieht. Es kann nicht festgestellt werden, in welchem Umfang ein
Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten durch die vorgerichtliche
Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden ist, obwohl der
Senat die Frage der Zurechnung der abgerechneten Tätigkeit im Termin vom 16.
Dezember 2010 angesprochen hat.
Aus der Darstellung im Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 ergibt sich, dass sich die
Kosten von 1493,21 € auf die außergerichtliche Vertretung hinsichtlich aller Aspekte der
klägerischen Beteiligung am sog. DDF I bezogen, also auf Ansprüche gegen die ... und
Co. KG, deren Komplementärin ..., die damalige Liquidatorin ... GmbH sowie die
Beklagte. Auch aus der vorgelegten Abrechnung des Prozessbevollmächtigten des
Klägers über seine vorgerichtliche Tätigkeit vom 7. August 2009 ergibt sich, dass diese
sich auf die Vertretung in dem gesamten Komplex bezog, insbesondere der Ansatz der
1,8-Geschäftsgebühr wird damit begründet, dass es mehrere potentielle
Anspruchsgegner gab, so dass der Aufwand hoch gewesen sei, allein der zu prüfende
Prospekt sei 100 Seiten stark. Weder der Umfang des Prospekts noch die Mehrzahl der
Anspruchsgegner sind z.B. Umstände, die die Höhe der hier verfolgten Forderung
gegenüber der Beklagten rechtfertigen kann. Eine sachgerechte Aufteilung der durch die
außergerichtliche Vertretung entstandenen Kosten auf die (potentiellen)
Anspruchsgegner wird von dem Kläger nicht vorgenommen. Sie ist auch dem Senat
nicht möglich, da die gegenüber den anderen (potentiellen) Anspruchsgegner geprüften
Forderungen hinsichtlich ihrer die Geschäftsgebühr nach Nr. 2000 VV-RVG (anteilig)
bestimmenden Gesichtspunkte nicht dargetan sind.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist hinsichtlich
des Klageantrags zu 1 a gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, um eine
höchstrichterliche Klärung der Auskunftsverpflichtung des Mittelverwendungskontrolleurs
zu ermöglichen.
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