Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: wiedereinsetzung in den vorigen stand, ablauf der frist, boot, leichte fahrlässigkeit, benzin, berufungsfrist, mitverschulden, wasser, akte, tankanlage
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Gericht:
KG Berlin 7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 47/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 254 BGB
Leitsatz
1. Ein Grundurteil gleichzeitig über Leistungs- und Feststellungsantrag ist nicht zulässig
2. Zur wechselseitigen Mitverantwortung, wenn der Verkäufer eines Bootes, der zuvor Motor
und Tankanlage hat umbauen lassen, nicht Sorge dafür trägt, dass in den alten
Tankeinfüllstutzen, der nach dem Umbau nicht mehr mit einem Tank verbunden ist, kein
Benzin mehr eingefüllt werden kann und derjenige, der das Boot in Kommission genommen
hat, dort für eine Ausfahrt Benzin einfüllt, das statt in den Tank in die Bilge des Bootes läuft
und es hierdurch zu einer Explosion des Bootes kommt.
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 19. Februar 2009 verkündete Zweite Teil-
und Grundurteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin und das zugrunde liegende
Verfahren – 14.O.15/08 – aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Berlin
zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Landgericht Berlin
vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der
dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils wird auf das am 19. Februar 2009 verkündete Zweite Teil- und
Grundurteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin – 14.O.15/08 - Bezug
genommen.
Gegen das der Klägerin am 3. April 2009 und dem Beklagten am 2. April 2009
zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8. April 2009 Berufung eingelegt und diese nach
Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 3. Juli 2009 am 2. Juli 2009 begründet. Der
Beklagte hat am 4. Mai 2009 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm
beabsichtigte Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 19. Januar 2010, dem Beklagten
am 1. Februar 2010 zugestellt, hat der Senat dem Beklagten antragsgemäß
Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2010, bei Gericht am
gleichen Tag eingegangen, hat der Beklagte wegen Versäumung der Berufungs- und der
Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und
zugleich Berufung eingelegt und diese auch begründet. Nachdem der Senat mit der
dem Beklagten am 23. Februar 2010 zugestellten Verfügung darauf hingewiesen hat,
dass die Wiedereinsetzung bezüglich der Versäumung der Berufungsfrist bis zum 15.
Februar 2010 hätte erfolgen müssen, hat der Beklagte am 1. März 2010 erneut
Berufung eingelegt und beantragt, ihm zusätzlich zu seinem ersten
Wiedereinsetzungsgesuch auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der
Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren. Wegen der Begründung nebst
Glaubhaftmachung wird auf den Schriftsatz vom 1. März 2010 nebst Anlagen Bezug
genommen.
Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor,
das Landgericht habe zu Unrecht den Anspruch nur zur Hälfte anerkannt und
rechtsfehlerhaft durch Grundurteil entschieden. Sofern das Berufungsgericht nicht auch
über die Höhe entscheide, begehre sie jedenfalls die Feststellung, dass die Klage zu
weiteren 50% dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Das Landgericht sei zu Unrecht von
einem hälftigen Mitverschulden der Geschädigten ausgegangen und habe hierbei auch
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einem hälftigen Mitverschulden der Geschädigten ausgegangen und habe hierbei auch
nicht berücksichtigt, dass zwei verschiedene Ansprüche, nämlich die Ersatzansprüche
von Herrn und Frau … anhängig und unabhängig auf sie übergegangen seien. Es müsse
daher auch hinsichtlich der Mitverschuldenquote jeder Anspruch individuell geprüft
werden. Zu einem Mitverschulden der geschädigten … habe das Landgericht keine
Ausführungen gemacht. Auch bezüglich des geschädigten … seien die Ausführungen
falsch. Der Einbau eines neuen Motors bedeute nicht, dass auch die Tankanschlüsse
hätten verändert werden müssen. Es wäre auch eine Schlauchverbindung vom alten
Tankstutzen zum neuen Tank möglich gewesen. Diese Möglichkeit sei dem Beklagten
vom Zeugen … aufgezeigt worden, vom Beklagten aber aus Kostengründen abgelehnt
worden. Der Zeuge … habe den Beklagten auch darauf hingewiesen, dass der alte
Tankstutzen verschlossen oder demontiert werden müsse. Die Umbauarbeiten seien
von außen gerade nicht erkennbar gewesen. Zudem habe das Landgericht - ohne
eigene Fachkenntnis - keine Tatsachen festgestellt, die die Bewertung des Verhaltens
des geschädigten … als unprofessionell oder unfachmännisch rechtfertigen könnte.
Hätte das Landgericht einen entsprechenden Hinweis erteilt, hätte die Klägerin
vorgetragen, dass die Tankanlage bei derartigen Booten die Tankanlage trotz
Motorumbau sehr wohl verbleiben könne und auch ein Fachmann ebenfalls nur eine
Geruchsprobe gemacht hätte. Die Geschädigten hätten keinen Verdacht geschöpft und
auch nicht schöpfen müssen, so dass auch keine Nachfragen veranlasst gewesen seien.
Dass man beim Riechen wachsam werden und genau hinschauen müsse, wenn man
eben gerade nichts Verdächtiges rieche, sei abwegig. Im Übrigen hätte der Beklagte
aufgrund seines Wissensvorsprungs darauf hinweisen müssen, was nicht geschehen sei.
Selbst wenn ein Sorgfaltspflichtverstoß des Geschädigten vorgelegen hätte, würde dies
allenfalls leichte Fahrlässigkeit begründen und nicht zu einer hälftigen Haftung führen.
Im Übrigen habe das Landgericht nicht durch ein unzulässiges Grundurteil entscheiden
dürfen und die Entscheidung zur Höhe sei mangels substanziiertem Gegenvortrag
zudem spruchreif gewesen.
Die Klägerin hält die Berufung des Beklagten für unzulässig und tritt ihr im Einzelnen
entgegen.
Die Klägerin beantragt,
die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an
das Landgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 130.683,07 EUR nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren
Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung
der Frau … und deren Ehemann Herrn …, jeweils wohnhaft … auf der Unteren
Havelwasserstraße in … entstanden sind und noch entstehen werden.
hilfsweise,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die
Klage auch hinsichtlich weiterer 50% - also zu 100 % - gerechtfertigt ist,
ferner,
die Berufung des Beklagten als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist, der Berufungsbegründungsfrist
und der Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
in Abänderung des angefochtenen Urteil die Klage abzuweisen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend
vor, das Landgericht habe der Klage zu Unrecht teilweise dem Grunde nach
stattgegeben und den Anspruch nicht für verjährt gehalten. Ferner habe es verkannt,
dass für den Verjährungsbeginn das bereits im Jahre 2004 erlangte Wissen der
Mitarbeiter der Leistungsabteilung der Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgereicht habe.
Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte grob
fahrlässig seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Er habe keine Gefahrenlage für
den Geschädigten geschaffen. Die Schädigung treffe ausschließlich den Risikobereich
des Verletzten, der die Explosion grob fahrlässig verschuldet habe. Das Boot habe als
Bastlerobjekt verkauft und nach Absprache mit ihm nicht einmal zu einer Probefahrt ins
Wasser gelassen werden sollen. Deswegen sei auch die Haftpflichtversicherung nicht
mehr erforderlich gewesen. Gleichwohl habe er entsprechend seinem erstinstanzlichen
Vortrag auch auf die Umbaumaßnahmen ausdrücklich hingewiesen. Für eine Betankung
des Bootes habe unter keinem Gesichtspunkt eine Veranlassung bestanden.
Er tritt der Berufung der Klägerin entgegen und bestreitet nach wie vor auch die Höhe
der geltend gemachten Ansprüche.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt
ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten des Landgerichts Berlin 27.O.268/05 und 14 O 135/06 lagen dem Senat zur
Information vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
B.
I.
Die Berufungen der Parteien sind zulässig.
1.
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
2.
Die Berufung des Beklagten ist zwar nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO
eingelegt worden. Dem Beklagten war jedoch wegen der Versäumung dieser Frist und
wegen der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die
vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich
Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit
einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (BGH,
Beschluss vom 13.1.2010 XII - ZB 108/09 - m.w.N.).
Der Beklagte hat hier rechtzeitig vor Ablauf der Frist einen Prozesskostenhilfeantrag für
die von ihm im Bewilligungsfall beabsichtigte Berufung eingereicht und der Senat hat die
begehrte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung auch mit dem am 1. Februar
2010 zugestellten Beschluss vom 19. Januar 2010 bewilligt. Der erst mit Schriftsatz vom
17. Februar 2010 bei Gericht an diesem Tag eingegangene Wiedereinsetzungsantrag hat
die zweiwöchige, am 15. Februar 2010 abgelaufene Wiedereinsetzungsfrist des § 234
ZPO allerdings nicht gewahrt. Der auf den entsprechenden Hinweis des Senats vom 19.
Februar 2010 mit Schriftsatz vom 1. März 2010 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung
wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist, ist aber statthaft, fristgerecht innerhalb
von zwei Wochen gemäß § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO gestellt worden und in der Sache auch
begründet.
Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden bzw. ohne ein ihm nach
§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten nicht in
der Lage war, die Frist für die Wiedereinsetzung zur Einlegung der Berufung einzuhalten
(§ 233 ZPO). Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat klar gestellt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen
Versäumung der Berufungsfrist erst am 17. Februar 2010 gefertigt worden ist, weil die
zuvor allgemein notierte Wiedervorlagefrist für die Akte an diesem Tag abgelaufen war.
Früher ist die Akte nur deshalb nicht bearbeitet worden, weil die in der Akte notierten
Fristen für den Wiedereinsetzungsantrag im Kalender von der Angestellten Bürger
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Fristen für den Wiedereinsetzungsantrag im Kalender von der Angestellten Bürger
versehentlich falsch im März 2010 eingetragen worden sind. Für dieses Verschulden der
Angestellten hat der Beklagte nicht einzustehen. Seiner Prozessbevollmächtigten kann
insoweit kein Vorwurf gemacht werden. Sie hatte keinen Anlass, die Akte vor Ablauf der
notierten Fristen zu ziehen und hätte am 17. Februar 2010, wenn ihr der Fehler nicht erst
durch den Hinweis des Senats, sondern an diesem Tag bereits aufgefallen wäre, die
Fristversäumnis nicht mehr verhindern können. Der Senat ist daher zu der Überzeugung
gelangt, dass die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist für das Einlegen der Berufung
nicht auf einem der Prozessbevollmächtigten des Beklagten unmittelbar
zuzurechnenden Organisationsverschulden, sondern allein auf der falschen
Fristnotierung im Kalender durch die Angestellte beruht.
II.
Die Berufungen der Parteien sind aus formellen Gründen auch begründet.
1.
Mit zutreffender Begründung hat die Klägerin gerügt, dass das Landgericht ein
prozessual unzulässiges Grundurteil erlassen hat, da es damit auch über den
Feststellungsantrag mitentscheiden hat, für den die gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 304 ZPO für den Erlass eines Grundurteils nicht vorliegen. Ein Grundurteil über einen
unbezifferten Feststellungsantrag scheidet wesensmäßig aus (BGH NJW 2000, 1572 ;
OLG Bremen OLGR 2009, 250).
Die angefochtene Entscheidung lässt sich auch nicht als Teilendurteil über den
Feststellungsantrag aufrechterhalten, weil nicht ersichtlich ist, dass das Landgericht im
Ergebnis abweichend von der Grundentscheidung über den Leistungsantrag
abschließend durch Teilurteil über den Feststellungsantrag entscheiden wollte. Das
Landgericht hat sich insbesondere mit der Frage, ob der Feststellungsantrag zulässig ist
und ein Rechtschutzbedürfnis dafür besteht nicht befasst. Es hat ausweislich der
Entscheidungsgründe nicht zwischen der Leistungsklage und dem Feststellungsantrag
unterschieden, sondern nur die Frage erörtert, in welchem Umfang der Beklagte dem
Grunde nach haftet. Damit steht eine abschließende Entscheidung über den
Feststellungsantrag noch aus.
Selbst wenn das angefochtene Urteil nur als (Teil-) Grundurteil hinsichtlich der bezifferten
Anträge zu verstehen wäre, wäre ein solches Urteil ebenfalls unzulässig, weil bei einer
Häufung von Zahlungs- und Feststellungsantrag, die aus dem selben tatsächlichen
Geschehen hergeleitet werden, eine Entscheidung nur über einen der beiden unzulässig
ist, um widerstreitende Entscheidungen zu vermeiden (BGH NJW 2000, 1405; NJW-RR
1992, 1053).
Da der Erlass des Grundurteils bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht zulässig war,
liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs.2 Nr.1 ZPO vor .
2.
Entsprechend dem Antrag der Klägerin war daher nach § 538 Abs.2 ZPO das
angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht
zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann auch nicht deshalb unterbleiben, weil
der Rechtsstreit insgesamt entscheidungsreif ist. Dies ist nicht der Fall.
a)
Es kann im Gegensatz zur Ansicht des Landgerichts nicht ohne Beweisaufnahme
darüber entschieden werden, wie hoch der Mitverschuldensanteil der geschädigten
Eheleute … ist.
aa)
Geht man davon aus, dass der Beklagte die Geschädigten über die Verlegung des
Tankeinfüllstutzen nicht weiter aufgeklärt haben, hält der Senat den
Mitverschuldensanteil von 50% allerdings für zutreffend bemessen. Ein bis zu 100 %
gehender Haftungsanteil des Beklagten, wie ihn die Klägerin mit ihrer Berufung anstrebt,
kommt danach nicht in Betracht. Vielmehr wiegt das Mitverschulden der Beklagten aus
folgenden Erwägungen so erheblich, dass der Anteil mindestens 50% beträgt:
Als das Boot der geschädigten …, mit der der Kommissionsvertrag geschlossen wurde,
übergeben wurde, war es unstreitig nicht fahrfähig. Es ist erst im Betrieb der
Geschädigten durch den Sohn der Geschädigten repariert worden, befand sich zunächst
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Geschädigten durch den Sohn der Geschädigten repariert worden, befand sich zunächst
nicht im Wasser und sollte als Bastlerobjekt verkauft werden. Im Kommissionsvertrag
wurde ausdrücklich die vorgesehene Bestimmung, dass das Kommissionsgut vom
Kommittenten mindestens Haftpflicht versichert sein muss, gestrichen. Insoweit
mussten die Geschädigten davon ausgehen, dass das Boot nicht mehr
haftpflichtversichert war und hätten das Boot ohne ausdrückliche Absprache mit dem
Beklagten nicht ins Wasser lassen und benutzen dürfen. Es bestand auch kein Anlass für
eine “Probefahrt”, zumal das Boot nur in Kommission genommen wurde und ein
potentieller Interessent für das Boot überhaupt nicht an der Probefahrt beteiligt war. Es
gab noch nicht einmal einen potentiellen Kaufinteressenten, der Anlass hätte geben
können, das Boot auf seine Funktionsfähigkeit im Wasser zu testen. Es hätte insoweit
auch kein Anlass bestanden, für eine “Probefahrt” 60 l Benzin in das Boot zu schütten,
dessen Tank zudem noch zu einem Drittel gefüllt war. Für diesen Zweck hätten ein paar
Liter Benzin genügt. Den Geschädigten ist mit Sicherheit zuzugeben, dass sie zumindest
nicht an einen neuen Tankzulauf gedacht haben, denn sonst hätten sie sich nicht nur
fahrlässig, sondern schon fast vorsätzlich selbst geschädigt. Ihnen war aber bekannt,
dass der Beklagte in der Zwischenzeit einen neuen Motor hat einbauen lassen. Dies war
auch für die Geschädigten als Vorbesitzer des Bootes auf den ersten Blick erkennbar,
weil das Boot nunmehr einen so genannten “Z-Antrieb” am Heck statt des früheren “L-
Antriebs” hatte. Sofern der Beklagte sie nicht ohnehin über die Veränderungen
umfassend und im Detail informiert hat, hätte dies Veranlassung gegeben, etwa damit
verbundenen weiteren Abänderungen im Antriebsbereich genau auf den Grund zu
gehen. Da sich der neue Motor im Heck befand, wo zuvor der alte Tank war, musste also
auch der Tank verlegt worden sein. Dieser befand sich dann unstreitig in der Mitte des
Bootes zwischen Heck und altem in der Mitte befindlichen Motor. Es mag sein, dass
hierbei auch die technische Möglichkeit bestanden hätte, den neuen Tank mit dem alten
Tankstutzen zu verbinden. Sicher war diese Ausführung aber nicht und die Geschädigten
konnten davon auch nicht ausgehen. Vielmehr lag es gerade nahe, dass auch insoweit
eine Änderung erfolgt war, da nunmehr auch der im Zuge des Umbaus geschaffene
weitere Füllstutzen an der Bootsseite mittschiffs vorhanden war. Die Geschädigten
hätten daher vor der eigenmächtigen Ausfahrt entweder beim Beklagten nachfragen
oder durch eine eigene genaue Inspektion des Bootes sich selbst Klarheit von den
baulichen Verhältnissen verschaffen müssen.
Die behauptete Geruchsprobe reicht dafür angesichts der bekannten Änderungen nicht
aus. Dafür, dass hier Zweifel- oder Verdachtsmomente bestanden haben müssen,
spricht schon die Geruchsprobe selbst, zu der es sonst keinen Anlass gegeben hätte.
Dann hätte der geschädigte … als Fachmann aber auch an allen drei sichtbaren Stutzen
riechen müssen. Dies ist ersichtlich nicht geschehen und wird auch von der Klägerin
selbst nicht behauptet. Offensichtlich hat der Geschädigte nur am Wasserstutzen
gerochen und dann, als dort kein Benzingeruch wahr zu nehmen war, den Treibstoff in
den zweiten Stutzen eingefüllt. Dass er auch an dem dritten abschließbaren Füllstutzen
gerochen und auch dort keinen Benzingeruch hat feststellen können, während dies nur
bei dem mit “Gas” bezeichneten früheren Benzineinfüllstutzen der Fall gewesen war,
wird nicht schlüssig behauptet. Dagegen spricht auch, dass der Stutzen unstreitig nicht
mehr mit einem Tank verbunden war.
Aus den dargestellten Gründen waren die Geschädigten nicht befugt, das unversicherte
Boot für eigene Zwecke ohne Rückfrage beim Beklagten zu nutzen und hätten bei
Beachtung der gebotenen Sorgfalt sich Klarheit durch Rückfrage zu den baulichen
Veränderungen verschaffen müssen, was voraussichtlich den Schadeneintritt ebenso
verhindert hätte, wie ein Verschließen des Stutzens durch den Beklagten. Bei fehlender
mündlicher Aufklärung über den geänderten Tankeinfüllstutzen erscheint dem Senat
eine hälftige Haftungsverteilung daher ebenso wie dem Landgericht sachgerecht, wobei
sich die Eheleute … jeweils das Verhalten des Partners zurechnen lassen müssen.
Die geschädigte … ist die Inhaberin und Betreiberin des Bootshandels … und der
geschädigte … ist in dem Betrieb zumindest mit tätig. Sie bilden damit eine
Haftungsgemeinschaft. Hinzu kommt, dass die geschädigte … sich das Mitverschulden
ihres Ehemannes entsprechend § 278 BGB zurechnen lassen muss; denn zwischen ihr
und dem Beklagten bestanden aufgrund des Kommissionsvertrages vom 21. Juni 2004
rechtsgeschäftliche Beziehungen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 254 Rn. 52 f.).
bb)
Wenn der Beklagte die Geschädigten bei Vertragsschluss auf die Änderungen am Tank
nebst Füllstutzen hingewiesen hätte, würde seine Haftung entsprechend den
zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zwar nicht entfallen, weil er in jedem Fall
hätte Sorge dafür tragen müssen, dass in den alten, nach einem kurzen Rohrstück
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hätte Sorge dafür tragen müssen, dass in den alten, nach einem kurzen Rohrstück
demontierten Benzineinfüllstutzen kein Benzin mehr eingefüllt werden konnte. Er hätte
den Stutzen daher entfernen oder dauerhaft verschließen müssen. Allerdings würde sich
bei entsprechenden Hinweisen über die Verlagerung des Tankeinfüllstutzens der
Mitverschuldensanteil der Geschädigten deutlich erhöhen. Das Einfüllen von 60 Liter
Benzin in den außer Betrieb genommenen Stutzen, wäre in diesem Fall als äußerst
nachlässig zu bezeichnen und würde den Beklagten jedenfalls zu einem höheren Anteil
als 50% entlasten. Ohne Beweisaufnahme über die streitige Aufklärung lässt sich daher
der Mitverschuldensanteil der Geschädigten nicht feststellen.
b)
Wie das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, ist außerdem bezüglich
des bestrittenen Schadens und seiner Höhe noch eine umfangreiche und aufwendige
Klärung erforderlich.
Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist mangels hinreichender Grundlage
gegenwärtig nicht möglich, zumal sich die mit der ursprünglichen Klage geltend
gemachte Schadenzusammensetzung des Geschädigten … deutlich von seinem jetzt
geltend gemachten Schaden unterscheidet.
So sind beispielsweise zwei unterschiedliche Endrechnungen des Krankenhauses über
den stationären Aufenthalt des Herrn … eingereicht (Anl. K 3, Beistück I über 101.981,60
EUR, und Anl. K 7, Beistück II über 81.861,60 EUR), wobei handschriftlich auf der Anlage
K7 eine “alte” Rechnung über 83.196,10 EUR erwähnt wird, die aber vom Betrag her
nicht mit der Anlage K 3 identisch sein kann, so dass derzeit sogar von drei
verschiedenen Endrechnungen auszugehen ist.
Auch die anderen Schadenspositionen (Anl. K 1, Bd. I, Bl. 224) sind bisher weder
inhaltlich noch von der Zusammensetzung ausreichend nachvollziehbar.
Unklar ist, warum 407,35 EUR für “sonstige Hilfsmittel (auch Brillen)” abgerechnet
werden. Ein detaillierter Nachweis für die Notwendigkeit der abgerechneten Kosten zu
dieser Position fehlt.
Ferner wird jetzt bei dem Geschädigten … ein “Verletztengeld” für die Zeit vom 29.
August 2004 bis 5. Januar 2005 von 1.395,20 EUR geltend gemacht, während in der
Klage noch ein “Krankengeld” von 1.250,16 EUR angegeben wurde, wobei die einzelnen
Beträge zum Krankengeld auf S. 8 der Klageschrift lediglich eine Summe von 1.052,16
EUR ergeben.
Auch die anderen Schadensbestandteile aus der Klageschrift lassen sich mit der
Schadensaufstellung in der Klageänderung vom 28. Oktober 2008 nicht vollständig in
Einklang bringen.
Ebenso wenig reichen die ohne nähere Erläuterung nicht nachvollziehbaren
Anlagenkonvolute K 6 (Beistück I) und K 8 (Beistück II) aus, um den geltend gemachten
Schaden zu belegen.
Das gilt auch für die eigene bereits erwähnte Aufstellung der Klägerin, die als Anlage 1
zur Klageerweiterung eingereicht worden ist. Angesichts der zahlreichen Unklarheiten bei
der Abrechnung muss die Klägerin die Zusammensetzung jeder einzelnen Position der
Klageforderung erläutern und mit entsprechenden Rechnungen belegen, wobei
angesichts der offensichtlich mehrfach in unterschiedlicher Höhe erteilten Rechnungen
auch deren Beweiswert erklärt werden muss. Dass hier ein ziemliches Durcheinander bei
der Abrechnung herrscht, zeigen nicht zuletzt die Anlagen K 10 und 11 zum Schriftsatz
der Klägerin vom 9. Januar 2009 die im bisher beziffert geltend gemachten Schaden
nicht einmal enthalten sind.
c)
Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Entgegen der
Ansicht des Beklagten kann der Klägerin weder Kenntnis noch grob fahrlässige
Unkenntnis von dem Entstehen des Anspruchs zur Last gelegt werden. Ein
Organisationsverschulden kann nicht festgestellt werden. Insoweit verweist der Senat
vollumfänglich auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Danach
kommt es nicht darauf an, ob und wann die ursprüngliche Klägerin, die … …, von dem
Anspruch gegen den Beklagten Kenntnis oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt
hat; denn maßgeblich ist die Kenntnis des Gläubigers (vgl. Palandt/Heinrichts, BGB, 68.
Aufl., § 199 Rn. 27). Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des
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Aufl., § 199 Rn. 27). Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des
Landgerichts im angefochtenen Urteil ist die Klägerin aufgrund der Entscheidung der
Schiedsstelle für Katasterfragen Mitte des Jahres 2008 für die Bearbeitung des
Schadensfalles zuständig geworden. Erst aufgrund dieser Entscheidung hat sie eine für
die Klageerhebung hinreichend sichere Gläubigerstellung erlangt. Vorher konnte der Lauf
der Verjährungsfrist daher nicht beginnen. Der von der Klägerin geltend gemachte
Schadenersatzanspruch ist daher weiterhin durchsetzbar.
III.
Nach alledem ist eine eigene Sachentscheidung durch den Senat wegen §§ 538 Abs. 2
Nr. 1 und Nr. 4 ZPO ausgeschlossen. Die weitere Aufklärung des Sachverhalts bleibt
dem Landgericht vorbehalten, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu
befinden hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO,
wobei von einem Ausspruch der Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO abgesehen
werden kann.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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