Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: strafvollstreckung, verfügung, abschiebung, staatsgebiet, fahren, festnahme, wiedereinreise, strafprozessordnung, offenkundig, ermessensfehlgebrauch

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Gericht:
KG Berlin 5.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 AR 823/05 - 5 Ws
479/05, 1 AR 823/05,
5 Ws 479/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 456a Abs 2 StPO
Absehen von der Strafvollstreckung bei Abschiebung:
Nachholung der Vollstreckung nach Rückkehr des Verurteilten
Leitsatz
Die Beweggründe eines Verurteilten für die 2Rückkehr" im Sinne des § 456 a Abs. 2 StPO sind
unerheblich. Insoweit ist allein erforderlich, dass er mit natürlichem Willen über die
Wiedereinreise selbst entscheidet, sie als solche erkennt und betreibt. Es genügt dabei der
Wiedereintritt des Verurteilten in den Geltungsbereich der Strafprozessordnung; unerheblich
ist, bzw. nicht notwendig ist, dass er eine auf deutschem Hoheitsgebiet gelegene
gemeinsame Grenzübergangsstelle erreicht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin
- Strafvollstreckungskammer - vom 6. September 2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht Berlin hat den Beschwerdeführer am 4. Februar 1997 wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
mit Geldfälschung sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Der
Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, hat zunächst vom 16. Februar
1996 bis 24. April 2003 in Untersuchungs- und Strafhaft eingesessen; am 24. April 2003
wurde er aus der Strafhaft entlassen und am gleichen Tage abgeschoben, nachdem die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. April 2003 gemäß § 456 a StPO von der
weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen und deren Nachholung für den Fall
der Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland angeordnet hatte.
Am 17. Januar 2005 wurde der Verurteilte aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls
durch den Bundesgrenzschutz im Bereich des Grenzübergangs Ludwigsdorf an der
deutsch-polnischen Grenze festgenommen. Seit diesem Tag wird die Restfreiheitsstrafe
vollstreckt.
Der Verurteilte meint, die Voraussetzungen einer Nachholung der Vollstreckung nach §
456 a Abs. 2 StPO lägen nicht vor, da er sich am 17. Januar 2005 bei seiner Festnahme
noch auf polnischem Staatsgebiet befunden habe. Er habe sich auf dem Weg zu einem
Freund von W nach Z befunden und habe dann eine Abfahrt verpasst, wodurch er
versehentlich auf den Zubringer zur Grenze gekommen sei. Vor dem Grenzübergang
habe es keine Wendemöglichkeit gegeben, so dass er bis dorthin fahren musste. Er
habe gehofft, dort wenden zu können, sei jedoch sofort festgenommen worden. Mit
Beschluss vom 6. September 2005 hat die Strafvollstreckungskammer die
Einwendungen des Verurteilten gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung
zurückgewiesen.
II.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde (§ 462 Abs. 3 Satz 1 StPO) des
Verurteilten hat keinen Erfolg.
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Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckbarkeit der Reststrafe von
965 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Februar 1997 bejaht. Sie war
für die Entscheidung über die Einwendungen des Verurteilten gegen die Anordnung der
Vollstreckungsbehörde nach § 456 a Abs. 2 StPO, die Freiheitsstrafe weiter zu
vollstrecken, gemäß § 458 Abs. 2 in Verbindung mit § 462 Abs. 1, 462 a Abs. 1 StPO
zuständig.
1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die mit dem seit dem 4.
Februar 1998 rechtskräftigen Urteil gegen den Beschwerdeführer verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe ist noch nicht voll verbüßt. Sie ist weder ausgesetzt noch erlassen;
Gnade und Amnestie sind nicht gewährt worden. Vollstreckungsverjährung ist nicht
eingetreten.
2. Der weiteren Vollstreckung steht auch kein Vollstreckungshindernis in Form eines
fortdauernden Absehens von der Vollstreckung nach § 456 a Abs. 1 StPO entgegen. Der
Verurteilte ist nämlich am 17. Januar 2005 nach Deutschland zurückgekehrt und die
Staatsanwaltschaft hat ermessensfehlerfrei die Nachholung der Strafvollstreckung
angeordnet.
a) Der Verurteilte ist im Sinne des § 456 a Abs. 2 StPO zurückgekehrt, als er von Polen
kommend die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland überquerte und sich auf
deutschem Staatsgebiet aufhielt. Nach dem Bericht der Bundesgrenzschutzinspektion
Ludwigsdorf vom 25. Juni 2005 befindet sich die gemeinsame Grenzkontrolle mit
deutschem Bundesgrenzschutz und polnischem Grenzschutz ca. 1,5 Kilometer hinter
dem Grenzverlauf auf deutschem Hoheitsgebiet. Um dorthin zu gelangen muss man in
Polen zunächst auf eine, kurz vor der Grenze beginnende Autobahn, welche in Richtung
Dresden - also auch für den Verurteilten zweifelsfrei nach Deutschland - ausgeschildert
ist, auffahren. Auf der ca. 2,5 Kilometer langen Strecke bis zur Grenzkontrolle befinden
sich zwei Wendemöglichkeiten. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, es sei nicht
erkennbar gewesen, dass er sich auf deutschem Hoheitsgebiet befunden habe, so kann
als allgemein bekannt gelten, dass der Grenzverlauf zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Polen durch die Neiße markiert wird. Spätestens beim
Überfahren der Brücke über die Neiße musste dem Beschwerdeführer somit klar sein,
dass er sich auf deutschem Hoheitsgebiet befand. Auch sein Einwand, er habe vorher
nicht wenden können, muss angesichts des genannten Berichts des
Bundesgrenzschutzes als Schutzbehauptung bewertet werden. Selbst wenn der
Beschwerdeführer geglaubt haben mag, dass er sich verkehrsordnungswidrig verhalte,
wenn er auf einer Autobahn wende, so war ihm doch angesichts der Belehrung im
Zusammenhang mit seiner Abschiebung klar, dass ihm beim Überqueren der deutsch-
polnischen Grenze nach Deutschland die Festnahme drohe. Dass der Beschwerdeführer
in Kenntnis dieses Umstandes eine Verkehrsordnungswidrigkeit habe vermeiden wollen,
ist wenig glaubhaft. Auch der pauschale Hinweis darauf, er habe einen Bekannten in
Zgorzelec besuchen wollen und habe eine Abfahrt verpasst, ist wenig glaubhaft, da der
Beschwerdeführer weder Namen, Anschrift, noch den Grund seiner Reise bzw. seine
Reiseroute genau mitgeteilt und keine Abfahrt verpasst hat, sondern auf die Autobahn
nach Deutschland abgebogen ist.
b) Für das Merkmal der Rückkehr ist es unerheblich, dass er die auf deutschem
Hoheitsgebiet gelegene gemeinsame Grenzübergangsstelle noch nicht passiert hatte.
Maßgeblich ist der Wiedereintritt eines Verurteilten in den Geltungsbereich der
Strafprozessordnung.
In Übereinstimmung mit § 456 a Abs. 2 S. 1 StPO ("kehrt der Ausgewiesene zurück") hat
die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 7. April 2003
darüber belehrt, dass die Vollstreckung nachgeholt wird, wenn dieser nach seiner
Abschiebung „erneut im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angetroffen“ wird.
Der Wortlaut der genannten Vorschrift deckt bereits das Überschreiten der Grenze nach
Deutschland ab und erfordert es nicht, erst auf das Passieren der hinter der Grenze
liegenden Grenzübergangsstelle abzustellen.
c) Die Beweggründe für die Rückkehr sind dabei unerheblich. Erforderlich ist jedoch, dass
der Verurteilte mit natürlichem Willen über die Wiedereinreise selbst entscheidet, sie als
solche erkennt und betreibt (vgl. Kammergericht, NStZ-RR 2004, 312 m.w.Nachw.).
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Nach den obigen Ausführungen kann kein Zweifel
daran bestehen, dass dem Verurteilten klar war, dass er die deutsche Staatsgrenze
passiert hatte und dies auch freiwillig tat. Der Senat ist davon überzeugt, dass der
Verurteilte - aus welchen Gründen auch immer - in die Bundesrepublik Deutschland
einreisen wollte. Um, von Wroclaw kommend, nach Zgorzelec zu gelangen, musste er
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einreisen wollte. Um, von Wroclaw kommend, nach Zgorzelec zu gelangen, musste er
lediglich weiter geradeaus fahren. Nach Deutschland hingegen musste er seine
Fahrtrichtung ändern. Einen überzeugenden Grund, warum er dies getan hat, hat er
nicht vorgetragen. Nach Rückfrage des Senats bei der zuständigen
Bundesgrenzschutzinspektion in Ludwigsdorf ist die Strecke gut ausgeschildert und
sofort erkennbar, dass diese Autobahn lediglich nach Deutschland führt, so dass die
Angaben des Beschwerdeführers auch hier wenig glaubhaft sind.
d) Die Vollstreckung darf nicht nachgeholt werden, wenn ein Verurteilter nicht gemäß §
456 a Abs. 2 S. 4 StPO über die Folgen einer Rückkehr belehrt worden ist (vgl. OLG
Hamburg, NStZ-RR 1999, 123, 124) Eine solche Belehrung ist hier erfolgt mit dem
genannten Schreiben (in polnischer Sprache) vom 7. April 2003, das dem Verurteilten
ausweislich der Entlassungsmitteilung spätestens am Tage seiner Entlassung aus der
Strafhaft am 24. April 2003 bekannt gemacht worden ist. Es ist deshalb unschädlich,
dass die Urkunde über die Zustellung der Belehrung versehentlich unausgefüllt
zurückgelangt ist. Die Belehrung wird auch dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer
am 15. April 2005 erklärte, ihm sei selbstverständlich bewusst gewesen, dass er nicht
nach Deutschland einreisen durfte. Er macht auch nicht geltend, über die Folgen einer
Zuwiderhandlung nicht belehrt worden zu sein.
Dass der Verurteilte sein Verhalten nicht als Rückkehr im Sinne des § 456 a Abs. 2 S. 1
StPO bewertet haben könnte, ist ohne Belang. Selbst wenn man trotz des
Rechtscharakters der Rückkehr als einer tatsächlichen Bedingung der
Vollstreckungsnachholung ein entsprechendes Bewusstsein verlangen wollte, bliebe ein
solcher Irrtum des Verurteilten, durch sein ihm bewusstes und von ihm gewolltes
Verhalten das Merkmal der Rückkehr im Sinne des § 456 a Abs. 2 S. 1 StPO zu erfüllen,
ein unbeachtlicher weil vermeidbarer Subsumtionsirrtum (vgl. OLG Hamburg, NStZ-RR
1999 123, 125). Jedenfalls kommt ein „Verbotsirrtum“ wie der Beschwerdeführer
offenbar meint, nicht in Betracht.
e) Weitere Voraussetzung zur Nachholung der Vollstreckung ist eine
Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft (§ 456 a Abs. 2 S. 1 StPO: "so kann die
Vollstreckung nachgeholt werden"; vgl. OLG Hamburg a.a.O.).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorweganordnung nach § 456 a Abs. 2 Satz 3
StPO der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2003, anders als andere
Ermessensentscheidungen keine Begründung enthält. Grundsätzlich sind
Ermessensentscheidungen zwar zu begründen, um dem Gericht eine Überprüfung auf
Ermessensfehlgebrauch zu ermöglichen (vgl. OLG Hamburg a.a.O. m.weit.Nachw.). Hier
war die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung aber eindeutig
und es waren keine Umstände bekannt, die angesichts der Art und Schwere der Tat und
anderer berücksichtigungsfähiger Tatsachen eine Begründung der regelmäßig zu
treffenden Vorweganordnung erfordert hätten (OLG Hamburg a.a.O.).
Eine Abweichung von der Regelfolge kam hier offenkundig nicht in Betracht. Für die
Ausübung des Ermessens sind namentlich die Höhe des Strafrestes, Deliktsart und
konkrete Umstände der Tat, Gefährlichkeit des Verurteilten, Wahrscheinlichkeit seiner
Rückkehr, das öffentliche Interesse an nachhaltiger Strafvollstreckung sowie die soziale
und familiäre Situation maßgeblich (OLG Hamburg a.a.O. m.weit.Nachw.). Angesichts
der Schwere der hier abgeurteilten Taten sowie der Höhe des Strafrestes von mehr als
zwei Jahren bestand bei Erlass der Verfügung am 7. April 2003 keinerlei Anlass, sich mit
einer Abweichung von der Regelfolge nach § 456 a Abs. 2 S. 1, S. 3 StPO
auseinanderzusetzen, so dass das Fehlen einer Begründung in der Verfügung hier
unschädlich ist.
Auch sind keine besonderen Umstände bei der Rückkehr des Verurteilten erkennbar, die
bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen wären, so dass ebenfalls nicht
zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag vom 2. September
2005 an die Strafvollstreckungskammer keine vertieften Ausführungen hierzu gemacht
hat. Die Formulierung in dem genannten Antrag „Gründe, die gegen die Zulässigkeit der
Strafvollstreckung in dem vorliegenden Verfahren sprechen, sind nicht ersichtlich“
machen deutlich, dass sich die Staatsanwaltschaft ihres Ermessensspielraums bewusst
war und sich mit den oben geschilderten Umständen in ausreichender Weise
auseinandergesetzt hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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