Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: reisekosten, stufenklage, fahrtkosten, gebühr, vergütung, versicherung, ersparnis, bahn, unternehmen, verkehrsmittel

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 437/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 13 Abs 2 BRAGebO, § 28
BRAGebO, § 53 BRAGebO, § 18
GKG, § 91 Abs 2 S 1 ZPO
Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Haupt-
und eines Unterbevollmächtigten bei unterschiedlicher
Wahrnehmung mehrerer Termine zur Verhandlung einer
Stufenklage
Leitsatz
Wird eine Stufenklage in mehreren Terminen vor dem Landgericht verhandelt und hat der am
auswärtigen Wohnsitz der Partei ansässige Prozessbevollmächtigte lediglich den letzten
Termin persönlich wahrgenommen, so sind der Partei die Kosten eines Unterbevollmächtigten
für die Wahrnehmung der früheren Termine nur in der Höhe zu erstatten, in der die
Reisekosten des Prozessbevollmächtigten für dies Termine erspart worden sind.
Beschränkt sich der Auftrag an den Unterbevollmächtigten auf die Wahrnehmung der
Termine zur Verhandlung über die ersten beiden Stufen, ist seinen Gebühren gemäß § 18
GKG nur der - höhere - Streitwert der bis dahin verhandelten Anträge, nicht der - höchste -
Streitwert der Stufenklage insgesamt zugrunde zu legen.
Hat der Unterbevollmächtigte aufgrund einer Gebührenvereinbarung eine niedrige Vergütung
erhalten, als ihm nach § 53 BRAGO zustünde, sind die ersparten Reisekosten nur in dieser
Höhe zu erstatten.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird nach einem Wert bis 600 Euro
zurückgewiesen.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der angefochtene Beschluss
geändert:
Die nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. August 2002 in der
Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Juni 2003 und nach dem vollstreckbaren
Beschluss des Kammergerichts vom 16. Januar 2003 – 8 U 227/02 – von der Beklagten
an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf – nur – 5.674,36 Euro nebst 4 %
Zinsen seit dem 9. Mai 2003 festgesetzt.
Die weitergehende sofortige Beschwerde der Beklagten wird nach einem Wert bis 900
Euro zurückgewiesen.
3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis
1.500 Euro haben der Kläger 33 %, die Beklagte 67 % zu tragen.
Gründe
I. Der Kläger hat die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Wert von
Nachlassgrundstücken, Versicherung an Eides statt zum Nachlassbestand und
Auszahlung des hälftigen Nachlasswertes als Pflichtteil in Anspruch genommen. Am 30.
November 2000 wurde vor dem Landgericht Berlin über den ersten Antrag zur
Stufenklage verhandelt, es erging ein Teilurteil; in diesem Termin trat für den Kläger und
dessen am auswärtigen Wohnsitz des Klägers ebenfalls ansässigen
Prozessbevollmächtigten als Unterbevollmächtigter Rechtsanwalt ... aus Berlin auf. Am
13. Dezember 2001 wurde über den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung verhandelt, es erging ein diesen Antrag abweisendes Teilurteil; in diesem
Termin trat wiederum Rechtsanwalt ... auf. Am 27. Juni 2002 wurde zur dritten Stufe
verhandelt, der Kläger stellte einen Zahlungsantrag in Höhe von 63.602,45 Euro; in
diesem Termin trat für den Kläger sein Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt ... auf. Es
erging ein Schlussurteil, nach dessen berichtigter Kostenentscheidung die Beklagte 79,7
% und der Kläger 20,3 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nach dem
Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 17. Juli 2002 beträgt der Wert des Antrags zu
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Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 17. Juli 2002 beträgt der Wert des Antrags zu
1. 40.000 DM = 20.451,67 Euro, des Antrags zu 2. 10.000 DM = 5.112,92 Euro und des
Antrags zu 3. sowie der Klage insgesamt 36.602,45 Euro.
Der Kläger hat zunächst die Festsetzung von Verkehrsanwaltsgebühren in Höhe einer
10/10-Gebühr gemäß § 52 BRAGO sowie von Terminsvertreterkosten in Höhe von 1.624
DM = (richtig) 830,34 Euro beantragt; in Höhe dieses Betrages hat ihm der
Unterbevollmächtigte Rechtsanwalt ... seine Vergütung für die Wahrnehmung der
Termine vom 30. November 2000 und 13. Dezember 2001 "gemäß
Honorarvereinbarung" in Rechnung gestellt. Im Wege des Gebührentausches hat er
sodann beantragt, anstelle der Gebühr gemäß § 52 BRAGO eine Verhandlungsgebühr
nach § 53 BRAGO und anstelle der Vergütung des Unterbevollmächtigten für die
Terminswahrnehmung eine ½ Prozessgebühr nach § 53 BRAGO festzusetzen; daneben
macht er Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld in Höhe von zusammen 380 Euro für den
Termin am 27. Juni 2002 geltend.
Das Landgericht hat die Terminsanwaltskosten in der Form festgesetzt, dass für den
Terminsanwalt eine 5/10-Prozessgebühr und eine 10/10-Verhandlungsgebühr – jeweils
nach dem vollen Streitwert der Stufenklage – angesetzt, dafür aber die
Verhandlungsgebühr des Prozessbevollmächtigten auf 5/10 reduziert wurden.
Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld für den Termin vom 27. Juni 2002 hat das
Landgericht abgesetzt, weil der Kläger diesen Termin ohne zusätzliche Kosten durch den
Unterbevollmächtigten hätte wahrnehmen lassen können.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. Er macht geltend: Der
Terminsanwalt sei nur für die ersten beiden Stufen der Klage beauftragt worden.
Angesichts der Bedeutung der Angelegenheit sei es gerechtfertigt gewesen, den mit der
Angelegenheit vertrauten Prozessbevollmächtigten mit der persönlichen Wahrnehmung
des Termins zur Verhandlung über den Zahlungsantrag zu beauftragen, wodurch auch
die ansonsten notwendige Reise des Klägers zum Termin erspart worden sei.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die nach ihrer
Auffassung überhöhte Kostenfestsetzung zugunsten des Klägers. Sie meint, für die
Terminsvertretung des Klägers dürften keine höheren Kosten angesetzt werden, als
dieser selbst bezahlt – und ursprünglich beantragt – habe, jedenfalls keine höheren
Kosten als bei Wahrnehmung aller drei Verhandlungstermine durch den
Prozessbevollmächtigten persönlich; dabei seien die Bahnkosten zugrunde zu legen.
II. Das Rechtsmittel der Beklagten hat teilweise, das des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Wie das Gericht im Hinweisschreiben vom 9. August 2003 dargelegt hat, bestehen aus
§ 308 ZPO keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Verfahrensweise des
Landgerichts, im Rahmen des berichtigten Kostenfestsetzungsantrags des Klägers vom
15. Januar 2003 nach dem vom Kläger in seinem Schreiben vom 13. April 2003
vorgenommenen Austausch der Kostenpositionen, die nach der BRAGO entstandenen
und erstattungsfähigen Kosten festzusetzen. Der Rechtspfleger ist dabei nicht an die im
Kostenfestsetzungsgesuch angegebenen gebührenrechtlichen Grundlagen gebunden,
vielmehr sind den zur Festsetzung angemeldeten Kosten die zutreffenden, der Rechts-
und Aktenlage entsprechenden Gebührentatbestände zugrunde zu legen.
2. Wie das Gericht im erwähnten Schreiben ebenfalls dargelegt hat, entspricht es der
ständigen Rechtsprechung des Senats, dass der auswärtigen Partei die Kosten eines mit
der Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten gemäß § 53 BRAGO zu
erstatten sind, soweit sie die dadurch ersparten Kosten der Terminswahrnehmung durch
den in der Nähe der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich
übersteigen. In Anwendung dieses Grundsatzes hat der Rechtspfleger entschieden, dass
als Mehrkosten des Klägers für die Terminswahrnehmung 15/10-Gebühren nach §§ 53 i.
V. m. 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO abzüglich der Gebührenminderung in Höhe von 5/10
nach § 33 Abs. 3 BRAGO, insgesamt also 10/10-Gebühren nach dem vollen Streitwert
der Stufenklage anzusetzen seien. Die weiter geltend gemachten Reisekosten seines
Prozessbevollmächtigten zur Wahrnehmung des Termins vom 27. Juni 2002 seien
hingegen nicht erstattungsfähig, da sie durch die angesetzten Gebühren des
Unterbevollmächtigten abgegolten seien. Dem ist nur teilweise zu folgen.
a) Bei der Stufenklage, mit der gemäß § 254 ZPO mehrere auf ein einheitliches Ziel
gerichtete Anträge verbunden werden, handelt es sich um eine gebührenrechtliche
Angelegenheit, der Rechtsanwalt kann nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO die in jedem
Rechtszug anfallenden Gebühren nur einmal fordern, und zwar gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1
BRAGO, § 18 GKG nach dem höchsten Wert der verbundenen Ansprüche. Nach der
Rechtsprechung (BGH NJW 2003, 898) steht es der auswärtigen Partei
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Rechtsprechung (BGH NJW 2003, 898) steht es der auswärtigen Partei
erstattungsrechtlich grundsätzlich frei, einen in der Nähe ihres Wohnortes ansässigen
Anwalt zu beauftragen mit der Folge, dass die durch die Terminswahrnehmung
entstehenden, dem Rechtsanwalt nach § 28 BRAGO zu vergütenden Reisekosten dann
auch erstattungsfähig sind. In Anwendung dieses Grundsatzes waren zugunsten des
Klägers folgende Gebühren und tatsächlich entstandenen Reisekosten anzusetzen (nach
DM-Tabelle gemäß § 134 BRAGO):
Prozessgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, Streitwert 124.397 DM 2.285,00 DM
Verhandlungsgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, gleicher Streitwert2.285,00 DM
Postpauschale
40,00 DM
Reisekosten am 27.06.2002
Fahrtkosten § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO
624,00 DM
Abwesenheitsgeld, § 28 Abs. 3 Satz 1 BRAGO
110,00 DM
5.344,00 DM
+ 16 % MwSt.
855,04 DM
6.199,04 DM
= 3.169,52 Euro.
b) Nach der bereits zitierten Rechtsprechung sind die Kosten eines
Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Rechtsanwalt die Vertretung in der
mündlichen Verhandlung übernommen hat, insoweit erstattungsfähig, als sie die durch
die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des
Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Nach BGH a. a. O. ist eine
wesentliche Überschreitung im Regelfall anzunehmen, wenn die Kosten des
Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten um mehr als 1/10 überschreiten.
Der Kläger hat für die Beauftragung des Unterbevollmächtigten mit der Wahrnehmung
der Termine vom 30. November 2000 und 13. Dezember 2001 gemäß dessen
Kostenrechnungen und der getroffenen Gebührenvereinbarung 2 x 700 DM (pauschal) +
Mehrwertsteuer,
insgesamt1.624,00 DM
aufgewandt. Er hat Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten in folgender Höhe
erspart:
Am 30. November 2000 Fahrtkosten
624,00
DM
Abwesenheitsgeld
110,00
DM
am 13. Dezember 2001 Fahrkosten
624,00
DM
Abwesenheitsgeld
110,00
DM
1.468,00
DM
Die Mehrwertsteuer auf diese Auslagen ist ebenfalls erspart (§ 25 Abs. 2, Abs. 3
BRAGO, vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, § 25 Rdnr. 5):
234,88
DM
insgesamt
1.702,88
DM
=
870,67
Euro.
Daraus folgt, dass die – geringeren – Kosten des Unterbevollmächtigten in
Höhe von
1.624,00
DM
ebenfalls angesetzt werden können.
=
830,34
Euro
Nach den zu 1. dargelegten Grundsätzen steht dem nicht entgegen, dass der Kläger
diese im Kostenfestsetzungsgesuch vom 15. Januar 2003 geltend gemachten Kosten
mit Schriftsatz vom 13. April 2003 gegen – höhere – Gebühren nach § 53 BRAGO
ausgetauscht hat.
c) Höhere Kosten für die Beauftragung des Unterbevollmächtigten mit der
Wahrnehmung der Termine zur Verhandlung über die erste und zweite Stufe der
Stufenklage kann der Kläger jedoch nicht ansetzen und daher auch nicht erstattet
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Stufenklage kann der Kläger jedoch nicht ansetzen und daher auch nicht erstattet
verlangen.
aa) Eine Verkehrsanwaltsgebühr gemäß § 52 BRAGO – wie ursprünglich beantragt – ist
nicht entstanden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann für die Einschaltung
eines Unterbevollmächtigten nicht eine zusätzliche Gebühr nach § 52 BRAGO verlangen,
seine diesbezügliche Tätigkeit ist durch die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO
abgegolten. Der Unterbevollmächtigte erhält seine Gebühr nach § 53, nicht nach § 52
BRAGO.
bb) Auch eine Festsetzung der Gebühren nach § 53 BRAGO kann nicht erfolgen.
(1) Diese Gebühren könnten ohnehin nicht in der angemeldeten, nach dem vollen
Streitwert der Stufenklage berechneten Höhe angesetzt werden.
Dem Unterbevollmächtigten sind die mit der auftragsgemäßen Terminswahrnehmung
verbundenen Gebühren und Auslagen gemäß §§ 53, 26 BRAGO zu vergüten (vgl. BGH a.
a. O.). Nach dem Vortrag des Klägers war Rechtsanwalt ... ausdrücklich nur mit der
Terminswahrnehmung zur ersten und zweiten Stufe der Stufenklage beauftragt und ist
entsprechend tätig geworden. Seine gesetzlichen Gebühren errechnen sich nach dem
Gegenstandswert dieser Tätigkeit, gemäß § 18 GKG also nach dem Streitwert des
höheren Antrags zu 1. (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, a. a. O. § 31 Rdnr. 78; Hansens,
BRAGO § 31 Rdnr. 20, jeweils zur Verhandlungsgebühr). Dass sich die Prozessgebühr des
Hauptbevollmächtigten von Anfang an nach dem gemäß § 18 GKG maßgeblichen –
höchsten – Streitwert der dritten Stufe richtete, spielt entgegen der Ansicht des
Klägervertreters für die Prozessgebühr des Unterbevollmächtigten keine Rolle, da
dessen Auftrag ausdrücklich auf die geringeren Gegenstände der ersten und zweiten
Stufe beschränkt war.
Die gesetzlichen Gebühren betragen danach
5/10-Prozessgebühr, §§ 53, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO – Streitwert 40.000
DM –
632,50 DM
10/10-Verhandlungsgebühr, §§ 53, 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO – Streitwert
40.000 DM –
1.265,00 DM
Postpauschale § 26 BRAGO
40,00 DM
1.937,50 DM
Mehrwertsteuer 16 %
310,00 DM
2.247,50 DM
= 1.149,13
Euro.
(2) Auch in dieser Höhe wären die Kosten des Unterbevollmächtigten nach den zu b)
dargelegten Grundsätzen nur erstattungsfähig, soweit sie die ersparten Reisekosten
nicht wesentlich übersteigen. Obere Grenze wäre demnach hier der Betrag von 870,67
Euro + 10 % = 957,74 Euro.
Die Erstattungsfähigkeit auch dieses Betrages ist jedoch zu verneinen, soweit er den
tatsächlich für die Beauftragung des Unterbevollmächtigten aufgewendeten Betrag von
830,34 Euro übersteigt.
Maßgeblich hierfür ist folgende Erwägung: Rechtsgrund für die Erstattungsfähigkeit der
Kosten des Unterbevollmächtigten ist die Ersparnis eigener Reisekosten des
Prozessbevollmächtigten. Zu vergleichen sind daher die tatsächlich entstandenen
Aufwendungen mit den bei der Terminswahrnehmung durch den Hauptbevollmächtigten
voraussichtlich zu veranschlagenden Reisekosten gemäß § 28 BRAGO (vgl. BGH a. a.
O.). Ersparte Kosten sind niemals als solche erstattungsfähig; nur wirklich entstandene,
aber nicht erstattungsfähige Kosten können in Höhe durch sie ersparter notwendiger
Kosten erstattungsfähig sein (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, a. a. O. § 6 Rdn. 64).
Infolge der Gebührenvereinbarung haben sich die Aufwendungen für die
Terminswahrnehmung durch den Unterbevollmächtigten aber auf einen unter den
gesetzlichen Gebühren liegenden Betrag beschränkt; nur in dieser Höhe konnten die
(fiktiven) Reisekosten erspart werden.
(3) Fiktive Reisekosten der Partei können – wie aus dem vorstehenden folgt – ebenfalls
nicht angesetzt werden.
d) Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der Reisekosten sind unbegründet.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann bei Benutzung eines eigenen Pkw die
Fahrtkosten nach der km-Pauschale des § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO berechnen. Er darf
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Fahrtkosten nach der km-Pauschale des § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO berechnen. Er darf
Geschäftsreisen grundsätzlich mit dem eigenen Pkw unternehmen und ist – auch
erstattungsrechtlich – nicht gehalten, ein kostengünstigeres anderes Verkehrsmittel (§
28 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO) zu nehmen. Anders liegt es in Missbrauchsfällen, etwa wenn die
Anfahrt im Pkw mit erheblich höheren Kosten als eine Bahnbenutzung verbunden ist, die
nicht durch die Vorteile der Zeitersparnis oder der Verfügbarkeit des Pkw am Zielort
aufgewogen werden (vgl. Gerold/Schmidt/Madert a. a. O., § 28 Rdnr. 18). Einen
Missbrauchsfall hat die Beklagte hier nicht aufgezeigt, da nach den geltend gemachten
Reisekosten davon auszugehen ist, dass der Klägervertreter durch die Anreise im Pkw
Übernachtungskosten (§ 28 Abs. 3 Satz 2 BRAGO) erspart hat bzw. ersparen konnte, die
bei Benutzung der Bahn entstanden wären.
3. Die Kostenausgleichung ist daher wie folgt vorzunehmen:
Außergerichtliche Kosten des Klägers (siehe oben):
3.169,52 Euro
+ ersparte Reisekosten (siehe oben):
830,34 Euro
+ Positionen 15 bis 17 des Kostenantrags vom 15. Januar 200329,66 Euro
4.029,52 Euro.
Außergerichtliche Kosten der Beklagten
2.463,14 Euro
insgesamt auszugleichen daher
6.492,66 Euro.
Hiervon trägt die Beklagte 79,7 % =
5.174,65 Euro,
ihre eigenen Kosten betragen
2.463,14 Euro
sie hat daher zu erstatten
2.711,51 Euro
zuzüglich zu verrechnender Gerichtskosten
1.246,16 Euro
und der zweitinstanzlichen Kosten des Klägers
1.716,69 Euro,
insgesamt also
5.674,36 Euro
4. Beim Zinsausspruch, den die Parteien nicht angreifen, hat es sein Bewenden.
III. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat danach keinen Erfolg. Ihr Wert beträgt
326,50 Euro (Positionen 8, 9, 15 bis 17 der Kostenrechnung vom 15. Januar 2003). Die
sofortige Beschwerde der Beklagten hat nur in Höhe von 70,94 Euro Erfolg. Ihr Wert
beträgt 885,55 Euro (79,7 % des in der Beschwerdebegründung vom 3. Juli 2003, S. 3
errechneten Differenzbetrages einschließlich Fahrtkosten).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
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