Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: ausstattung, halter, fahren, anwaltskosten, widerklage, katastrophenfall, stadt, haftpflichtversicherer, feuerwehr, kreuzung
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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 217/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 1 StVG, § 7 Abs 3 S 1
StVG, § 2 Abs 2 PflVG, § 3 Abs 1
PflVG, § 4 PflVG
Verkehrsunfallhaftung: Halter eines von der Bundesrepublik
Deutschland einem Bundesland zur Verfügung gestellten
Krankentransportwagens; Leistungsfreiheit eines Bundeslands
als Eigenversicherer wegen Schwarzfahrt
Leitsatz
1. Stellt die Bundesrepublik Deutschland ein in ihrem Eigentum stehendes Krankentransport-
und Rettungsfahrzeug im Rahmen des Zivilschutzgesetzes (ZSG) einem Bundesland zur
Verfügung, das seinerseits das Fahrzeug nach §§ 12 Abs. 2 Satz 3, 20 Abs. 1 ZSG an eine
Hilfsorganisation weitergibt, so ist und bleibt das Bundesland "Halter" im Sinne des § 7 StVG,
und zwar auch solange wie ein Katastrophenfall nicht vorliegt.
2. Wird das Fahrzeug der Hilfsorganisation gestohlen und schädigt der Dieb mit dem
Fahrzeug fahrlässig einen Dritten, so kann sich das Bundesland als Eigenversicherer
gegenüber dem Geschädigten nicht auf Leistungsfreiheit wegen Schwarzfahrt berufen (vgl.
BGH, Urteil vom 28. November 2006
- VI ZR 136/05 - NJW 2007, 1208).
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch
einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz
1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die
angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die
nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
1. Zu Recht hat das Landgericht die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen,
weil es einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung eines an den Beklagten gezahlten
Betrages in Höhe von unstreitig 11.421,53 EUR wegen des diesem auf Grund des
Verkehrsunfalls vom 15. Juni 2003 entstandenen Sachschadens verneint hat.
a. Ein Anspruch des Klägers, der sich, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat,
allein aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen einer rechtsgrundlosen Leistung ergeben
könnte, besteht deshalb nicht, weil die Leistung des Klägers mit Rechtsgrund erfolgte.
Dem Beklagten stand ein Anspruch gegen den Kläger gemäß den §§ 2 Abs. 1 Nr.
2 i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVersG in der am 15. Juni 2003 geltenden Fassung sowie aus § 7 Abs.
1 StVG zu.
Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, soweit dieses
festgestellt hat, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls jedenfalls neben dem
Johanniter Unfallhilfe e.V. Halter des streitgegenständlichen, auf die Berliner Feuerwehr
zugelassenen Krankentransportwagens gewesen ist.
Dabei kommt es, wie das Landgericht in dem angegriffenen Urteil richtig
herausgearbeitet hat, entscheidend darauf an, dass als Halter derjenige anzusehen ist,
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herausgearbeitet hat, entscheidend darauf an, dass als Halter derjenige anzusehen ist,
der als Verfügungsberechtigter über das Fahrzeug bestimmen kann.
Auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers wurde ihm das
streitgegenständliche Fahrzeug durch den Eigentümer, den Bund, als ergänzende
Ausstattung für den Katastrophenschutz zur Verfügung gestellt und deshalb auf die im
Land Berlin für den Zivilschutz zuständige Berliner Feuerwehr zugelassen, die das
Fahrzeug wiederum - solange dieses nicht im Rahmen des Katastrophenschutzes
benötigt wird - dem Johanniter Unfallhilfe e.V. zur Nutzung überlassen hat.
Soweit die Berufung darauf abstellt, durch die Überlassung an den Johanniter
Unfallhilfe e.V. habe der Kläger seine Haltereigenschaft jedenfalls so lange verloren, wie
ein Fall des Katastrophenschutzes nicht vorliegt, kann dem aus den vom Landgericht
angeführten Gründen nicht gefolgt werden.
Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kläger gemäß dem
Zivilschutzgesetz verpflichtet ist, eigenverantwortlich u.a. auch für die Vorhaltung der
nötigen Einrichtungen usw. zu sorgen. Dies ist dem Kläger allerdings nur dann möglich,
wenn er trotz der Überlassung der vom Bund erhaltenen Ausstattung an geeignete
private Hilfsorganisationen derart die Verfügungsgewalt behält, dass ein Einsatz der
Ausstattung jederzeit und unmittelbar und ohne bspw. rechtliche Zuhilfenahme
gewährleistet ist. Die vom Landgericht zutreffend angenommene Pflichtentbindung ist
bereits deshalb erforderlich und kann nicht an den Eintritt des Katastrophenfalles
geknüpft werden. Dies schlägt schon deshalb fehl, weil, wie das Landgericht ebenfalls
richtig ausgeführt hat, der Eintritt eines Katastrophenfalles kein planbares, genau
festlegbares Ereignis ist.
Schließlich - und dies verbietet die Gleichstellung mit einem Vermieter oder
Entleiher - steht dem Kläger im Katastrophenfall nicht nur ein Recht auf ein
Verfügungsrecht zu, welches dieser gegebenenfalls geltend machen müsste. Es muss
vielmehr unbedingt gewährleistet sein, dass der Kläger unabhängig von der Beurteilung
der Frage, ob tatsächlich ein die Haltereigenschaft wieder begründender
Katastrophenfall vorliegt, jederzeitigen sofortigen Zugriff auf die Ausstattung hat. Dies
hat das Landgericht gesehen und seine Beurteilung der verbliebenen Haltereigenschaft
des Klägers zu Recht daran geknüpft.
b. Eine Haftung des Klägers aus § 2 Abs. 2 PflVG entfällt auch nicht gemäß § 152
VVG wegen vorsätzlicher Vorgehensweise des Fahrers des verunfallten
Krankentransportwagens.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht das Eingreifen
des Haftungsausschlusses verneint, weil von einer vorsätzlichen Herbeiführung des
Unfalls, auf Grund dessen der Schaden am Ladengeschäft des Beklagten eingetreten
ist, nicht ausgegangen werden kann. Die Argumentation der Berufung, der Fahrer des
Krankentransportwagens habe es durch seine Fahrweise darauf ankommen lassen
wollen und jedenfalls eine Sachbeschädigung in Kauf genommen, überzeugt nicht.
Aus der Aussage des Fahrers des Fahrzeugs ergibt sich vielmehr, dass dieser
gemeinsam mit seinem Beifahrer, wie bereits bei einer ersten Fahrt mit einem
entwendeten Krankentransportwagen, unter Einsatz von Sondersignalen durch die Stadt
fahren wollte, um “simulierte Einsätze zu fahren” und gegebenenfalls auch “anderen
Leuten zu helfen, falls sie auf ihrer Fahrt etwas sehen sollten”. Die beiden jugendlichen
Diebe hatten mithin, was auch die Angaben des Fahrers bestätigen, er habe unmittelbar
vor dem Unfall beim Einfahren in die Kreuzung gebremst und sich zu beiden Seiten
umgesehen, keinen auch nur bedingten Vorsatz dahingehend, so lange mit dem
Krankentransportwagen durch die Stadt zu fahren, bis es zu einem Unfall kommen
würde. Sie wollten vielmehr offenbar aus Geltungsdrang, wie erwachsene Unfallhelfer,
einen Krankentransportwagen unter Einsatz von Sondersignalen fahren.
c. Eine Haftung des Klägers entfällt auch nicht im Hinblick auf § 7 Abs. 3 StVG.
Dabei kann dahinstehen, ob, wie das Landgericht angenommen hat, der
Rechtsgedanke des § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG dazu führt, dass Satz 1 der Norm, also der
Übergang der Haftung des Halters auf den unberechtigten Fahrzeugführer, nicht zur
Anwendung kommt.
Die Haftung des Klägers ergibt sich aus § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1, 4 PflVG.
Gegenüber dem geschädigten Dritten kann sich der Haftpflichtversicherer, der
direkt in Anspruch genommen wird, nämlich nicht auf seine Leistungsfreiheit berufen.
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direkt in Anspruch genommen wird, nämlich nicht auf seine Leistungsfreiheit berufen.
Die Leistung erfolgt hier auf Grund der mit dem unbefugten Fahrer bestehenden
Gesamtschuld (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. November 2006 - VI ZR 136/05 - NJW
2007, 1208).
Da der Kläger gemäß § 2 Abs. 2 PflVG in der zum 15. Juni 2003 geltenden
Fassung in gleichem Maße einzutreten hat und die Vorschriften des § 3 PflVG sinngemäß
anzuwenden sind, kann er sich nicht darauf berufen, dass trotz gegebenenfalls Wegfall
der Halterhaftung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG ein Anspruch gegen ihn nicht bestünde,
da er insoweit wie der Haftpflichtversicherer haftet.
2. Zu Recht hat das Landgericht den Kläger auf die Widerklage verurteilt, dem
Beklagten vorgerichtliche Anwaltskosten zu erstatten, die ihm dadurch entstanden sind,
dass er sich gegen den ihm gegenüber geltend gemachten Rückzahlungsanspruch zur
Wehr gesetzt hat und sich hierzu der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes bediente.
Außergerichtliche Anwaltskosten sind dann erstattungsfähig, wenn ein vertraglicher
oder deliktischer Schadensersatz dem Grunde nach zu bejahen ist bzw. die Parteien
durch eine rechtliche Sonderverbindung verbunden sind und sich in deren Rahmen ein
Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB ergibt (vgl. hierzu Vossler, Kostenerstattung
bei außergerichtlicher Verteidigung gegenüber Forderungen, MDR 2009, 300).
Dies ist vorliegend, wie das Landgericht wenn auch kurz zu Recht ausgeführt hat, der
Fall.
Der Kläger hat dem durch den Verkehrsunfall geschädigten Beklagten seinen
Schaden ersetzt, wodurch zwischen beiden eine rechtliche Sonderbeziehung begründet
worden ist. Im Rahmen dieser hat der Kläger dem Beklagten gegenüber einen
vermeintlichen Rückforderungsanspruch geltend gemacht, der, wie oben ausgeführt,
tatsächlich nicht besteht.
Im Hinblick auf die zunächst ganz offenkundig auch von dem Kläger zutreffend
beurteilte Frage seiner gegenüber dem Beklagten bestehenden Leistungspflicht, kann
die Geltendmachung des nicht bestehenden Rückforderungsanspruchs auch als
jedenfalls auf leichter, einfacher Fahrlässigkeit beruhender falschen Beurteilung
angesehen werden (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, 68. Aufl., § 280 BGB, Rn. 27).
3. Es wird nach alledem anheim gestellt, die weitere Durchführung der Berufung zu
überdenken.
4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Berufung auf 11.421,53 EUR +
837,52 EUR für die Widerklage festzusetzen, da die mit der Widerklage geltend
gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten zwar grundsätzlich Nebenforderung sind, den
Streitwert allerdings dann erhöhen, wenn sie als Hauptforderung geltend gemacht
werden, was hier der Fall ist.
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