Urteil des KG Berlin vom 01.12.2000

KG Berlin: jagd, klage auf künftige leistung, fortsetzung des pachtverhältnisses, pachtvertrag, klagebefugnis, entstehung, unterlassen, satzung, ordnungsstrafe, beschränkung

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Gericht:
KG Berlin 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 12/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 BJagdG, § 9 BJagdG, § 11
BJagdG, § 14 Abs 2 BJagdG, § 7
JagdG BB
Jagdpacht: Klagebefugnis des einzelnen Jagdgenossen an Stelle
des Jagdgenossenschaftsvorstands; Eigentumswechsel an
einem zum Jagdbezirk gehörenden Grundstück
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom
1. Dezember 2000 – 8 O 423/00 – teilweise geändert:
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten mit Ablauf des 1. April 2004
kein Jagdausübungsrecht auf den nachstehend aufgeführten Flurstücken der Gemarkung
B zusteht:
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, falls
nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger begehrt vom Beklagten, er solle es unterlassen, im gemeinschaftlichem
Jagdbezirk der Ortschaft B/Bundesland Brandenburg, hilfsweise auf bestimmten, im
Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken in diesem Jagdbezirk, die Jagd
auszuüben.
Das Landgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 1. Dezember 2000 abgewiesen.
Gegen das ihm am 23. Januar 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Februar
2001 Berufung eingelegt und diese am 7. März 2001 begründet.
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand der angegriffenen
Entscheidung Bezug genommen.
Der vom Jagdvorstand der Genossenschaftsversammlung am 25. Februar 2000
unterbreitete Beschlussvorschlag sollte nach der Präambel dieses Vorschlags der
Vermeidung eines möglicherweise langjährigen Prozesses mit dem Kläger wegen der
Rechtswirksamkeit der Flächenaustauschvereinbarung zwischen der Jagdgenossenschaft
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Rechtswirksamkeit der Flächenaustauschvereinbarung zwischen der Jagdgenossenschaft
Briesen (künftig: Jagdgenossenschaft) und der ... GmbH (künftig: ...) dienen. Zwischen
der ... und der Jagdgenossenschaft war Anfang der neunziger Jahre ein Flächentausch
vereinbart worden. Nachdem der Kläger 1997/98 die Tauschflächen der ... erworben
hatte, vertrat er die Auffassung, der Tauschvertrag sei unwirksam. Der Beklagte, zu
dessen Pachtrevier die Flächen gehörten, dürfe dort nicht jagen. Mit Schreiben vom 18.
Januar 2000 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten mit, dass die
Wirksamkeit des Flächentausches geprüft werde und der Kläger im Falle der
Unwirksamkeit des Tausches ggf. Klage erheben werde.
Der Kläger ist eingetragener Eigentümer der im Tenor bezeichneten Grundstücke. Die
Eintragungen im Grundbuch erfolgten zwischen dem 11. Dezember 2000 und dem 5.
September 2001.
Hinsichtlich des Erwerbs der Grundstücke behauptet der Kläger:
a) Ein Teil der Grundstücke sei am 20. Dezember 1999 auf seine Ehefrau, ...
aufgelassen und von dieser treuhänderisch für den Kläger gehalten worden. Am 1.
März 2000 habe seine Ehefrau ihm die Grundstücke geschenkt, worauf am 24. Mai
2000 die Eintragung des Klägers beim Grundbuchamt beantragt worden sei.
b) Ein weiterer Teil der Grundstücke sei am 11. Mai 1999 bzw. noch früher von seinem
Sohn, ... gekauft und für den Kläger treuhänderisch gehalten worden. Am 1. März
2000 habe sein Sohn ihm die Grundstücke geschenkt –. Die Eintragung des Klägers
in das Grundbuch sei am 27. Mai 2000 bzw. am 6. April 2000 beantragt worden.
c) Ein Teil der Grundstücke sei – teils vom Kläger, teils von seiner Ehefrau und teils von
seinem Sohn – erst nach der Versammlung vom 25. Februar 2000, nämlich am 21.
März 2000 und 9. August 2000 gekauft worden.
d) Schließlich habe der Kläger einige Grundstücke vor der Versammlung vom 25.
Februar 2000 gekauft und jedenfalls in einem Fall (Flur 3, Flurstück 124) auch vorher,
am 18. Februar 2000, den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe gewusst, dass und welche Grundstücke er –
der Kläger – gekauft habe bzw. habe kaufen wollen. Der Beklagte und der Jagdvorstand
hätten die Jagdgenossenschaft am 25. Februar 2000 mit dem vordergründigen
Argument, dass es um die Vermeidung eines Rechtsstreits wegen der Tauschflächen
gehe, über ihre wahren Absichten getäuscht. Tatsächlich sei es darum gegangen, die
künftige Entstehung weiterer Eigenjagdflächen des Klägers am 1. April 2004 zu
verhindern und dem Beklagten über den 31. März 2004 hinaus weitere 12 Jahre bis zum
31. März 2016 seine Jagdpachtflächen zu sichern.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2000 – 8 O 423/00 – zu ändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzulegenden Ordnungsstrafe oder Ordnungshaft zu
unterlassen, im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Ortschaft ... B/Land
Brandenburg die Jagd auszuüben,
2. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung einer vom Gericht für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzulegenden Ordnungsstrafe oder
Ordnungshaft zu unterlassen, die Jagd auf den nachfolgend aufgezählten
Flurstücken der Gemarkung B auszuüben:
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3. weiter hilfsweise festzustellen, dass dem Beklagten mit Ablauf des 1. April 2004
kein Jagdausübungsrecht auf den im Antrag zu 2. bezeichneten Flurstücken der
Gemarkung B zusteht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er behauptet, am 25. Februar 2000 sei ihm – abgesehen vom sogenannten "bunten
Winkel" (Flur 5, Flurstücke 5 und 6) – nicht bekannt gewesen, ob und welche Flächen der
Kläger gekauft habe oder habe kaufen wollen. Der Kläger habe seine
Ankaufbemühungen bewusst geheim gehalten, um zu verhindern, dass der Beklagte
ebenfalls Kaufabsichten für dieselben Flächen entwickele. Sowohl den Jagdvorstand als
auch dem Beklagten sei es ausschließlich darum gegangen, einen Rechtsstreit mit dem
Kläger um die Tauschflächen zu vermeiden. Hierzu sei der Beklagte bereit gewesen,
zugunsten des Klägers auf die Tauschflächen zu verzichten und für die übrigen Flächen
eine höhere Pacht zu zahlen. Als "Gegenleistung" habe der Beklagte lediglich eine
längere Laufzeit des Jagdpachtvertrages verlangt.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der
Parteien boten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat mit dem zweiten Hilfsantrag auch Erfolg.
Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag einen vermeintlichen Anspruch der
Jagdgenossenschaft auf Unterlassung der Jagd im gesamten gemeinschaftlichen
Jagdbezirk B geltend macht, ist die Klage unzulässig. Der erste Hilfsantrag des Klägers,
mit dem er vom Beklagten die sofortige Unterlassung der Jagd auf bestimmten, dem
Kläger gehörenden Grundstücken begehrt, ist unbegründet. Hingegen hat der zweite
Hilfsantrag, mit dem der Kläger festgestellt wissen möchte, dass dem Beklagten mit
Ablauf des 1. April 2004 kein Jagdausübungsrecht auf bestimmten, dem Kläger
gehörenden Grundstücken zusteht, Erfolg.
1. Mit dem Hauptantrag, der auf die Unterlassung der Jagd im gesamten Jagdbezirk
abzielt, verfolgt der Kläger einen fremden Anspruch, einen Anspruch der
Jagdgenossenschaft. Der Kläger meint, da der Vorstand der Jagdgenossenschaft
seine Rechte nicht wahrnehme, könne der Kläger als Jagdgenosse selbst vom
Beklagten verlangen, dass dieser – mangels wirksamen Pachtvertrags – die
Jagdausübung im gemeinschaftlichen Jagdbezirk unterlasse.
Die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen kann im Falle einer
sogenannten Prozessstandschaft zulässig sein. In Betracht kommt hier eine gesetzliche
Prozessstandschaft (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., vor § 50 Rdnr. 23).
a) Zu denken ist an eine Klagebefugnis in entsprechender Anwendung der
Grundsätze der actio pro socio.
Nach diesen Grundsätzen kann der Gesellschafter einer Personengesellschaft
befugt sein, Ansprüche der Gesellschaft gegen eines ihrer Mitglieder aus dem
Gesellschaftsverhältnis geltend zu machen. Die Jagdgenossenschaft ist zwar keine
Personengesellschaft, sondern eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, dennoch könnten
die Grundsätze der actio pro socio möglicherweise entsprechende Anwendung finden.
Doch handelt es sich vorliegend nicht um einen Anspruch aus dem
Gesellschaftsverhältnis bzw. Genossenschaftsverhältnis, sondern um einen sogenannten
Drittanspruch. Die Frage, ob die Jagdgenossenschaft vom Beklagten die Unterlassung
der Jagd verlangen kann, beantwortet sich danach, ob zwischen der Jagdgenossenschaft
und dem Beklagten ein wirksamer Jagdpachtvertrag besteht. Das hat nichts mit einem
Anspruch aus dem Genossenschaftsverhältnis zu tun.
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b) Zu denken ist ferner an eine Klagebefugnis in entsprechender Anwendung der
Grundsätze der notwendigen Erhaltungsmaßnahmen bei
Bruchteilsgemeinschaften (§ 744 Abs. 2 BGB).
Nach diesen Grundsätzen kann der einzelne Mitberechtigte prozessbefugt sein,
soweit die Klageerhebung eine Maßnahme betrifft, die im Interesse der Gemeinschaft
zur Erhaltung der Substanz oder des wirtschaftlichen Wertes im Rahmen der
ordnungsgemäßen Verwaltung objektiv erforderlich ist (Palandt-Sprau, BGB 62. Aufl., §
744 Rdnr. 3).
Sofern diese Grundsätze bei der Jagdgenossenschaft überhaupt herangezogen
werden können, liegen jedenfalls die Voraussetzungen nicht vor. Da der Beklagte die
vereinbarte Pacht bezahlt und auch sonst nicht gegen den Pachtvertrag verstößt, kann
von einer Gefährdung der Substanz oder des wirtschaftlichen Wertes des an den
Beklagten verpachteten Jagdausübungsrechts, die die Durchsetzung des vermeintlichen
Unterlassungsanspruchs durch den Kläger rechtfertigen würde, keine Rede sein.
2. Der erste Hilfsantrag, mit dem der Kläger die sofortige Unterlassung der Jagd auf
ihm gehörenden Flächen begehrt hat, ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf sofortige Unterlassung der Jagd aus §§ 1004
Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB zu. Dabei kann offenbleiben, ob die Aufhebung des
ursprünglichen und der Abschluss eines neuen Jagdpachtvertrages durch Vertrag vom
28. Februar 2000 wirksam erfolgte oder nicht. Der Beklagte ist entweder aufgrund des
mit der Jagdgenossenschaft ursprünglich geschlossenen oder aufgrund des am 28.
Februar 2000 geschlossenen Jagdpachtvertrages bis zum 31. März 2004 berechtigt, auf
den fraglichen Grundstücken des Klägers die Jagd auszuüben.
Sollte der Beschluss der Genossenschaftsversammlung vom 25. Februar 2000, den
ursprünglichen Jagdpachtvertrag mit dem Beklagten zum 31. März 2000 aufzuheben und
ab dem 1. April 2000 einen neuen Jagdpachtvertrag mit dem Beklagten zu schließen, –
wie der Kläger meint – unwirksam sein, so könnte das die Unwirksamkeit des neuen
Jagdpachtvertrages vom 28. Februar 2000 zur Folge haben, wenn der Jagdvorstand
gemäß der Satzung der Jagdgenossenschaft an die Beschlüsse der
Genossenschaftsversammlung gebunden wäre (vgl. BGH MDR 1964, 586). Die in § 6 Nr.
1 Satz 2 der Satzung der Jagdgenossenschaft getroffene Regelung, wonach der
Jagdvorstand "an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden" ist,
könnte für eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes im
Außenverhältnis dahin sprechen, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen des Vorstandes
nur wirksam sein sollen, wenn sie durch einen wirksamen Beschluss der
Genossenschaftsversammlung gedeckt sind.
Letztlich kann die Frage der Wirksamkeit des Beschlusses der
Genossenschaftsversammlung vom 25. Februar 2000 sowie die Frage der Beschränkung
der Vertretungsmacht des Jagdvorstandes im Außenverhältnis offenbleiben. Wäre der
Beschluss der Genossenschaftsversammlung unwirksam und schlüge diese
Unwirksamkeit auf das Außenverhältnis zum Beklagten durch, so wäre nicht nur der
neue Jagdpachtvertrag vom 28. Februar 2000, sondern auch die gleichzeitig getroffene
Vereinbarung über die Aufhebung des ursprünglichen Jagdpachtvertrages unwirksam.
Auch der vom Jagdvorstand geschlossene Aufhebungsvertrag wäre dann nicht durch
einen wirksamen Beschluss der Jagdgenossenschaft gedeckt. Das würde zu einer
Fortgeltung des ursprünglichen Jagdpachtvertrages führen, so dass der Beklagte bis zum
31. März 2004 zur Ausübung der Jagd auf den fraglichen Flächen des Klägers berechtigt
wäre.
Wäre der Beschluss der Genossenschaftsversammlung vom 25. Februar 2000
wirksam oder schlüge seine Unwirksamkeit jedenfalls nicht auf das Außenverhältnis zum
Beklagten durch, so wäre der Beklagte aufgrund des neuen Jagdpachtvertrages vom 28.
Februar 2000 bis zum 31. März 2004 zur Ausübung der Jagd auf den Grundstücken des
Klägers befugt. Der Kläger müsste zwar den neuen Jagdpachtvertrag nicht länger gegen
sich gelten lassen, als das ursprüngliche Jagdpachtverhältnis gedauert hätte (vgl. unten
Ziff. 3.), also bis zum 31. März 2004. Bis zu diesem Zeitpunkt bliebe der Beklagte aber
zur Ausübung der Jagd berechtigt. Es wäre nicht einzusehen, weshalb der Kläger einen
Vorteil dadurch haben sollte, wenn die Jagdgenossenschaft und der Beklagte das
Jagdpachtverhältnis (auch) für die Zeit bis zum 31. März 2004 auf eine neue rechtliche
Grundlage gestellt hätten. Insoweit könnte es nicht entscheidend sein, ob das
Jagdpachtverhältnis auf dem ursprünglichen Vertrag beruhen würde oder dieser Vertrag
– soweit die Zeit bis zum ursprünglichen Vertragsende betroffen ist – formal durch einen
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– soweit die Zeit bis zum ursprünglichen Vertragsende betroffen ist – formal durch einen
neuen Vertrag ersetzt worden wäre. Da der Beklagte nach dem ursprünglichen
Jagdpachtvertrag bis zum 31. März 2004 zur Jagdausübung berechtigt war, könnte in
einem wirksamen Neuabschluss eines Jagdpachtvertrages auch kein Rechtsmissbrauch
gesehen werden, soweit eine Vertragslaufzeit bis zum 31. März 2004 in Rede stünde.
3. Der zweite Hilfsantrag des Klägers, mit dem er die Feststellung begehrt, dass dem
Beklagten mit Ablauf des 1. April 2004 kein Recht zur Ausübung der Jagd auf
bestimmten, dem Kläger gehörenden Flächen zusteht, ist zulässig und begründet.
a) Der Kläger hat ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der
begehrten Feststellung.
Durch die Feststellung wird die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der
Beklagte aufgrund des mit der Jagdgenossenschaft geschlossenen Jagdpachtvertrages
vom 28. Februar 2000 nach dem 1. April 2004 zur Ausübung der Jagd auf Flächen des
Klägers berechtigt ist, verbindlich geklärt. Eine verbindliche Klärung hätte sonst allenfalls
noch durch eine Klage auf künftige Unterlassung (vgl. § 259 ZPO) erreicht werden
können. Die Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistung beseitigt das
Feststellungsinteresse aber nicht (Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl., § 256 Rdnr. 8).
b) Dem Beklagten steht mit Ablauf des 1. April 2004 kein Recht zur Ausübung der
Jagd auf den im Tenor bezeichneten Grundstücken des Klägers zu.
Aus dem ursprünglich mit der Jagdgenossenschaft geschlossenen
Jagdpachtvertrag kann der Beklagte ab dem 1. April 2004 schon deshalb kein
Jagdausübungsrecht mehr ableiten, weil dieser Vertrag – wenn er nicht ohnehin
aufgehoben sein sollte (vgl. oben Ziff. 2.) – jedenfalls am 31. März 2004 endet.
Aber auch aus dem mit der Jagdgenossenschaft am 28. Februar 2000 neu
geschlossenen Jagdpachtvertrag kann der Beklagte – selbst wenn dieser Vertrag
wirksam sein sollte – kein Jagdausübungsrecht auf den in Rede stehenden Flächen des
Klägers ableiten. Den Jagdpachtvertrag vom 28. Februar 2000 muss der Kläger ab dem
1. April 2004 jedenfalls nicht gegen sich gelten lassen.
Der Kläger ist zwischen dem 11. Dezember 2000 und dem 5. September 2001
als Eigentümer der im Tenor bezeichneten Grundstücke im Grundbuch eingetragen
worden. Wären die Flächen nicht an den Beklagten verpachtet gewesen, wären sie
gemäß § 7 Bundesjagdgesetz, § 7 Landesjagdgesetz Brandenburg Teile des
Eigenjagdbezirks des Klägers geworden. Das gilt auch für die Grundstücke Flur 3,
Flurstücke 93/1, 106, 155, 156 und 157, die jedenfalls in Verbindung mit den übrigen
vom Kläger neu erworbenen Flächen mit dem bisherigen Eigenjagdbezirk
zusammenhängende Grundflächen bilden.
Der Beklagte meint, der Kläger müsse den Jagdpachtvertrag vom 28. Februar
2000 gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Bundesjagdgesetz gegen sich gelten lassen, weil die
Veräußerung eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks
auf den Pachtvertrag keinen Einfluss habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Geschützt ist
nur derjenige Pachtvertrag, der beim Eintritt der Voraussetzungen für die Entstehung
eines Eigenjagdbezirkes läuft (BGH NJW 1974, 1655, 1656). Vorliegend ist also derjenige
Pachtvertrag geschützt, der zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs des Klägers vom 11.
Dezember 2000 bis zum 5. September 2001 lief. Formal betrachtet unterfiele somit der
am 28. Februar 2001 geschlossene Jagdpachtvertrag – seine Wirksamkeit unterstellt –
dem Schutz des § 14 Abs. 2 Satz 1 Bundesjagdgesetz. Dass dies dennoch nicht so ist,
liegt daran, dass der Beklagte und die Jagdgenossenschaft den ursprünglichen, bis zum
31. März 2004 laufenden Pachtvertrag willkürlich zum 31. März 2000 beendet und am
28. Februar 2000 einen neuen, vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2016 laufenden
Pachtvertrag geschlossen haben.
Da nur der laufende Pachtvertrag geschützt ist, wäre es dem Beklagten und der
Jagdgenossenschaft nicht möglich gewesen, am 28. Februar 2000 einen selbstständigen
Anschlussvertrag oder einen Vertrag über die Fortsetzung des Pachtverhältnisses für die
Zeit ab dem 1. April 2004 zu schließen, der gegenüber dem Kläger Wirksamkeit entfaltet
hätte (vgl. BGH a. a. O.). Dass noch vor dem Ablauf des ursprünglichen
Pachtverhältnisses (31. März 2004) vom Kläger erworbene Eigentum an den
Grundstücken (11. Dezember 2000 bis 5. September 2001) hätte sich gegenüber einem
Anschluss- oder Fortsetzungsvertrag durchgesetzt. Nichts anderes kann aber gelten,
wenn die Parteien des Jagdpachtvertrages – wie hier – statt dessen den bisherigen
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wenn die Parteien des Jagdpachtvertrages – wie hier – statt dessen den bisherigen
Vertrag aufgehoben und einen neuen Vertrag abgeschlossen haben. Es kann nicht
entscheidend sein, welche rechtliche Gestaltungsmöglichkeit die Jagdgenossenschaft
und der Jagdpächter wählen, weil sonst die Bindung des Eigentümers von Zufälligkeiten
abhinge, die seinen schutzwürdigen Interessen nicht mehr gerecht würden (vgl. BGH a.
a. O.). Der Abschluss eines Anschluss- oder Fortsetzungsvertrages ist deshalb mit der
Aufhebung des bisherigen und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrages
gleich zu behandeln.
Anderenfalls wären Manipulation zu Lasten des Eigentümers oder des Inhabers
einer Eigenjagd, der sich um die Arrondierung seines Jagdgebietes bemüht, zu
befürchten. Statt eines aus Sicht des Jagdpächters und der Jagdgenossenschaft nicht
zum Erfolg führenden Anschluss- oder Verlängerungsvertrages könnten sie das
gewünschte Ergebnis durch eine Vertragsaufhebung und den Abschluss eines neuen
Vertrages mit einer Laufzeit bis zum Ende eines gedachten Anschluss- oder
Verlängerungsvertrages erzielen. Das würde dem vom Gesetzgeber gewollten
Interessenausgleich zwischen Grundstückseigentümer und Jagdpächter zuwiderlaufen.
Gerade der vorliegende Fall zeigt die Umgehung des vom Gesetzgeber
vorgesehenen Ausgleichs deutlich auf. Wäre der neue Jagdpachtvertrag vom 28. Februar
2000 gegenüber dem Kläger wirksam, so hätten der Beklagte und die
Jagdgenossenschaft mit dem bis zum 31. März 2016 befristeten Vertrag im Ergebnis
genau das erreicht, was mit einem zwölfjährigen Anschluss- oder Fortsetzungsvertrag
(gemäß § 13 Abs. 2 Landesjagdgesetz Brandenburg beträgt die Mindestpachtzeit für
Hochwildbezirke 12 Jahre), nach dem am 31. März 2004 auslaufenden ursprünglichen
Pachtvertrag nicht möglich gewesen wäre. Das Argument des Beklagten, die getroffene
rechtliche Gestaltung habe ausschließlich der Vermeidung eines Rechtsstreits mit dem
Kläger über die Austauschflächen gedient, überzeugt nicht. Wäre es dem Beklagten und
der Jagdgenossenschaft tatsächlich nur darum gegangen, hätten sie die
Austauschflächen durch eine Nachtragsvereinbarung aus dem laufenden Pachtverhältnis
herausnehmen und die Pacht entsprechend reduzieren können. Die Aufhebung des
laufenden und der Abschluss eines neuen, langfristigen Pachtvertrages wäre insoweit
nicht erforderlich gewesen.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO, diejenige über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
5. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil der Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Die für den Rechtsstreit entscheidungserhebliche Frage, ob der
Grundstückseigentümer, dessen Grundstücke einen Eigenjagdbezirk bilden können,
einen Vertrag zwischen Jagdgenossenschaft und Jagdpächter über die Begründung eines
neuen Jagdpachtverhältnisses gegen sich gelten lassen muss, wenn dieser Vertrag
zusammen mit der Aufhebung eines laufenden Jagdpachtvertrages noch vor dem Eintritt
der in § 7 Bundesjagdgesetz bezeichneten Voraussetzungen für die Entstehung eines
Jagdbezirks geschlossen wurde und der ursprüngliche Jagdpachtvertrag erst nach dem
Eintritt dieser Voraussetzungen enden würde, ist – soweit ersichtlich – obergerichtlich
noch nicht entschieden. Sie erscheint dem Senat von grundsätzlicher Bedeutung,
weshalb die Revision zuzulassen war.
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