Urteil des KG Berlin vom 05.10.2006

KG Berlin: meldung, einstweilige verfügung, veröffentlichung, wiederholungsgefahr, quelle, verfassungsschutz, verbreitung, sorgfalt, rechtswidrigkeit, form

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Gericht:
KG Berlin 10.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 U 247/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 2 Abs 1 GG, § 823 Abs 1
BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
Unterlassungsanspruch: Anspruch auf Unterlassung der
Behauptung und/oder Verbreitung einer seitens eines
Printmediums übernommenen Agenturmeldung
Leitsatz
Zum Agenturprivileg von Nachrichtenagenturen
Tenor
1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten vom 20. Dezember 2006 wird das am 12.
Dezember 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 1030/06 - geändert:
Die einstweilige Verfügung vom 05. Oktober 2006 wird aufgehoben und der
Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
(gemäß §§ 542 Abs. 2, 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht
eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO) worden.
Die Berufung ist auch in der Sache begründet und führt zur Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1, analog § 1004
Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art 2 Abs. 1 GG auf die begehrte Untersagung, zu behaupten
und/oder zu verbreiten, im jüngsten Jahresbericht des Bundesamtes für
Verfassungsschutz würde es heißen, die „J. F.“ biete rechtsextremistischen Autoren
weiterhin vereinzelt ein Forum. Die entsprechende von der Beklagten in der
Wochenendausgabe … September 2… im Rahmen eines Redaktionsschwanzes
abgedruckte Behauptung ist zwar inhaltlich unrichtig, weil der zur Zeit der
Berichterstattung bereits im Entwurf veröffentlichte Verfassungsschutzbericht 2005
diese Aussage – anders als der Bericht von 2004 – nicht mehr enthielt, es fehlt jedoch
an der gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB tatbestandlich erforderlichen (BVerfG NJW-RR
2000, 1209, 1211) Wiederholungsgefahr.
Die Veröffentlichung der Beklagten im Rahmen der Richtigstellung vom … September
2… stellt keine die Wiederholungsgefahr indizierende rechtswidrige Erstbegehung (vgl.
dazu BVerfG a.a.O. und BGH NJW 1998, 1391, 1392) dar, weil die Beklagte bei Abfassung
des Redaktionsschwanzes berechtigt auf die Richtigkeit der am 11. September 2… um
22:47 Uhr versandten d. -Meldung gleichen Inhalts vertrauen durfte. Die Rechtswidrigkeit
der Veröffentlichung ergibt sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – insbesondere nicht
daraus, dass die Beklagte die Agenturmeldung ohne weitere Nachrecherche
übernommen hat. Medienangehörigen obliegt zwar grundsätzlich die Verpflichtung zur
sorgfältigen Prüfung des Inhalts ihrer beabsichtigten Veröffentlichung (BVerfG NJW 2006,
595) und ein Verstoß gegen diese journalistischen Sorgfaltspflichten ist geeignet, im
Einzelfall die Rechtswidrigkeit des verletzenden Verhaltens zu begründen (Bamberger in
Bamberger/Roth, BeckOK, BGB, Stand 01.02.2007, § 12 Rdnr. 193 m.w.N.), vorliegend
war die Beklagte von einer Verpflichtung zur Nachrecherche jedoch entbunden, weil die
übernommene Meldung aus einer so genannten privilegierten Quelle stammte (vgl.
Burkhardt in Wenzel, 5. Auflage Kapitel 6. Rdnr. 135 m.w.N.). Im Rahmen des
journalistischen Tagesgeschäfts können die Medien ihren verfassungsmäßigen Auftrag,
umfassend und zugleich möglichst tagesaktuell zu berichten, nur erfüllen, wenn sie nicht
jede ihrer Berichterstattungen vollständig selbst recherchieren und gegenprüfen
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jede ihrer Berichterstattungen vollständig selbst recherchieren und gegenprüfen
müssen. Gerade eine zeitnahe Publikation weltweiter Geschehnisse könnte von einem
Printmedium wie der Beklagten nicht geleistet werden, wenn es ihm nicht erlaubt wäre,
einen Teil seiner Berichterstattung aus anderen Quellen zu übernehmen. Ob und
Inwieweit bei entsprechend übernommenen Meldungen eine Pflicht zur sorgfältigen
Überprüfung oder konkreten Nachrecherche besteht, hängt von der Art der Quelle ab,
aus der die Meldung stammt; je seriöser die Quelle ist, desto geringer ist die Pflicht zur
journalistischen Sorgfalt (Burkhardt a.a.O.). In diesem Zusammenhang hat sich in
Rechtsprechung (OLG Nürnberg AfP 2007, 127, 128; LG Hamburg AfP 1990, 332; LG
München AfP 1975, 758; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2000, 1209, 1210)) und Literatur
(Spindler in Bamberger/Roth BeckOK, BGB, Stand 01.01.2007, § 824 Rdnr. 33; Dr.
Peters, Die publizistische Sorgfalt, NJW 1997, 1334, 1337) das so genannte
„Agenturprivileg“ durchgesetzt, das den Journalisten unter Wahrung ihrer
journalistischen Sorgfaltspflichten erlaubt, Meldungen der als seriös anerkannten
Nachrichtenagenturen, zu denen auch der D. D.-D./d. gehört (vgl. Peters und Burkhardt
jeweils a.a.O.), ohne weitere (Nach-)Recherche ihres Inhalts zu verwerten. Diese
Privilegierung findet ihre Grenze erst, wenn für den übernehmenden Journalisten
Veranlassung zu konkreten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Meldung
bestanden.
Dass die Beklagte die Meldung der d. in den Redaktionsschwanz vom ... September 2…
übernommen hat in dem Wissen, dass sie nicht zutreffend ist, behauptet die Klägerin
nicht. Dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist aber auch
nicht zu entnehmen, dass und warum die Beklagte Veranlassung gehabt haben sollte,
die d.-Meldung vor Übernahme inhaltlich zu überprüfen. Eine solche Pflicht zur
Nachrecherche ergab sich insbeson-dere nicht daraus, dass es sich bei der
maßgeblichen d.-Meldung von 22:47 Uhr um eine Korrekturmeldung zur d.-Meldung von
16:00 Uhr desselben Tages gehandelt hatte. Die vorangegangene Falschmeldung war –
das sieht auch die Klägerin so – jedenfalls nicht schon geeignet, der d. grundsätzlich das
Agenturprivileg abzusprechen. Gerade weil es sich bei der Meldung um eine
Korrekturmeldung handelte, durfte die Beklagte aber nach Überzeugung des Senats
noch sicherer davon ausgehen, dass diese Agenturmeldung vor ihrer Veröffentlichung
besonders sorgfältig geprüft worden ist.
Dieses Vertrauen wird dadurch bestärkt, dass die Klägerin der Agenturmeldung von
22:47 Uhr zumindest bis zum Redaktionsschluss der Beklagten für die
Wochenendausgabe … September 2….. nicht widersprochen hatte, während die erste
Falschmeldung von 16:00 Uhr unverzüglich angegriffen worden war. Zudem hatte die
Klägerin auch eine weitere Erstagenturmeldung der d. vom ... September 2…., die in
Bezug auf die Klägerin wiederum die hier streitige Aussage enthielt, ebenfalls bis zum
Redaktionsschluss unwidersprochen gelassen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt
sich letztlich eine Pflicht zur Nachrecherche auch ohne Veranlassung nicht schon daraus,
dass diese – etwa durch einen kurzen Anruf bei der Klägerin – mit minimalem
Zeitaufwand hätte durchgeführt werden können.
Darauf, ob eine Nachrecherche – etwa im Internet – im Hinblick darauf, dass der Bericht
des Bundesamtes für Verfassungsschutz 2005 zu dieser Zeit nur im Entwurf als so
genannte PDF-Datei veröffentlicht war, überhaupt zur Feststellung der Unrichtigkeit der
d.-Meldung geführt hätte, kommt es damit entscheidungserheblich nicht mehr an.
Die gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB notwendige Wiederholungsgefahr ist vorliegend
auch nicht in Form einer so genannten Erstbegehungsgefahr feststellbar.
Zwar ist allgemein anerkannt, dass für einen Unterlassungsanspruch trotz des
Wortlautes des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB „weitere“ auch eine erstmals ernsthaft
drohende Beeinträchtigung genügt (vgl. BGH NJW 2004, 3101), eine solche ist jedoch
vorliegend zu Lasten der Beklagten nicht feststellbar. Für die Erstbegehungsgefahr
streitet – anders als für die Wiederholungsgefahr – keine Vermutung (OLG Hamm NJW-RR
1995, 1399). Sie muss jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls positiv zu Lasten
des Presseorgans festgestellt werden (vgl. BGH NJW 1987, 2225, 2227). Dabei sind nicht
nur die Schwere des Eingriffs und die Umstände der Verletzungshandlung sondern auch
die Motivation des Verletzers und der fallbezogenen Grad der Wahrscheinlichkeit einer
Wiederholung zu berücksichtigen.
Unter Abwägung dieser Aspekte vermag der Senat vorliegend eine Begehungsgefahr
nicht positiv festzustellen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Eingriffsintensität
eher als gering einzustufen ist, weil die Behauptung bezogen auf den letzten
veröffentlichten Bericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz aus dem Jahr 2004
noch zutreffend gewesen wäre, der Behauptung damit nur der Verweis darauf fehlte,
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noch zutreffend gewesen wäre, der Behauptung damit nur der Verweis darauf fehlte,
dass ein weiterer Bericht bereits im Entwurf vorlag und diese Passage nicht mehr
enthielt. Zum anderen folgt dies daraus, dass die Beklagte die unzutreffende
Behauptung im Redaktionsschwanz mit der begrüßenswerten Motivation abgedruckt hat,
die Sachlage zu Gunsten der Klägerin richtig zu stellen. Schließlich war weiter zu Gunsten
der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie auch diese Falschmeldung sofort und freiwillig
am ... September 2… richtig gestellt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr an
der weiteren Verbreitung der unrichtigen Behauptung nicht gelegen ist.
Allein aus der weiteren Veröffentlichung der Beklagten vom 21. November 2006 kann die
Klägerin eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der hier streitigen Äußerung nicht
herleiten, weil diese Berichterstattung einen abweichenden Sachverhalt betraf; er bezog
sich auf einen Bericht des hessischen Verfassungsschutzes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es, ebenso wie einer
Entscheidung über die Zulassung der Revision, im Hinblick auf §§ 704 Abs. 1, 542 Abs. 2
ZPO nicht.
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