Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: verbraucher, beginn der frist, verfügung, internet, form, vertragsschluss, allgemeine geschäftsbedingungen, widerrufsrecht, fristbeginn, abgabe

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Gericht:
KG Berlin 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W 156/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 126b BGB, § 312c Abs 1 S 1
BGB, § 312c Abs 2 S 1 Nr 2 BGB,
§ 355 Abs 2 S 1 BGB, § 1 Abs 4
S 3 BGB-InfoV
Fernabsatzvertrag: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung
bei Absatz von Waren über das Internet
Leitsatz
1. Wer als Unternehmer Waren über das Internet absetzt, genügt der aus § 312c Abs. 1 Satz
1 BGB folgenden Pflicht, den Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung über ein
bestehendes Widerrufsrecht zu informieren, auch dann, wenn eine solche Information im
Internet in Allgemeine Geschäftsbedingungen eingebettet ist, ohne eine hervorgehobene und
deutlich gestaltete Form aufzuweisen. Besagte Form gebietet § 1 Abs. 4 Satz 3 BGB-InfoVO
erst bei Erfüllung der aus
§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB folgenden (weiteren) Pflicht, den Verbraucher ferner über ein
solches Recht in Textform spätestens bis zur Lieferung der Waren zu belehren.
2. Eine lediglich ins Internet gestellte Widerrufsbelehrung ist keine solche in "Textform" i.S. von
§§ 126b, 312c Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 4 BGB-InfoVO, solange es nicht zu einer
Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder
Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt.
3. Die ins Internet im Rahmen einer Widerrufsbelehrung gestellte Information, dass die Frist
"frühestens mit Erhalt der Ware" zu laufen beginne, ist nicht "klar und verständlich" i.S. von §
312c Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung in Textform - wie
von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB für den Fristbeginn vorausgesetzt - noch nicht erfolgt ist.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Kammer für
Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2006 – 103 O 91/06 - teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise
Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über Damenschuhe mit privaten
Endverbrauchern auf der Internet-Plattform "eBay" die gesetzlich vorgeschriebene
Widerrufsbelehrung zu erteilen und dabei darauf hinzuweisen, dass die Frist zwei Wochen
beträgt und/oder frühestens mit Erhalt der Warenlieferung beginnt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten beider Instanzen tragen die Parteien je zur Hälfte.
4. Der Beschwerdewert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen den Auftritt des mit ihr in Wettbewerb stehenden Antragsgegners bei
eBay, wo es unter seiner Rubrik "Auktionsabwicklung/AGB“ unter anderem heißt:
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen … widerrufen. Die Frist
beginnt frühestens mit Erhalt der Ware. … Der Widerruf ist zu richten an:
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Firma M. Inh. J. K. … (es folgen Anschrift, Faxnummer und E-Mail-Anschrift).
Die Antragstellerin hat gemeint:
Diese Rechtsbelehrung genüge nicht den Anforderungen des Gesetzes. Sie sei deutlich
zu gestalten und müsse sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in
nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text hervorheben. Zur Einhaltung dieses
Deutlichkeitsgebots genüge die bloße drucktechnische Hervorhebung der Überschrift
„Widerrufsrecht“ nicht. Zudem beginne die Frist nicht ab Erhalt der Ware, sondern erst,
wenn dem Verbraucher eine den gesetzlichen Erfordernissen gerecht werdende
Belehrung zu Teil geworden sei. Hinzu komme, dass dieses Recht nicht nur innerhalb von
zwei Wochen ausgeübt werden könne, sondern binnen eines Monats ab Belehrung, denn
die Belehrung müsse in Textform erteilt werden, was bei einem ins Internet gestellten
Text nicht der Fall sei, mithin die rechtlich relevante Belehrung erst nach Vertragsschluss
bei eBay mit Auslieferung der Ware erfolge.
Die Antragstellerin hat beantragt,
dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu
verbieten,
im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen mit privaten Endverbrauchern im
Kontext mit der Wiedergabe der für das Vertragsverhältnis mit den Kunden
maßgeblichen Bestimmungen die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung zu
erteilen, ohne diese durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck textlich
hervorgehoben in nicht zu übersehender Weise zu gestalten und darüber hinaus darauf
hinzuweisen, dass die Frist zwei Wochen beträgt und mit Erhalt der Warenlieferung
beginnt.
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die
Antragstellerin mit ihrer - form- und fristgerecht eingelegten - sofortigen Beschwerde.
II.
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der
Antragstellerin ist teilweise begründet, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11
UWG.
1. Zu Unrecht meint die Antragstellerin allerdings, der Antragsgegner verstoße wegen
nicht hinreichend deutlicher Gestaltung der Widerrufsbelehrung gegen eine gesetzliche
Vorschrift i.S. von § 4 Nr. 11 UWG.
a) Die Unterrichtungspflicht über das gemäß §§ 312d, 355 BGB bei Fernabsatzverträgen
bestehende Widerrufsrecht des Verbrauchers ist in § 312c BGB hinsichtlich des hier zur
Entscheidung stehenden Sachverhalts auf zweifache Weise wie folgt geregelt:
aa) Zunächst hat der Unternehmer gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher
rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich die Information
zur Verfügung zu stellen, für die dies gemäß Art. 240 EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10
BGB-InfoVO bestimmt ist, also über das Bestehen eines Widerrufsrechts sowie über die
Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs.
bb) Ferner hat der Unternehmer gemäß § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB, Art. 240 EGBGB
i.V. mit § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 BGB-InfoVO dem Verbraucher spätestens bis zur
Warenlieferung die vorstehend genannten Informationen in Textform mitzuteilen, wobei
die Informationen, soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, in einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form mitzuteilen sind.
b) Beide Unterrichtungspflichten unterscheiden sich also im Wesentlichen durch den
Zeitpunkt ihres Bestehens: Zum einen gibt es die Pflicht, dem Verbraucher besagte
Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen, § 312c Abs. 1
Satz 1 BGB, und zwar klar und verständlich in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise. Und zum anderen gibt es die Pflicht
zur Mitteilung der Informationen bis zur Warenlieferung, § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB
nebst Bezugsnormen, und zwar in Textform, die erforderlichenfalls hervorgehoben und
deutlich gestaltet sein muss.
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Daraus folgt, dass es Im hier zu entscheidenden Fall allein um die unter a aa genannte
erste Unterrichtungspflicht, also um Abs. 1 Satz 1 und nicht um Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des
§ 312c BGB geht. Denn die hier in Rede stehenden Informationen werden bereits im
Internetauftritt des Antragsgegners zur Verfügung gestellt und sind dem Verbraucher
demzufolge schon zugänglich, bevor er eine Vertragserklärung zum Kauf der Ware des
Antragsgegners abgibt.
Daraus folgt weiter, dass die hier in Rede stehende Unterrichtung nicht, wie allein von §
312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB (nebst Bezugsnormen) gefordert, in Textform erfolgen und
erforderlichenfalls hervorgehoben und deutlich gestaltet sein muss, sondern gemäß §
312c Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich sein muss.
Dass die Belehrung im Internetauftritt in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Antragsgegners eingebettet ist, zieht also kein Erfordernis deutlicher Gestaltung und
Hervorhebung nach sich. Diese Betrachtungsweise gebietet der Gegenschluss aus §
312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB nebst Bezugsnormen, wo allein ein solches Gebot der
Hervorhebung und deutlichen Gestaltung ausdrücklich genannt ist, wohingegen § 312c
Abs. 1 Satz 1 BGB nebst Bezugsnormen ein solches Gebot gerade nicht anführt. Eine
entsprechende Hervorhebung bereits im Internetauftritt gemäß § 312c Abs.1 Satz 1
BGB erscheint auch nicht erforderlich. Denn durch das Gebot gemäß § 312c Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 BGB (nebst Bezugsnormen) ist hinreichend sichergestellt, dass dem Verbraucher
eine Belehrung in ggf. hervorgehobener und deutlich gestalteter Form spätestens bei
Erhalt der bestellten Waren mitgeteilt wird.
c) Für eine von der Antragstellerin favorisierte Analogie zu § 9 Abs. 5 BGB-InfoVO,
wonach im Reisevertragsbereich ein Sicherungsschein sich von weiteren Angaben oder
Texten in der entsprechenden Urkunde deutlich abheben muss, ist hier kein Raum. Es
fehlt an einer planwidrigen Lücke. Denn der Gesetz- und Verordnungsgeber hat die
Frage der Einbettung der Widerrufsbelehrung in anderen Text auch im hier in Rede
stehenden Zusammenhang gesehen und in der vorstehend wiedergegebenen Weise
differenzierend geregelt.
d) Die von der Antragstellerin im hier in Rede stehenden Zusammenhang angeführten
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (WRP 1996, 708 = NJW 1996, 1964) und des
Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW 1992, 3245) ergeben nichts Gegenteiliges. Denn
diese Entscheidungen betreffen nicht die Frage, in welcher Form nach aktuell geltendem
Recht vor Vertragsschluss über das Widerrufsrecht zu belehren ist, sondern nur die -
hiervon zu unterscheidende - Frage, in welcher Form eine Widerrufsbelehrung gestaltet
sein muss, um (gemäß § 1b Abs. 2 Satz 2 AbzG a.F. bzw. § 7 VerbrKrG a.F.) den Beginn
des Laufs der Widerrufsfrist auszulösen (vgl. heute § 355 BGB).
2. Mit Recht beanstandet die Antragstellerin dagegen den Inhalt der in Rede stehenden
Belehrung des Antragsgegners, soweit es dort heißt, der Verbraucher könne seine
Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen, und greift in diesem Punkt den
zurückweisenden Beschluss des Landgerichts mit Erfolg an. Insoweit steht der
Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus § 8 Abs. 1
Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.
a) Wie bereits ausgeführt hat der Unternehmer gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem
Verbraucher klar und verständlich die Information zur Verfügung zu stellen, für die dies
gemäß Art. 240 EGBGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO bestimmt ist, so unter
anderem über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs.
b) Das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher.
Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem
Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung
von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen
(wie hier nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nebst Bezugsnormen) Rechnung. Der
Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis
erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH GRUR
2002, 1085, 1086 - Belehrungszusatz).
c) Dem wird die in Rede stehende Widerrufsbelehrung wegen der Mitteilung einer
Zweiwochenfrist nicht gerecht, da die Frist - worauf die Antragstellerin mit Recht hinweist
- in Wirklichkeit einen Monat beträgt. Die insoweit unrichtige Belehrung ist daher in
bestimmten Fällen (Zeitablauf von beispielsweise drei Wochen) geeignet, einen
Verbraucher von der Geltendmachung seines ihm (noch) zustehenden Rechts auf
Widerruf abzuhalten, da sie in ihm den Irrtum hervorruft, die Frist für einen Widerruf sei
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Widerruf abzuhalten, da sie in ihm den Irrtum hervorruft, die Frist für einen Widerruf sei
bereits abgelaufen.
d) Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in § 312d Abs. 1 i.V. mit § 355
BGB geregelt und beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB),
abweichend davon jedoch dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende
Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Letzteres ist hier der Fall. Das ergibt sich aus Folgendem:
aa) Die hier in Rede stehende Belehrung im Internet-Auftritt der Antragsgegnerin ist
dem Verbraucher zwar schon vor Vertragsschluss zugänglich. Sie ist jedoch keine
Widerrufsbelehrung "in Textform", die dem Verbraucher "mitgeteilt" wird.
bb) "Textform" erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer
Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise
abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende
Widerrufsbelehrung - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine solche, die dem
Verbraucher in "Textform" mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet
eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden
sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung
beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung
auf der eigenen Festplatte) kommt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 126b Rdn. 3,
m.w.N.).
Aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts München aus
dem Jahre 2001 (NJW 2001, 2263) kann nach Auffassung des Senats für die Auslegung
des Begriffs "Textform" gemäß dem (seinerzeit noch nicht existierenden) § 126b BGB
nichts Gegenteiliges entnommen werden. Dort wird lediglich § 8 Abs. 1 VerbrKrG a.F.
nach seinem Sinn und Zweck dahin gehend ausgelegt, dass die in ihm erwähnten
Informationen lediglich in lesbarer Form dem Verbraucher so dauerhaft zur Verfügung
stehen müssen, dass er die Angaben vor Abgabe seines auf den Abschluss des Vertrags
gerichteten Angebots eingehend zur Kenntnis nehmen kann. Dieser vom
Oberlandesgericht München im Wege der Auslegung erkannte Rechtszustand entspricht
aber nunmehr genau der aktuellen Rechtslage zu § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, der im
Gegensatz zu § 312c Abs. 2 Satz 1 BGB vor Vertragsschluss eine Information in
Textform gerade nicht erfordert.
cc) Stellt danach die Widerrufsbelehrung im Internetauftritt des Antragsgegners noch
keine Mitteilung "in Textform" gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, so ist für die hier in
Rede stehenden eBay-Geschäfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Belehrung erst nach (jedenfalls nicht vor) Vertragsschluss in
Textform mitgeteilt wird, da bei eBay - wie von der Antragstellerin vorgetragen - die
Waren im Rechtssinne verbindlich angeboten werden, mit der Folge, dass mit der
Abgabe der entsprechenden Erklärung des Verbrauchers ein Kaufvertrag geschlossen
wird.
e) Steht mithin die Erklärung "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei
Wochen … widerrufen" in Widerspruch zu § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Frist einen
Monat beträgt, so verstößt sie gegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB (nebst Bezugsnormen),
da sie dem Verbraucher nicht klar und verständlich die Information über die
Bedingungen der Ausübung des Widerrufs zur Verfügung stellt. Dieser Verstoß ist gemäß
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter, da die angeführten Vorschriften zu den
Unterrichtungspflichten bezüglich der Widerrufsrechte dazu bestimmt sind, im Interesse
der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. Köhler in
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdnr. 11.170), und
da es sich nicht lediglich um einen Bagatellverstoß handelt.
3. Mit Recht beanstandet die Antragstellerin des Weiteren den Inhalt der in Rede
stehenden Belehrung des Antragsgegners, soweit es dort heißt, die Frist (zum Widerruf)
beginne frühestens mit Erhalt der Ware, und greift auch in diesem Punkt den
zurückweisenden Beschluss des Landgerichts mit Erfolg an. Insoweit steht der
Antragstellerin gleichfalls ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus § 8
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.
Die genannte Formulierung ist als Information über die Bedingungen der Ausübung des
Widerrufs für den Verbraucher entgegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1
Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO nicht hinreichend klar und verständlich. Anknüpfungspunkt für
den Fristbeginn ist in erster Linie gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Mitteilung der
Widerrufsbelehrung in Textform (weitere Anknüpfungspunkte finden sich in § 312d Abs. 2
BGB). Eine Widerrufsbelehrung in Textform ist - wie ausgeführt - mit der ins Internet
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BGB). Eine Widerrufsbelehrung in Textform ist - wie ausgeführt - mit der ins Internet
gestellten Widerrufsbelehrung des Antragsgegners noch nicht erfolgt. "Mit Erhalt der
Ware" beginnt die Frist also (gemäß § 312d Abs. 2 BGB) nur dann, wenn der Verbraucher
bis dahin auch die Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt bekommen hat.
Zwar weist das Landgericht in diesem Zusammenhang zutreffend auf das Wort
"frühestens" hin und führt auch mit Recht aus, dass diese Formulierung einen späteren
Beginn der Frist nicht ausschließe. Die Belehrung ist in diesem Punkt also in der Tat nicht
falsch.
Darauf kommt es aber nicht an. Die Belehrung muss nämlich nicht nur - was
selbstverständlich ist - "richtig" sein, sondern von Gesetzes wegen auch "klar und
verständlich" über die Bedingungen des Widerrufs, wie etwa über den Fristbeginn,
unterrichten. Das aber trifft auf die in Rede stehende Formulierung nicht zu. Derjenige
Verbraucher, der (aus welchen Gründen auch immer) keine Widerrufsbelehrung in
Textform erhalten hat, wird auf diese Weise nämlich vollkommen darüber im Unklaren
gelassen, dass die Widerrufsfrist aus diesem Grund definitiv noch nicht einmal zu laufen
begonnen hat. Das zeigt, dass die Belehrung im Internetauftritt in diesem Punkt nicht
"klar und verständlich" informiert. Richtigerweise muss dort also - jedenfalls auch -
angeführt werden, dass die Frist frühestens mit Erhalt einer (in Textform noch gesondert
mitzuteilenden) Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt (vgl. auch Anlage 2 zu § 14 Abs. 1
und 3 BGB-InfoVO).
4. Das mithin bezüglich der - hinsichtlich Fristdauer und Fristbeginn zu beanstandenden -
Unterrichtung zu verhängende Verbot ist in seinem Ausspruch aus materiellen Gründen
in dreierlei Hinsicht auf den konkret in Erscheinung getretenen Verletzungsvorfall
einzuschränken:
Zum einen bezieht sich das Verbot nur auf Geschäfte mit Damenschuhen, da die
Parteien nur insoweit miteinander in Wettbewerb stehen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) und der
Antragsgegner nur solche Artikel angeboten hat.
Zum andern bezieht sich das Verbot nur auf Geschäfte und Widerrufsbelehrungen auf
der Internetplattform "eBay", da nur insoweit (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit)
davon ausgegangen werden kann, dass der Vertragsschluss kraft Annahmeerklärung
des Verbrauchers erfolgt, die Widerrufsbelehrung in Textform also erst nach
Vertragsschluss mitgeteilt wird.
Schließlich ist das auch im Text des Antragsgegners verwendete Wort "frühestens" in
den Verbotsausspruch mit aufzunehmen, da dieses Wort die Unterrichtung über einen
Fristbeginn "ab Erhalt der Ware" zwar richtig, aber nicht mehr hinreichend "klar und
verständlich" i.S. der gesetzlichen Anforderungen werden lässt.
5. Darüber hinaus hat der Senat in der Beschlussformel klargestellt, dass die
Antragstellerin nach der von ihr gegebenen Antragsbegründung die unzutreffende
Angabe der Zwei-Wochen-Frist neben den beiden anderen Streitgegenständen
selbständig verfolgt.
6. Die gemäß §§ 935, 940 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
vorauszusetzende Dringlichkeit der nach allem bestehenden Unterlassungsansprüche
wird im Wettbewerbsrecht gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
III.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 92
Abs. 1, § 3 ZPO.
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