Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: gemeinsamer haushalt, unterhalt, rüge, beschwerdeinstanz, quelle, sammlung, link, lebensmittel, verfügung, einwendung
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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 UF 4/05 und 16 WF
198/05, 16 UF 4/05,
16 WF 198/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 645 ZPO, § 648 Abs 1 Nr 1
ZPO, § 652 Abs 2 S 1 ZPO, §
571 Abs 2 S 1 ZPO
Vereinfachtes Unterhaltsverfahren: Erstmalige Rüge der
Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens im
Beschwerdeverfahren
Leitsatz
Im vereinfachten Verfahren kann Unterhalt nicht für Zeiten festgesetzt werden, in denen die
Parteien in einem Haushalt gelebt haben. Die darauf gestützte Rüge der Unzulässigkeit des
vereinfachten Verfahrens kann auch erstmals in der Beschwerde erhoben werden.
Tenor
1.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts
Tempelhof-Kreuzberg vom 8. September 2004 dahingehend abgeändert, dass die
Festsetzung von Unterhalt von 222 Euro für Januar 2004 und von anteiligem Unterhalt
von 99,52 Euro für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 13. Februar 2004 entfällt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach einem Wert
von 3996 Euro und des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis 600 Euro zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2.
Die Streitwertbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Unterhalt im vereinfachten
Verfahren für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 festgesetzt. Gegen die Festsetzung von
Unterhalt schon für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 richtet sich die Beschwerde des
Antragsgegners, der vorträgt ein gemeinsamer Haushalt zwischen ihm und dem
Antragsteller sowie der Mutter habe mindestens bis zum 13. Februar 2004 bestanden.
Absprachegemäß sei er für einen Teil der Kosten des Lebensunterhalts der drei
Personen, u. a. für die Wohnungskosten, aufgekommen, während die Mutter die
Lebensmittel bezahlt habe. Der Antragsgegner legt ein Schreiben der Mutter vom 26.
Januar 2005 vor, in dem diese ihm bestätigt, dass sie mit dem Sohn zum 13. Februar
2004 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei. Der Antragsteller bestreitet die
vorbezeichneten Behauptungen und trägt vor, seit dem 26. Oktober 2003 habe er nicht
mehr mit dem Antragsgegner in einem Haushalt gelebt. Zu diesem Zeitpunkt sei der
Antragsgegner aus dem von ihm angemieteten Haus ausgezogen. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die in der Beschwerdeinstanz gewechselten Schriftsätze der
Parteien Bezug genommen.
Die gemäß § 652 Abs. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des
Antragsgegners ist begründet und führt dazu, dass der angefochtene Beschluss für den
vorgenannten Zeitraum aufzuheben ist. Zulässigkeitsvoraussetzung für die
Geltendmachung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren ist nach dem
Gesetzeswortlaut (§ 645 Abs. 1 ZPO), dass das Kind mit dem in Anspruch genommenen
Elternteil nicht in einem Haushalt lebt. Für die Zeiträume, in denen diese Voraussetzung
nicht vorliegt, ist das vereinfachte Verfahren unzulässig (vgl. Zöller-Philippi, 25. Aufl., §
645 Rdn. 1; a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2004, 273). Die Zulässigkeit des
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645 Rdn. 1; a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2004, 273). Die Zulässigkeit des
vereinfachten Verfahrens in Bezug auf diesen Gesichtspunkt kann der Antragsgegner
noch mit der Beschwerde rügen, obschon er im erstinstanzlichen Anhörungsverfahren
bis zur Verfügung des Festsetzungsbeschlusses eine solche Einwendung nicht erhoben
hatte, da die Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werden kann (§ 571 Abs. 2 Satz 1
ZPO; Zöller-Philippi, § 652 Rdn. 3). Für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1.
Januar 2004 bis zum 13. Februar 2004 ist die Rüge des Antragsgegners begründet und
das vereinfachte Verfahren unzulässig .Nach seinem Vortrag haben die Parteien in
diesem Zeitraum noch in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Eine Beweiserhebung
darüber, ob die gegenteilige Behauptung des Antragstellers zutrifft, ist mit dem
vorliegenden beschleunigten Verfahren unvereinbar. Unstreitig hat der Antragsgegner
zudem Unterhaltsleistungen in Gestalt der Wohnungsgewährung an das Kind erbracht,
durch die sich der Barunterhaltsanspruch des Antragstellers ermäßigt hat. Für die
Ermittlung des danach noch geschuldeten Unterhalts ist das vereinfachte Verfahren
ebenfalls nicht geeignet, da es auf eine schnelle Verschaffung eines Unterhaltstitels
gerichtet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 2 ZPO, die
Wertfestsetzung auf § 42 Abs. 5 GKG. Die Kosten der ersten Instanz hat der
Antragsgegner zu tragen, da die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig ist und
keine höheren Kosten veranlasst hat (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Kosten der
Beschwerdeinstanz hat der Antragsgegner zu tragen, da er mit neuem Vorbringen
obsiegt (§ 97 Abs. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des OLG
Brandenburg - 10 UF 259/02 - vom 27. Januar 2003 gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
2.
Die Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Streitwert
zutreffend festgesetzt. Maßgebend ist der für die ersten 12 Monate nach Einreichung
geforderte Betrag, dem die bei Einreichung des Antrags schon fälligen Beträge
hinzugerechnet werden (§ 42 GKG).Auf den laufenden Unterhalt entfällt ein Betrag von
2664 Euro ((299 Euro - 77 Euro)=222 Euro x 12) und auf die bei Einreichung des
Antrages fälligen Rückstände (§ 42 Abs. 5 GKG) ein Betrag von 1.332 Euro (222 Euro x
6). Der Gesamtstreitwert der ersten Instanz beträgt somit 3.996 Euro.
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