Urteil des KG Berlin vom 27.04.2001
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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 343/02, 1 W
347/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 17 Abs 2 KostO vom
27.04.2001, § 5 GKG vom
24.06.1994
Rückzahlungsanspruch einer Gesellschaft für überzahlte
Handelsregistergebühren: Verjährungsbeginn in Altfällen;
Verneinung einer Verzinsung des Rückzahlungsbetrages
Leitsatz
1. Die Verjährung euoparechtswidrig zuviel gezahlter Handelsregistergebühren beginnt auch
nach § 17 Absatz 2 KostO i.d.F. vor dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom
26. November 2001, BGBl. I S. 3138, mit der Zahlung der Gebühren und nicht erst mit der
Aufhebung des Kostenansatzes zu laufen (Bestätigung des Beschlusses vom 15. Oktober
2002, 1 W 7734/00, KG-Report 2003, 28= Rpfleger 2003, 149 = FGPrax 2003, 89 = JurBüro
2003, 31).
2. Sind dem Kostenschuldner von ihm gezahlte Handelsregistergebühren zurückzuzahlen, ist
der zu erstattende Betrag nicht zu verzinsen. Der Senat hält an seiner zu § 5 GKG a.F.
entwickelten Rechtsprechung (Beschluss vom 6. November 2001, 1 W 8818/00, KG-Report
2002, 188 = BRAGO-Report 2002, 31) fest.
Tenor
Die weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Die weiteren Beschwerden sind zulässig, insbesondere sind sie vom Landgericht nach §
14 Absatz 3 Satz 2 KostO zugelassen worden. Die weiteren Beschwerden sind aber
unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf Rechtsfehlern beruht, auf
die die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann, § 14 Absatz 3 Satz 3
KostO in Verbindung mit §§ 546f. ZPO.
1. Beschwerde zum Aktenzeichen 1 W 343/02
Soweit die Gesellschaft die Kostenrechnung vom 13. Juni 1990 beanstandet und insoweit
eine Neuberechnung unter Berücksichtigung einer europarechtskonformen Auslegung
der Regelung des § 26 KostO entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes und eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages verlangt, hat das
Landgericht die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung für unbegründet
gehalten, weil der Rückerstattungsanspruch verjährt sei und der B. die entsprechende
Einrede erhoben hat. Diese Rechtsauffassung steht mit der Rechtsprechung des Senats
im Einklang und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Nach der gemäß § 161 Satz 1 KostO maßgeblichen früheren Fassung des § 17 Absatz 2
KostO verjähren Ansprüche auf Rückerstattung in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Diese Regelung ist vom
Landgericht zu Recht dahin verstanden worden, dass die Verjährungsfrist bereits mit der
Zahlung der angeforderten Kosten begann (so Senat, KGR 2003, 28 = Rpfleger 2003,
149; OLG Düsseldorf Rpfleger 1988, 887 = MDR 1988, 507; BayObLGZ 2000, 256 =
FGPrax 2000, 255) und nicht erst mit der Aufhebung oder Berichtigung des
Kostenansatz auf dem die Zahlung beruht (so aber OLG Köln NJW-RR 1992, 1086 =
Rpfleger 1992, 317; Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 15. Aufl., § 17 Rn. 17). Denn
der Rückerstattungsanspruch folgt den gleichen Regeln wie der Anspruch auf Zahlung
der Kosten. Dieser wird aber bereits unabhängig von der Erstellung eines
Kostenansatzes fällig, § 7 KostO, so dass ein Abstellen auf die Abänderung des
Kostenansatzes nicht gerechtfertigt ist. Allein der Hinweis auf die rechtliche Einordnung
des Kostenansatzes als Justizverwaltungsakt ändert hieran nichts, weil sich aus dieser
Einordnung nicht ergibt, dass angesichts der abweichenden Regelungen in der
Kostenordnung auf allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden
könnte (vgl. Senat, KGR 2003, 28 = Rpfleger 2003, 149; im Einzelnen BayObLGZ 2000,
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könnte (vgl. Senat, KGR 2003, 28 = Rpfleger 2003, 149; im Einzelnen BayObLGZ 2000,
256 = FGPrax 2000, 255).
Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht auch angenommen, dass die
Erhebung der Einrede durch den B. wirksam ist. Dass dieser nicht aufgrund des
Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung an der Erhebung der Einrede
gehindert ist, wie die Beteiligte meint, ergibt sich schon aus dem Vorhandensein einer
Verjährungsregelung und folgt im Übrigen daraus, dass der Gesetzgeber in den aus
Anlass des Inkrafttretens des Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetzes vom 3.
Juli 2004 (BGBl. I S. 1410) geschaffenen Übergangsvorschriften des neu eingefügten und
ab dem 1. Dezember 2004 geltenden § 164 KostO die Verjährung von
Rückerstattungsansprüchen für Altfälle in Absatz 1 Satz 3 ausdrücklich angeordnet hat.
Andere Gesichtspunkte, die die Erhebung der Einrede als treuwidrig erscheinen lassen
könnten, trägt die Beteiligte nicht vor.
2. Beschwerde zum Aktenzeichen 1 W 347/02
Wegen der beiden Kostenrechnungen vom 12. Juni 1998, der Kostenrechnungen vom 6.
Mai und 7. August sowie vom 21. Mai 1996, hinsichtlich derer die Beteiligte die
Verzinsung der bereits zurückgezahlten Rückerstattungsbeträge verlangt, hat das
Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen, weil eine Verzinsungspflicht gesetzlich
nicht vorgesehen ist und sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der
Regelungen des Bereicherungsrechts ergibt. Auch diese Ausführungen sind rechtlich
nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat über die Beschwerde der Gesellschaft zu Recht im Verfahren nach §
14 KostO entschieden. Denn der Anspruch auf Verzinsung des Rückzahlungsanspruches
wird als Nebenleistung der Hauptforderung, nämlich des
Kostenrückerstattungsanspruches geltend gemacht, für den das Verfahren nach § 14
KostO gilt (siehe jetzt § 164 Absatz 2 Satz 1 KostO), so dass das Verfahren insgesamt
nach dieser Vorschrift zu beurteilen ist (BayObLG NJW 1999, 1194 = Rpfleger 1999, 236;
OLG Hamm NJW-RR 2001, 1440 = Rpfleger 2001, 99). Das Landgericht hat auch einen
Anspruch der Gesellschaft auf Verzinsung der gezahlten und aufgrund der die
ursprünglichen Kostenrechnungen abändernden vorläufigen Kostenrechnungen
zurückgezahlten Beträge rechtsfehlerfrei verneint.
Der Anspruch auf Rückerstattung von Gerichtskosten ist selbst im Gesetz nicht geregelt,
sondern wird in § 17 Absatz 2 KostO, der die Verjährung dieses Anspruchs betrifft,
vorausgesetzt. Eine gesetzliche Regelung, die die Verzinsung anordnen würde, besteht
nicht. Eine Verzinsungspflicht lässt sich auch nicht aus der Anfügung des § 17 Absatz 4
KostO durch das Gesetz vom 10. Dezember 2001 (Art. 17 ERJuKoG, BGBl. I S. 3422,
3434) herleiten, der eine Verzinsungspflicht, allerdings nach § 161 KostO erst mit seinem
Inkrafttreten am 15. Dezember 2001, ausschließt. Denn die Vorschrift sagt nichts über
die Rechtslage vor ihrem Inkrafttreten aus. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss
vom 6. November 2001 zum Gerichtskostengesetz (KG-Report 2002, 188 = BRAGO-
Report 2002, 31) ausgesprochen hat, ist daher eine Verzinsungspflicht zu verneinen, weil
es an einer eine solche Pflicht aussprechenden Norm fehlt. Insoweit kann auch nicht auf
die allgemeinen Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches und die
Regelungen des Bereicherungsrechts zurückgegriffen werden, weil das Kostenrecht eine
umfassende spezialgesetzliche Regelung erfahren hat, die keine durch die allgemeinen
Vorschriften auszufüllende Lücke aufweist (vgl. im Einzelnen Senat, KG-Report 2002,
188, und OLG Celle, NJW 2002, 1133). Daran hält der Senat trotz der abweichenden
Auffassung anderer Obergerichte fest.
3. Das Verfahren der Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 14
Absatz KostO a.F.).
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