Urteil des KG Berlin vom 16.12.2005
KG Berlin: beschränkung, ordnungswidrigkeit, einspruch, fahrverbot, sanktion, link, sammlung, quelle, strafverfahren, teilrechtskraft
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Gericht:
KG Berlin 3. Senat für
Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws (B) 334/06 - 2
Ss 43/06, 3 Ws (B)
334/06, 2 Ss 43/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 17 Abs 1 OWiG, § 17 Abs 2
OWiG, § 66 Abs 1 OWiG, BKatV
Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung:
Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch trotz
fehlender Angaben zur Schuldform
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts
Tiergarten in Berlin vom 16. Dezember 2005 mit den zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die
Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen Zuwiderhandlung gegen
§§ 41 Abs. 2 Nr. 7 Z. 274, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nach § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe
von 1000,00 Euro festgesetzt und zugleich gemäß § 25 StVG ein Fahrverbot von drei
Monaten verhängt. Das Amtsgericht hat den dagegen eingelegten Einspruch des
Betroffenen als auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt angesehen. Es hat ihn durch
das angefochtene Urteil zu einer Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro verurteilt und
zugleich ein Fahrverbot in Höhe von drei Monaten verhängt. Die dagegen gerichtete
Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt
wird, hat (vorläufigen) Erfolg.
Das amtsgerichtliche Urteil kann keinen Bestand haben. Die auf die erhobene Sachrüge
von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen, hier
betreffend die Frage eingetretener Teilrechtskraft als Vorgabe für den Umfang der
Entscheidungszuständigkeit, ergibt, dass das Amtsgericht sich in diesem Fall zu Unrecht
zur Entscheidung nur über den Rechtsfolgenausspruch berufen und sich – wie die
Urteilsgründe ergeben - an einer Änderung des Schuldspruchs in vorsätzliche
Begehungsweise gehindert gesehen hat. Es durfte für diesen Fall die Beschränkung des
Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nicht als wirksam gelten lassen, sondern hätte
diesen als in vollem Umfang angefochten behandeln und dementsprechend auch zur
Schuldfrage neu entscheiden müssen. Denn die Beschränkung des Einspruchs auf den
Rechtsfolgenausspruch war unwirksam.
Zwar kann ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nach § 67 Abs. 2 OWiG auf
bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Damit ist grundsätzlich auch eine
Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch möglich. Voraussetzung
ist jedoch, dass der Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG
entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Januar 2002 – 3 Ws (B) 583/01 – m.w.N. - in
Juris). Diesen Voraussetzungen genügt der angefochtene Bußgeldbescheid jedoch nicht,
weil er keine Angaben zur Schuldform enthält.
Im Strafverfahren ist es allgemein anerkannt, dass eine Rechtsmittelbeschränkung auf
den Rechtsfolgenausspruch dann nicht möglich ist, wenn sowohl vorsätzliches als auch
fahrlässiges Handeln unter Strafe gestellt ist und die Schuldform in dem angefochtenen
Urteil weder ausdrücklich festgestellt ist, noch dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe eindeutig entnommen werden kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Auflage,
§ 318 Rdnr. 16 m.N.). Nichts anderes gilt grundsätzlich auch im Bußgeldverfahren. Zwar
kann es nach der Rechtsprechung für eine wirksame Beschränkung des Einspruchs
gegen einen Bußgeldbescheid unschädlich sein, dass dieser keine ausdrücklichen
Angaben zur Schuldform enthält, wenn die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung
Anwendung gefunden haben, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen
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Anwendung gefunden haben, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen
Tatumständen ausgehen (vgl. Senat a.a.O.). In diesem Fall lässt alleine die Höhe der
festgesetzten Geldbuße in Verbindung mit den Regelungen des Bußgeldkataloges
hinreichend deutlich erkennen, dass die Ordnungsbehörde von dem Regelfall, nämlich
fahrlässiger Begehung der Ordnungswidrigkeit, ausgegangen ist. Dies ist vorliegend
jedoch nicht der Fall.
Die im Bußgeldbescheid verhängte Sanktion übersteigt den Regelsatz für eine derartige
Ordnungswidrigkeit erheblich. Der Polizeipräsident hat mit 1000,00 Euro den
Bußgeldrahmen des § 17 Abs. 1 OWiG voll ausgeschöpft und die höchstmögliche
Geldbuße verhängt. Die Verhängung einer derartigen Geldbuße kommt, wenn das
Gesetz – wie hier – ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, für vorsätzliches und
fahrlässiges Handeln eine Geldbuße androht, nach § 17 Abs. 2 OWiG nur im Falle
vorsätzlichen Handelns in Betracht. Fahrlässiges Handeln kann nach dieser Vorschrift
nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
Der angefochtene Bußgeldbescheid enthält weder Angaben zur Schuldform, noch lässt
sich sonst aus der Sachdarstellung ableiten, von welcher Schuldform der Polizeipräsident
ausgegangen ist. Allein der von der Generalstaatsanwaltschaft vorgenommene
Rückschluss aus der Höhe der verhängten Geldbuße, die nur im Falle vorsätzlichen
Handelns zulässig gewesen wäre, vermag – anders als bei einer Anwendung des
Bußgeldkataloges – hier die fehlenden Ausführungen zu der angenommenen Schuldform
nicht zu ersetzen. Denn es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Geldbuße
lediglich der Norm des § 17 Abs. 1 OWiG entnommen worden und die einschränkende
Vorschrift des § 17 Abs. 2 StPO bei der Festsetzung übersehen worden ist.
Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück.
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