Urteil des KG Berlin vom 02.03.2005

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 WF 48/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 90 Abs 1 ZPO, § 157 Abs 1 S 1
ZPO
Gerichtlicher Beistand im Sorgerechtsverfahren:
Geschäftsmäßigkeit des Handelns als Beistand
Tenor
Auf die Beschwerde des Vaters wird der den Beistand des Vaters ausschließende
Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 2. März 2005 zu 173 F 17452/03
aufgehoben.
Gründe
I. Die noch im Anhörungstermin am 2. März 2005 vom Beistand selbst eingelegte
Beschwerde, die nach Hinweis des Senats vom 18. März 2005, dass der
ausgeschlossene Beistand kein eigenständiges Beschwerderecht gegen einen den
Ausschluss als geschäftsmäßig auftretender Beistand feststellenden Beschluss hat
(Baumbach / Lauterbach // Hartmann, 60. Auflage, zu § 157 ZPO Rn. 17; Zöller / Greger,
25. Auflage, zu § 157 ZPO Rn. 6) ist aufgrund der Klarstellung, die in dem vom Vater
mitunterschriebenen Schriftsatz vom 7. April 2005 erfolgt ist, als Rechtsmittel des
Vaters anzusehen. Insoweit ist sie als einfache Beschwerde nach den §§ 19, 20 FGG
zulässig, da die Rechte des Verfahrensbeteiligten, dessen Beistand ausgeschlossen wird,
durch die deklaratorische Ausschlussfeststellung unmittelbar verletzt sein können, wenn
dieser - wie hier offenbar der Vater auch nach Abschluss der 1. Instanz noch - Wert auf
die unterstützende Mitwirkung seines ausgeschlossenen Beistandes im Prozess legt.
II. Die Beschwerde des Vaters ist auch begründet, denn das Familiengericht hat seinen
Beschluss hinsichtlich seiner Annahme, dass der Beistand des Vaters die Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreibe, nur unzureichend
begründet, was vom Vater nunmehr zu Recht gerügt wird. Eine geschäftsmäßige
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist nur dann anzunehmen, wenn der Berater
auch die Absicht hat, eine rechtsberatende (oder rechtsbesorgende) Tätigkeit in gleicher
Weise zu wiederholen und sie dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden
Bestandteil seiner Tätigkeit zu machen, wobei die Wiederholungsabsicht vom Richter
auch aus äußeren Anzeichen abgeleitet werden kann, da sie als eine innere Tatsache in
der Regel einem direkten Beweis nicht zugänglich ist (vgl. BGH, NJW 1986, 1050, 1052).
Es ist hier für das Beschwerdegericht nicht nachprüfbar, auf welchen konkreten
Erkenntnissen die vom Amtsgericht unter Hinweis auf § 157 Abs. 1 ZPO getroffene
Entscheidung beruht, wobei es nicht Aufgabe eines Rechtsmittelgerichts ist, die
gesamten, für die Prüfung des Ausschlusstatbestands notwendigen Feststellungen
nachzuholen. Soweit das Familiengericht den Beistand des Vaters vor dem Termin mit
Schreiben vom 1. November 2004 auf den beabsichtigten Ausschluss und die
Entscheidung des OLG Bremen zu FamRZ 2004, 1582, hingewiesen hat, ersetzt dieser
Hinweis allein die notwendige prüffähige Begründung der eigentlichen Entscheidung
nicht. Dem Senat ist zwar bekannt, dass der offenbar auch vom Beschluss des OLG
Bremen betroffene Beistand des Vaters als Diplom-Pädagoge sich im Rahmen seiner
Tätigkeit als Vorstand des Vereins „Väteraufbruch für Kinder e. V“ sehr nachdrücklich für
von nachteiligen Entscheidungen der Familiengerichte betroffene Väter engagiert, doch
muss bei der Ausschlussprüfung berücksichtigt werden, dass der Ausschluss nach § 157
Abs. 1 ZPO eben nur Personen betreffen kann, die die Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, so dass allein die sicher
für den hiesigen Beistand feststellbaren außergerichtlichen Beratungs- und
Unterstützungsaktivitäten in fremden Rechtsangelegenheiten, wie etwa
Entscheidungssammlungen, Beratungsabende und das Abhalten von Gesprächskreisen,
noch kein ausreichendes Argument für die vom Amtsgericht unterstellte
Geschäftsmäßigkeit sein können. Soweit der Senat es aus eigener Kenntnis feststellen
kann, tritt der Beistand des Vaters zwar durchaus häufiger im Hintergrund von streitigen
Sorgerechts- und Umgangsregelungsverfahren in Erscheinung, doch sind in den letzten
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Sorgerechts- und Umgangsregelungsverfahren in Erscheinung, doch sind in den letzten
Jahren nur sehr vereinzelte Fälle (3 UF 205/01 und 3 WF 217/01 sowie für den Vater
schon im Umgangsregelungsverfahren zu 22 F 2662/02 = 16 UF 270/03) bekannt
geworden, in denen er sich auch formal als Beistand mit prozessualer Funktion an
entsprechenden Verfahren beteiligt hat, so dass derzeit nicht ausgeschlossen werden
kann, dass er nur im Einzelfall aufgrund persönlicher Verbundenheit zu einem
Betroffenen oder aus sonstigem besonderen Anlass bereit ist, auch vor den Gerichten
als Beistand aufzutreten. Welche konkreten Grundlagen das OLG Bremen gehabt hat, für
ihn ein mehrmaliges Auftreten als Beistand vor den Familiengerichten dort wie auch in
Berlin festzustellen, woraus es die für eine Geschäftsmäßigkeit notwendige
Wiederholungsabsicht abgeleitet hat, lässt sich den veröffentlichten Gründen der
vorzitierten Entscheidung vom 23. Februar 2004 zu 4 WF 20/04 (dazu auch
Anmerkungen von Neumann in FamRB 2004, 256) nicht entnehmen. Auch aus einem
zuletzt bekannt gewordenen Beschluss des 19. Senats vom 3. Mai 2005 zu 19 WF 73/05
(= 144 F 1845/03) ist nicht erkennbar, welche „von der Beschwerde nicht angegriffenen
Feststellungen des Amtsgerichts“ zu seinem Auftreten vor Familiengerichten der dort in
Hilfserwägungen angesprochenen Annahme zugrunde gelegen haben, dass der
Beistand des Vaters sich geschäftsmäßig mit Wiederholungsabsicht auch die einem
Verfahrensbevollmächtigten eigene Ausübung von Verfahrensrechten übertragen lässt,
wofür er dann allerdings einer besonderen Zulassung durch die
Justizverwaltungsbehörden im Rahmen von § 157 Abs. 3 ZPO bedürfte. Da das
Familiengericht insoweit keine für den Ausschluss im hiesigen Verfahren tragfähigen
Feststellungen getroffen hat, deren es aber bedarf, da gerade dieser wesentliche Punkt
vom Vater für seinen Beistand nunmehr bestritten worden, muss der Beschluss
ersatzlos aufgehoben werden.
Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Praxis des Beistandes, seine Schriftsätze
jeweils auch vom Betroffenen selbst mitunterschreiben zu lassen, schon geeignet sein
kann, die Selbständigkeit, die in gewisser Weise für einen Geschäftsbesorger sonst
typisch ist, in Frage zu stellen. Dass hier auch die algerische Botschaft erfreut darüber
sein soll, wenn die Beistandschaft für den Vater durch Herrn S wahrgenommen wird,
kann sicher, selbst wenn es als Beauftragung durch die Botschaft als Dritte zu werten
wäre, kein Grund sein, die Geschäftsmäßigkeit einer mit Wiederholungsabsicht
angelegten Tätigkeit vor Gerichten generell in Zweifel zu ziehen, es mag allerdings der
Grund sein, dass der Beistand sich gerade für den Vater schon mehrfach in gerichtlichen
Verfahren engagiert hat.
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