Urteil des KG Berlin vom 22.09.2003
KG Berlin: wiedereinsetzung in den vorigen stand, die post, eigenes verschulden, abgabe, glaubhaftmachung, beförderung, anstalt, fristversäumnis, gefangener, werktag
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Gericht:
KG Berlin 5.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 Ws 536/03 Vollz
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 30 Abs 2 StVollzG, § 112 Abs 1
StVollzG, § 112 Abs 2 StVollzG
Strafvollzug: Wiedereinsetzung bei Versäumung der
Antragsfrist; unübliche anstaltsinterne Postverzögerung
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Gefangenen wird der Beschluß des Landgerichts Berlin
– Strafvollstreckungskammer – vom 22. September 2003 aufgehoben, soweit durch ihn
der von dem Gefangenen gestellte Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt worden ist.
Dem Gefangenen wird wegen der Versäumung der Frist zur Einreichung des Antrags auf
gerichtliche Entscheidung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Damit wird die Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in dem
vorbezeichneten Beschluß gegenstandslos.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Landeskasse Berlin auferlegt. Die
Kosten der Wiedereinsetzung hat der Gefangene zu tragen.
Gründe
Dem Gefangenen wurde am 11. August 2003 in der Justizvollzugsanstalt Tegel ein für ihn
erstellter Vollzugsplan ausgehändigt. Mit Schreiben vom 21. August 2003, das er nach
seinen Angaben am selben Tag einem Vollzugsbediensteten zur Beförderung durch die
Post übergab, beantragte er bei der Strafvollstreckungskammer die Aufhebung des
Plans. Das Schreiben ging bei der Kammer erst am 26. August 2003 ein. Nachdem ihn
die Kammer auf die Versäumung der am 25. August 2003 abgelaufenen Antragsfrist
hingewiesen hatte, stellte er am 17. September 2003 einen Wiedereinsetzungsantrag.
Mit dem Beschluß vom 22. September 2003 hat die Kammer den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung wegen der Nichteinhaltung der Antragsfrist als unzulässig verworfen. Den
Wiedereinsetzungsantrag hat sie nicht ausdrücklich beschieden. Gegen den ihm am 26.
September 2003 zugestellten Beschluß hat der Gefangene am 01. Oktober 2003
sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sich gegen die Zurückweisung seines
Wiedereinsetzungsantrags wendet. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Strafvollstreckungskammer hat in ihrem
Beschluß vom 22. September 2003 den Wiedereinsetzungsantrag des Gefangenen zwar
nicht einmal erwähnt und dem Gefangenen insoweit auch keine Rechtsmittelbelehrung
erteilt. Die Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung setzte aber eine
vorherige Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags voraus. In den Gründen des
Beschlusses hat sich die Kammer auch mit dem Vorbringen des Gefangenen zu der
beantragten Wiedereinsetzung befaßt. Das rechtfertigt die Annahme, daß der
angefochtene Beschluß eine inzidente Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags
enthält, so daß es einer verfahrensverzögernden Rückgabe der Sache an die Kammer
zum Zwecke einer ausdrücklichen Entscheidung über den Antrag nicht bedarf.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
a) Der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist die Behauptung des
Gefangenen zugrunde zu legen, daß er das Antragsschreiben bereits am 21. August
2003 einem auf seiner Station tätigen Vollzugsbediensteten übergeben hat, damit das
Schreiben unverzüglich weitergeleitet werde. Dieses Vorbringen hat er allerdings nicht
glaubhaft gemacht. Seine eigene Erklärung stellt keine Glaubhaftmachung dar (vgl.
Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl., § 45 Rdn. 9 m. Rsprnachw.). Auf die Glaubhaftmachung
kann aber verzichtet werden, wenn die Erklärung plausibel erscheint und der
Antragsteller ohne eigenes Verschulden außerstande ist, zureichende Beweismittel
beizubringen (vgl. BVerfG NJW 1995, 2245, 2246; Meyer-Goßner aaO. m. weit. Nachw.).
So liegen die Dinge hier. Die Behauptung des Gefangenen, er habe das
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So liegen die Dinge hier. Die Behauptung des Gefangenen, er habe das
Antragsschreiben bereits am 21. August 2003 dem Vollzugsbediensteten ausgehändigt,
wird durch den auf dem Schreiben unter diesem Datum stehenden Vermerk "zur Post
gegeben ebd." gestützt, den der Gefangene offenkundig mit Blick auf ihm bekannte
Verzögerungen bei der Postbeförderung in der Justizvollzugsanstalt Tegel angebracht
hat. Auf andere Weise kann er die Übergabe des Schreibens an diesem Tage nicht
wahrscheinlich machen. Eine Bestätigung für die Übergabe von Briefen erhalten
Gefangene in der Justizvollzugsanstalt Tegel nicht. Daß durch die Einholung einer
Auskunft der Vollzugsanstalt der Zeitpunkt der Übergabe des Antragsschreibens
zuverlässig geklärt werden könnte, ist nicht anzunehmen. Dem Gefangenen kann auch
nicht entgegengehalten werden, er habe die Möglichkeit gehabt, den Antrag zu Protokoll
des Urkundsbeamten zu erklären und auf diese Weise Zweifel an der Rechtzeitigkeit des
Antrags gar nicht erst aufkommen zu lassen. Denn der Gesetzgeber hat Gefangenen in
§ 112 Abs. 1 StVollzG ausdrücklich das Recht eingeräumt, den Antrag nach § 109
StVollzG selbst zu verfassen und schriftlich einzureichen. Da es hier um den "ersten
Zugang" zum Gericht geht, dürfen die Anforderungen an das, was der Gefangene
veranlaßt haben und vorbringen muß, um Wiedereinsetzung zu erhalten, ohnehin nicht
überspannt werden (vgl. BVerfG NJW 1994, 1856, std. Rspr.). Jedenfalls im Hinblick
hierauf ist der Wiedereinsetzungsantrag zulässig.
b) Die Strafvollstreckungskammer hat dem Gefangenen die Versäumung der
Antragsfrist angelastet, weil ihm nach eigenem Bekunden anstaltsinterne
Verzögerungen bekannt gewesen seien und er sich darauf bei der Abgabe des
Schreibens habe einstellen müssen.
Diese Auffassung ist verfehlt. Richtig ist zwar, daß der Gefangene bei der Abgabe des
Antragsschreibens neben der gewöhnlichen Postlaufzeit von einem Tag, auf die er
vertrauen durfte (vgl. BVerfG NJW 1992, 1952), auch die "üblichen anstaltsbedingten
Verzögerungen der Aufgabe zur Post" (so BGH NStZ 1993, 27 bei Kusch unter
Bezugnahme auf OLG Düsseldorf VRS 67, 38) berücksichtigen mußte. Unter "üblichen"
anstaltsbedingten Verzögerungen können aber nicht solche verstanden werden, die in
der betreffenden Anstalt üblich geworden sind, sondern allein diejenigen, die bei einer
ordnungsgemäßen Bearbeitung der Gefangenenpost unvermeidlich sind. Zur
Ausnutzung einer gesetzlichen Frist bis zu ihrer Grenze ist jeder berechtigt (vgl. Meyer-
Goßner, § 44 Rdn. 12 m. Rsprnachw.), grundsätzlich also auch ein Gefangener (vgl. OLG
Düsseldorf NStZ 1990, 149, 150). Auch er muß Einschränkungen dieses Rechts nur
insoweit hinnehmen, als sie eine zwingende Folge seines Freiheitsentzuges sind. Da § 30
Abs. 2 StVollzG den Anstaltsleiter zur unverzüglichen Weiterleitung ausgehender
Schreiben der Gefangenen verpflichtet, darf der Gefangene erwarten, daß seine
Schreiben spätestens am folgenden Arbeitstag zur Beförderung durch die Post
aufgegeben werden, wenn sie nicht ausnahmsweise Anlaß zur Beanstandungen bieten.
Trägt der Gefangene diesen zeitlichen Erfordernissen bei der Abgabe seines Schreibens
Rechnung, so hat er eine Fristversäumnis auch dann nicht zu vertreten, wenn ihm
bekannt ist, daß es in der Anstalt zu weitergehenden Verzögerungen bei der
Weiterleitung von Gefangenenpost kommt. Denn für diese Verzögerungen, auf die er
keinen Einfluß hat, braucht er nicht einzustehen.
Hiernach durfte der Gefangene darauf vertrauen, daß das Antragsschreiben am zweiten
Werktag nach der Abgabe bei dem Anstaltsbediensteten, also trotz des dazwischen
liegenden Wochenendes noch vor dem Ablauf der Antragsfrist bei der
Strafvollstreckungskammer eingehen werde. Der Senat setzt ihn daher in den vorigen
Stand ein. Damit wird die Verwerfung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung
gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 124 Abs. 4 StVollzG, §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 7
StPO.
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