Urteil des KG Berlin vom 03.02.2004
KG Berlin: ddr, grundstück, eigentum, gebäude, dienstbarkeit, bestandteil, haus, anschlussberufung, wasserversorgung, dienstanweisung
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Gericht:
KG Berlin 16.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 U 28/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 93 BGB, § 94 BGB, § 946 BGB,
§ 6 AbwEinlBedAnO
Bruch eines Abwasserkanals auf einem
wohnungsbaugenossenschaftlichen Grundstück im
Beitrittsgebiet: Verantwortlichkeit für die Reparatur
Leitsatz
Zur Verantwortlichkeit für die Reparatur eines Abwasserkanals eines
wohnungsbaugenossenschaftlichen Grundstücks bei einer Schadstelle zwischen
Außenkante/Gebäude und grundstücksgrenznahem Revisionsschacht.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Februar 2004 verkündete Urteil der
Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft „...“
(AWG). Sie ist seit dem 8. Juni 1995 infolge des Ersuchens der Oberfinanzdirektion Berlin
eingetragene Eigentümerin des mit Mietwohnhäusern bebauten Grundstücks S ..., ...
Berlin, das im Grundbuch von B... -W... Band ... Blatt ... verzeichnet ist und vor dem 3.
Oktober 1990 im Eigentum des Volkes, Rechtsträger: VEB Kommunale
Wohnungsverwaltung B... -W..., gestanden hatte. Rechtsträger der Gebäude war die
AWG. Das im Jahr 1965 erstellte Gebäude Nr. ... ist über einen Tonabzweig und eine auf
dem Grundstück der Klägerin verlaufende Grundleitung, die ebenfalls aus dem Jahr 1965
stammt, und über einen Übergabeschacht an die Entwässerungsanlage der Beklagten
angeschlossen. Auf den Bestandsplan (Anlage K 3, Bl. 17) wird Bezug genommen. Seit
Mai 1998 stellte die Klägerin einen vermehrten Rattenbefall vor dem Gebäude Nr. ... fest.
Eine Untersuchung mit einer Fernsehkamera ergab, dass der Tonabzweig vor diesem
Gebäude gebrochen war. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der von
ihr für die Ermittlung der Bruchstelle und für die Reparatur des gebrochenen
Tonabzweiges aufgewandten Kosten. Erstinstanzlich hat sie außerdem die Erstattung der
Schädlingsbeseitigungskosten in Höhe von 968,60 DM verlangt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei gemäß § 11 Abs. 13 der
Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin (ABE) vom 5. Juni 1992 in
Verbindung mit dem fortgeltenden § 6 Abs. 2 a der Abwassereinleitungsbedingungen-
DDR vom 22. Dezember 1987 (AEB) zur Instandsetzung der betroffenen Grundleitung
verpflichtet gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.547,70 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 13.
Januar 2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 4.637,92 EUR zuzüglich
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Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 4.637,92 EUR zuzüglich
Zinsen bezüglich der durch die Ermittlung des Bruches des Tonabzweiges und der
Reparatur entstandenen Kosten stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die
Beklagte sei für die beschädigte Abwasserleitung gemäß § 11 Abs. 13 ABE 1992 in
Verbindung mit §§ 6 Abs. 2 a DDR-Abwassereinleitungsbedingungen 1987 (AEB 1987),
26 Abs. 2 AEB 1987, 21 Abs. 3 AEB 1972, Ziffer II 1. der Dienstanweisung V/2/1962 des
Leiters des Amtes für Wasserwirtschaft vom 02.07.1962 verantwortlich. § 11 Abs. 13 ABE
in Verbindung mit § 6 AEB 1987 sei dahingehend auszulegen, dass mit dieser Regelung
sichergestellt werden solle, dass die Verantwortlichkeiten, die in der DDR für
Abwasserleitungen galten, auch nach dem Beitritt weiter gelten sollten, wobei dies auch
für die vor dem 1. Juli 1988 begründeten Verantwortlichkeiten gelte. Die Konjunktion
„insoweit“ in § 11 Abs. 13 2. Abs. ABE beziehe sich auf den ersten Halbsatz in § 11 Abs.
13 ABE („Sonderregelung für den Entsorgungsbereich der ehemaligen
Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Berlin:“).
Gegen das vorgenannte Urteil, auf dessen Tatbestand Bezug genommen wird, richtet
sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, sie sei nicht Eigentümerin der
Grundleitung und daher für deren Instandsetzung nicht verantwortlich. Die Grundleitung
sei bereits ursprünglich als wesentlicher Bestandteil des isolierten Gebäudeeigentums
Eigentum der Rechtsvorgängerin der Klägerin gewesen. Nach Art. 231 § 5 Abs. 2 EGBGB
habe die Grundleitung weiterhin als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes gegolten.
Durch die Zusammenführung von Grundstück und Gebäude nach dem
Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz (WoGenVermG) sei die Grundleitung
wesentlicher Bestandteil des Grundstücks der Klägerin. Die Beklagte behauptet, eine
Übernahme der Grundleitung durch ihre Rechtsvorgängerin und eine
Rechtsträgerübergabe von dem Hauptauftraggeber des komplexen Wohnungsbaus an
den Betrieb der Wasserwirtschaft sei nicht erfolgt.
Nach der Zurücknahme des Hilfsantrages gemäß Schriftsatz vom 13. Mai 2004
beantragt die Beklagte noch, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte im Wege der Anschlussberufung
zu verurteilen, an sie weitere 1.219,43 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Januar 2001
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Zweifel bei der Auslegung des § 11 Abs. 13 ABE 1992
müssten dazu führen, dass für die Frage der Unterhaltungsverantwortlichkeit eine
Abgrenzung am Maßstab des § 6 AEB 1987 vorgenommen werde. Die kundenfreundliche
Auslegung (§ 5 AGB-Gesetz) ergebe, dass in Bezug auf alle genossenschaftlichen
Wohnungsbauten die Hauskante bzw. die weiteren in § 6 AEB 1987 genannten
Abgrenzungspunkte für die Feststellung der Kostenverantwortlichkeit maßgeblich seien.
Die Hausanschlussleitungen seien Scheinbestandteile (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB in
Verbindung mit § 1 Abs. 3 WoGenVermG). Das Mitbenutzungsrecht nach § 27 Abs. 1
WasserG DDR 1963 sei ein Recht im Sinne des § 1 Abs. 3 WoGenVermG. Den Nachweis
über die tatsächliche Einräumung des Leitungsrechts umgehe § 1 Abs. 3 WoGenVermG
dadurch, dass im Gesetz nicht nur auf bestehende Leitungsrechte Bezug genommen
werde, sondern in gleicher Weise auch auf lediglich einzuräumende Leitungsrechte
unabhängig von ihrer tatsächlichen Realisierung. Außerdem seien die Abwasserleitungen
der öffentlichen Abwasseranlagen als Zubehör des Grundstücks anzusehen, auf dem der
Wasserwirtschaftsbetrieb die Abwasserbehandlungsanlage betreibe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen
Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist unbegründet.
Der Senat kann die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des § 11 Abs. 13 ABE
1992 in vollem Umfang überprüfen. Die Verweisung in § 513 Abs. 1 ZPO auf § 546 ZPO
bedeutet nicht, dass das Berufungsgericht wie das Revisionsgericht die vorinstanzliche
Auslegung nur eingeschränkt daraufhin überprüft, ob die Auslegung gesetzlichen
Auslegungsregeln, anerkannten Auslegungsgrundsätzen, Erfahrungssätzen,
Denkgesetzen oder Verfahrensvorschriften widerspricht. Dem Berufungsgericht obliegt
auch nach der Novellierung des Berufungsrechts weiterhin die Tatsachenkontrolle. Die
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auch nach der Novellierung des Berufungsrechts weiterhin die Tatsachenkontrolle. Die
Berufung ist nicht als Unterrevision gestaltet. Dementsprechend hat das
Berufungsgericht auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts die erstinstanzliche
Auslegung einer Individualvereinbarung in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die
Auslegung überzeugt (BGH, Urteil vom 14.07.2004 - XIII ZR 164/03; Gaier NJW 2004,
2041, 2042). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Auslegung der AGB der
Beklagten.
Ein Anspruch auf Zahlung von 4.637,97 EUR gemäß den §§ 677, 683, 670 BGB steht der
Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Mit der Erteilung der Aufträge zur Ermittlung der
Schadensstelle und zur Instandsetzung der Bruchstelle an dem Tonabzweig vor dem
Haus Nr. ... hat die Klägerin kein Geschäft für die Beklagte, sondern ein eigenes
Geschäft besorgt. Noch streitbefangen sind die Kosten aus den Rechnungen der r. R...
und S... GmbH vom 02.12.1999 und 29.12.1999 sowie der W... GmbH vom 01.02.2000
über insgesamt 5.857,35 EUR (4.637,92 EUR + 1.219,43 EUR). Die vorgenannten Kosten
hat die Klägerin gemäß § 13 Abs. 1 Satz 6 ABE 1992 selbst zu tragen. Nach dieser
Bestimmung muss der Grundstückseigentümer Mängel an den Entwässerungsanlagen
unverzüglich auf seine Kosten beseitigen lassen. In dem vorgenannten Zeitraum
1999/2000, aus dem die vorbezeichneten Rechnungen und die diesbezüglichen Aufträge
stammen, war die Klägerin bereits Eigentümerin des Grundstücks und der beschädigten
Grundleitung vor dem Haus Nr. … (§§ 93, 94 Abs. 1, 946 BGB), die sie daher auf eigene
Kosten instand setzen lassen musste. Die Wohnungsgenossenschaften in der
ehemaligen DDR sind nach § 1 Abs. 1 des Wohnungsgenossenschafts-
Vermögensgesetzes vom 23.06.1993 i. d. F. vom 26.06.1994 Eigentümer des
ehemaligen volkseigenen Grund und Bodens, den sie für Wohnzwecke nutzten.
Wohnungsgenossenschaften im Sinne des Gesetzes sind auch die ehemaligen
Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, die am 2. Oktober 1990 bestanden, sowie
deren Rechtsnachfolger (§ 1 Abs. 1 WoGenVermG). Die am 8. Juni 1995 als Eigentümerin
in das Grundbuch eingetragene Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der AWG „... “, die das
Grundstück ursprünglich genutzt hatte. Die AWG sind durch Verordnung vom 15.08.1990
(DDR-GBL I, 1072) ex lege (§ 1) in Genossenschaften im Sinne des
Genossenschaftsgesetzes der Bundesrepublik umgewandelt worden. Gemäß § 13 Abs. 1
ABE 1992 ist die Klägerin als Grundstückseigentümerin dafür verantwortlich, dass sich
die Entwässerungsanlagen ihres Grundstücks stets in einem ordnungsgemäßen Zustand
befinden. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 6 ABE 1992 musste sie die Bruchstelle im Bereich des
Tonabzweiges vor dem Haus Nr. … dementsprechend auf eigene Kosten beseitigen
lassen.
Der Beklagten steht keine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem Grundstück
der Klägerin verbunden mit dem Eigentum an der Grundleitung und dem Tonabzweig
gemäß § 9 Abs. 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG), § 1 Sachenrechts-
Durchführungsverordnung (SachenR-DV) in Verbindung mit §§ 27 Abs. 1 DDR-WasserG
1963, 40 Abs. 1 DDR-WasserG 1982, § 1 Abs. 3 WoGenVermG zu. Nach § 1 Abs. 3
WoGenVermG bleiben unabhängig von der Eigentümerstellung der
Wohnungsbaugenossenschaften an den mit Wohngebäuden bebauten Flächen nach
anderen Vorschriften bestehende oder einzuräumende Leitungsrechte sowie das
Eigentum an damit in Zusammenhang stehenden Anlagen und Einrichtungen unberührt.
Zu diesen Vorschriften zählt § 9 GBBerG. Mit § 1 SachenR-DV sind die Regelungen des §
9 GBBerg auf die in § 9 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 GBBerg bezeichneten Anlagen der öffentlichen
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erstreckt worden. Mit dem Inkrafttreten der
SachenR-DV am 11. Januar 1995 sind kraft Gesetzes beschränkte persönliche
Dienstbarkeiten für die vorgenannten vor dem 2. Oktober 1990 errichtete Wasser- und
Abwasseranlagen an den Grundstücken entstanden, auf denen sie sich befinden. Für
den Inhalt der Dienstbarkeit sind Art und Umfang der gesicherten Anlage am 3. Oktober
1990 maßgeblich (§ 4 Abs. 1 Satz 3 SachenR-DV). Die Beklagte hat keine Dienstbarkeit
an dem Grundstück der Klägerin erworben. Aus der Bezugnahme in § 1 SachenR-DV auf
§ 9 Abs. 1 (Leitungstrassen) und § 9 Abs. 2 GBBerg (Allgemeine
Versorgungsbedingungen) auf die AVB folgt, dass die Erstreckung auf
wasserwirtschaftliche Anlagen nur für überörtliche Anlagen gilt, zu denen die
streitgegenständliche Grundleitung, die nur das Grundstück der Klägerin entsorgt, nicht
gehört. Außerdem hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Beklagte die Anlage am
Tage des Inkrafttretens der SachenR-DV betrieben hat. Die Beklagte hat vorprozessual
mit Schreiben vom 28. April 1999 sowie erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 11.
September 2003 bestritten, dass die Grundleitung von ihrer Rechtsvorgängerin oder von
dem Hauptauftraggeber des komplexen Wohnungsbaus hergestellt worden sei und dass
sie diese nach der Herstellung tatsächlich übernommen habe. Mithin steht nicht fest,
dass die Grundleitung jemals zum Bestand der Beklagten gehört hat.
Die Grundleitung ist auch nicht Scheinbestandteil (§ 95 Abs. 1 BGB) bzw. Zubehör des
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Die Grundleitung ist auch nicht Scheinbestandteil (§ 95 Abs. 1 BGB) bzw. Zubehör des
Werkgrundstücks, nämlich des Grundstücks des VEB W., gewesen. Das Gebäude und die
Versorgungsleitungen wurden unstreitig 1965 errichtet. Seinerzeit galt in der DDR noch
das BGB. Die auf fremden Grundstücken befindlichen und mit ihnen fest verbundenen
Anlagen der Versorgungsunternehmen sind gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB wesentliche
Bestandteile dieser Grundstücke und daher kein Zubehör des Werkgrundstücks, falls
nicht einer der beiden Ausnahmetatbestände des § 95 Abs. 1 BGB vorliegt (BGHZ 37,
353, 357; Soergel-Siebert/Mühl, 12. Aufl., § 95 Rn. 31). Die betreffende Grundleitung ist
nicht auf einem fremden Grundstück verlegt worden. Sowohl das Grundstück wie auch
die in ihm verlegte Grundleitung standen beide im Volkseigentum. Zudem muss davon
ausgegangen werden, dass derjenige, der damals die Verlegung der Leitungen
vorgenommen hatte, die Rohre endgültig, nämlich zur dauerhaften Abwässerentsorgung
des betreffenden Gebäudes, im Boden belassen wollte. Eine tatsächliche Vermutung für
eine Verbindung der Grundleitung nur zu einem vorübergehenden Zweck besteht auch
nicht im Hinblick auf ein Mitbenutzungsrecht nach § 27 Abs. 1 DDR-WasserG. Es steht
nicht fest, dass die Beklagte die Grundleitung übernommen hatte. Einen konkreten
Vertragsabschluss zwischen dem Versorgungsträger und dem Rechtsträger des
Grundstücks legt die Klägerin nicht dar. Eine Verbindung in Ausübung eines dinglichen
Rechtes (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist ebenfalls nicht erfolgt. Rechtsgeschäftlich durch
Einigung und Eintragung (§§ 873 ff. BGB) ist keine beschränkte persönliche Dienstbarkeit
(§ 1090 BGB) bestellt worden. Kraft Gesetzes (§§ 9 Abs. 9 GBBerG, 1 SachenR-DV) ist
eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ebenfalls nicht entstanden. Ein Bedürfnis für
die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit besteht hier zudem nicht.
Bei der Grundleitung handelt es sich um keine das Grundstück durchquerende
Fernleitung, an der, wäre sie wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Grundstückes, das
sie passiert, kein einheitliches Eigentum bestände. Die Einführung des Zivilgesetzbuches
der DDR im Jahre 1976 hat zu keiner Änderung der Rechtslage geführt (§ 2 Abs. 2 Satz 2
EGZGB). Die Rechtsträgerschaft an der Grundleitung ist mit dem Einigungsvertrag
ersatzlos entfallen. Mit dem Eigentum an dem Grundstück hat die Klägerin das Eigentum
an der Grundleitung erlangt (§§ 93, 94 Abs. 1, 946 BGB).
Aus § 11 Abs. 13 ABE 1992 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 a AEB 1987 folgt nicht, dass die
Beklagte zur Instandsetzung der Bruchstelle verpflichtet ist. Nach der Anlage 1, Kapitel
V, Sachgebiet D, Abschnitt III, Nr. 16 b zum Einigungsvertrag ist die Verordnung über
allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 mit der
Maßgabe im Beitrittsgebiet in Kraft getreten, dass abweichend von § 10 Abs. 4 AVBW
(danach stehen die Hausanschlüsse im Eigentum des
Wasserversorgungsunternehmens), das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten
errichtet oder erweitert hat, bestehen bleibt, solange er das Eigentum nicht auf das
Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Aus der vorgenannten Maßgabe und aus §
10 Abs. 6 AVBW wird hergeleitet, dass dem Anschlussnehmer bis zur Übertragung des
Eigentums an das Wasserversorgungsunternehmen auch weiterhin wie schon in der DDR
die Kosten für Unterhaltung und Erneuerung des Hausanschlusses der
Wasserversorgung auferlegt werden können (vgl. hierzu
Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, § 10 AVB WasserV Rn. 7, Seifert, R + S 1994, 7; Morell
E § 10 S. 27). Nach dem Muster der vorgenannten Maßgabe zum Einigungsvertrag ist in
§ 11 Abs. 13 der ABE vom 05.06.1992 eine im Wesentlichen inhaltsgleiche
Sonderregelung aufgenommen worden, wobei abweichend als Geltungsbereich eben
auch die Abwasserbehandlung und als Stichtag der 01.07.1991, nicht der Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts genannt werden. Welche Zwecksetzung angesichts der
Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 ABE 1992 sowie in § 11 Abs. 5 Satz 1 ABE
1992, wonach der Grundstückseigentümer grundsätzlich für die Entwässerungsanlagen
seines Grundstückes verantwortlich ist, mit der Einfügung des § 6 AEB DDR 1987 in § 11
Abs. 13 ABE 1992 verfolgt wurde und auf welchen Satzteil des § 11 Abs. 13 1. Abs. ABE
1992 sich die Konjunktion „insoweit“ bezieht, ist unklar und bedarf hier keiner
Entscheidung. Dafür, dass die Verantwortung des Grundstückseigentümers für die
Unterhaltung der Hausanschlüsse und für die Mängelbeseitigung nur in § 13 Abs. 1 ABE
und nicht auch in dem in Bezug genommenen § 6 AEB 1987 geregelt ist, spricht
allerdings, dass die Überschrift zu § 6 der AEB 1987 „Verantwortung für
Abwasseranlagen“ nicht in § 11 Abs. 13 ABE übernommen worden ist. Aus der
vorgenannten Vorschrift des § 6 Abs. 2 a AEB 1987 kann die Verpflichtung der Beklagten
zur Instandsetzung der Bruchstelle nicht hergeleitet werden, weil deren
Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Danach endet die Öffentlichkeit an
der Außenkante des Gebäudes, soweit einzelne Gebäude nicht auf besonders
abgegrenzten Grundstücken errichtet sind. Seitdem das betreffende Grundstück nicht
mehr im Eigentum des Volkes steht, sondern Eigentum der Klägerin ist, handelt es sich
um ein abgegrenztes, im Bestandsverzeichnis genau bezeichnetes Grundstück, so dass
die Einleitungsstelle nicht mehr die Außenkante des Gebäudes, sondern allenfalls der
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die Einleitungsstelle nicht mehr die Außenkante des Gebäudes, sondern allenfalls der
Revisionsschacht (§ 6 Abs. 1 a 1. Alt. AEB 1987) ist der jenseits der Schadensstelle in
der Nähe der Grundstücksgrenze liegt. Auch bei Heranziehung von § 6 AEB 1987 trifft
die Verantwortung für den streitbefangenen Schaden im Bereich des Tonabzweiges vor
dem Haus Nr. ... somit die Klägerin.
Der Dienstanweisung vom 02.07.1962 kommt entgegen der Ansicht des Landgerichts im
Außenverhältnis keine Rechtssatzeigenschaft zu. Sie ist zudem spätestens mit der
Wirksamkeit des Beitritts unwirksam geworden. Aus der vorbezeichneten
Dienstanweisung kann somit keine Verpflichtung eines Dritten, hier der Beklagten,
hergeleitet werden. Eine sachliche Berechtigung, Eigentümer ehemaliger volkseigener
oder genossenschaftlicher Wohnungsbauten von den laufenden Unterhaltungs- und
Mängelbeseitigungskosten der Grundleitungen freizustellen, ist nicht ersichtlich.
Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie die Verurteilung der Beklagten
zur Erstattung der nicht zuerkannten Beträge aus den Rechnungspositionen Nrn. 4, 5, 7
aus der Rechnung der W... GmbH vom 01.02.2000 verlangt, ist aus den vorgenannten
Gründen unbegründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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