Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: kreisverkehr, abbiegen, unfall, mithaftung, fahren, mitverschulden, fahrzeug, ausfahrt, fahrstreifen, einfahrt

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 141/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 1 StVO, § 9a StVO
Haftung beim Kfz-Unfall im Kreisverkehr: Pflichten des
Fahrzeugführers beim Rechtsabbiegen aus einem Kreisverkehr;
Rechtzeitigkeit der Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers und
Beweislast des Wartepflichtigen bezüglich einer Mithaftung des
Bevorrechtigten auf Grund überhöhter Geschwindigkeit
Leitsatz
Auch im Kreisverkehr gelten beim Ausfahren durch Rechtsabbiegen die Pflichten aus § 9
Abs.1 StVO.
§ 9 a StVO regelt dagegen für bestimmte Arten des Kreisverkehrs lediglich das Verhalten bei
der Einfahrt (Abs.1) und das Verhalten bei Vorhandensein einer Mittelinsel (Abs.2).
Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann „rechtzeitig“ i.S.d. § 9 Abs.1 Satz 1 StVO betätigt, wenn
sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann:
maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen
Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit.
Will der Kläger eine Mithaftung des Bevorrechtigten damit begründen, dieser hätte den Unfall
durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er darlegen und
beweisen, dass sich der Bevorrechtigte durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stande
gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder sich im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der
Vorfahrtsverletzung in einer solchen Entfernung vom Kollisionsort befand, dass eine
unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre.
(Zurückgewiesen durch Beschluss vom 1. Oktober 2007)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine
Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe
Die Berufung, mit der der Kläger noch die Haftung der Beklagten nach einer Quote von
50 % geltend macht, hat keine Aussicht auf Erfolg.
I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass
die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder
nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen.
Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr der im Ergebnis zutreffenden
angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet wird.
1. Der Kläger meint, die Beklagte müsse zu 50% für seinen unfallbedingten Schaden
haften, weil auch sie gegen die erhöhte Pflicht zur Vorsicht und Rücksichtnahme aus § 1
StVO verstoßen habe, die ihr - ebenso wie ihm, dem Kläger - als sich im Kreisverkehr
bewegenden Verkehrsteilnehmern auferlegt sei. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts sei § 9 StVO auf das Abbiegen aus dem Kreisverkehr nicht anwendbar.
Vielmehr seien nach den auf der Fahrbahn vorhandenen Spurzeichnungen beide
Fahrzeuge berechtigt gewesen, jeweils im Kreisverkehr zu bleiben oder diesen an der
Ausfahrt Goerdeler Damm zu verlassen; daher gäbe es keinen Anscheinsbeweis gegen
ihn, den Kläger; auch sei der rechte Fahrtrichtungsanzeiger betätigt worden, die
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ihn, den Kläger; auch sei der rechte Fahrtrichtungsanzeiger betätigt worden, die
Beklagte hätte unfallverhütend reagieren können und das Landgericht sei
verfahrensfehlerhaft dem entsprechenden Beweisantritt nicht nachgegangen.
Dies Argumentation rechtfertigt keine Abänderung der zutreffenden angefochtenen
Entscheidung.
a) Zwar sind die Bemerkungen des Landgerichts auf S. 4 des angefochtenen Urteils zum
Anscheinsbeweis gegen den Kläger überflüssig; denn das Landgericht hat dann auf S. 5 -
unabhängig von einem Anscheinsbeweis - Sorgfaltspflichtverletzungen des Klägers
zutreffend positiv festgestellt (Abbiegen nach rechts aus dem dritten Fahrstreifen von
rechts ohne hinreichend auf den Verkehr rechts von ihm zu achten).
Diese Bewertung des Geschehens durch das Landgericht ist auch richtig.
Entgegen der Auffassung des Klägers auf S. 2 der Berufungsbegründung gilt § 9 Abs. 1
StVO auch im Kreisverkehr und für das Abbiegen nach rechts aus dem Kreisverkehr (vgl.
nur Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, StVO § 9 Rn 19).
§ 9a StVO regelt dagegen für bestimmte Arten des Kreisverkehrs lediglich das Verhalten
bei der Einfahrt (Abs. 1) und das Verhalten bei Vorhandensein einer Mittelinsel (Abs. 2).
Für das Ausfahren aus dem Kreisverkehr gilt § 9 Abs. 1 StVO; für das Fahren im
Kreisverkehr gilt darüber hinaus das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO (vgl. nur OLG
Hamm DAR 2004, 90; Hentschel, aaO, StVO § 2 Rn 32; Heß, in: Janiszewski u a.,
Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. 2006, StVO § 2 Rn 49).
Somit war es sorgfaltswidrig, dass der Sohn des Klägers, Ö. P., als Führer des
klägerischen Fahrzeugs im Kreisverkehr nicht möglichst weit rechts gefahren ist, sich
zum Zwecke des Abbiegens nach rechts nicht möglichst weit rechts eingeordnet und
auch vor dem Abbiegen nach rechts nicht hinreichend auf den nachfolgenden Verkehr
geachtet hat (§§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO). Insoweit sind die Ausführungen
des Landgerichts (UA 5) nicht zu beanstanden.
b) Ein Mitverschulden der Zweitbeklagten am streitgegenständlichen Unfall kann nicht
festgestellt werden.
Entgegen der Auffassung des Klägers werden die vorstehenden Verhaltensregeln auch
nicht außer Kraft gesetzt durch die im Kreisverkehr vorhandenen
Fahrstreifenmarkierungen; richtig weist der Kläger allerdings auf S. 2 f. der
Berufungsbegründung darauf hin, dass die im Kreisverkehr Fahrenden besonders
vorsichtig fahren müssen; dies gilt allerdings vor dem Hintergrund der Verhaltensregeln
der §§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 1 StVO für allem für Rechtsabbieger, die das Rechtsfahrgebot
nicht beachten und sich vor dem Abbiegen nicht möglichst weit rechts einordnen.
Die Beklagte zu 2) ist dagegen dem Rechtsfahrgebot gerecht geworden; sie war auch
nicht nach der Fahrbahnmarkierung in Form eines „<“ gehalten, den Kreisverkehr an der
nächsten Ausfahrt zu verlassen, sondern durfte - wie auch der Kläger auf S. 3f.
zutreffend einräumt - im Kreisverkehr verbleiben.
Soweit der Kläger auf S. 4 der Berufungsbegründung die Mithaftung der Beklagten
daraus herleitet, der Fahrer seines Fahrzeugs, sein als Zeuge vernommener Sohn, habe
zweifellos den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, so dass für die Zweitbeklagte
das beabsichtigte Rechtsabbiegen eindeutig erkennbar gewesen sei, rechtfertigt dies
eine Mithaftung nicht.
Der Fahrtrichtungsanzeiger des Linksabbiegers ist dann „rechtzeitig“ i. S. d. § 9 Abs. 1
Satz 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann:
maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit
zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit
(ständige Rechtsprechung, vgl. Senat DAR 2002, 557 = VRS 103, 403 = KGR 2003, 3 =
NZV 2003, 89 = VersR 2003, 259 (Ls.) = MDR 2003,507; Senat, MDR 2005, 806 = VRS
108, 410 = KGR 2005, 665 = NZV 2005, 413).
Für die Rechtzeitigkeit der Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers vor dem Einleiten des
Abbiegens nach links reichen z. B. bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h 5
Sekunden vor dem Abbiegen, also 41, 5 m vor dem Abbiegen aus (vgl. BGH VRS 25,
264).
Keinesfalls ausreichend für „rechtzeitiges“ Ankündigen der Absicht des Abbiegens im
Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO ist jedoch ein Setzen des Blinkers mit unmittelbar
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Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO ist jedoch ein Setzen des Blinkers mit unmittelbar
nachfolgendem Abbiegen nach rechts.
Der Zeuge hat jedoch keine Angaben dazu gemacht, in welchem Zeitpunkt vor dem
Unfall er den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt haben will; er konnte auch nicht angeben,
wie groß der Abstand zu dem im rechts benachbarten Fahrstreifen nachfolgenden
Fahrzeug der Zweitbeklagten war. Daher ist es nicht möglich festzustellen, dass das
Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers „rechtzeitig“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1
StVO geschah, so dass sich die Zweitbeklagte darauf hätte einstellen können.
Auch die Behauptung des Klägers auf S. 4 der Berufungsbegründung, die Zweitbeklagte
hätte bei ausreichender Aufmerksamkeit, angepasster Fahrweise und sofortiger
Bremsung den Unfall vermeiden können, führen nicht zu einer Mithaftung der Beklagten;
sie bleiben im Bereich der Spekulation und haben auch keine weitere Beweisaufnahme
durch das Landgericht im Wege der Vernehmung des R. M. als Zeugen geboten.
Will der Kläger eine Mithaftung des Unfallgegners damit begründen, dieser hätte den
Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er
darlegen und beweisen, dass sich der andere durch überhöhte Geschwindigkeit außer
Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder sich im Zeitpunkt der
Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung in einer solchen Entfernung vom Kollisionsort
befand, dass eine unfallverhütende Reaktion überhaupt möglich gewesen wäre (vgl.
Senat, Urteile vom 14. November 2002 – 12 U 140/01 – KGR 2003, 235=VRS 105, 104 =
NZV 2003, 575 und vom 22. Juli 2002 - 12 U 9728/00 - KGR 2003, 20 = VRS 103, 406 =
NZV 2003, 378).
Zutreffend hat das Landgericht auf S. 5f. des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen,
dass kein Tatsachenvortrag des Klägers zu den Fahrzeugabständen vorhanden ist. Es
kommt hinzu, dass der Kläger auch keine Angaben zu Geschwindigkeiten der Fahrzeuge
vor dem Unfall gemacht hat; daher war der Zeuge M. nicht zu vernehmen; im Übrigen
ergeben sich aus dessen schriftlichen Angaben vom 21. Februar 2006 gegenüber der
Polizei in dem gegen den Sohn des Klägers geführten Ordnungswidrigkeiten - Verfahren -
Der Polizeipräsident in Berlin 58.90.111277.9 - keine Hinweise auf ein Mitverschulden der
Beklagten zu 2). R. M., der hinter dem Fahrzeug der Zweitbeklagten fuhr, hat u. a.
geschrieben: „...Als er plötzlich vor Frau D. aus dem Kreis fahren wollte. Der Audi ist
geradeso an Frau D. vorbeigekommen. Dabei traf er ihre Front mit seiner rechten
hinteren Seite...“. Danach spricht nichts für einen bestimmten, für eine rechtzeitige
Reaktion hinreichend großen Abstand.
Darüber hinaus ist der Zeugenbeweis ein ungeeignetes Beweismittel, soweit es um die
Bewertung geht, ob eine Verkehrsteilnehmer den Unfall durch rechtzeitige Reaktion
hätte vermeiden können. Aber mangels vorhandener Anknüpfungstatsachen wäre
insoweit auf entsprechenden Antrag des Klägers auch keine Beweisaufnahme durch
Einholen eines Unfallrekonstruktionsgutachten durchzuführen gewesen.
II. Im Übrigen hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung
des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO.
Es wird angeregt, die Fortführung des Berufungsverfahrens zu überdenken.
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