Urteil des KG Berlin vom 29.10.2002
KG Berlin: treu und glauben, mandat, verwalter, kündigung, verwaltung, firma, vertreter, unternehmen, herausgabe, auflage
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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 322/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 276 BGB, § 276aF
BGB, § 280 Abs 1 BGB
Rechtsanwaltshaftung: Nachvertragliche Belehrungspflichten
über materiell-rechtliche Fragen
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 29. Oktober 2002 verkündete Urteil der
Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der
Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 9.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Berufung der Kläger richtet sich gegen das am 29. Oktober 2002 verkündete Urteil
der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Kläger tragen zur Begründung der Berufung vor:
Rechtsirrig gehe das Landgericht davon aus, dass durch die Kündigungsschreiben der
Gesellschaft ...und der Gesellschaft ...das Mandat zur Beklagten bereits im November
1998 beendet worden sei. Unzutreffend führe das Landgericht aus, dass die Kläger
behauptet hätten, der Beklagten sei das streitbefangene Mandat durch die G..
übertragen worden. Das Landgericht nehme ferner zu Unrecht an, dass die
Kündigungsschreiben nur so hätten verstanden werden können, dass sämtliche Mandate
einschließlich derer gekündigt werden, die der Beklagten von beiden Gesellschaften
lediglich in der Eigenschaft als Vertreter anderer übertragen worden seien. Das
Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte zunächst mit der außergerichtlichen
Interessenwahrnehmung durch die G.. und erst später mit der gerichtlichen
Durchsetzung der Ansprüche durch die G..V beauftragt worden sei jeweils aufgrund der
Beschlussfassung in den Eigentümerversammlungen. Das Mandat zur gerichtlichen
Durchsetzung der Ansprüche habe daher von der G.. nicht mehr wirksam gekündigt
werden können, allenfalls durch die von den Klägern ab dem 01.September 1997
beauftragte G..V. Erst nach der Eigentümerversammlung vom 29.August 1997 sei der
Beklagten das Mandat zur gerichtlichen Geltendmachung durch die G..V im Namen der
Kläger übertragen worden. Aus dem Kündigungsschreiben vom 11.November 1998 sei
nicht ersichtlich, dass auch dieses Mandat betroffen sei. Dies müsse umso mehr
geltend, als dass die G..V selbst von einer Kündigung nicht ausgegangen sei. Aus dem
Schreiben der G..V vom 18.August 1999 ergebe sich, dass eine Mandatskündigung nicht
schon im November 1998 gewollt gewesen sei.
Die der Beklagten übergebene Liste der G.. habe sich nur auf solche Mandate beziehen
können, die der Beklagten von der G.. übertragen worden seien. Dies ergebe sich schon
allein daraus, dass die Liste zur Klarstellung des Kündigungsschreibens "G.." vom
04.11.1998 übersandt worden sei. Soweit in der Liste unter dem AZ 70/97 die
Bezeichnung "FHE Bau GmbH" auftauche, betreffe dies nicht die vorliegende
Angelegenheit, weil die WEG nicht mit der Firma FHE, welche nur als Subunternehmerin
der ...GmbH tätigt gewesen sei, in vertraglichen Beziehungen gestanden habe. Da die
Beklagte sich im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Übertragung bereits u.a.
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Beklagte sich im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Übertragung bereits u.a.
an die WEG- Mitglieder gewandt habe und zur Wahrung der Interessen bezüglich des
Sondereigentums Vollmachten erfordert habe, hätte die Beklagte zumindest eine
Bestätigung der Kündigung von den Kläger einholen müssen. Aus dem
Kündigungsschreiben lasse sich zudem gerade nicht entnehmen, dass die Erklärung
auch für die Kläger abgegeben werde, daher ist diese Erklärung als nur eine im eigenen
Namen der G..V aufzufassen. Im übrigen hätten die G.. und die G..V für derartige
Erklärungen auch keine Vertretungsmacht. Ein entsprechender Ermächtigungsbeschluss
nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG sei nicht gefasst worden. Da das Mandat nicht vor dem 16.
September 1999 beendet worden sei, hätte die Beklagte verjährungsunterbrechende
Maßnahmen unternehmen müssen.
Im übrigen habe die Beklagte auch die Handakten nicht herausgegeben, so dass eine
umfassende Überprüfung durch die neu beauftragten Prozessbevollmächtigten nicht
habe erfolgen könne.
Die Kläger nehmen im übrigen, insbesondere wegen der Schadenshöhe auf ihren
erstinstanzlichen Vortrag Bezug.
Die Streithelferin ist auf Seiten der Kläger beigetreten. Sie trägt vor:
Mit Schreiben der G..V vom 03.September 1997 sei die Beklagte mit der Wahrnehmung
der Interessen der WEG gemäß Beschluss der Eigentümerversammlung beauftragt
worden. Davon sei die Beklagte auch selbst ausgegangen. Denn die Beklagte habe
einen Klageentwurf gefertigt, nach dem sämtliche Eigentümer als Kläger aufgeführt
seien. Das Mandatsverhältnis sei nicht durch das Schreiben vom 11.November 1998
gekündigt worden. Diese Kündigung habe nicht das Mandat der Beklagten bezüglich der
Geltendmachung der Ansprüche gegen die Firma Lang erfasst. Im übrigen sei die G..V
hierzu auch nicht bevollmächtigt gewesen. In sämtlichen von der Beklagten geführten
Mandatslisten sei das Mandat nicht erfasst. Noch am 15.September 1999 sei die
Beklagte selbst davon ausgegangen, dass das Mandat noch nicht beendet sei. Aber
selbst wenn das Mandatsverhältnis mit Schreiben vom 11.November 1998 beendet
worden sein sollte, so hätte die Beklagte die Verwaltung oder die neuen Rechtsanwälte
darauf hinweisen müssen, dass die Ansprüche am 14.Juni1999 verjähren. Die Beklagte
habe indes die Herausgabe der Handakten verweigert und auf die drohende Verjährung
nicht hingewiesen. Insoweit habe die Beklagte nachvertragliche Pflichten aus dem
Anwaltsvertrag verletzt.
Die Kläger und die Streithelferin beantragen,
unter Aufhebung des am 29. Oktober 2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin –
13 O 332/02 – die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 148.991,99
EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag vor:
Die Kläger seien nicht aktivlegitimiert. Denn Herr U gehöre offensichtlich zur WEG, jedoch
trete nicht als Kläger auf. Die Ansprüche könnten jedoch nur von allen Mitgliedern der
WEG gemeinschaftlich geltend gemacht werden.
Der Vortrag der Gegenseite, wonach die Mandatsvergaben im Rahmen einer
außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeit erfolgt seien, sei nicht nachvollziehbar.
Das Mandatsverhältnis sei jedenfalls durch die Kündigungsschreiben der G.. und G..V
gekündigt worden. Ein Mandatsverhältnis der WEG zur Beklagten hätten die Kläger nicht
schlüssig dargelegt. Ein solches sei weder durch die Kläger noch durch den Verwalter
begründet worden. Nach dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 29.08.97
hätte der Verwalter in Prozessstandschaft für die WEG und die einzelnen
Wohnungseigentümer tätig werden sollen. Die Beklagte habe das Mandat nur vom
Verwalter erhalten und sei auch im Namen der Verwalterin an die Unternehmen
herangetreten.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung
eines Anwaltsvertrages.
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eines Anwaltsvertrages.
1.
Der Anspruch der Kläger scheitert – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht bereits
daran, dass nicht alle Mitglieder der WEG den Schadensersatzanspruch einklagen. Zwar
steht die Forderung den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich nach den §§ 741 ff.
BGB zu. Jeder Bruchteilseigentümer kann aber die Forderung geltend machen und kann
zumindest Leistung an alle Wohnungseigentümer gemeinschaftlich verlangen (§ 432
BGB).
2.
Es kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben, ob ein Anwaltsvertrag zwischen den
Klägern als Wohnungseigentümergemeinschaft und der Beklagten zustande gekommen
ist oder, ob ein solcher Vertrag nur zwischen der G.. und später der G..V und der
Beklagten begründet worden ist.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Anwaltsvertrag durch die
Kündigung des Verwalters – entweder im eigenen Namen oder als Vertreter der Kläger –
im November 1998 zu einem Zeitpunkt beendet worden ist, zu dem die behaupteten
Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt waren. Die dagegen mit der Berufung
erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch und können der Klage nicht zum
Erfolg verhelfen.
a)
Soweit die Kläger geltend machen, dass die G.. nur bis zum 31. August 1997 Verwalter
der WEG gewesen sei und daher ein Mandatsverhältnis durch diese mit Schreiben vom
04. November 1998 nicht mehr hätte gekündigt werden können, kommt es darauf nicht
an. Denn jedenfalls ist der Anwaltsvertrag durch die Kündigung gemäß Schreiben der
von der G..V beauftragten RAe ... u.a. vom 11. November 1998 wirksam gekündigt
worden.
b)
Das Landgericht hat den Inhalt des Kündigungsschreibens zutreffend dahingehend
gewürdigt, dass damit auch das Mandatsverhältnis bezüglich der Geltendmachung der
Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der Lang GmbH
gekündigt worden ist. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie
sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der
Verkehrssitte verstehen muss (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Auflage, § 133 BGB, Rdnr.9).
Auf den Horizont des Empfängers und dessen Verständnismöglichkeit ist bei der
Auslegung abzustellen, wobei der Empfänger nach Treu und Glauben verpflichtet ist,
unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit
zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (BGH NJW 1981,2296). Entscheidend ist aber
im Ergebnis nicht der empirische Wille des Erklärenden, sondern der durch normative
Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert seines Verhaltens (BGHZ 36,33).
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte das
Kündigungsschreiben vom 11. November 1998 nur so verstehen konnte und musste,
dass auch das streitbefangene Mandat miterfasst sein würde. So heißt es in dem
Kündigungsschreiben, dass "sämtliche Mandate, die .. von der G.. – Verwaltungen mbH
übertragen worden sind" gekündigt werden. Dies konnte die Beklagte nur so auffassen,
dass alle Mandate gekündigt werden, die die G..V der Beklagten direkt erteilt hatte als
auch diejenigen, die die G..V als Vertreter für Dritte an die Beklagte gegeben hatte. Aus
dem Kündigungsschreiben ergibt sich nichts dafür, dass gerade die Mandate, die die
G..V als Vertreter erteilt hatte von der Kündigung ausgenommen sein sollten. Nach
eigenem Vortrag der Kläger erfolgte die Beauftragung der Beklagten nicht unmittelbar
durch die Kläger, sondern durch den Verwalter, nämlich aufgrund des Schreibens der
G..V vom 03. September 1997 (vgl. Schriftsatz vom 14.10.02, Bl. 86). Daher handelt es
sich bei dem streitbefangenen Mandat auch um ein solches, welches der Beklagten von
der G..V "übertragen" worden ist. Eine solche Auslegung ist auch deswegen geboten, weil
die Abwicklung des Mandats nur über den Verwalter, nämlich die G..V, erfolgte. Diese
leistete der Beklagten Zuarbeiten und setzte auch Fristen zur Bearbeitung. Für die
Bearbeitung des konkreten Mandats ist die Beklagte seit der Erteilung des
Klageauftrages durch die G..V mit den einzelnen Klägern nicht mehr in Kontakt getreten.
Soweit die Kläger mit der Berufung geltend machen, dass die der Beklagten gemäß
Schreiben vom 01.Dezember 1998 der RAe ... u.a. übergebene Liste sich nur auf solche
Mandate habe beziehen können, die die Beklagte von der G.. übertragen worden seien,
kommt es darauf entscheidend nicht an. Denn aus dem Kündigungsschreiben vom
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kommt es darauf entscheidend nicht an. Denn aus dem Kündigungsschreiben vom
11.November1998 für die G..V ergibt sich hinreichend deutlich, dass eine Kündigung
dieses Mandates gewollt war. Abgesehen davon, kann jedoch die Beauftragung der
Beklagten durch die G..V nicht völlig losgelöst von der durch die G.. gesehen werden,
wobei es hier nicht auf die Frage ankommt, ob das Mandat jeweils für die Kläger oder die
Verwaltung geführt werden sollte. Denn im Hinblick auf die anfängliche Beauftragung
durch die G.. konnte die Beklagte die (weitere) Beauftragung durch die G..V als
Fortsetzung und Erweiterung des Mandats auf die gerichtliche Geltendmachung
auffassen. Im übrigen ergibt sich aus dem eingereichten Schriftverkehr, dass die G..
noch nach Beendigung der Verwaltertätigkeit zum 31. August 1997 wegen der
gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche der Kläger mit der Beklagten korrespondiert
hat. So hat die G.. noch mit Schreiben vom 27.November 1997 der Beklagten
Kostenzusammenstellungen der zu beauftragenden Firmen sowie
Abtretungserklärungen der Wohnungseigentümer übersandt mit der Aufforderung,
alsbald Klage einzureichen. Daraus ergibt sich, dass selbst die G..V als neue Verwalterin
offenbar eine strikte Trennung von der Tätigkeit der G.. nicht vorgenommen hat.
Aufgrund des Verlangens auf Herausgabe der Handakten und des sich anschließenden
einstweiligen Verfügungsverfahren konnte die Beklagte umso mehr davon ausgehen,
dass der Verwalter das Mandat als beendet ansieht. Ohne Erfolg machen die Kläger
geltend, dass das unter dem AZ 70/97 mit der Bezeichnung "FHE Bau GmbH" geführte
Mandat nicht die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche gegen die Lang
GmbH beträfe. Denn nach eigenem Vortrag der Kläger war die FHE Bau GmbH an dem
Bauvorhaben als Subunternehmer tätig, so dass es nicht fernliegend ist, dass die G..
den Vorgang unter dieser Bezeichnung führte, auch wenn vertragliche Beziehungen zu
diesem Unternehmen nicht bestanden.
c)
Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass die G..V selbst von einer Kündigung nicht
ausgegangen sei, was sich insbesondere aus dem Schreiben der G..V vom 18.August
1999 ergebe, ist dies unbeachtlich. Denn maßgeblich kommt es – wie dargelegt – allein
auf den Empfängerhorizont, hier den der Beklagten, an. Ohne Erfolg wendet die
Streithelferin ein, dass auch die Beklagte noch am 15.September 1999 davon
ausgegangen sei, dass das Mandatsverhältnis noch nicht beendet sei. Für die Auslegung
von Erklärungen ist auf den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens, hier den Zugang der
Erklärung abzustellen, d.h. Erklärungen erhalten ihren grundsätzlich unveränderten
Erklärungswert zu diesem Zeitpunkt. Späteres Verhalten kann allenfalls ein Indiz für die
Auslegung sein (BGH NJW 1998,2878; NJW-RR 1989,199; NJW-RR 1998,259,801). Die
Streithelferin hat diese Behauptung ohne Substanz und zudem ohne Beweisantritt
aufgestellt. Die vorgelegte Korrespondenz spricht im übrigen auch dagegen. Nachdem
nämlich die G..V der Beklagten das an Rechtsanwalt List gerichtete Schreiben vom
16.September 1999 zur Kenntnis gebracht hatte, indem auf die angeblich
einvernehmliche Aufhebung des Mandats zum 15. September 1999 hingewiesen worden
war, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 24.September 1999 mit, dass das Mandat
bereits am 03. November 1998 beendet worden ist.
d)
Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die G..V nicht
bevollmächtigt gewesen sei, das behauptete Mandatsverhältnis zwischen der
Wohnungseigentümergemeinschaft und der Beklagten zu kündigen. Denn nach eigenem
Vortrag der Kläger war die G..V berechtigt, sie gegenüber der Beklagten zu vertreten.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Kläger selbst davon ausgehen, dass die
Mandatserteilung nicht durch sie persönlich erfolgt sei, sondern durch die G..V mit
Schreiben vom 03.September 1997. Im übrigen ergibt sich die Bevollmächtigung auch
aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 29. August 1997. Nach dem
Protokoll der Eigentümerversammlung vom 29.August 1997 wurde zu Ziff. 3.4 ein
einstimmiger Beschluss gefasst, nach dem der Verwalter von der
Eigentümergemeinschaft beauftragt wurde, über die Einschaltung eines Rechtsanwalts
die Ansprüche gegenüber der Firma Lang Bau GmbH usw. durchzusetzen. Ferner wurde
der Verwalter gemäß Ziff. 7 ermächtigt, in Prozessstandschaft für die Gemeinschaft bzw.
für die einzelnen Wohnungseigentümer tätig zu werden. Dies stellt eine Ermächtigung
gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG dar. Die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen
Geltendmachung von Ansprüchen ermächtigt auch zu Beauftragung eines
Rechtsanwaltes zur Vertretung der Wohnungseigentümer im gerichtlichen Verfahren
(Bärmann/Pick/Merle, WEG, Kommentar, 9. Auflage, § 27 WEG, Rndr.156 mit den dort
angegebenen Rechtsprechungsnachweisen). Wenn der Verwalter in eigener
Verantwortung einen Rechtsanwalt beauftragen kann, so ist er gleichfalls auch
berechtigt, dem Rechtsanwalt gegenüber zu kündigen, ohne dass es eines gesonderten
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berechtigt, dem Rechtsanwalt gegenüber zu kündigen, ohne dass es eines gesonderten
Beschlusses nach § 27 WEG bedarf. Dass die Vertretungsmacht durch die Kläger in
irgendeiner Weise eingeschränkt worden ist und dies der Beklagten auch bekannt
gegeben worden ist, wird von den Klägern selbst nicht behauptet. Jedenfalls konnte die
Beklagte davon ausgehen, dass die G..V fortgesetzt für die WEG bevollmächtigt ist.
Da der Anwaltsvertrag mit Schreiben vom 11. November 1998 zu einem Zeitpunkt
wirksam gekündigt worden war, zu dem die Verjährung der behaupteten
Gewährleistungsansprüche zum 14. Juni 1999 noch nicht eingetreten war, liegt eine
Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor.
e)
Aber selbst wenn der Beklagten eine Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre, so ist jedenfalls
auch ein überwiegendes Mitverschulden der Verwaltungen anzunehmen (§ 254 BGB).
Denn aus dem eingereichten Schriftverkehr ergibt sich, dass die G.. und später auch die
G..V, namentlich der hierfür maßgebliche Mitarbeiter W, über die den Kläger aus dem
Bauvertrag zustehenden Ansprüche sowie den Verjährungseintritt ausreichend
informiert waren. So teilte die G.. mit Schreiben vom 31. Juli 1997 der Firma L unter
Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften der VOB mit, dass wegen der Mängel
Ansprüche auf Mängelbeseitigung bestehen und sofern der Auftragnehmer diese Mängel
nicht beseitigen werde, der Auftraggeber die Mängelbeseitigung auf Kosten des
Auftragnehmers ausführen werde. Aus der der Einladung zur Eigentümerversammlung
vom 19. August 1997 beigefügten – von der G.. erarbeiteten – Beschlussvorlage wird in
Ziff. 1.2 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich "die Gewährleistungsfrist ab
Abnahme nach BGB richtet". In Ziff. 4.3 d) der Beschlussvorlage wird dann weiter
ausgeführt, dass möglicherweise zwei Rechtsstreite parallel geführt werden müssen,
"insbesondere dann, wenn Verjährungsaspekte für die Gewährleistungsansprüche
drohen". Dass der Verwaltung die Verjährungsproblematik durchaus bewusst gewesen
ist, ergibt sich auch aus dem Schreiben der G..V vom 03. September 1997, mit welchem
der Beklagten das Mandat zur gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche erteilt worden
ist. Hierin wird als Verteiler u.a. die G../Herr Sch aufgeführt mit der Bemerkung, wegen
Überprüfung etwaiger "verjährungsunterbrechender Notwendigkeit", die
Abnahmeprotokolle zu besorgen. Dass auch nach Verwalterwechsel zum 31.August/01.
September 1997 diese Kenntnis vorhanden war, ergibt sich daraus, dass der Mitarbeiter
Windfelder sowohl für die G.. als auch später für die G..V für die Bearbeitung dieser
Angelegenheit verantwortlich war. Wenn aber die Verwaltungen über die maßgeblichen
Kenntnisse zum Verjährungseintritt verfügten, so ist ihr ein Mitverschulden anzulasten,
wenn sie selbst keine geeigneten Schritte zur Herbeiführung der
Verjährungsunterbrechung unternommen haben.
3.
Die Beklagte hat auch nachvertragliche Pflichten nicht verletzt.
Die Rechtsprechung hat aus § 242 BGB besondere nachwirkende Vertragspflichten zur
Aufklärung und Belehrung des ehemaligen Auftraggebers abgeleitet. So entfallen die
Pflichten des beauftragten Rechtsanwalts mit der Vertragsbeendigung nicht stets in
vollem Umfang. Ausnahmsweise kann der Rechtsanwalt unter besonderen Umständen
bei Vertragsende gehalten sein, die übernommene Angelegenheit des Mandanten
wenigstens abzuschließen, dass dieser infolge der Beendigung keine einem
Rechtskundigen erkennbaren und vermeidbaren Schäden erleidet
(Zugehör/Fischer/Sieg/Römer, Handbuch der Anwaltshaftung, 1999, Rdnr. 192; BGH NJW
1997,1302). Unter besonderen Voraussetzungen kommt auch eine Pflicht zur Belehrung
des früheren Auftraggebers über materiell- rechtliche Fragen, etwa über die Verjährung,
in Betracht. Allerdings ist dies nicht anzunehmen, wenn der Mandant nach Ablauf des
Mandats in derselben Sache anderweitig anwaltlich beraten wird, dann entfällt die
Belehrungspflicht des früheren Rechtsanwalts (BGH NJW-RR 1990,459); davon kann
jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Eintritt der Verjährung nicht unmittelbar
droht. Vorliegend ist das Mandat durch Schreiben der schon neu beauftragten RAe ...u.a.
vom 11. November 1998 gekündigt worden. Nach der Behauptung der Kläger ist die
Verjährung 7 Monate später, nämlich am 14. Juni 1999, eingetreten. Der Eintritt der
Verjährung war also nicht so zeitnah zur Vertragsbeendigung, dass die Beklagte
verpflichtet gewesen wäre, die Kläger bzw. den Verwalter, darauf hinzuweisen. Vielmehr
konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die bereits neu beauftragten Rechtsanwälte
diese Prüfung vornehmen würden. Soweit die Kläger und die Streithelfer geltend
machen, dass die Beklagte die Herausgabe der Handakten verweigert habe und daher
eine Überprüfung der Forderung nicht möglich gewesen sei, ist ihr Vortrag
unsubstantiiert. Denn die Kläger tragen nicht vor, welche Unterlagen – im Original oder in
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unsubstantiiert. Denn die Kläger tragen nicht vor, welche Unterlagen – im Original oder in
Kopie – ihnen nicht vorgelegen haben und sie daher gehindert gewesen sind, die neu
beauftragten Rechtsanwälte umfassend zu informieren. Im übrigen spricht die Vorlage
der maßgeblichen Unterlagen im vorliegenden Prozeß dagegen, dass die Kläger über die
Unterlagen nicht verfügt haben. Zwar behauptet die Streithelferin, dass die Beklagte die
Handakte bis heute nicht herausgegeben habe, gleichwohl haben die Kläger die
maßgeblichen Unterlagen im vorliegenden Prozeß vorgelegt. Abgesehen davon, verfügte
die Verwaltung – wie ausgeführt – über die maßgeblichen Kenntnisse bezüglich des
Verjährungseintritts. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle Unterlagen – soweit
sie zur Ermittlung der Verjährungsfrist erforderlich waren –, nämlich der Bauvertrag und
die Abnahmeprotokolle bei der Verwaltung vorlagen.
4.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach, die im übrigen
von der Beklagten bestritten wird, nicht schlüssig. So ist schon das Gutachten des für
Holz- und Bautenschutz öffentlich bestellten Sachverständigen ...von März/Mai 1997 in
weiten Teilen nicht geeignet, die behaupteten Mängel ausreichend zu belegen. Der
Sachverständigen stellt teilweise Vermutungen hinsichtlich der Mängel und deren
Ursache an. So heißt es beispielsweise auf Seite 4 des Gutachtens, dass "vermutlich" in
diesen Bereichen ein Teilstück der Verlegeplatten ohne Verzahnung (Nut/Feder) verlegt
worden ist". Ähnliche Vermutungen, ohne genaue Mängelfeststellungen zu treffen, stellt
der Sachverständige auf Seite 6 an, wenn auch hier nur vermutet wird, dass bei der
Ausführung der Trockenbauarbeiten in den Anschlussbereichen Schallbrücken
geschaffen worden sind. Auch die Aussagen zu den auszuführenden Arbeiten sind
teilweise ungenau und lassen nicht klar erkennen, welche Arbeiten zur
Mängelbeseitigung erforderlich sein sollen (vgl. beispielsweise Seite 7 "gegebenenfalls"
können Wandfliesen im Badbereich erhalten bleiben oder Seite 8 "gegebenenfalls" sind
die Dachschrägenbereiche ebenfalls zu öffnen). Diese Beispiele ließen sich weiter
fortsetzen. Ferner heißt es im Gutachten auf Seite 14, dass eine Kostenschätzung für
die im Gutachten empfohlenen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nicht möglich ist, da
das Gesamtausmaß der notwendigen Arbeiten, gerade im Dachgeschoss, erst nach
weiteren Freilegungsmaßnahmen festgestellt werden kann. Für die Darlegung der
Schadenshöhe ist auch die von der Verwalterin gefertigte Kostenzusammenstellung vom
10. Februar 2000, nach der Kosten von 291.403,02 DM entstanden sind oder entstehen
werden (?), nicht ausreichend. Die Verwalterin bezieht sich hier auf diverse Rechnungen,
so dass offenbar die Arbeiten überwiegend ausgeführt worden sind. Die einzelnen
Rechnungen werden aber von den Klägern nicht vorgelegt. Die Kläger hätten jedoch die
Mängel konkret vortragen müssen und ferner darlegen müssen, welche Arbeiten mit
welchen Kosten für die Beseitigung der einzelnen Mängel angefallen sind. Auch dies
haben sie nicht getan. Abgesehen davon sind schon einigen Kostenpositionen von
vornherein zweifelhaft, wenn hier die Position "F" mit 5.397,52 DM und 4.048,14 DM
sowie die Position "Fa. S (Treppenhaus)" mit 3.016,00 DM und die Position "Fa. K Zaun f.
Vorgarten" mit 23.274,39 DM geltend gemacht werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
es sich hierbei um Mängelbeseitigungsarbeiten gehandelt haben soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO. Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich (§ 543 Abs.2 Ziff.1 und 2 ZPO).
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