Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: vergütung, quelle, sammlung, link, verzicht, beschränkung, scheidungsverfahren

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 WF 372/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 19 BRAGebO, § 122 Abs 1
BRAGebO, § 122 Abs 1 Nr 3 ZPO
Festsetzung von Rechtsanwaltskosten gegen eigenen
Mandanten: Geltendmachung von Gebühren trotz Verzichts bei
der Rechtsanwaltsbeiordnung im Rahmen von
Prozesskostenhilfe
Leitsatz
Sofern der Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse auf die Erstattung der bereits durch die
Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts entstandenen Gebühren verzichtet, kann er diese
Gebühren nicht von seinem Mandanten verlangen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Tempelhof-Kreuzberg vom 4. August 2003 wird auf seine Kosten bei einem Wert von bis
zu 300 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsgegnerin wurde in dem von ihr betriebenen Scheidungsverfahren mit
Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof Kreuzberg vom 6. November 2000
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte E. & W. bewilligt. Auf Antrag der
Antragsgegnerin wurden diese Rechtsanwälte entpflichtet und der Antragsteller mit
Beschluss vom 8. Oktober 2001 beigeordnet, "allerdings nur insoweit, als noch nicht
durch die Beiordnung der Rechtsanwälte Gebühren entstanden sind ".
Mit Antrag vom 2. Januar 2002 hat der Antragsteller die Festsetzung der Prozessgebühr
nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer gegen die Antragsgegnerin gem. § 19
BRAGO beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - mit Beschluss
vom 4. August 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller könne gem.
§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Vergütung von der Antragsgegnerin nicht verlangen. Gegen
diesen ihm am 21. Oktober 2003 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller
mit seiner am 24. Oktober 2003 bei dem Amtsgericht eingegangenen sofortigen
Beschwerde. Er ist der Ansicht, für die streitige Prozessgebühr könne die
Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht eingreifen, da er nur insoweit
beigeordnet worden sei, als für die zuvor beigeordneten Rechtsanwälte Gebühren nicht
entstanden waren.
II. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in
Verbindung mit § 104 Abs. 3 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragsteller kann die Festsetzung der Prozessgebühr nicht verlangen, weil der
Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt und der Antragsteller ihr mit Beschluss vom
8. Oktober 2001 beigeordnet worden ist. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt,
dass der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht
geltend machen kann, § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
Die im Beschluss vom 8. Oktober 2001 - mit Zustimmung des Antragstellers (Schriftsatz
vom 5. September 2001) - ausgesprochene Beschränkung rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Damit wird nicht etwa die - für § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO allein maßgebliche -
Beiordnung eingeschränkt.
Vielmehr wird damit nur ausgesprochen, dass dem Rechtsanwalt eine
Prozesskostenhilfe-Vergütung nur insoweit zustehen soll, als Gebühren noch nicht durch
die Beiordnung der ersten Rechtsanwälte entstanden waren.
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Der Senat folgt nicht der teilweise vertretenen Auffassung, dass der Rechtsanwalt trotz §
122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einen durchsetzbaren Vergütungsanspruch gegen den eigenen
Mandanten hat, so weit sein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse wirksam
eingeschränkt ist (so OLG Köln, OLGR 1998,352; OLG Düsseldorf OLGR 1999, 388). Der
Hinweis auf die Rechtslage bei einer nur teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe
geht fehl, da in diesem Fall der Rechtsanwalt eben nur für einen Teil des
Streitgegenstandes beigeordnet wird, so dass auch die Forderungssperre nur diesen Teil
erfassen kann. Das Argument, dass anderenfalls der zeitlich später beigeordnete
Rechtsanwalt an Stelle seines Mandanten im wirtschaftlichen Ergebnis die Mehrkosten
eines Anwaltswechsels zutragen hätte, überzeugt nicht. Dies ist Folge des erklärten
Verzichts auf Gebührenansprüche gegenüber der Staatskasse. Die zu Gunsten der
bedürftigen Partei getroffene, eindeutige Regelung in § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nicht
durch den Verzicht auf Gebührenansprüche gegenüber der Landeskasse umgangen
werden.
Ob etwas anderes anzunehmen wäre, wenn der später beigeordnete Rechtsanwalt den
Mandanten vorher darauf hinweist, dass die von der Staatskasse nicht zu erstattenden
Kosten von ihm, dem Mandanten zutragen seien (so Madert/Müller-Rabe
Kostenhandbuch Familiensachen, Rn O 38), was im Hinblick auf die grundsätzliche
Unwirksamkeit derartiger Abreden im Zusammenhang mit dem
Prozesskostenhilfeantrag zweifelhaft erscheint, kann hier offen bleiben. Eine derartige
Absprache wird auch von dem Beschwerdeführer nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Senats lässt die Rechtsbeschwerde
gem. §§ 19 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, 104 Abs. 3, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu, um eine
Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu ermöglichen.
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