Urteil des KG Berlin vom 19.08.2004

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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 203/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 535 Abs 2 BGB, § 536 BGB, §
543 Abs 1 BGB, § 543 Abs 2 S 1
Nr 1 BGB, § 543 Abs 3 S 1 BGB
Mietvertrag über Fotokopiergerät: Papierstaus als Mangel
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. August 2004 verkündete Urteil der
Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen über den zuerkannten Betrag
hinausgehenden Mietzinsanspruch gemäß § 535 Abs. 2 BGB noch einen Anspruch auf
Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches. Der Beklagte hat den
zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag vom 3. Juli 2001 mit Schreiben vom
27. März 2003 wirksam gemäß § 543 Abs. 1, 2 Ziffer 1 BGB fristlos gekündigt.
Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung lag vor, denn die Klägerin hat dem
Beklagten den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht gewährt. Der
streitgegenständliche Fotokopierer „DocuStation 1505“ war zum Zeitpunkt der
Kündigung mit einem Mangel im Sinne von § 536 BGB behaftet. Ausweislich des von
dem Techniker J am 3. März 2003 ausgedruckten Fehlerprotokolls sind bei dem
streitgegenständlichen Fotokopiergerät 375 Papierstaus aufgetreten, wobei 134 auf das
Innere des Gerätes und 241 auf den Feeder entfielen. Dies ist unstreitig. Streitig ist
zwischen den Parteien lediglich, ob sämtliche Papierstaus die selbe oder verschiedene
technische Ursachen hatten. Dies bedeutet, dass das Gerät in der Zeit vom 1. August
2001, dem Vertragsbeginn bis zum 3. März 2003 und unter Berücksichtigung von Sonn-
Feier- und Urlaubstagen mindestens jeden Tag, an dem es in Gebrauch war, einen
Papierstau verursachte. Völlig ungeachtet der Frage, wie oft die Klägerin letztlich
Reparaturversuche durchgeführt hat, ob 24, wie vom Beklagten behauptet, oder nur 6,
wie von der Klägerin vorgetragen, muss im Hinblick auf die Häufigkeit der Papierstaus
davon ausgegangen werden, dass das Gerät mit einem erheblichen Mangel behaftet
war.
Der Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 27. Januar 2003 eine zur Abhilfe
bestimmte angemessene Frist von 10 Tagen gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB gesetzt
und angedroht, dass er den Vertrag anderenfalls kündigen werde. Die Klägerin hat weder
innerhalb der gesetzten Frist noch am 3. März 2003, als sie einen weiteren
Reparaturversuch startete, für Abhilfe gesorgt. Unstreitig hat sie dem Beklagten nach
diesem Reparaturversuch nur einen weiteren Reparaturversuch in Form des
Austausches des „Feeders“ angeboten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der
Austausch des Feeders allein zu einer Beseitigung des Mangels geführt hätte. Im
Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits die vom Beklagten gesetzte Frist von 10 Tagen
fruchtlos verstreichen lassen hat, hätte es ihr oblegen, zumindest am 3. März 2003 für
endgültige Abhilfe zu sorgen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin
bekannt war, dass der Beklagte Papiereinzugsprobleme an dem gemieteten Kopiergerät
beanstandete, zumindest drei der sechs vom Kläger eingeräumten Reparaturversuche
sich mit der Beseitigung dieses Problems befassten und auch der Reparaturversuch am
6. November 2002, bei dem nach Angaben des Klägers ein Teil des „Feeders“ neu
eingebaut worden war, letztlich ohne Erfolg war. Auf einen weiteren Reparaturversuch in
Form eines Austausches des gesamten „Feeders“ musste sich der Beklagte danach
nicht einlassen.
Das Recht zur Kündigung ist auch nicht aufgrund der in VII Ziffer 2 des Mietvertrages
enthaltenen allgemeinen Geschäftsbedingung ausgeschlossen. Diese Regelung schränkt
ausdrücklich nur die Bestimmungen der §§ 536, 537 BGB und nicht ein etwaiges
Kündigungsrecht ein. Darüber hinaus ist § 543 Abs.1 BGB unabdingbar
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Kündigungsrecht ein. Darüber hinaus ist § 543 Abs.1 BGB unabdingbar
(Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Auflage, § 543, Rdnr. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Absatz 2 Satz
1 ZPO.
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